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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts:<br />

monatliches Arbeitsentgelt 3.600 EUR<br />

./. Familienzuschlag 150 EUR<br />

3.450 EUR<br />

3.450 EUR x 12 = 41.400 EUR<br />

+ Urlaubsgeld 1.725 EUR<br />

+ Weihnachtsgeld 3.450 EUR<br />

46.575 EUR<br />

A. ist krankenversicherungspflichtig, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (46.575 EUR) die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700 EUR) nicht übersteigt.<br />

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und<br />

darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />

dürfen aber erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte<br />

Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch, wenn Beginn und Höhe bereits vorher vereinbart wurden.<br />

Beispiel 2:<br />

B. ist seit Jahren als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Am<br />

01.04.2007 nimmt er eine neue Beschäftigung auf. In dieser beträgt sein monatliches Arbeitsentgelt<br />

3.800 EUR, es wird (nach Ablauf der Probezeit) ab 01.07.2007 auf 4.000 EUR erhöht.<br />

Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts zu Beginn der Beschäftigung ist von 3.800 EUR auszugehen<br />

(3.800 EUR x 12 = 45.600 EUR). B. unterliegt der Krankenversicherungspflicht, weil sein<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 von 47.700 EUR<br />

nicht übersteigt (siehe aber unter 2.1.3).<br />

Mehrarbeitsvergütungen gehören zu den nicht regelmäßig gewährten Arbeitsentgelten. Sie sind daher<br />

bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts grundsätzlich außer Betracht zu lassen.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn als Abgeltung für geleistete Überstunden regelmäßig eine feste Pauschalvergütung<br />

gezahlt wird.<br />

Bei schwankenden Bezügen (z. B. bei Zahlung von Provisionen) muss das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />

durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, ist eine<br />

Korrektur nur für die Zukunft möglich. Für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen<br />

versicherungsrechtlichen Beurteilung.<br />

2.1.3 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2006<br />

Krankenversicherungspflichtige Arbeiter und Angestellte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

versichert sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2006 47.250 EUR (Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

2006) überschreitet, scheiden wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 31. Dezember 2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2007 (47.700 EUR) übersteigt (§<br />

6 Abs. 4 SGB V). Siehe hierzu aber Aussagen unter 2.1.5.2.<br />

Beispiel:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Herr Anton ist seit dem 01.01.2006 krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 01.05.2006 wird<br />

sein monatliches Arbeitsentgelt von 3.800 EUR auf 4.000 EUR erhöht.<br />

Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (48.000 EUR) übersteigt damit im Kalenderjahr 2006 sowohl<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2006 (47.250 EUR) als auch die des Jahres 2007 (47.700<br />

EUR). Herr Anton scheidet damit zum 31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />

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