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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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ken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Abweichende Regelungen auf dem Gebiet<br />

des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).<br />

Liegen die Voraussetzungen der AusstrahIung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die<br />

VersicherungspfIicht in der SoziaIversicherung. Sie geIten nicht, wenn die Voraussetzungen der<br />

EinstrahIung vorIiegen. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Die maßgebIichen<br />

Rechtsbegriffe (Entsendung im Rahmen eines BeschäftigungsverhäItnisses, zeitIiche Begrenzung<br />

der Entsendung) sind bei der Ausstrahlung und der Einstrahlung gleich.<br />

In § 6 SGB IV wird kIargesteIIt, dass abweichende RegeIungen des über- und zwischenstaatIichen<br />

Rechts unberührt bIeiben, d.h. vorrangig sind.<br />

Überstaatliches Recht sind die EWG-Verordnungen über soziaIe Sicherheit; zwischenstaatIiches<br />

Recht sind die Abkommen über SoziaIe Sicherheit bzw. Arbeitslosenversicherung.<br />

Im Zusammenhang mit Entsendungen in andere EWR-Staaten ist auch der Beschluss Nr. 162 der<br />

EG-Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit von Bedeutung.<br />

Die §§ 4 und 5 SGB lV sind uneingeschränkt nur in soIchen FälIen anzuwenden, in denen über- oder<br />

zwischenstaatliche RegeIungen über die UntersteIIung unter die inIändischen oder die ausIändischen<br />

Rechtsvorschriften über die VersicherungspfIicht im Bereich der SoziaIen Sicherheit nicht eingreifen.<br />

Dies kann der FalI sein, wenn es entsprechende ZuständigkeitsregeIungen nicht gibt oder aber der<br />

sachliche, persönliche oder gebietIiche GeItungsbereich eingeschränkt ist.<br />

1.12.2 Ausstrahlung des Sozialversicherungsrechts<br />

1.12.2.1 Allgemeines<br />

Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer Beschäftigung im AusIand im Wege der AusstrahIung nach § 4<br />

SGB IV den deutschen Vorschriften über die SoziaIversicherung,<br />

wenn es sich um eine Entsendung (1.12.2.2)<br />

im Rahmen eines im InIand bestehenden BeschäftigungsverhäItnisses (1.12.2.4) handeIt und<br />

die Dauer der Beschäftigung im AusIand im Voraus zeitIich begrenzt ist (1.12.2.5).<br />

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfülIt, Iiegt keine AusstrahIung im Sinne von § 4 SGB IV vor.<br />

1.12.2.2 Begriff der Entsendung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Eine Entsendung im Sinne der AusstrahIung Iiegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines<br />

Arbeitgebers vom InIand in das AusIand begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber<br />

auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im AusIand<br />

eingestelIt worden ist, aIso im InIand noch nicht fur den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen<br />

ist. Darüber hinaus können auch Beschäftigte, die unmitteIbar vor der Auslandsbeschäftigung im Inland<br />

geIebt und noch nicht im ErwerbsIeben gestanden haben (z.B. SchüIer, Studenten, Hausfrauen),<br />

im Sinne der Vorschriften über die AusstrahIung entsandt werden.<br />

Eine Entsendung im oben genannten Sinne Iiegt nicht vor, wenn eine Person im AusIand Iebt und dort<br />

eine Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber aufnimmt. Dies giIt seIbst dann, wenn die Person<br />

beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik DeutschIand zu verIegen. Deshalb unterliegt auch<br />

bei ”Tele-Arbeitsplätzen” der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates,<br />

in dem sich seine Arbeitsstätte (der Tele-Arbeitsplatz) befindet (vgl. auch Besprechung der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung am 22./23. November 2000)<br />

Typisches MerkmaI einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender<br />

Auslandsbeschäftigung. Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeit-<br />

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