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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

1.2.1.6 Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Stunden<br />

Eine besondere Regelung wurde für Gleitzeitvereinbarungen geschaffen, die von vornherein eine<br />

Freistellung für längstens 250 Stunden ermöglichen; hierzu zählen auch Wertguthaben die nach den<br />

Tarifverträgen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes ausschließlich zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall<br />

gebildet werden.<br />

Daneben zählen auch Jahresarbeitszeitmodelle sowie alle anderen flexiblen Arbeitszeitmodelle zu<br />

den ”Gleitzeitmodellen”, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:<br />

- Das Arbeitszeitmodell sieht eine Freistellungsphase für höchstens 250 Stunden vor (Bildung von<br />

höchstens 250 Stunden Wertguthaben).<br />

- Die Wertguthaben werden ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob es sich hierbei um Mehrarbeit, Überstunden oder angeordnete Überstunden<br />

handelt.<br />

- Bestehen mehrere gleichartige Arbeitszeitmodelle nebeneinander, dürfen die Wertguthaben<br />

dieser Arbeitszeitmodelle insgesamt 250 Stunden Freistellung nicht übersteigen.<br />

Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Stunden Wertguthaben vor (z.B. 100<br />

Stunden) und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Stunden,<br />

braucht bis zur 250-Stunden-Grenze aus solchen Gleitzeitvereinbarungen weiterhin keine SV-<br />

Luft gebildet zu werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV<br />

(siehe unter II., 2.3) behandelt werden.<br />

Zur Vermeidung administrativen Aufwands brauchen Aufzeichnungen über Wertguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV lediglich zu den Lohnunterlagen genommen werden.<br />

Besondere Aufzeichnungen (wie im Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) sind nicht erforderlich,<br />

weil in einem ”Störfall” für diese Wertguthaben die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV als Einmalbezug<br />

(siehe unter II., 2.3) erfolgt.<br />

Auf alle anderen Wertguthaben, die nicht als ”Gleitzeitkonten” zu bewerten sind, ist die Regelung des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV nicht anwendbar. In solchen Modellen sind die Aufzeichnungen nach § 23b<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Summenfelder-Modell siehe unter 1.2.1.5) von der ersten Stunde bzw. des<br />

ersten EUR an zu treffen. Dies führt dazu, dass sofern der Arbeitnehmer neben der Gleitzeitvereinbarung<br />

noch an anderen Arbeitszeitmodellen teilnimmt, die in diesen Modellen erzielten Wertguthaben<br />

nicht bei der Feststellung der 250 Stundengrenze berücksichtigt werden können.<br />

Übersteigt das Wertguthaben einer von vorneherein auf höchstens 250 Stunden einer Freistellung<br />

begrenzten Gleitzeitvereinbarung wider Erwarten den Betrag von 250 Stunden besteht die Möglichkeit,<br />

dass die die Zeitgrenze von 250 Stunden übersteigenden Wertguthaben in andere Arbeitszeitmodelle<br />

(z. B. Langzeitkonten) überführt werden. Für diese Arbeitszeitmodelle sind von der ersten<br />

Bildung des Wertguthabens an die besonderen Aufzeichnungen nach § 23b Abs. 2 SGB IV zu führen.<br />

Für die Gleitzeitvereinbarung bedarf es dann in diesen Fällen weiterhin keiner besonderen Aufzeichnungen.<br />

In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben), die eine bestimmte<br />

Höhe überschreiten, ”gestrichen” werden. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für<br />

bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten. In diesen Fällen<br />

geht der Anspruch arbeitsrechtlich nicht verloren, so dass die entsprechenden Aufzeichnungspflichten<br />

vom Arbeitgeber zu erfüllen sind. Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben jedoch arbeitsrechtlich<br />

verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern.<br />

Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist<br />

arbeitsrechtlich geregelt, dass das den Betrag von 250 Stunden übersteigende Wertguthaben nicht<br />

mehr ausgezahlt wird, weil der Vergütungsanspruch untergeht, ist SV-Luft auch dann nicht zu führen,<br />

wenn das für eine Freistellungsphase zur Verfügung stehende Wertguthaben mehr als 250 Stunden<br />

beträgt. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten festgelegt ist, dass das<br />

Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann und somit eine Auszahlung<br />

von Wertguthaben nicht für eine Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen ist.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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