DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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5.6.3 Drittletzter Bankarbeitstag<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 5.1) ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />
des Monats der Arbeitsleistung fällig. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle, weshalb für die tatsächliche<br />
Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle<br />
(Hauptverwaltung) maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />
auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.<br />
Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als<br />
auch der 31. Dezember eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />
Für das Jahr 2007 gelten folgende Fälligkeitstage:<br />
Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
Drittletzter<br />
BkArbeitstag<br />
29. 26. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 26.<br />
29. 1<br />
28. 21.<br />
1 in den Bundesländern, in denen der 31.10.2007 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.<br />
5.6.4 Beitragssoll<br />
Als Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats gilt<br />
die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung,<br />
mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt<br />
sowie<br />
ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats<br />
oder<br />
der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.<br />
5.6.5 Beitragsnachweis<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Der Beitragsnachweis richtet sich nach der Beitragsschuld (Beitragssoll siehe 5.6.4). Für einen möglichen<br />
Restbeitrag aus dem Vormonat wird ein Korrektur-Beitragsnachweis nicht erstellt. Auch Änderungen<br />
in den Beitragsfaktoren stellen keinen Grund für die Abgabe eines Korrektur-<br />
Beitragsnachweises dar, weshalb Korrekturbeitragsnachweise überhaupt nicht mehr benötigt werden.<br />
Der Beitragsnachweis ist nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig zu übermitteln. Die Krankenkassen<br />
können jedoch den Termin für die rechtzeitige Übermittlung in ihrer Satzung konkretisieren. Die<br />
rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Krankenkasse<br />
ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28f Abs. 3 Satz 4 SGB<br />
IV).<br />
Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen einzigen Arbeitnehmer<br />
gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen,<br />
in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem<br />
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf.<br />
Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sog. „nachgehender Beitragsnachweis“). Gleiches<br />
gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem<br />
vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.<br />
Im Wesentlichen gelten diese Aussagen auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23<br />
Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Allerdings hat der Arbeitgeber nicht die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />
anzuzeigen, sondern das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des<br />
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