DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bezüglich des Eintretens der Krankenversicherungspflicht ist aber zu beachten, dass Personen,<br />
die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und<br />
in den letzten fünf Jahren zuvor der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angehört haben<br />
(weil sie z.B. privat versichert waren) und<br />
mindestens die Hälfte dieser Zeit krankenversicherungsfrei (z.B. wegen Überschreiten der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Krankenversicherungspflicht befreit (siehe unter 2.1.7)<br />
oder nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />
(siehe unter 1.1.1) nicht versicherungspflichtig waren<br />
keinen Zugang zu einer gesetzlichen Krankenkasse haben (§ 6 Abs. 3a SGB V).<br />
Mit dieser Regelung wird Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, der<br />
Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt, wenn sie unmittelbar vorher keinen ausreichenden<br />
Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Dies gilt sowohl für den<br />
erstmaligen Zugang als auch für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Die Regelung<br />
betrifft in erster Linie die bisher bei einem privaten Versicherungsunternehmen versicherten Personen.<br />
Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung<br />
wegen einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer<br />
Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet, dass auch die Ehegatten von z.B.<br />
bisher privat versicherten Beamten, Selbstständigen oder sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern<br />
durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (siehe unter 2.2) nach dem 55.<br />
Lebensjahr nicht krankenversicherungspflichtig werden. Langzeitarbeitslose, die nach dem Bezug von<br />
Sozialhilfe oder auch Arbeitslosengeld II eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden<br />
jedoch ebenso wenig von dieser Regelung erfasst, wie z.B. Ausländer, die erstmals nach Vollendung<br />
ihres 55. Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland in eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
eintreten. Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.<br />
2.1.5 Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht in 2007<br />
2.1.5.1 Zum Jahreswechsel 2006/2007 geltendes Recht<br />
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bereits zu Beginn einer Beschäftigung<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind nicht krankenversicherungspflichtig.<br />
Übersteigt das Arbeitsentgelt erst im Laufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
scheiden sie aus der Krankenversicherungspflicht aus. Die Versicherungspflicht endet dann aber erst<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />
an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht<br />
erhalten bleibt, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres nicht<br />
überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Dadurch scheiden krankenversicherungspflichtige Arbeiter und<br />
Angestellte zum 31. Dezember 2007 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 die für dieses Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(47.700 EUR) und darüber hinaus auch die für das Kalenderjahr 2008 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt (siehe hierzu unter 2.1.3 und unter 2.1.5.2).<br />
Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, aber auch hier nur<br />
unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />
an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />
Beispiel 1:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Herr Abraham war am 31.12.2006 als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Am<br />
10.02.2007 wird sein monatliches Arbeitsentgelt rückwirkend ab 01.12.2006 von 3.800 EUR auf 4.000<br />
EUR erhöht.<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
54