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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Jeweils zum Quartalsende wird ermittelt, ob zu diesem Stichtag die tarifliche Arbeitszeit-Quote<br />

eingehalten wurde.<br />

Am 31.12. wird festgestellt, dass die Quote eingehalten wurde.<br />

Am 15.02. des Folgejahres vereinbart der Arbeitnehmer mit seinemArbeitgeber eine Altersteilzeitarbeit<br />

mit Wirkung vom 01.03. an.<br />

Aufgrund dessen ist der 28.02. der Zeitpunkt für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne<br />

des § 6 Abs. 2 AtG. In diesem Fall ist die verlängerte individuelle Arbeitszeit (40 Stunden<br />

/Woche) zu berücksichtigen, weil am letzten Stichtag (31.12.) die Quote nicht überschritten wurde.<br />

Wenn nach Eintritt der Altersteilzeitarbeit (z.B. zum Stichtag 30.06.) festgestellt wird, dass die tarifliche<br />

Arbeitszeit-Quote überschritten wurde,hat dieses Überschreiten der tariflichen Arbeitszeit-<br />

Quote keinen Einfluss auf die am 01.03. begonnene Altersteilzeitarbeit, die auf einer bisherigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht. Die Förderfähigkeit bleibt daher für die gesamte<br />

Dauer der Altersteilzeitarbeit auf dieser Grundlage erhalten.<br />

Würde hingegen die Altersteilzeitarbeit am 15.02. mit Wirkung ab 01.07. vereinbart werden (Zeitpunkt<br />

für die Feststellung der bisherigen Arbeitszeit wäre jetzt der 30.06.), könnte als bisherige Arbeitszeit<br />

nur die tarifvertragliche Regelarbeitszeit berücksichtigt werden, mit der Folge, dass der<br />

Arbeitnehmer nicht mehr 40 Stunden/Woche, sondern nur noch 35 Stunden/Woche arbeiten darf.<br />

Das kann für den Betroffenen zu Härten führen, die jedoch nach Auffassung der Bundesagentur für<br />

Arbeit – in Abstimmung mit dem BMA - hingenommen werden müssen.<br />

Altersteilzeitvereinbarungen, denen bezogen auf den letztgenannten Fall entgegen § 6 Abs. 2 Satz<br />

3 AtG eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, sind nicht als Altersteilzeitarbeit im Sinne<br />

des Altersteilzeitgesetzes anzuerkennen.<br />

Die o.a. Grundsätze sind ab 01.01.2002 anzuwenden. Soweit in der Metall- und Elektroindustrie<br />

vor diesem Zeitpunkt entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 AtG Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen<br />

wurden, denen eine höhere bisherige Arbeitszeit zugrunde liegt, hat es hiermit sein Bewenden.<br />

1.2.2.2 Altersteilzeitarbeit, mit der vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde<br />

Während der Altersteilzeitarbeit sind vom Arbeitgeber zu dem vom Arbeitnehmer erzielten Arbeitsentgelt<br />

ein Aufstockungsbetrag sowie erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung fortlaufend zu zahlen.<br />

– Der Arbeitgeber hat das für die Altersteilzeitarbeit zustehende Brutto-Arbeitsentgelt (Altersteilzeitentgelt)<br />

um mindestens 20 v.H. aufzustocken, wobei die Aufstockung mindestens so hoch<br />

sein muss, dass der Arbeitnehmer dadurch 70 v.H. des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten<br />

würde, wenn er seine Arbeit nicht vermindert hätte (Mindestnettobetrag).<br />

– Der Arbeitgeber hat außerdem für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 v.H. des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der<br />

Rentenversicherung) und des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit entfällt.<br />

Wird der durch Altersteilzeitarbeit frei gemachte oder durch Umsetzung frei gewordene Arbeitsplatz<br />

mit einem beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der seine<br />

Berufsausbildung beendet hat, wieder besetzt, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber<br />

nach § 4 Abs. 1 AtG für längsten sechs Jahre diese Aufstockungsleistungen.<br />

Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ist die Wiederbesetzung des freigemachten oder durch Umsetzung<br />

freigewordenen Arbeitsplatzes bzw. die Beschäftigung eines Auszubildenden (§ 3 Abs. 1 Nr.<br />

2 AtG) nicht erforderlich. Diese Voraussetzung muss nur dann erfüllt werden, wenn die Leistungen<br />

nach § 4 AtG bzw. nach § 10 Abs. 2 AtG von der Bundesagentur für Arbeit beansprucht werden (Förderleistungen).<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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