DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
14. September 2006 – B 12 KR 1/06; 5/06 und 17/06 R). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen,<br />
die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen<br />
- bei denen der Versicherungsfall (Versorgungsfall) nach dem 31. Dezember 2003 eintritt.<br />
Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als<br />
monatlicher beitragspflichtiger Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt.<br />
Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden<br />
Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren gewährt<br />
und anschließend laufend gezahlt, kann die Kapitalleistung nur auf den entsprechend kürzeren<br />
Zeitraum verteilt werden.<br />
Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte<br />
Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (§ 226 Abs. 2<br />
SGB V). Die Beitragsuntergrenze beträgt im Jahr 2006 und 2007 122,50 EUR. Versorgungsbezüge,<br />
die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht<br />
beitragspflichtig (BSG-Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 12/02 R).<br />
Abfindungen von verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einschließlich der<br />
Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung sind grundsätzlich<br />
nicht als Versorgungsbezug, sondern als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB V<br />
anzusehen. Der Grund für die Zahlung, ist für diese Beurteilung unerheblich. Die Beitragspflicht entsteht<br />
somit auch dann, wenn die Zahlung der Abfindung oder des Rückkaufswerts nicht ausdrücklich<br />
vom Beschäftigten verlangt wird, z. B. wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Betriebsschließung<br />
endet. Voraussetzung für die beitragsrechtliche Behandlung der Abfindung oder des Rückkaufswertes<br />
als Arbeitsentgelt ist, dass die Zahlung von dem Arbeitgeber geleistet wird, bei dem die Anwartschaft<br />
auf betriebliche Altersversorgung begründet wurde und bei diesem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />
aktuell besteht oder aktuell beendet wird. Die Zahlungen gelten als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
(siehe unter II., 2.3).<br />
Wird die Abfindung einer verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einschließlich<br />
der Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung von einem<br />
Arbeitgeber geleistet, zu dem aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten diese Leistungen<br />
nicht als Arbeitsentgelt, sondern in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.<br />
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der<br />
Versicherte das 59. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 3<br />
BetrAVG gilt weiterhin nicht als Arbeitsentgelt.<br />
Aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Krankenversicherung<br />
und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. April 2002 vom 21. März 2002 ergibt<br />
sich, dass in Fällen, in denen der Beitragsabzug nicht der Zahlstelle obliegt, die Krankenkasse die<br />
Beiträge unmittelbar vom Versicherten einzuziehen hat. Dies ist der Fall, wenn<br />
es sich um eine Zahlstelle mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern handelt,<br />
die entsprechend § 256 Abs. 4 SGB V beantragt hat, von der Beitragsabführung ausgenommen<br />
zu werden,<br />
der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt<br />
werden,<br />
Beiträge von Versicherungspflichtigen zu erheben sind, die keine Rente beziehen; dies gilt nicht,<br />
soweit der Versicherte Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bezieht,<br />
Beiträge aus Nachzahlungen zu erheben sind (§ 256 Abs. 2 Satz 2 SGB V); dies gilt nicht für<br />
Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche<br />
Entwicklung,<br />
Beiträge aus Abfindungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) zu erheben sind.<br />
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