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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Arbeitet ein Beschäftigter zuletzt an einem Freitag und ist sein nächster Arbeitstag der darauf folgende<br />

Montag, ist bei einem unbezahlten Urlaub dieser Montag der erste Tag der Arbeitsunterbrechung.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der Monatsfrist haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

folgende Regel aufgestellt:<br />

Beispiel Beginn des<br />

Unbezahlten Urlaubs<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

16.01.<br />

01.02.<br />

29.02. (Schaltjahr)<br />

01.03.<br />

01.04.<br />

01.05.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ende der Monatsfrist<br />

15.02.<br />

28. oder 29.02.<br />

28.03.<br />

31.03.<br />

30.04.<br />

31.05.<br />

Im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung) bleibt die krankenversicherungspflichtige<br />

Mitgliedschaft und damit auch die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes<br />

bestehen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt jedoch über § 7 Abs. 3<br />

Satz 1 SGB IV auch in diesen Fällen die Versicherungspflicht längstens für einen Monat erhalten.<br />

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend,<br />

wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld/Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch<br />

genommen wird (siehe hierzu aber Aussagen zu II., 2.2.7). In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bleibt aber in diesen Fällen die versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

3 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt grundsätzlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />

denn in diesen Versicherungszweigen besteht nun (im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug)<br />

auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Versicherungspflicht bzw. verlängert sich in<br />

der Arbeitslosenversicherung die Rahmenfrist des § 124 SGB III.<br />

In der Rentenversicherung gilt dies aber, bezogen auf arbeitsunfähige Beschäftigte, nur für die in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer. Bei den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Versicherten endet in diesen Fällen die Rentenversicherungspflicht spätestens nach<br />

Ablauf eines Monats nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, weil sie wegen des nicht gegebenen Anspruchs<br />

auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3<br />

Satz 2 SGB IV, der die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für nicht anwendbar erklärt, nicht<br />

erfüllen. Wird jedoch Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />

bezogen, gelten auch für die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten die Regelungen,<br />

die bei Krankengeldbezug für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten.<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht für privat Versicherte, die Krankentagegeld beziehen, für die<br />

Dauer des Bezugs des Krankentagegeldes Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Die<br />

Beiträge sind nach § 347 Nr. 6 SGB III vom privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen.<br />

Beispiel zur Rentenversicherung (Meldegründe siehe unter III.):<br />

Arbeitsunfähig ab 02.04.2007<br />

Entgeltfortzahlung bis 13.05.2007<br />

Ende der Arbeitsunfähigkeit 10.09.2007<br />

Wiederaufnahme der Beschäftigung 11.09.2007<br />

GKV-versichert<br />

- Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund ”51” zum 13.05.2007<br />

- die Zeit vom 14.05. bis zum 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />

PKV-versichert<br />

- Abmeldung mit Abgabegrund ”34” zum 13.06.2007<br />

- Anmeldung mit Abgabegrund ”13” zum 11.09.2007<br />

- die Zeit vom 14.06. bis 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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