DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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ken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Abweichende Regelungen auf dem Gebiet<br />
des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).<br />
Liegen die Voraussetzungen der AusstrahIung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die<br />
VersicherungspfIicht in der SoziaIversicherung. Sie geIten nicht, wenn die Voraussetzungen der<br />
EinstrahIung vorIiegen. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Die maßgebIichen<br />
Rechtsbegriffe (Entsendung im Rahmen eines BeschäftigungsverhäItnisses, zeitIiche Begrenzung<br />
der Entsendung) sind bei der Ausstrahlung und der Einstrahlung gleich.<br />
In § 6 SGB IV wird kIargesteIIt, dass abweichende RegeIungen des über- und zwischenstaatIichen<br />
Rechts unberührt bIeiben, d.h. vorrangig sind.<br />
Überstaatliches Recht sind die EWG-Verordnungen über soziaIe Sicherheit; zwischenstaatIiches<br />
Recht sind die Abkommen über SoziaIe Sicherheit bzw. Arbeitslosenversicherung.<br />
Im Zusammenhang mit Entsendungen in andere EWR-Staaten ist auch der Beschluss Nr. 162 der<br />
EG-Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit von Bedeutung.<br />
Die §§ 4 und 5 SGB lV sind uneingeschränkt nur in soIchen FälIen anzuwenden, in denen über- oder<br />
zwischenstaatliche RegeIungen über die UntersteIIung unter die inIändischen oder die ausIändischen<br />
Rechtsvorschriften über die VersicherungspfIicht im Bereich der SoziaIen Sicherheit nicht eingreifen.<br />
Dies kann der FalI sein, wenn es entsprechende ZuständigkeitsregeIungen nicht gibt oder aber der<br />
sachliche, persönliche oder gebietIiche GeItungsbereich eingeschränkt ist.<br />
1.12.2 Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts<br />
1.12.2.1 Allgemeines<br />
Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer Beschäftigung im AusIand im Wege der AusstrahIung nach § 4<br />
SGB IV den deutschen Vorschriften über die SoziaIversicherung,<br />
wenn es sich um eine Entsendung (1.12.2.2)<br />
im Rahmen eines im InIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.2.4) handeIt und<br />
die Dauer der Beschäftigung im AusIand im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.2.5).<br />
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfülIt, Iiegt keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV vor.<br />
1.12.2.2 Begriff der Entsendung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Eine Entsendung im Sinne der AusstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />
Arbeitgebers vom InIand in das AusIand begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber<br />
auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im AusIand<br />
eingestelIt worden ist, aIso im InIand noch nicht fur den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen<br />
ist. Darüber hinaus können auch Beschäftigte, die unmitteIbar vor der Auslandsbeschäftigung im Inland<br />
geIebt und noch nicht im ErwerbsIeben gestanden haben (z.B. SchüIer, Studenten, Hausfrauen),<br />
im Sinne der Vorschriften über die AusstrahIung entsandt werden.<br />
Eine Entsendung im oben genannten Sinne Iiegt nicht vor, wenn eine Person im AusIand Iebt und dort<br />
eine Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber aufnimmt. Dies giIt seIbst dann, wenn die Person<br />
beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik DeutschIand zu verIegen. Deshalb unterliegt auch<br />
bei ”Tele-Arbeitsplätzen” der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates,<br />
in dem sich seine Arbeitsstätte (der Tele-Arbeitsplatz) befindet (vgl. auch Besprechung der Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung am 22./23. November 2000)<br />
Typisches MerkmaI einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender<br />
Auslandsbeschäftigung. Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeit-<br />
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