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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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8. Mehrfachbeschäftigte<br />

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen und<br />

deren Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten,<br />

müssen die Arbeitsentgelte entsprechend § 22 Abs. 2 SGB IV für die Beitragsberechnung<br />

nach dem Verhältnis ihrer Höhe so gekürzt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten<br />

werden.<br />

Dies gilt ggf. auch hinsichtlich der für sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen,<br />

die wegen ihrer Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung (siehe unter I., 2.1 und 2.2.2) zum<br />

Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Versicherter übt in den alten Bundesländern zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen aus.<br />

Von Arbeitgeber A erhält er ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.500 EUR, von Arbeitgeber B<br />

ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.500 EUR. Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die monatliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (3.562,50 EUR) überschreitet, sind<br />

die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei den einzelnen Arbeitgebern aus folgenden Beträgen<br />

zu berechnen:<br />

Arbeitgeber A: 3.562,50 EUR x 2.500 EUR : 4.000 EUR = 2.226,56 EUR<br />

Arbeitgeber B: 3.562,50 EUR x 1.500 EUR : 4.000 EUR = 1.335,94 EUR<br />

3.562,50 EUR<br />

Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hat jeder Arbeitgeber das<br />

tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, weil die in diesen Bereichen geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht überschritten wird.<br />

Diese Regelung gilt auch, wenn eine Beschäftigung im Rechtskreis-West und eine andere im Rechtskreis-Ost<br />

ausgeübt wird. Bezogen auf die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch<br />

eine Verhältnisberechnung nur dann vorzunehmen, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />

die im Rechtskreis-West geltende Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung überschreitet.<br />

Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsentgelt nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />

Rechtskreises herangezogen werden darf.<br />

Beispiel 2:<br />

A. ist versicherungspflichtiges Mitglied Krankenkasse B. Er erhält im Juni 2007 ein Arbeitsentgelt von<br />

2.000 EUR aus einer Beschäftigung in Potsdam und ein Arbeitsentgelt von 1.800 EUR aus einer Beschäftigung<br />

in Berlin-West.<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Da das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (3.562,50 EUR) übersteigt,<br />

sind folgende Verhältnisberechnungen vorzunehmen:<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Ost<br />

3.562,50 EUR x 2.000 EUR = 1.875,00 EUR<br />

2.000 EUR + 1.800 EUR<br />

3.562,50 EUR x 1.800 EUR = 1.687,50 EUR<br />

2.000 EUR + 1.800 EUR<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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