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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Der Berechnung der Beiträge ist das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen,<br />

das der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet hat (Entstehungsprinzip). Da die Beiträge<br />

grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufzubringen sind (siehe unter 4.),<br />

sind die Beiträge nach folgender Formel zu berechnen:<br />

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze x ½ Beitragssatz<br />

= Arbeitgeberanteil (ungerundet)<br />

Arbeitgeberanteil (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag<br />

Ist der Beitrag allein vom Arbeitgeber zu tragen (z.B. bei Geringverdienern – siehe unter 4.4) kann aus<br />

Vereinfachungsgründen direkt mit dem vollen Beitragssatz gerechnet werden. Entsprechendes gilt für<br />

die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2). Bei Arbeitsentgelten<br />

zwischen 400 und 800 EUR siehe unter 2.2.6.<br />

1.2 Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Bei der Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (siehe unter 2.) nur bis zur<br />

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) herangezogen. Dabei sind im Jahre 2007 für die Kranken-<br />

und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung die im Vorspann zu<br />

diesen Aussagen (Seiten 3 und 4) angegebenen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten:<br />

Besteht Beitragspflicht nicht für einen vollen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat), ist das laufende<br />

Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der auf den Teillohnzahlungszeitraum entfallenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

heranzuziehen. Diese ist auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln<br />

Beispiel (Rechtskreis-West):<br />

Jahres-BBG x Beitragstage<br />

360<br />

Ein Beschäftigter hat im Anschluss an eine Krankengeldbezugszeit am 20.07.2007 seine Beschäftigung<br />

wieder aufgenommen. Für die Zeit vom 20.07. bis zum 31.07.2007 (12 Kalendertage) erhält er<br />

ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500 EUR.<br />

Die Teil-Beitragsbemessungsgrenze (Teil-BBG) beträgt<br />

in der Kranken-/Pflegeversicherung:<br />

42.750 EUR (Jahresbeitragsbemessungsgrenze) x 12 : 360 = 1.425 EUR<br />

in der Renten-/Arbeitslosenversicherung:<br />

63.000 EUR (Jahresbeitragsbemessungsgrenze) x 12 : 360 = 2.100 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt (1.500 EUR) übersteigt die Teil-BBG der Kranken- und Pflegeversicherung, nicht<br />

aber die der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

sind daher aus 1.425 EUR, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen aus 1.500<br />

EUR zu berechnen.<br />

2. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

2.1 Allgemeines<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei Beschäftigten<br />

u.a. aus dem Arbeitsentgelt des Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen<br />

Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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