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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen, wobei nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV<br />

eine taggenaue Änderungsmeldung des Rechtskreiswechsels vorzunehmen ist (siehe unter IV., 3.8).<br />

9.3.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Aussagen vom 25. August 2004 bezogen auf eine<br />

Freistellung während der Altersteilzeitarbeit im Bockmodell (siehe unter I., 1.2.2) festgestellt, dass<br />

Beiträge zur Krankenversicherung in der Freistellungsphase nur nach dem ermäßigten Beitragssatz (§<br />

243 SGB V) zu entrichten sind (siehe unter 3.1). Die Aussagen des BSG haben grundsätzlich Auswirkungen<br />

auch auf eine Freistellung von der Arbeit bei flexiblen Arbeitszeitgestaltungen (z.B. im Sabbatjahr).<br />

9.4 Bemessung der Beiträge in ”Störfällen”<br />

9.4.1 Allgemeines<br />

Nach § 23b Abs. 2 SGB IV gelten Wertguthaben auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn<br />

– das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird,<br />

insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

nicht mehr gezahlt werden kann<br />

oder<br />

– im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für<br />

das Wertguthaben gezahlt wird.<br />

Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, so<br />

genannte ”Störfälle”, können insbesondere sein<br />

– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. durch Kündigung,<br />

– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung<br />

ohne Wiedereinstellungsgarantie,<br />

– vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,<br />

– Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,<br />

– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, soweit das<br />

Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung<br />

noch nicht vorsah,<br />

– Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,<br />

– Tod des Arbeitnehmers.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

”Störfälle” im Sinne des Gesetzes führen für den nicht für eine Freistellung entsprechend der Vereinbarung<br />

nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendeten Teil des Wertguthabens zur Beitragspflicht nach § 23b<br />

Abs. 2 SGB IV.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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