03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

unter IV.). Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe unter I., 2.2.2) ist der zusätzliche<br />

Beitrag jedoch nicht zu zahlen.<br />

Hinsichtlich der Berechnung der zusätzlichen Beiträge im Niedriglohnsektor (regelmäßiges monatliches<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR) wird auf die beispielhaften Ausführungen unter<br />

2.2.6 verwiesen. Bei Zahlung eines fiktiven Arbeitsentgelts (KuG/WAG – siehe unter 11.) ist der zusätzliche<br />

Beitrag nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen; aus dem fiktiven Arbeitsentgelt<br />

fällt also ein Beitragszuschlag nicht an.<br />

Der Beitragszuschlag ist auch von<br />

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />

Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung<br />

und<br />

behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen<br />

zu zahlen.<br />

Die Einrichtungen, die für die vorgenannten Personenkreise als beitragsabführende Stellen fungieren,<br />

sind insoweit Schuldner des Beitragszuschlags und haben diesen an die zuständige Einzugsstelle<br />

abzuführen. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten Mitgliedern<br />

der Pflegeversicherung (Jugendliche) gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4<br />

SGB V entsprechend. Bei den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherten<br />

Mitgliedern (Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder<br />

Arbeitserprobung) gilt § 235 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt diese Personen<br />

erhalten kein Übergangsgeld, gilt § 235 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB V. Bei den nach § 20 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 7 und 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (behinderte Menschen) ist § 235 Abs. 3 und 4 SGB V<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

3.2 Pflegeversicherung<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Es gilt weiterhin der Beitragssatz von 1,7 v. H.<br />

Hat der Versicherte eigene Ansprüche auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen<br />

Regelungen oder Grundsätzen gilt ein Beitragssatz von 0,85 v. H. Unter diese Regelung fallen z. B.<br />

beschäftigte Beamten-Witwen.<br />

3.2.2 Beitragszuschlag für Kinderlose<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Seit dem 1. Januar 2005 haben Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25 v.H. zu zahlen. Den Beitragszuschlag<br />

trägt der Arbeitnehmer allein; eine Beteiligung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht<br />

vorgesehen, bei Geringverdienern ist jedoch der Beitragszuschlag vom Arbeitgeber mit zu tragen<br />

(siehe unter 4.4).<br />

Kinderlose sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, von der Beitragszuschlagspflicht<br />

ausgenommen. Gleiches gilt für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren<br />

sind. Der Beitragszuschlag ist darüber hinaus nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds<br />

gegenüber der beitragsabführenden Stelle (bei Arbeitnehmern also gegenüber dem Arbeitgeber)<br />

nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft aus anderem Anlass bekannt ist.<br />

Zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI zählen:<br />

Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB I (auch Adoptiveltern)<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!