DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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zahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte uneingeschränkt<br />
umlagepflichtig.<br />
Umlagebeträge sind ferner aus dem Arbeitsentgelt der in Heimarbeit Beschäftigten zu entrichten, da für<br />
sie das Mutterschutzgesetz gilt und auch bezüglich der entsprechenden Arbeitgeberaufwendungen<br />
ein Erstattungsanspruch besteht. Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen<br />
von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung<br />
von Hausgewerbetreibenden werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen.<br />
Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.<br />
3.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen ist<br />
von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten<br />
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />
im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Die<br />
Entgelte der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen werden bei der Berechnung der Umlage<br />
für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nicht berücksichtigt,<br />
sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden.<br />
Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, dass ein Beamter in einer Nebentätigkeit in<br />
der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.<br />
Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für<br />
die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im<br />
Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />
gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.<br />
Umlagebeträge sind vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
nach § 23a SGB IV (siehe unter II., 2.3) ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,<br />
es ist auch im Erstattungsfall ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegt ferner das an arbeitsunfähige<br />
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie das bei Beschäftigungsverboten<br />
nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld,<br />
Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />
oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />
(§ 47 SGB V) nicht übersteigen (siehe unter II., 2.2.7). Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts<br />
ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />
verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Soweit hiernach<br />
beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.<br />
3.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld<br />
Eine von der Rentenversicherungsbemessungsgrundlage abweichende Regelung gilt für Bezieher von<br />
Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen<br />
aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen<br />
dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (siehe unter II., 11.),<br />
ist der Berechnung der Umlage nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das<br />
fiktive Arbeitsentgelt wird also für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />
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