DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />
Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />
Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />
Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />
2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11.) ist der zusätzliche<br />
Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />
fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />
Der Beitragszuschlag ist auch von<br />
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />
und<br />
behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />
zu zahlen.<br />
Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />
sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />
abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />
der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />
SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />
Mitgliedern (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder<br />
Arbeitserprobung) gilt § 235 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt diese Personen<br />
erhalten kein Übergangsgeld, gilt § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V. Bei den nach § 20 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 7 und 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (behinderte Menschen) ist § 235 Abs. 3 und 4 SGB V<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
3.2 Pflegeversicherung<br />
3.2.1 Allgemeines<br />
Es gilt weiterhin der Beitragssatz von 1,7 v. H.<br />
Hat der Versicherte eigene Ansprüche auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen<br />
Regelungen oder Grundsätzen gilt ein Beitragssatz von 0,85 v. H. Unter diese Regelung fallen z. B.<br />
beschäftigte Beamten-Witwen.<br />
3.2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Seit dem 1. Januar 2005 haben Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25 v.H. zu zahlen. Den Beitragszuschlag<br />
trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht<br />
vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber mit zu tragen<br />
(siehe unter 4.4).<br />
Kinderlose sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, von der Beitragszuschlagspflicht<br />
ausgenommen. Gleiches gilt für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren<br />
sind. Der Beitragszuschlag ist darüber hinaus nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds<br />
gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei Arbeitnehmern also gegenüber dem Arbeitgeber)<br />
nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft aus anderem Anlass bekannt ist.<br />
Zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI zählen:<br />
Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB I (auch Adoptiveltern)<br />
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