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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0<br />

Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung,<br />

besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich Versicherungspflicht<br />

in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

Beispiel 5:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Architekt arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.600 EUR. Er ist<br />

wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit. Am 01.07.2007 nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber B<br />

auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 EUR. Am 07.07.2007 gibt er gegenüber<br />

seinem Arbeitgeber B eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung<br />

an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.<br />

Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei,<br />

weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wirkt nur für die<br />

Beschäftigung beim Arbeitgeber A. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle<br />

Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim<br />

Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen.<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 0 1 1<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0<br />

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und trotz<br />

Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichten, d. h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt<br />

zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im<br />

Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und<br />

verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />

Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet der Arbeitnehmer<br />

erst in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit<br />

in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine bereits bestehende geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung, für die bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit Rentenversicherungspflicht<br />

in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass die<br />

Rentenversicherungspflicht in allen Beschäftigungen rückwirkend eintritt, wenn die Verzichtserklärung<br />

innerhalb von zwei Wochen nach der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgesprochen wurde<br />

und der Versicherte wünscht, dass diese auf den Beginn der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung<br />

zurück wirkt.<br />

Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber<br />

jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung<br />

in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe der Feststellung durch<br />

die Einzugsstelle oder durch den Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />

der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt<br />

hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (vgl. 5).<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten sind Ausnahmen für den Widerruf der<br />

Verzichtserklärung für Fälle vorgesehen, in denen der Verzicht vor dem 1. April 2003 ausgesprochen<br />

wurde. Im Übrigen wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

vom 24. August 2006 verwiesen.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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