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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Dies gilt im Zusammenhang mit reinen Gleitzeitkonten auch für Zeitguthaben, die 250 Stunden nicht<br />

überschreiten. Wird diese Stundenzahl überschritten, hat eine Verbeitragung nach § 23b SGB IV zu<br />

erfolgen (siehe unter I., 1.2.1).<br />

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge siehe unter 2.2.9.<br />

2.2.4 Variable Entgeltbestandteile<br />

Variable Entgeltbestandteile, die regelmäßig, aber nicht in gleich bleibender Höhe anfallen (z.B. Provisionen,<br />

ggf. auch Mehrarbeitsvergütungen), können der Einfachheit halber (dann aber auch regelmäßig)<br />

für die Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder des übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

hinzugerechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht, wenn<br />

in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum, in dem diese Entgeltbestandteile abgerechnet werden,<br />

keine Beitragspflicht bestanden hat; z.B. wegen Krankengeldbezug. In diesen Fällen müssen die<br />

variablen Entgeltbestandteile dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

hinzugerechnet werden.<br />

Wurden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile im Vorjahr erwirtschaftet, aber erst im neuen Kalenderjahr,<br />

während einer beitragsfreien Zeit (siehe unter 1.1), ausgezahlt und liegt wegen dieser beitragsfreien<br />

Zeit im neuen Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum (SV-Tage) vor, sind die variablen<br />

Entgeltbestandteile dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.<br />

2.2.5 Fehlzeiten<br />

Fehlzeiten werden dem Arbeitgeber häufig erst bekannt, wenn er mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

bereits begonnen oder diese bereits abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist eine Kürzung des<br />

Arbeitsentgelts meist nicht mehr möglich. Deshalb wird der überzahlte Betrag mit der nächsten oder<br />

übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung verrechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen fehlzeitbedingte Entgeltminderungen<br />

erst im nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum bei der Beitragsabrechnung berücksichtigt<br />

werden.<br />

2.2.6 Niedriglohnsektor (Gleitzonenbeschäftigte)<br />

2.2.6.1 Allgemeines<br />

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 799,99 EUR sind zwar<br />

versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer hat aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

zu leisten. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.<br />

Die Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für Auszubildende. Darüber hinaus finden die Regelungen<br />

auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte<br />

zugrunde gelegt werden (z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften). Entsprechendes gilt<br />

bei Altersteilzeitarbeit oder in Freistellungsphasen einer flexiblen Arbeitszeitregelung.<br />

2.2.6.2 Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts<br />

Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Gleitzone liegt, ist von dem dem Arbeitnehmer<br />

regelmäßig zu gewährenden Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei sind einmalige Einnahmen,<br />

deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zur Auszahlung gelangen,<br />

bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 1:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 350,00 EUR<br />

Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 250,00 EUR<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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