DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Im Einzelnen sind dies<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
– bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />
– bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des<br />
Eintritts einer Erwerbsminderung<br />
– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />
Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,<br />
– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />
letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />
– bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung<br />
der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,<br />
– bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung<br />
erfolgt,<br />
– bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Abs. 2<br />
SGB IV bzw. § 10 Abs. 5 AtG gezahlt werden,<br />
– bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.<br />
Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den ”Störfall” hinaus fort (z.B. bei Teilauszahlung des<br />
Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase), kann zur Vereinfachung als Tag des ”Störfalles” der<br />
letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.<br />
9.4.4 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in ”Störfällen”<br />
Ein Wertguthaben, das nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet wird, ist<br />
grundsätzlich weder als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV (siehe unter 2.3) zu behandeln noch wird<br />
es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet.<br />
Eine Besonderheit kann nach § 23b Abs. 3 SGB IV für Wertguthaben gelten, die vor dem 1. Januar<br />
2001 erzielt wurden (siehe unter 9.4.5). Können für diese Wertguthaben nachträglich keine besonderen<br />
Bewertungen erfolgen, gilt im ”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als eine nach 23a SGB<br />
IV zu verbeitragende Einmalzahlung (siehe unter 2.3).<br />
Auch für Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung von längstens<br />
250 Stunden ermöglichen und für die keine besonderen Aufzeichnungen geführt werden ), gilt im<br />
”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV.<br />
Für alle anderen Wertguthaben ist in ”Störfällen” ab 1. Januar 2001 die Beitragsberechnung nach §<br />
23b Abs. 2 SGB IV vorzunehmen). Dies gilt auch für Gleitzeitkonten, die in einem ”Störfall” mehr als<br />
250 Stunden ausweisen. In diesem Fall ist für die zurückliegende Zeit eine Bewertung nach § 23b<br />
Abs. 2 SGB IV vorzunehmen (Summenfelder-Modell).<br />
Zu beachten ist, dass die Berechnung der Beiträge aus laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
nach § 23a SGB IV jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 SGB IV vor geht. Tritt<br />
also in einem Abrechnungszeitraum, in dem ein Einmalbezug gezahlt wird, ein ”Störfall” ein, erfolgt<br />
zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die<br />
darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.<br />
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