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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 – 3 AZR<br />

156/77 – und vom 6. August 1987 – 5 AZR 22/86 –), dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Innenverhältnis<br />

vereinbarungsgemäß mit der pauschalen Lohnsteuer (und auch mit der Kirchensteuer)<br />

belasten kann. Somit besteht z.B. bei der Lohnsteuerpauschalierung von Fahrtkostenersatz oder auch<br />

von Zukunftsicherungsleistungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich die Pauschalsteuer von<br />

dem jeweiligen Arbeitnehmer ”erstatten” zu lassen.<br />

Mit dem Steuerentlastungsgesetz, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurde § 40 Abs. 3<br />

EStG dahingehend ergänzt, dass eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer<br />

unzulässig ist. Die Regelung soll aber nur verhindern, dass durch die Abwälzung der pauschalen<br />

Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage gemindert wird.<br />

Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer führt grundsätzlich nicht mehr zu einer<br />

Verringerung des für die Sozialversicherung maßgebenden Arbeitsentgelts.<br />

Beispiel 1:<br />

monatliches Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR<br />

Fahrtkostenersatz (brutto) 100,00 EUR<br />

darauf entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer 20,00 EUR<br />

Die pauschale Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 20 EUR übernimmt zunächst der Arbeitgeber.<br />

Dieser lässt sich den Betrag von seinem Arbeitnehmer erstatten mit der Folge, dass der Fahrtkostenersatz<br />

des Arbeitgebers tatsächlich nicht 100 EUR, sondern nur 80 EUR beträgt.<br />

Da die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer nicht zu einer Verringerung des für<br />

die Sozialversicherung maßgebenden Arbeitsentgelts führen darf, sind Beiträge aus dem monatlichen<br />

Arbeitsentgelt von 3.000 EUR zu entrichten.<br />

Beispiel 2:<br />

Sonderzuwendung 3.000,00 EUR<br />

Direktversicherungsbeiträge 1.752,00 EUR<br />

darauf entfallende<br />

- pauschale Lohnsteuer (20 v.H.) 350,40 EUR<br />

- pauschale Kirchensteuer 28,03 EUR<br />

- Solidaritätszuschlag 19,27 EUR<br />

Von der Sonderzuwendung bleiben auch dann lediglich 1.752 EUR beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmer mit der pauschalen Lohnsteuer, der pauschalen Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag<br />

belastet.<br />

3. Beitragssätze<br />

Vom 1. Januar 2007 an gelten folgende Beitragssätze:<br />

3.1 Krankenversicherung<br />

3.1.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Es gilt der in der Satzung der zuständigen Krankenkasse festgelegte Beitragssatz<br />

Der allgemeine Beitragssatz gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben.<br />

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies<br />

sind z. B. beschäftigte Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrentner sowie beschäftigte Vorruhestandsgeldbezieher<br />

und Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (siehe unter 9.3.2).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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