DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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I. Versicherungsrecht<br />
1. Versicherungspflicht<br />
1.1 Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, selbständig Tätige<br />
1.1.1 Allgemeines<br />
1.1.1.1 Arbeiter und Angestellte<br />
In der Krankenversicherung unterliegen Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende zu Arbeiter-<br />
oder Angestelltenberufen der Versicherungspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden<br />
und bei ihnen keine Tatbestände vorliegen, die zur Versicherungsfreiheit (siehe unter 2.) führen.<br />
In der sozialen Pflegeversicherung sind alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig,<br />
unabhängig davon, ob sie dieser als krankenversicherungspflichtiges- oder als freiwillig<br />
versichertes Mitglied angehören.<br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird seit dem 1. Januar 2005 auf die Unterscheidung<br />
zwischen Arbeitern und Angestellten verzichtet. Die Begriffe wurden ersetzt durch „Beschäftigte“. Ansonsten<br />
gilt das zur Krankenversicherung Gesagte entsprechend.<br />
1.1.1.2 Zur Berufsausbildung Beschäftigte<br />
Zu beachten ist jedoch, dass die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten) in<br />
der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,<br />
wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind sie hingegen,<br />
wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten, wie Studenten zu versichern; werden sie gegen Arbeitsentgelt<br />
beschäftigt, gelten sie aber ebenfalls als Beschäftigte (siehe auch unter 2.4).<br />
Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben gemeinsam einen Ausbildungspakt geschlossen mit<br />
dem Ziel, möglichst allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen jungen Menschen einen Ausbildungsplatz<br />
anbieten zu können. Neben den regulären Ausbildungsplätzen sollen die Unternehmen<br />
deshalb in den nächsten Jahren jährlich 25.000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen<br />
zusätzlich bereitstellen. Diese Einstiegsqualifizierungen wurden erstmals im Herbst 2004 angeboten.<br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kamen in ihrer Besprechung am 28./29.10.2004<br />
überein, Personen, die in einem Unternehmen an einer solchen Einstiegsqualifizierung teilnehmen, als<br />
zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Sie unterliegen somit für die gesamte Dauer der Maßnahme<br />
in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht.<br />
1.1.1.3 Mitarbeitende Angehörige<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Mitarbeitende Angehörige unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
der Versicherungspflicht, wenn sie in abhängiger Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.<br />
Für die beschäftigten Ehegatten/Lebenspartner hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2005 ein<br />
besonderes Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Dadurch ist in besonders gelagerten Fällen die<br />
Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) zuständig<br />
für die Feststellung, ob die Ehegatten/Lebenspartner in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;<br />
sie entscheidet damit bei diesem Personenkreis auch über die Versicherungspflicht.<br />
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund oder auch eine Krankenkasse als Einzugsstelle im Verfahren<br />
nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht fest, ist die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich<br />
der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an<br />
diese Feststellung gebunden (§ 336 SGB III).<br />
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