DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />
Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0<br />
Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung,<br />
besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich Versicherungspflicht<br />
in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
Beispiel 5:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ein Architekt arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.600 EUR. Er ist<br />
wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit. Am 01.07.2007 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber B<br />
auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 EUR. Am 07.07.2007 gibt er gegenüber<br />
seinem Arbeitgeber B eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung<br />
an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.<br />
Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei,<br />
weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die<br />
Beschäftigung beim Arbeitgeber A. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle<br />
Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim<br />
Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung<br />
zu zahlen.<br />
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />
Beitragsgruppenschlüssel: 1 0 1 1<br />
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0<br />
Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und trotz<br />
Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 5<br />
Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichten, d. h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt<br />
zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im<br />
Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und<br />
verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />
Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet der Arbeitnehmer<br />
erst in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit<br />
in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine bereits bestehende geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung, für die bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit Rentenversicherungspflicht<br />
in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass die<br />
Rentenversicherungspflicht in allen Beschäftigungen rückwirkend eintritt, wenn die Verzichtserklärung<br />
innerhalb von zwei Wochen nach der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgesprochen wurde<br />
und der Versicherte wünscht, dass diese auf den Beginn der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung<br />
zurück wirkt.<br />
Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber<br />
jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung<br />
in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe der Feststellung durch<br />
die Einzugsstelle oder durch den Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />
der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt<br />
hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (vgl. 5).<br />
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten sind Ausnahmen für den Widerruf der<br />
Verzichtserklärung für Fälle vorgesehen, in denen der Verzicht vor dem 1. April 2003 ausgesprochen<br />
wurde. Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
vom 24. August 2006 verwiesen.<br />
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