DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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1. Januar 2007 an ihre Wirkung. Diese Arbeitnehmer können ihren privaten Pflegeversicherungsvertrag<br />
nach § 27 Satz 1 SGB XI mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />
waren und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben und wegen Erhöhung der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2007 krankenversicherungspflichtig werden, unterliegen<br />
vom 1. Januar 2007 an der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern sie sich allerdings von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.<br />
Die befreiten Personen sind verpflichtet, den mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen<br />
Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten, solange sie freiwillig krankenversichert sind.<br />
Die Befreiung kann, auch solange eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fortbesteht,<br />
nicht widerrufen werden (§ 22 SGB XI).<br />
2.2 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen<br />
2.2.1 Allgemeines<br />
Eine Beschäftigung kann<br />
geringfügig sein.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
wegen<br />
der Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(geringfügig entlohnte Beschäftigung)<br />
oder<br />
wegen ihrer kurzen Dauer<br />
(kurzfristige Beschäftigung)<br />
Nach den einschlägigen Vorschriften der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
kommt Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung aber nicht in Betracht<br />
bei Beschäftigungen,<br />
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende und Praktikanten - siehe unter 1.1.),<br />
im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres<br />
(siehe unter 1.7),<br />
von Behinderten in geschützten Einrichtungen (siehe unter 1.6),<br />
von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Behinderten in Berufsbildungswerken oder<br />
ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (siehe unter 1.6),<br />
aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28<br />
SGB IX (siehe unter 1.9),<br />
wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit (siehe unter 1.1.6).<br />
Sie gelten ebenfalls nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg-II-Bezieher), die unter bestimmten<br />
Voraussetzungen einen "Ein-Euro-Job" annehmen können oder müssen. Hierbei handelt es sich um<br />
„Beschäftigungen“, die bei gemeinnützigen Institutionen gegen eine Aufwandsentschädigung von in<br />
der Regel ein bis zwei Euro je Stunde ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigungen werden nicht<br />
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