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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Wird im Anschluss an die Elternzeit ein unbezahlter Urlaub gewährt, verlängert sich die Versicherungspflicht<br />

um die Zeit dieses unbezahlten Urlaubs maximal aber um einen Monat. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Aussagen unter III., 3.3.3 verwiesen.<br />

2.3.3 Märzklausel<br />

Etwas Besonderes gilt für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden<br />

(z.B. Jahresprämien). Sie werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />

zugeordnet, wenn sie vom Arbeitgeber des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes des vergangenen<br />

Kalenderjahres gezahlt werden und zusammen mit dem sonstigen, für das laufende Kalenderjahr<br />

festgestellten, aufaddierten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschreiten.<br />

In diesen Fällen werden die Einmalzahlungen also so verbeitragt, als wären sie im letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des vergangenen Kalenderjahres gezahlt worden. Bei einem zum 1. Januar vorgenommenen<br />

Krankenkassenwechsel sind die Beiträge deshalb an die bis zum 31. Dezember zuständige<br />

Krankenkasse zu zahlen. Ein besonderer Beitragsnachweis ist stets erforderlich, weil es sich<br />

um Beiträge handelt, die dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Eine bereits abgegebene Jahresmeldung<br />

ist zu berichtigen.<br />

Beispiel (Rechtskreis-Ost):<br />

Frau Wildemann ist krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Ersatzkasse X. Ihr monatliches Arbeitsentgelt<br />

beträgt 3.000 EUR. Am 15.03.2007 erhält sie eine beitragspflichtige Sonderzahlung in<br />

gleicher Höhe. Ihr Arbeitsentgelt betrug im Jahre 2006 40.000 EUR. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nicht<br />

vor.<br />

Durch die am 15.03.2007 gewährte Einmalzahlung wurde die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-<br />

und Pflegeversicherung des Monats März 2007 (3.562,50 EUR) überschritten. Da das im ersten<br />

Quartal insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (12.000 EUR) auch die für diese Zeit geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Kranken- und Pflegeversicherung (10.687,50 EUR) überschreitet, ist die Sonderzahlung<br />

dem Dezember 2006 zuzuordnen und entsprechend den oben getroffenen Aussagen zu<br />

verbeitragen und zu melden. Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

(Anlehnung an Krankenversicherung), obwohl die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit<br />

von Januar bis März in diesen Versicherungszweigen (13.650 EUR) nicht überschritten wird.<br />

Liegt keine Krankenversicherungspflicht vor, ist zur Beurteilung, ob die Einmalzahlung dem Vorjahr<br />

zuzuordnen ist, auf die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen.<br />

2.3.4 Wechsel in den anderen Rechtskreis<br />

Wird im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung im anderen Rechtskreis<br />

aufgenommen, ohne dass es sich dabei um eine Ausstrahlungsbeschäftigung (Entsendung)<br />

nach § 4 SGB IV handelt, sind bei Gewährung einer Einmalzahlung die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

geltenden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen beider Rechtskreise heranzuziehen.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

A. war bis zum 31.03.2007 bei seinem Arbeitgeber im Rechtskreis-West beschäftigt. Sein monatliches<br />

Arbeitsentgelt betrug 4.500 EUR. Ab 01.04.2007 übt er beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung<br />

im Rechtskreis-Ost gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.700 EUR aus. Im November erhält er<br />

eine Einmalzahlung in gleicher Höhe. Hinsichtlich der Beiträge aus der Einmalzahlung ist folgende<br />

Berechnung anzustellen:<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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