DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Beispiel 2:<br />
Bruttoarbeitsentgelt mtl. 2.000,00 EUR<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. 1.286,20 EUR<br />
Mutterschaftsgeld mtl. 390,00 EUR<br />
daneben:<br />
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers mtl. 1.200,00 EUR<br />
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kal.tgl.l 40,00 EUR<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kal.tgl. 42,87 EUR<br />
./. Mutterschaftsgeld kal.tgl. 13,00 EUR<br />
SV-Freibetrag (1.286,20 EUR – 390,00 EUR) : 30 29,87 EUR<br />
Das kal.tgl. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt über 13 EUR (hier: 42,87 EUR).<br />
Der mtl. SV-Freibetrag (1.286,20 EUR ./. 390,00 EUR = 896,20 EUR wird durch die Brutto-Zahlungen<br />
des Arbeitgebers (mtl. 1.200 EUR) um mtl. 303,80 EUR überschritten; dieser Betrag ist die mtl. beitragspflichtige<br />
Einnahme (kal.tgl.: 303,80 EUR : 30 = 10,13 EUR).<br />
2.2.7.4 Elternzeit<br />
Die Elternzeit ist keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne. Dennoch ist wegen des Wortlautes des §<br />
23 c SGB IV auch die Elternzeit mit in die Betrachtung der Neuregelungen einzubeziehen. Dies führt<br />
dazu, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die während einer Elternzeit gewährt werden, beitragsfrei<br />
bleiben, soweit sie das Netto-Arbeitsentgelt des Beschäftigten nicht überschreiten. Dabei entspricht<br />
während der Elternzeit das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld/Elterngeld<br />
führt nicht zu einer Verminderung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.<br />
2.2.7.5 Beitragsabzug<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (siehe unter 5.1) aus dem beitragspflichtigen Teil der arbeitgeberseitigen<br />
Leistung ist in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) vom Arbeitgeber zu zahlen,<br />
wobei Beiträge zu allen Versicherungszweigen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, anfallen..<br />
Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner. Nach § 28g SGB IV hat er einen Anspruch auf den vom<br />
Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtbeitrags. Dieser Anspruch kann aber nur im Wege des<br />
Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden; unterbliebene Abzüge können nur bei den drei<br />
nächsten Entgeltzahlungen nachgeholt werden (siehe unter 5.4). § 28g SGB IV stellt nun aber sicher,<br />
dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil auch erhält, wenn<br />
der Beschäftigte den Beitrag allein zu tragen hat<br />
oder<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
der Beschäftigte nur Sachbezüge (siehe unter 2.2.8) erhält.<br />
Letztgenannter Sachverhalt kann ggf. bei Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen auftreten (z.B.<br />
Werkswohnung neben Krankengeldbezug). Die Neuregelung soll aber auch Anwendung finden, wenn<br />
nicht ausschließlich Sachbezüge, sondern z.B. ein Krankengeldzuschuss gewährt wird. Sie sichert<br />
dem Arbeitgeber bei während des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen<br />
Leistungen den Anspruch auf den vom Arbeitnehmer daraus zu tragenden Beitragsanteilen,<br />
z.B. im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit.<br />
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