DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Variante B:<br />
Ausgehend von der erstmaligen Bildung eines Wertguthabens wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres<br />
(bei Übergang in die Altersteilzeitbeschäftigung auch zu diesem Zeitpunkt) das im jeweiligen<br />
Kalenderjahr angesparte Wertguthaben bewertet und bezogen auf den jeweiligen Versicherungszweig<br />
mit der Differenz der für dieses Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits<br />
verbeitragten Arbeitsentgelt (SV-Luft) verglichen. Der niedrigere der beiden Werte (Wertguthaben<br />
oder SV-Luft) ist besonders festzuhalten und über die Jahre bis zum Eintritt eines ”Störfalls” aufzuaddieren.<br />
Der sich zum Eintritt des ”Störfalls” ergebende Endbetrag ist das nach § 23b Abs. 2 SGB IV<br />
beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />
In beiden Varianten sind bei der Ermittlung der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze auch Zeiten<br />
des Bezugs von Kurzarbeitergeld bzw. Winterausfallgeld (siehe unter 1.1.6) mit einzubeziehen. Sozialversicherungsfreie<br />
Zeiten, z.B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit<br />
(siehe hierzu auch unter II., 2.2.7) sowie Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auf Grund des Wertguthabens<br />
eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, sind, wenn in diesen Zeiten kein weiteres<br />
positives Wertguthaben erzielt wurde, bei der Bildung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht zu berücksichtigen. Zeiten nach § 7 Abs. 3 SGB IV (siehe unter 1.1.3) zählen zu den Zeiten der<br />
Versicherungspflicht.<br />
Außerdem ist zu beachten, dass für den Fall, dass das für die Freistellung angesparte Wertguthaben<br />
als Zeitwertguthaben geführt wird, dieses Wertguthaben zum Zeitpunkt des ”Störfalls” mit dem entsprechenden<br />
Zeitwert (Stundenlohn) zu bewerten ist. Dies führt bei der Variante B dazu, dass eine<br />
solche Bewertung des Wertguthabens am Ende eines jeden Kalenderjahres und darüber hinaus auch<br />
zum Zeitpunkt des ”Störfalls” aber auch bei jeder Änderung der Beitragsgruppe zu erfolgen hat.<br />
Bei der Variante A werden im ”Störfall” u.U. auch Arbeitsentgeltteile beitragspflichtig, die bei ihrer Einstellung<br />
in das Wertguthaben nicht beitragspflichtig waren, weil sie oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />
lagen. Dies deshalb, weil die SV-Luft auch in solchen Jahren zu bilden ist, in denen der<br />
Arbeitnehmer keine Wertstellung gebildet hat; darüber hinaus aber auch in Zeiten, die mit Teilzeitarbeit<br />
belegt sind, wodurch das Wertguthaben von der SV-Luft ”aufgezehrt” wird.<br />
Um dies zu vermeiden, wird die Variante B empfohlen. Mit ihr wird erreicht, dass mit Ausnahme der<br />
gesetzlich zu berücksichtigenden Wertsteigerungen Beiträge im ”Störfall” bezogen auf ein jedes mit<br />
Wertguthaben belegtes Kalenderjahr grundsätzlich nur aus dem Teil des Wertguthabens zu zahlen<br />
sind, der ohne Vorliegen einer Regelung zur flexiblen Arbeitszeit bereits während der Arbeitsphase<br />
nach dem Entstehungsprinzip hätte verbeitragt werden müssen.<br />
Der Arbeitgeber kann aufgrund einer zum 1. August 2003 vorgenommenen Änderung in § 23b Abs. 2<br />
SGB IV neben dem Summenfeldermodell auch nur ein Konto für die Gesamtsumme der Wertguthaben<br />
führen. Tut er dies, sind in einer Summe sowohl die beitragspflichtigen als auch die über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegenden Entgeltbestandteile festzuhalten. Dabei ist bei der Bestimmung<br />
des beitragspflichtigen Wertguthabens der Teil des beitragspflichtigen Wertguthabens monatlich festzustellen,<br />
der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, wenn diese<br />
Entgeltbestandteile nicht in ein Wertguthaben übertragen worden wären. Im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und<br />
der Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits sind zwei Unterkonten getrennt nach Kranken-/Pflegeversicherung<br />
und Renten-/Arbeitslosenversicherung zu führen. Das Verfahren und die Art<br />
und Weise der Ermittlung der Wertguthaben bleibt den Arbeitgebern überlassen.<br />
Diese Variante wird wegen möglicher rückwirkender Änderungen beim laufenden Arbeitsentgelt (Entgeltnachzahlungen)<br />
und der Gewährung von Einmalzahlungen, die entsprechend den Aussagen unter<br />
II., 2.3 zu verbeitragen sind, nicht empfohlen. Werden in einem Unternehmen aber nur Mitarbeiter<br />
beschäftigt, deren Wertguthaben im Störfall immer voll beitragspflichtig ist oder deren Wertguthaben<br />
im Störfall nicht beitragspflichtig sein kann, weil bislang, und selbst nach Einstellung der Arbeitsentgeltteile<br />
in ein Wertguthaben, immer Höchstbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt<br />
werden, ist eine Aufzeichnung nach dem Summenfelder-Modell nicht erforderlich.<br />
Wertguthaben, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vor der Altersteilzeitarbeit<br />
erzielt wurden, können für die Altersteilzeitarbeit zur Verkürzung der Arbeitsphase verwendet werden.<br />
Mit dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wird die bisher festgestellte SV-Luft in allen Versicherungszweigen<br />
übernommen und fortgeführt.<br />
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