DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Arbeitet ein Beschäftigter zuletzt an einem Freitag und ist sein nächster Arbeitstag der darauf folgende<br />
Montag, ist bei einem unbezahlten Urlaub dieser Montag der erste Tag der Arbeitsunterbrechung.<br />
Hinsichtlich der Berechnung der Monatsfrist haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
folgende Regel aufgestellt:<br />
Beispiel Beginn des<br />
Unbezahlten Urlaubs<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
16.01.<br />
01.02.<br />
29.02. (Schaltjahr)<br />
01.03.<br />
01.04.<br />
01.05.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ende der Monatsfrist<br />
15.02.<br />
28. oder 29.02.<br />
28.03.<br />
31.03.<br />
30.04.<br />
31.05.<br />
Im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung) bleibt die krankenversicherungspflichtige<br />
Mitgliedschaft und damit auch die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes<br />
bestehen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt jedoch über § 7 Abs. 3<br />
Satz 1 SGB IV auch in diesen Fällen die Versicherungspflicht längstens für einen Monat erhalten.<br />
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend,<br />
wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />
oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld/Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch<br />
genommen wird (siehe hierzu aber Aussagen zu II., 2.2.7). In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
bleibt aber in diesen Fällen die versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und<br />
3 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt grundsätzlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />
denn in diesen Versicherungszweigen besteht nun (im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug)<br />
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Versicherungspflicht bzw. verlängert sich in<br />
der Arbeitslosenversicherung die Rahmenfrist des § 124 SGB III.<br />
In der Rentenversicherung gilt dies aber, bezogen auf arbeitsunfähige Beschäftigte, nur für die in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer. Bei den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Versicherten endet in diesen Fällen die Rentenversicherungspflicht spätestens nach<br />
Ablauf eines Monats nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, weil sie wegen des nicht gegebenen Anspruchs<br />
auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3<br />
Satz 2 SGB IV, der die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für nicht anwendbar erklärt, nicht<br />
erfüllen. Wird jedoch Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld<br />
bezogen, gelten auch für die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten die Regelungen,<br />
die bei Krankengeldbezug für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten.<br />
In der Arbeitslosenversicherung besteht für privat Versicherte, die Krankentagegeld beziehen, für die<br />
Dauer des Bezugs des Krankentagegeldes Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Die<br />
Beiträge sind nach § 347 Nr. 6 SGB III vom privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen.<br />
Beispiel zur Rentenversicherung (Meldegründe siehe unter III.):<br />
Arbeitsunfähig ab 02.04.2007<br />
Entgeltfortzahlung bis 13.05.2007<br />
Ende der Arbeitsunfähigkeit 10.09.2007<br />
Wiederaufnahme der Beschäftigung 11.09.2007<br />
GKV-versichert<br />
- Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund ”51” zum 13.05.2007<br />
- die Zeit vom 14.05. bis zum 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />
PKV-versichert<br />
- Abmeldung mit Abgabegrund ”34” zum 13.06.2007<br />
- Anmeldung mit Abgabegrund ”13” zum 11.09.2007<br />
- die Zeit vom 14.06. bis 10.09.2007 ist beitragsfrei (keine SV-Tage)<br />
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