DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Jeweils zum Quartalsende wird ermittelt, ob zu diesem Stichtag die tarifliche Arbeitszeit-Quote<br />
eingehalten wurde.<br />
Am 31.12. wird festgestellt, dass die Quote eingehalten wurde.<br />
Am 15.02. des Folgejahres vereinbart der Arbeitnehmer mit seinemArbeitgeber eine Altersteilzeitarbeit<br />
mit Wirkung vom 01.03. an.<br />
Aufgrund dessen ist der 28.02. der Zeitpunkt für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne<br />
des § 6 Abs. 2 AtG. In diesem Fall ist die verlängerte individuelle Arbeitszeit (40 Stunden<br />
/Woche) zu berücksichtigen, weil am letzten Stichtag (31.12.) die Quote nicht überschritten wurde.<br />
Wenn nach Eintritt der Altersteilzeitarbeit (z.B. zum Stichtag 30.06.) festgestellt wird, dass die tarifliche<br />
Arbeitszeit-Quote überschritten wurde,hat dieses Überschreiten der tariflichen Arbeitszeit-<br />
Quote keinen Einfluss auf die am 01.03. begonnene Altersteilzeitarbeit, die auf einer bisherigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht. Die Förderfähigkeit bleibt daher für die gesamte<br />
Dauer der Altersteilzeitarbeit auf dieser Grundlage erhalten.<br />
Würde hingegen die Altersteilzeitarbeit am 15.02. mit Wirkung ab 01.07. vereinbart werden (Zeitpunkt<br />
für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit wäre jetzt der 30.06.), könnte als bisherige Arbeitszeit<br />
nur die tarifvertragliche Regelarbeitszeit berücksichtigt werden, mit der Folge, dass der<br />
Arbeitnehmer nicht mehr 40 Stunden/Woche, sondern nur noch 35 Stunden/Woche arbeiten darf.<br />
Das kann für den Betroffenen zu Härten führen, die jedoch nach Auffassung der Bundesagentur für<br />
Arbeit – in Abstimmung mit dem BMA - hingenommen werden müssen.<br />
Altersteilzeitvereinbarungen, denen bezogen auf den letztgenannten Fall entgegen § 6 Abs. 2 Satz<br />
3 AtG eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, sind nicht als Altersteilzeitarbeit im Sinne<br />
des Altersteilzeitgesetzes anzuerkennen.<br />
Die o.a. Grundsätze sind ab 01.01.2002 anzuwenden. Soweit in der Metall- und Elektroindustrie<br />
vor diesem Zeitpunkt entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen<br />
wurden, denen eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, hat es hiermit sein Bewenden.<br />
1.2.2.2 Altersteilzeitarbeit, mit der vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde<br />
Während der Altersteilzeitarbeit sind vom Arbeitgeber zu dem vom Arbeitnehmer erzielten Arbeitsentgelt<br />
ein Aufstockungsbetrag sowie erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung fortlaufend zu zahlen.<br />
– Der Arbeitgeber hat das für die Altersteilzeitarbeit zustehende Brutto-Arbeitsentgelt (Altersteilzeitentgelt)<br />
um mindestens 20 v.H. aufzustocken, wobei die Aufstockung mindestens so hoch<br />
sein muss, dass der Arbeitnehmer dadurch 70 v.H. des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten<br />
würde, wenn er seine Arbeit nicht vermindert hätte (Mindestnettobetrag).<br />
– Der Arbeitgeber hat außerdem für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
90 v.H. des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der<br />
Rentenversicherung) und des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit entfällt.<br />
Wird der durch Altersteilzeitarbeit frei gemachte oder durch Umsetzung frei gewordene Arbeitsplatz<br />
mit einem beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der seine<br />
Berufsausbildung beendet hat, wieder besetzt, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber<br />
nach § 4 Abs. 1 AtG für längsten sechs Jahre diese Aufstockungsleistungen.<br />
Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist die Wiederbesetzung des freigemachten oder durch Umsetzung<br />
freigewordenen Arbeitsplatzes bzw. die Beschäftigung eines Auszubildenden (§ 3 Abs. 1 Nr.<br />
2 AtG) nicht erforderlich. Diese Voraussetzung muss nur dann erfüllt werden, wenn die Leistungen<br />
nach § 4 AtG bzw. nach § 10 Abs. 2 AtG von der Bundesagentur für Arbeit beansprucht werden (Förderleistungen).<br />
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