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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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eits die gleitende Arbeitszeit dar, weil schon im Rahmen solcher Gleitzeitregelungen Zeitguthaben in<br />

späteren Abrechnungszeiträumen für ggf. auch nur stundenweise Arbeitsfreistellungen verwendet<br />

werden können.<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden soll, bedürfen der vorherigen<br />

schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:<br />

– tarifvertragliche Regelungen,<br />

– Betriebsvereinbarungen,<br />

– einzelvertragliche Vereinbarungen.<br />

In allen Vereinbarungen muss zum Ausdruck kommen, dass es Zweck der Vereinbarung ist, eine<br />

Freistellung von der Arbeit zu erreichen. Die Vertragspartner können aber mit Abschluss der Vereinbarung<br />

für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren. Dies aber<br />

nur bei Beendigung der Beschäftigung wegen<br />

– Eintritts einer Erwerbsminderung,<br />

– Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,<br />

oder<br />

– Tod des Beschäftigten.<br />

In diesen Fällen kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z.B. für die betriebliche Altersversorgung<br />

(siehe unter II., 2.4) verwendet oder an den Beschäftigten bzw. dessen Hinterbliebene ausgezahlt<br />

wird. In allen anderen Fällen ist eine Verwendung von Wertguthaben zu Gunsten einer betrieblichen<br />

Altersversorgung grundsätzlich nicht möglich.<br />

Wird das Wertguthaben nicht für eine laufende Freistellung von der Arbeit und auch nicht für die betriebliche<br />

Altersversorgung verwendet, tritt ein ”Störfall” mit einer besonderen Beitragsberechnung ein<br />

(siehe unter II., 9.4).<br />

Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit,<br />

tritt nach § 23b Abs. 3 SGB IV nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

bei einem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B.<br />

Arbeitslosengeld) oder aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine<br />

Leistung bezieht. Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu sechs Kalendermonaten die Möglichkeit<br />

erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben<br />

für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von sechs Kalendermonaten<br />

seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw.<br />

mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV abgeschlossen wird oder<br />

werden kann, tritt der Störfall ein.<br />

1.2.1.3 Wertguthaben<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Unter dem Begriff ”Wertguthaben” sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen<br />

erzielten Guthaben zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob die Guthaben als<br />

Geldguthaben (Geldkonten) oder als Zeitguthaben (Zeitkonten) geführt werden.<br />

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte<br />

nach § 14 SGB IV sowie alle angesparten Arbeitszeiten aus einer Beschäftigung, denen<br />

Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV zu Grunde liegen z.B.<br />

– Teile des laufenden Arbeitsentgelts,<br />

– Mehrarbeitsvergütungen,<br />

– Einmalzahlungen,<br />

– freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />

– nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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