DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Wird im Anschluss an die Elternzeit ein unbezahlter Urlaub gewährt, verlängert sich die Versicherungspflicht<br />
um die Zeit dieses unbezahlten Urlaubs maximal aber um einen Monat. In diesem Zusammenhang<br />
wird auf die Aussagen unter III., 3.3.3 verwiesen.<br />
2.3.3 Märzklausel<br />
Etwas Besonderes gilt für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden<br />
(z.B. Jahresprämien). Sie werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />
zugeordnet, wenn sie vom Arbeitgeber des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes des vergangenen<br />
Kalenderjahres gezahlt werden und zusammen mit dem sonstigen, für das laufende Kalenderjahr<br />
festgestellten, aufaddierten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
überschreiten.<br />
In diesen Fällen werden die Einmalzahlungen also so verbeitragt, als wären sie im letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des vergangenen Kalenderjahres gezahlt worden. Bei einem zum 1. Januar vorgenommenen<br />
Krankenkassenwechsel sind die Beiträge deshalb an die bis zum 31. Dezember zuständige<br />
Krankenkasse zu zahlen. Ein besonderer Beitragsnachweis ist stets erforderlich, weil es sich<br />
um Beiträge handelt, die dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Eine bereits abgegebene Jahresmeldung<br />
ist zu berichtigen.<br />
Beispiel (Rechtskreis-Ost):<br />
Frau Wildemann ist krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Ersatzkasse X. Ihr monatliches Arbeitsentgelt<br />
beträgt 3.000 EUR. Am 15.03.2007 erhält sie eine beitragspflichtige Sonderzahlung in<br />
gleicher Höhe. Ihr Arbeitsentgelt betrug im Jahre 2006 40.000 EUR. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht<br />
vor.<br />
Durch die am 15.03.2007 gewährte Einmalzahlung wurde die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-<br />
und Pflegeversicherung des Monats März 2007 (3.562,50 EUR) überschritten. Da das im ersten<br />
Quartal insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (12.000 EUR) auch die für diese Zeit geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Kranken- und Pflegeversicherung (10.687,50 EUR) überschreitet, ist die Sonderzahlung<br />
dem Dezember 2006 zuzuordnen und entsprechend den oben getroffenen Aussagen zu<br />
verbeitragen und zu melden. Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
(Anlehnung an Krankenversicherung), obwohl die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit<br />
von Januar bis März in diesen Versicherungszweigen (13.650 EUR) nicht überschritten wird.<br />
Liegt keine Krankenversicherungspflicht vor, ist zur Beurteilung, ob die Einmalzahlung dem Vorjahr<br />
zuzuordnen ist, auf die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen.<br />
2.3.4 Wechsel in den anderen Rechtskreis<br />
Wird im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im anderen Rechtskreis<br />
aufgenommen, ohne dass es sich dabei um eine Ausstrahlungsbeschäftigung (Entsendung)<br />
nach § 4 SGB IV handelt, sind bei Gewährung einer Einmalzahlung die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
geltenden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen beider Rechtskreise heranzuziehen.<br />
Beispiel:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
A. war bis zum 31.03.2007 bei seinem Arbeitgeber im Rechtskreis-West beschäftigt. Sein monatliches<br />
Arbeitsentgelt betrug 4.500 EUR. Ab 01.04.2007 übt er beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung<br />
im Rechtskreis-Ost gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.700 EUR aus. Im November erhält er<br />
eine Einmalzahlung in gleicher Höhe. Hinsichtlich der Beiträge aus der Einmalzahlung ist folgende<br />
Berechnung anzustellen:<br />
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