DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Dies gilt im Zusammenhang mit reinen Gleitzeitkonten auch für Zeitguthaben, die 250 Stunden nicht<br />
überschreiten. Wird diese Stundenzahl überschritten, hat eine Verbeitragung nach § 23b SGB IV zu<br />
erfolgen (siehe unter I., 1.2.1).<br />
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge siehe unter 2.2.9.<br />
2.2.4 Variable Entgeltbestandteile<br />
Variable Entgeltbestandteile, die regelmäßig, aber nicht in gleich bleibender Höhe anfallen (z.B. Provisionen,<br />
ggf. auch Mehrarbeitsvergütungen), können der Einfachheit halber (dann aber auch regelmäßig)<br />
für die Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder des übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes<br />
hinzugerechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht, wenn<br />
in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum, in dem diese Entgeltbestandteile abgerechnet werden,<br />
keine Beitragspflicht bestanden hat; z.B. wegen Krankengeldbezug. In diesen Fällen müssen die<br />
variablen Entgeltbestandteile dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
hinzugerechnet werden.<br />
Wurden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile im Vorjahr erwirtschaftet, aber erst im neuen Kalenderjahr,<br />
während einer beitragsfreien Zeit (siehe unter 1.1), ausgezahlt und liegt wegen dieser beitragsfreien<br />
Zeit im neuen Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum (SV-Tage) vor, sind die variablen<br />
Entgeltbestandteile dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.<br />
2.2.5 Fehlzeiten<br />
Fehlzeiten werden dem Arbeitgeber häufig erst bekannt, wenn er mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
bereits begonnen oder diese bereits abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist eine Kürzung des<br />
Arbeitsentgelts meist nicht mehr möglich. Deshalb wird der überzahlte Betrag mit der nächsten oder<br />
übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung verrechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
haben keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen fehlzeitbedingte Entgeltminderungen<br />
erst im nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum bei der Beitragsabrechnung berücksichtigt<br />
werden.<br />
2.2.6 Niedriglohnsektor (Gleitzonenbeschäftigte)<br />
2.2.6.1 Allgemeines<br />
Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 799,99 EUR sind zwar<br />
versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer hat aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
zu leisten. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.<br />
Die Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für Auszubildende. Darüber hinaus finden die Regelungen<br />
auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte<br />
zugrunde gelegt werden (z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />
Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften). Entsprechendes gilt<br />
bei Altersteilzeitarbeit oder in Freistellungsphasen einer flexiblen Arbeitszeitregelung.<br />
2.2.6.2 Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts<br />
Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Gleitzone liegt, ist von dem dem Arbeitnehmer<br />
regelmäßig zu gewährenden Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei sind einmalige Einnahmen,<br />
deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zur Auszahlung gelangen,<br />
bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.<br />
Beispiel 1:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Beschäftigung A : mtl. Arbeitsentgelt 350,00 EUR<br />
Beschäftigung B : mtl. Arbeitsentgelt 250,00 EUR<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
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