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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Im Einzelnen sind dies<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

– bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />

– bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des<br />

Eintritts einer Erwerbsminderung<br />

– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />

Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,<br />

– für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der<br />

letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,<br />

– bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung<br />

der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,<br />

– bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung<br />

erfolgt,<br />

– bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Abs. 2<br />

SGB IV bzw. § 10 Abs. 5 AtG gezahlt werden,<br />

– bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.<br />

Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den ”Störfall” hinaus fort (z.B. bei Teilauszahlung des<br />

Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase), kann zur Vereinfachung als Tag des ”Störfalles” der<br />

letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.<br />

9.4.4 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in ”Störfällen”<br />

Ein Wertguthaben, das nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit verwendet wird, ist<br />

grundsätzlich weder als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV (siehe unter 2.3) zu behandeln noch wird<br />

es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet.<br />

Eine Besonderheit kann nach § 23b Abs. 3 SGB IV für Wertguthaben gelten, die vor dem 1. Januar<br />

2001 erzielt wurden (siehe unter 9.4.5). Können für diese Wertguthaben nachträglich keine besonderen<br />

Bewertungen erfolgen, gilt im ”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als eine nach 23a SGB<br />

IV zu verbeitragende Einmalzahlung (siehe unter 2.3).<br />

Auch für Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung von längstens<br />

250 Stunden ermöglichen und für die keine besonderen Aufzeichnungen geführt werden ), gilt im<br />

”Störfall” das Wertguthaben beitragsrechtlich als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV.<br />

Für alle anderen Wertguthaben ist in ”Störfällen” ab 1. Januar 2001 die Beitragsberechnung nach §<br />

23b Abs. 2 SGB IV vorzunehmen). Dies gilt auch für Gleitzeitkonten, die in einem ”Störfall” mehr als<br />

250 Stunden ausweisen. In diesem Fall ist für die zurückliegende Zeit eine Bewertung nach § 23b<br />

Abs. 2 SGB IV vorzunehmen (Summenfelder-Modell).<br />

Zu beachten ist, dass die Berechnung der Beiträge aus laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

nach § 23a SGB IV jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 SGB IV vor geht. Tritt<br />

also in einem Abrechnungszeitraum, in dem ein Einmalbezug gezahlt wird, ein ”Störfall” ein, erfolgt<br />

zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die<br />

darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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