DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.2.6.6 Sonderrecht bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung<br />
Wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklärt, kann er erreichen, dass<br />
für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nicht nach dem abgesenkten Arbeitsentgelt des Niedriglohnsektors,<br />
sondern Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei einer solchen<br />
Erklärung sind, grundsätzlich nur vom Beschäftigten selbst höhere Beiträge zur Rentenversicherung<br />
zu tragen. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich<br />
abgegeben werden. Sie bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 163 Abs. 10 Satz<br />
7 SGB VI).<br />
2.2.7 Arbeitsentgelt, das während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung gewährt wird<br />
2.2.7.1 Allgemeines<br />
Mangels eindeutiger beitragsrechtlicher Regelungen zur Behandlung der während des Bezugs von<br />
Entgeltersatzleistungen weitergezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, haben die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung in der Vergangenheit Empfehlungen herausgegeben.<br />
Danach waren<br />
Zuschüsse zum Erziehungsgeld/Elterngeld in vollem Umfang<br />
und<br />
Zuschüsse zum Krankengeld begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt<br />
sowie<br />
Zuschüsse zum Krankentagegeld (zur Renten und Arbeitslosenversicherung)<br />
der Beitragspflicht zu unterstellen.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Alle übrigen arbeitgeberseitigen Leistungen waren von der Beitragspflicht ausgenommen.<br />
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)<br />
vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift<br />
des § 23c SGB IV eingefügt worden. Damit ist nun gesetzlich geregelt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers<br />
zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen<br />
aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit<br />
weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit die Einnahmen<br />
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen<br />
(§ 23c SGB IV).<br />
Diese Neuregelung ist eigentlich bereits zum 30. März 2005 in Kraft getreten. Die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung haben jedoch in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 15. November<br />
2005 dargelegt (siehe www.vdak-aev.de), dass sie keine Bedenken dagegen haben, wenn die Neuregelungen<br />
erst ab 1. Januar 2006 beachtet werden. Auf einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (siehe unter<br />
2.3) findet wie bisher § 23a SGB IV Anwendung.<br />
Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld<br />
nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige<br />
in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c<br />
SGB IV.<br />
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