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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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1. Januar 2007 an ihre Wirkung. Diese Arbeitnehmer können ihren privaten Pflegeversicherungsvertrag<br />

nach § 27 Satz 1 SGB XI mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

waren und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben und wegen Erhöhung der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2007 krankenversicherungspflichtig werden, unterliegen<br />

vom 1. Januar 2007 an der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern sie sich allerdings von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.<br />

Die befreiten Personen sind verpflichtet, den mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen<br />

Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten, solange sie freiwillig krankenversichert sind.<br />

Die Befreiung kann, auch solange eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung fortbesteht,<br />

nicht widerrufen werden (§ 22 SGB XI).<br />

2.2 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Eine Beschäftigung kann<br />

geringfügig sein.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

wegen<br />

der Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(geringfügig entlohnte Beschäftigung)<br />

oder<br />

wegen ihrer kurzen Dauer<br />

(kurzfristige Beschäftigung)<br />

Nach den einschlägigen Vorschriften der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

kommt Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung aber nicht in Betracht<br />

bei Beschäftigungen,<br />

im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende und Praktikanten - siehe unter 1.1.),<br />

im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres<br />

(siehe unter 1.7),<br />

von Behinderten in geschützten Einrichtungen (siehe unter 1.6),<br />

von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Behinderten in Berufsbildungswerken oder<br />

ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (siehe unter 1.6),<br />

aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28<br />

SGB IX (siehe unter 1.9),<br />

wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit (siehe unter 1.1.6).<br />

Sie gelten ebenfalls nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg-II-Bezieher), die unter bestimmten<br />

Voraussetzungen einen "Ein-Euro-Job" annehmen können oder müssen. Hierbei handelt es sich um<br />

„Beschäftigungen“, die bei gemeinnützigen Institutionen gegen eine Aufwandsentschädigung von in<br />

der Regel ein bis zwei Euro je Stunde ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigungen werden nicht<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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