DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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400 EUR geleisteten Arbeitsstunden in späteren Monaten vergütet werden, von dem Arbeitsentgelt zu<br />
zahlen, welches tatsächlich erwirtschaftet worden ist.<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgelts von 350 EUR<br />
pro Monat. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer monatlich 40 Stunden (Stundenlohn: 8,75 EUR)<br />
zu arbeiten. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen<br />
Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden, vom Arbeitgeber<br />
werden ihm die vereinbarten 350 EUR gezahlt, die zusätzlichen 20 Stunden sollen in anderen Monaten<br />
ausgeglichen werden.<br />
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht steht dem Arbeitnehmer - unabhängig von der Höhe des<br />
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts - ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 525 EUR (Stundenlohn<br />
von 8,75 EUR x 60 Arbeitsstunden) zu. Dieser Betrag ist vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung<br />
zugrunde zu legen.<br />
2.2.2.3 Mehrere nebeneinander ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, bleibt hinsichtlich<br />
der Beurteilung der Frage, ob 400 EUR überschritten werden und dadurch Versicherungspflicht in<br />
allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, die zu erst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
nicht außer Ansatz (siehe unter 2.2.2.4). Es sind also stets die Arbeitsentgelte aller geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Überschreitet das gesamte Arbeitsentgelt<br />
regelmäßig 400 EUR, tritt Versicherungspflicht vom Tage des Überschreitens des Grenzwertes an ein.<br />
Dabei hat der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang<br />
den Arbeitnehmer über weitere Beschäftigungsverhältnisse und dem daraus erzielten<br />
Arbeitsentgelt zu befragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 28o Abs.<br />
1 SGB IV der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der<br />
Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen<br />
hat. Werden dem Arbeitgeber gegenüber falsche Angaben gemacht oder Beschäftigungsverhältnisse<br />
verschwiegen und gelangt er deshalb hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Beschäftigung zu der<br />
falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung),<br />
tritt die Versicherungspflicht bezogen auf diese Beschäftigung nicht rückwirkend, sondern erst ein,<br />
wenn die Einzugsstelle (Bundesknappschaft) oder im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ein Rentenversicherungsträger<br />
die Versicherungspflicht per Bescheid feststellen.<br />
Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Tag an dem der Bescheid beim Arbeitgeber<br />
eingeht. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass für<br />
die zurückliegende Zeit aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />
und Rentenversicherung zu zahlen sind.<br />
Beispiel 1:<br />
E. arbeitet regelmäßig<br />
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 110 EUR<br />
und daneben<br />
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR.<br />
E. ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen<br />
zusammen 400 EUR nicht übersteigt.<br />
Beispiel 2:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
G. arbeitet regelmäßig<br />
ab 01.06.2007 beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR<br />
und daneben<br />
ab 15.07.2007 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR .<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
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