DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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eits die gleitende Arbeitszeit dar, weil schon im Rahmen solcher Gleitzeitregelungen Zeitguthaben in<br />
späteren Abrechnungszeiträumen für ggf. auch nur stundenweise Arbeitsfreistellungen verwendet<br />
werden können.<br />
Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden soll, bedürfen der vorherigen<br />
schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:<br />
– tarifvertragliche Regelungen,<br />
– Betriebsvereinbarungen,<br />
– einzelvertragliche Vereinbarungen.<br />
In allen Vereinbarungen muss zum Ausdruck kommen, dass es Zweck der Vereinbarung ist, eine<br />
Freistellung von der Arbeit zu erreichen. Die Vertragspartner können aber mit Abschluss der Vereinbarung<br />
für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren. Dies aber<br />
nur bei Beendigung der Beschäftigung wegen<br />
– Eintritts einer Erwerbsminderung,<br />
– Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,<br />
oder<br />
– Tod des Beschäftigten.<br />
In diesen Fällen kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z.B. für die betriebliche Altersversorgung<br />
(siehe unter II., 2.4) verwendet oder an den Beschäftigten bzw. dessen Hinterbliebene ausgezahlt<br />
wird. In allen anderen Fällen ist eine Verwendung von Wertguthaben zu Gunsten einer betrieblichen<br />
Altersversorgung grundsätzlich nicht möglich.<br />
Wird das Wertguthaben nicht für eine laufende Freistellung von der Arbeit und auch nicht für die betriebliche<br />
Altersversorgung verwendet, tritt ein ”Störfall” mit einer besonderen Beitragsberechnung ein<br />
(siehe unter II., 9.4).<br />
Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit,<br />
tritt nach § 23b Abs. 3 SGB IV nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
bei einem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B.<br />
Arbeitslosengeld) oder aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine<br />
Leistung bezieht. Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu sechs Kalendermonaten die Möglichkeit<br />
erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben<br />
für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von sechs Kalendermonaten<br />
seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw.<br />
mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV abgeschlossen wird oder<br />
werden kann, tritt der Störfall ein.<br />
1.2.1.3 Wertguthaben<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Unter dem Begriff ”Wertguthaben” sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen<br />
erzielten Guthaben zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob die Guthaben als<br />
Geldguthaben (Geldkonten) oder als Zeitguthaben (Zeitkonten) geführt werden.<br />
Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte<br />
nach § 14 SGB IV sowie alle angesparten Arbeitszeiten aus einer Beschäftigung, denen<br />
Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV zu Grunde liegen z.B.<br />
– Teile des laufenden Arbeitsentgelts,<br />
– Mehrarbeitsvergütungen,<br />
– Einmalzahlungen,<br />
– freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />
– nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.<br />
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