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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

14. September 2006 – B 12 KR 1/06; 5/06 und 17/06 R). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen,<br />

die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen<br />

- bei denen der Versicherungsfall (Versorgungsfall) nach dem 31. Dezember 2003 eintritt.<br />

Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als<br />

monatlicher beitragspflichtiger Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt.<br />

Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden<br />

Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren gewährt<br />

und anschließend laufend gezahlt, kann die Kapitalleistung nur auf den entsprechend kürzeren<br />

Zeitraum verteilt werden.<br />

Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte<br />

Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (§ 226 Abs. 2<br />

SGB V). Die Beitragsuntergrenze beträgt im Jahr 2006 und 2007 122,50 EUR. Versorgungsbezüge,<br />

die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht<br />

beitragspflichtig (BSG-Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 12/02 R).<br />

Abfindungen von verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einschließlich der<br />

Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung sind grundsätzlich<br />

nicht als Versorgungsbezug, sondern als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB V<br />

anzusehen. Der Grund für die Zahlung, ist für diese Beurteilung unerheblich. Die Beitragspflicht entsteht<br />

somit auch dann, wenn die Zahlung der Abfindung oder des Rückkaufswerts nicht ausdrücklich<br />

vom Beschäftigten verlangt wird, z. B. wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Betriebsschließung<br />

endet. Voraussetzung für die beitragsrechtliche Behandlung der Abfindung oder des Rückkaufswertes<br />

als Arbeitsentgelt ist, dass die Zahlung von dem Arbeitgeber geleistet wird, bei dem die Anwartschaft<br />

auf betriebliche Altersversorgung begründet wurde und bei diesem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />

aktuell besteht oder aktuell beendet wird. Die Zahlungen gelten als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

(siehe unter II., 2.3).<br />

Wird die Abfindung einer verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einschließlich<br />

der Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung von einem<br />

Arbeitgeber geleistet, zu dem aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten diese Leistungen<br />

nicht als Arbeitsentgelt, sondern in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.<br />

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der<br />

Versicherte das 59. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 3<br />

BetrAVG gilt weiterhin nicht als Arbeitsentgelt.<br />

Aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Krankenversicherung<br />

und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. April 2002 vom 21. März 2002 ergibt<br />

sich, dass in Fällen, in denen der Beitragsabzug nicht der Zahlstelle obliegt, die Krankenkasse die<br />

Beiträge unmittelbar vom Versicherten einzuziehen hat. Dies ist der Fall, wenn<br />

es sich um eine Zahlstelle mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern handelt,<br />

die entsprechend § 256 Abs. 4 SGB V beantragt hat, von der Beitragsabführung ausgenommen<br />

zu werden,<br />

der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt<br />

werden,<br />

Beiträge von Versicherungspflichtigen zu erheben sind, die keine Rente beziehen; dies gilt nicht,<br />

soweit der Versicherte Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezieht,<br />

Beiträge aus Nachzahlungen zu erheben sind (§ 256 Abs. 2 Satz 2 SGB V); dies gilt nicht für<br />

Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche<br />

Entwicklung,<br />

Beiträge aus Abfindungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) zu erheben sind.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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