DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden<br />
Restbetrags des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat<br />
(siehe unter 5.6.2.2).<br />
5.6.6 Sonstiges<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Weist der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer<br />
zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis gegenüber der<br />
Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten grundsätzlich die zuvor beschriebenen Regelungen des §<br />
23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV entsprechend. Die jeweilige Einzugsstelle<br />
kann aber für ihre freiwillig Versicherten auch spätere Fälligkeitstermine in ihrer Satzung vorsehen<br />
(z.B. den 15. des Folgemonats), die ggf. auch von Arbeitgebern im Firmeneinzugsverfahren genutzt werden<br />
können.<br />
Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Gegenstand<br />
der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld<br />
zu niedrig festgelegt, sind im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge durch<br />
den prüfenden Träger der Rentenversicherung zu erheben.<br />
Wichtig ist, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge so rechtzeitig an die Einzugsstelle abgeführt<br />
werden, dass diese am Fälligkeitstermin im Besitz des Geldes ist (§ 1 BVV). Das bedeutet, dass die<br />
Beiträge spätestens am Fälligkeitstermin bei der Krankenkasse entweder bar eingezahlt oder – bei<br />
unbarer Zahlung durch Scheck, Überweisung etc. – auf dem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben<br />
sein müssen. Um Probleme mit den Fälligkeitsterminen zu vermeiden, sollte den Krankenkassen eine<br />
Einzugsermächtigung erteilt werden. Sollen die Beiträge abgebucht werden, benötigt die Krankenkasse<br />
den Beitragsnachweis jedoch mehrere Tage vor der Fälligkeit der Beiträge, weil nur so eine ordnungsgemäße<br />
und rechtzeitige Abbuchung der Beiträge zum Fälligkeitstermin Gewähr leistet ist.<br />
5.7 Zahlungsverzug und Säumniszuschläge<br />
Werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstermin an die zuständige Krankenkasse<br />
entrichtet, befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug. Arbeitgeber, die ihre Beiträge<br />
am Tag der Fälligkeit noch nicht gezahlt haben, sind mit einem Säumniszuschlag zu belegen. Eine im<br />
Ermessen der Krankenkassen liegende Regelung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb bereits ab dem<br />
ersten Tag, der dem Fälligkeitstag folgt, Säumniszuschläge zu erheben sind. Der Säumniszuschlag<br />
beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen, auf volle 50,00 EUR<br />
abgerundeten Betrages (§ 24 SGB IV).<br />
6. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag<br />
6.1 Mitglieder einer gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse<br />
Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />
sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.<br />
Sind sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, orientiert sich der Beitragszuschuss<br />
an der Höhe des Arbeitgeberanteils für pflichtversicherte Beschäftigte. Das heißt, als Zuschuss<br />
zum Krankenversicherungsbeitrag ist der Arbeitgeberbeitragsanteil der Krankenkasse zu zahlen,<br />
bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht (1/2 Beitragssatz dieser Krankenkasse x beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt).<br />
Ein höherer oder unberechtigt (z.B. an beschäftigte Pensionäre oder auch an hauptberuflich Selbständige<br />
– siehe unter I., 1.1) gezahlter Beitragszuschuss ist als geldwerter Vorteil zu versteuern und<br />
ggf. auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu verbeitragen. Übersteigt das Arbeitsentgelt<br />
jedoch nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist die<br />
Hälfte des Höchstbeitrages der jeweiligen Krankenkasse steuer- und damit auch beitragsfrei.<br />
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