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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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zahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte uneingeschränkt<br />

umlagepflichtig.<br />

Umlagebeträge sind ferner aus dem Arbeitsentgelt der in Heimarbeit Beschäftigten zu entrichten, da für<br />

sie das Mutterschutzgesetz gilt und auch bezüglich der entsprechenden Arbeitgeberaufwendungen<br />

ein Erstattungsanspruch besteht. Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen<br />

von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung<br />

von Hausgewerbetreibenden werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen.<br />

Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.<br />

3.5.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen ist<br />

von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten<br />

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />

im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Die<br />

Entgelte der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen werden bei der Berechnung der Umlage<br />

für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nicht berücksichtigt,<br />

sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden.<br />

Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, dass ein Beamter in einer Nebentätigkeit in<br />

der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.<br />

Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für<br />

die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im<br />

Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.<br />

Umlagebeträge sind vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

nach § 23a SGB IV (siehe unter II., 2.3) ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,<br />

es ist auch im Erstattungsfall ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegt ferner das an arbeitsunfähige<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie das bei Beschäftigungsverboten<br />

nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />

und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld,<br />

Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />

(§ 47 SGB V) nicht übersteigen (siehe unter II., 2.2.7). Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts<br />

ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />

verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Soweit hiernach<br />

beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.<br />

3.5.4 Bezieher von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld<br />

Eine von der Rentenversicherungsbemessungsgrundlage abweichende Regelung gilt für Bezieher von<br />

Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen<br />

aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (siehe unter II., 11.),<br />

ist der Berechnung der Umlage nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das<br />

fiktive Arbeitsentgelt wird also für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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