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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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5.6.3 Drittletzter Bankarbeitstag<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 5.1) ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats der Arbeitsleistung fällig. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle, weshalb für die tatsächliche<br />

Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle<br />

(Hauptverwaltung) maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />

auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.<br />

Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als<br />

auch der 31. Dezember eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />

Für das Jahr 2007 gelten folgende Fälligkeitstage:<br />

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

Drittletzter<br />

BkArbeitstag<br />

29. 26. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 26.<br />

29. 1<br />

28. 21.<br />

1 in den Bundesländern, in denen der 31.10.2007 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.<br />

5.6.4 Beitragssoll<br />

Als Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats gilt<br />

die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung,<br />

mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt<br />

sowie<br />

ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats<br />

oder<br />

der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.<br />

5.6.5 Beitragsnachweis<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Der Beitragsnachweis richtet sich nach der Beitragsschuld (Beitragssoll siehe 5.6.4). Für einen möglichen<br />

Restbeitrag aus dem Vormonat wird ein Korrektur-Beitragsnachweis nicht erstellt. Auch Änderungen<br />

in den Beitragsfaktoren stellen keinen Grund für die Abgabe eines Korrektur-<br />

Beitragsnachweises dar, weshalb Korrekturbeitragsnachweise überhaupt nicht mehr benötigt werden.<br />

Der Beitragsnachweis ist nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig zu übermitteln. Die Krankenkassen<br />

können jedoch den Termin für die rechtzeitige Übermittlung in ihrer Satzung konkretisieren. Die<br />

rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Krankenkasse<br />

ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28f Abs. 3 Satz 4 SGB<br />

IV).<br />

Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen einzigen Arbeitnehmer<br />

gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen,<br />

in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf.<br />

Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sog. „nachgehender Beitragsnachweis“). Gleiches<br />

gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem<br />

vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.<br />

Im Wesentlichen gelten diese Aussagen auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23<br />

Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Allerdings hat der Arbeitgeber nicht die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

anzuzeigen, sondern das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des<br />

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