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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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2.2.6.6 Sonderrecht bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung<br />

Wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklärt, kann er erreichen, dass<br />

für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nicht nach dem abgesenkten Arbeitsentgelt des Niedriglohnsektors,<br />

sondern Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei einer solchen<br />

Erklärung sind, grundsätzlich nur vom Beschäftigten selbst höhere Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu tragen. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich<br />

abgegeben werden. Sie bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 163 Abs. 10 Satz<br />

7 SGB VI).<br />

2.2.7 Arbeitsentgelt, das während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung gewährt wird<br />

2.2.7.1 Allgemeines<br />

Mangels eindeutiger beitragsrechtlicher Regelungen zur Behandlung der während des Bezugs von<br />

Entgeltersatzleistungen weitergezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, haben die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung in der Vergangenheit Empfehlungen herausgegeben.<br />

Danach waren<br />

Zuschüsse zum Erziehungsgeld/Elterngeld in vollem Umfang<br />

und<br />

Zuschüsse zum Krankengeld begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt<br />

sowie<br />

Zuschüsse zum Krankentagegeld (zur Renten und Arbeitslosenversicherung)<br />

der Beitragspflicht zu unterstellen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Alle übrigen arbeitgeberseitigen Leistungen waren von der Beitragspflicht ausgenommen.<br />

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)<br />

vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift<br />

des § 23c SGB IV eingefügt worden. Damit ist nun gesetzlich geregelt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers<br />

zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen<br />

aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit<br />

weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit die Einnahmen<br />

zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen<br />

(§ 23c SGB IV).<br />

Diese Neuregelung ist eigentlich bereits zum 30. März 2005 in Kraft getreten. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung haben jedoch in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 15. November<br />

2005 dargelegt (siehe www.vdak-aev.de), dass sie keine Bedenken dagegen haben, wenn die Neuregelungen<br />

erst ab 1. Januar 2006 beachtet werden. Auf einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (siehe unter<br />

2.3) findet wie bisher § 23a SGB IV Anwendung.<br />

Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld<br />

nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige<br />

in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c<br />

SGB IV.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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