DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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1.2.1.6 Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Stunden<br />
Eine besondere Regelung wurde für Gleitzeitvereinbarungen geschaffen, die von vornherein eine<br />
Freistellung für längstens 250 Stunden ermöglichen; hierzu zählen auch Wertguthaben die nach den<br />
Tarifverträgen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes ausschließlich zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall<br />
gebildet werden.<br />
Daneben zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu<br />
den ”Gleitzeitmodellen”, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:<br />
- Das Arbeitszeitmodell sieht eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden vor (Bildung von<br />
höchstens 250 Stunden Wertguthaben).<br />
- Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet.<br />
Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden<br />
handelt.<br />
- Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle nebeneinander, dürfen die Wertguthaben<br />
dieser Arbeitszeitmodelle insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.<br />
Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Stunden Wertguthaben vor (z.B. 100<br />
Stunden) und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Stunden,<br />
braucht bis zur 250-Stunden-Grenze aus solchen Gleitzeitvereinbarungen weiterhin keine SV-<br />
Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV<br />
(siehe unter II., 2.3) behandelt werden.<br />
Zur Vermeidung administrativen Aufwands brauchen Aufzeichnungen über Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen<br />
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV lediglich zu den Lohnunterlagen genommen werden.<br />
Besondere Aufzeichnungen (wie im Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) sind nicht erforderlich,<br />
weil in einem ”Störfall” für diese Wertguthaben die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV als Einmalbezug<br />
(siehe unter II., 2.3) erfolgt.<br />
Auf alle anderen Wertguthaben, die nicht als ”Gleitzeitkonten” zu bewerten sind, ist die Regelung des<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV nicht anwendbar. In solchen Modellen sind die Aufzeichnungen nach § 23b<br />
Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) von der ersten Stunde bzw. des<br />
ersten EUR an zu treffen. Dies führt dazu, dass sofern der Arbeitnehmer neben der Gleitzeitvereinbarung<br />
noch an anderen Arbeitszeitmodellen teilnimmt, die in diesen Modellen erzielten Wertguthaben<br />
nicht bei der Feststellung der 250 Stundengrenze berücksichtigt werden können.<br />
Übersteigt das Wertguthaben einer von vorneherein auf höchstens 250 Stunden einer Freistellung<br />
begrenzten Gleitzeitvereinbarung wider Erwarten den Betrag von 250 Stunden besteht die Möglichkeit,<br />
dass die die Zeitgrenze von 250 Stunden übersteigenden Wertguthaben in andere Arbeitszeitmodelle<br />
(z. B. Langzeitkonten) überführt werden. Für diese Arbeitszeitmodelle sind von der ersten<br />
Bildung des Wertguthabens an die besonderen Aufzeichnungen nach § 23b Abs. 2 SGB IV zu führen.<br />
Für die Gleitzeitvereinbarung bedarf es dann in diesen Fällen weiterhin keiner besonderen Aufzeichnungen.<br />
In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben), die eine bestimmte<br />
Höhe überschreiten, ”gestrichen” werden. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für<br />
bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten. In diesen Fällen<br />
geht der Anspruch arbeitsrechtlich nicht verloren, so dass die entsprechenden Aufzeichnungspflichten<br />
vom Arbeitgeber zu erfüllen sind. Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben jedoch arbeitsrechtlich<br />
verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern.<br />
Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist<br />
arbeitsrechtlich geregelt, dass das den Betrag von 250 Stunden übersteigende Wertguthaben nicht<br />
mehr ausgezahlt wird, weil der Vergütungsanspruch untergeht, ist SV-Luft auch dann nicht zu führen,<br />
wenn das für eine Freistellungsphase zur Verfügung stehende Wertguthaben mehr als 250 Stunden<br />
beträgt. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten festgelegt ist, dass das<br />
Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann und somit eine Auszahlung<br />
von Wertguthaben nicht für eine Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen ist.<br />
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