DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen, wobei nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV<br />
eine taggenaue Änderungsmeldung des Rechtskreiswechsels vorzunehmen ist (siehe unter IV., 3.8).<br />
9.3.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Aussagen vom 25. August 2004 bezogen auf eine<br />
Freistellung während der Altersteilzeitarbeit im Bockmodell (siehe unter I., 1.2.2) festgestellt, dass<br />
Beiträge zur Krankenversicherung in der Freistellungsphase nur nach dem ermäßigten Beitragssatz (§<br />
243 SGB V) zu entrichten sind (siehe unter 3.1). Die Aussagen des BSG haben grundsätzlich Auswirkungen<br />
auch auf eine Freistellung von der Arbeit bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen (z.B. im Sabbatjahr).<br />
9.4 Bemessung der Beiträge in ”Störfällen”<br />
9.4.1 Allgemeines<br />
Nach § 23b Abs. 2 SGB IV gelten Wertguthaben auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn<br />
– das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird,<br />
insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
nicht mehr gezahlt werden kann<br />
oder<br />
– im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für<br />
das Wertguthaben gezahlt wird.<br />
Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, so<br />
genannte ”Störfälle”, können insbesondere sein<br />
– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. durch Kündigung,<br />
– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung<br />
ohne Wiedereinstellungsgarantie,<br />
– vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,<br />
– Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,<br />
– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, soweit das<br />
Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung<br />
noch nicht vorsah,<br />
– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem<br />
Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,<br />
– Tod des Arbeitnehmers.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
”Störfälle” im Sinne des Gesetzes führen für den nicht für eine Freistellung entsprechend der Vereinbarung<br />
nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendeten Teil des Wertguthabens zur Beitragspflicht nach § 23b<br />
Abs. 2 SGB IV.<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
142