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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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3.4.2.4 Bezug von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld/Elterngeld bzw. Elternzeit<br />

Bei einem Bezug von Mutterschaftsgeld sind Unterbrechungsmeldungen wie bei einem längeren<br />

Krankengeldbezug abzugeben. Besonderheiten treten auf, wenn die Mutter oder der Vater des Neugeborenen<br />

Elternzeit erhalten.<br />

Da bei der Mutter bereits durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes die rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird, ist mit dem Tage vor Beginn<br />

des Mutterschaftsgeldbezugs eine Unterbrechungsmeldung (Grund der Abgabe ”51”) abzugeben. Mit<br />

ihr ist die Zeit der bisherigen Beschäftigung in diesem Kalenderjahr bis zum Beginn der Unterbrechung<br />

zu melden. Sofern sich die Elternzeit nahtlos an die Mutterschutzfristen (Bezug von Mutterschaftsgeld)<br />

anschließt und keine Änderung in den Beitragsgruppen eintritt, ist bis zum Beginn des<br />

Erziehungsurlaubs keine weitere Meldung erforderlich.<br />

Elternzeit der Mutter und des Vaters<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Frau B. ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse X. Sie<br />

hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 20.05. bis zum 26.08.2004. Anschließend erhält sie bis zum<br />

31.10.2005 Elternzeit. Am 01.11.2005 nimmt sie ihre Beschäftigung wieder auf.<br />

Ihr versicherungspflichtiger Ehemann erhält Elternzeit vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006. Er nimmt<br />

seine Beschäftigung am 01.10.2006 wieder auf. Im Anschluss daran erhält Frau B. nochmals vom<br />

01.10.2006 bis zum 25.06.2007 Elternzeit.<br />

Zum 19.05.2004 ist für Frau B. folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 51<br />

Beschäftigungszeit: von 01.01.2004 bis 19.05.2004<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1211<br />

Hinweis: Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung am 01.11.2005 ist keine Anmeldung zu erstatten.<br />

Zum 31.12.2005 ist aber eine Jahresmeldung für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2005<br />

abzugeben.<br />

Zum 31.10.2005 ist für Herrn B. (Arbeiter) folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben.<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 52<br />

Beschäftigungszeit: 01.01.2005 bis 31.10.2005<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

Hinweis: Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 01.10. 2006 ist keine Anmeldung zu erstatten.<br />

Sofern nach Wiederaufnahme der Beschäftigung keine besonderen Entgeltmeldungen (Änderungs-<br />

oder Unterbrechungsmeldungen) anfallen, ist als nächste Meldung die für das Jahr<br />

2006 abzugebende Jahresmeldung (siehe unter 3.6) und zwar für die Zeit vom 01.10. bis zum<br />

31.12.2006 zu erstatten.<br />

Zum 30.09.2006 ist für Frau B. folgende Unterbrechungsmeldung abzugeben:<br />

Abmeldung<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Grund der Abgabe: 52<br />

Beschäftigungszeit: 01.01.2006 bis 30.09.2006<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1111<br />

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