DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Kurzarbeitergeld (siehe unter 1.1.6) wird auch solchen Arbeitnehmern gewährt, die zur Vermeidung<br />
von anzeigepflichtigen Entlassungen (vergl. § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) in einer betriebsorganisatorisch<br />
eigenständigen Einheit zusammengefasst sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer<br />
schwer wiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der<br />
hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist. Soweit Arbeitnehmer in<br />
solchen Fällen Kurzarbeitergeld erhalten, kann keine kurzfristige Entgeltminderung unterstellt werden.<br />
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind deshalb der Ansicht, dass höherverdienende krankenversicherungsfreie<br />
Arbeitnehmer auch bei struktureller Kurzarbeit nach § 175 SGB III krankenversicherungspflichtig<br />
werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei der Ermittlung des regelmäßigen<br />
Jahresarbeitsentgelts in den Fällen von Kurzarbeit nur das vom Beschäftigten tatsächlich erwirtschaftete<br />
Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt nach § 179 Abs. 1 SGB III) berücksichtigt werden kann.<br />
Hinsichtlich des Eintritts von Versicherungspflicht bei über 55 jährigen bisher privat Versicherten wird<br />
auf die Aussagen unter 2.1.4.2 verwiesen.<br />
2.1.7 Befreiung von einer eintretenden Krankenversicherungspflicht<br />
Bislang privat Versicherte Arbeiter oder Angestellte, die auf Grund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zum 1. Januar 2006 krankenversicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit, sich<br />
von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag hierzu ist entsprechend § 8<br />
Abs. 2 SGB V i.V.m. § 26 Abs. 3 SGB X bis zum 31. März 2006 bzw., da der 31. März 2007 auf einen<br />
Samstag fällt, bis zum nächstfolgenden Arbeitstag, also dem 2. April 2007 bei der Krankenkasse zu<br />
stellen, bei der diese Personen zuletzt versichert waren. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht<br />
an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden,<br />
sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht<br />
widerrufen werden. Sie hat damit auch Bestand, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt<br />
eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt.<br />
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kann sich ein privat versicherter Arbeitnehmer, der krankenversicherungspflichtig<br />
wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer<br />
Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf<br />
Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist.<br />
2.1.8 Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung<br />
Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte können auf Antrag von der sozialen Pflegeversicherung<br />
befreit werden. Hierzu müssen sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />
gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen Leistungen<br />
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
gleichwertig sind. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn<br />
der freiwilligen Krankenversicherung gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Pflegeversicherungspflicht<br />
auf Grund des freiwilligen Krankenversicherungsschutzes an, wenn seit diesem Zeitpunkt<br />
noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats<br />
an, der auf die Antragstellung folgt.<br />
Wegen der Anbindung der Pflegeversicherung an die Krankenversicherung gilt eine Befreiung von der<br />
Krankenversicherungspflicht (siehe unter 2.1.7) auch für die Pflegeversicherung mit der Maßgabe,<br />
dass der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte einen adäquaten Pflegeversicherungsschutz<br />
mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen und aufrechterhalten<br />
muss (§ 23 Abs. 1 SGB XI).<br />
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und deshalb in der sozialen Pflegeversicherung<br />
nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig waren und zum 1. Januar 2007 wegen<br />
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, unterliegen vom<br />
1. Januar 2007 an der Pflege-Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1<br />
SGB XI. Sofern sie sich wegen Bestehens eines privaten Pflegeversicherungsvertrags von der sozialen<br />
Pflegeversicherung nach § 22 Abs. 1 SGB XI haben befreien lassen, verliert diese Befreiung vom<br />
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