DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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11. Bezug von Kurzarbeitergeld<br />
11.1. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (siehe unter I., 1.1.6) sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-<br />
und Rentenversicherung nicht nur aus einem vom Arbeitnehmer tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />
(Kurzlohn), sondern auch aus einem fiktiven Arbeitsentgelt (§ 232a Abs. 2 SGB V und § 163 Abs. 6<br />
SGB VI) zu zahlen.<br />
Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt nach § 179 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB III 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum<br />
(in der Regel der Kalendermonat) ohne Entgelt für Mehrarbeit erzielt hätte (Sollentgelt),<br />
und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum - einschliesslich der Entgelte für<br />
Mehrarbeit - tatsächlich erzielt hat (Istentgelt).<br />
Der Unterschiedsbetrag ist aufgrund des Wortlautes der §§ 232a Abs. 2 SGB V und 163 Abs. 6 SGB<br />
VI nur zu ermitteln, wenn Kurzarbeitergeld tatsächlich gewährt (gezahlt) wird. Die für die Berechnung<br />
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge insgesamt maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage<br />
wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (Kurzlohn) und des fiktiven<br />
Arbeitsentgelts ermittelt. Das Ergebnis ist das beitragspflichtige SV-Entgelt (siehe Beispiele unter<br />
11.4). Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zu Grunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des Entgeltabrechnungszeitraums, so sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich<br />
erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten<br />
Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die<br />
Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.<br />
11.2 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind lediglich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (Kurzlohn)<br />
zu zahlen. Ist ein solches nicht vorhanden, fallen Beiträge nicht an. Im Unterschied zur Bemessung<br />
der Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung scheidet daher eine Beitragserhebung<br />
aus einem fiktiven Arbeitsentgelt aus.<br />
Beispiel:<br />
Abrechnungsmonat Juli 2007<br />
Soll-Stunden 164 Stunden<br />
Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit 36 Stunden<br />
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) 128 Stunden<br />
Stundenlohn 21,80 EUR<br />
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen:<br />
Sollentgelt 21,80 EUR x 164 Stden = 3.575,20 EUR<br />
./. Istentgelt 21,80 EUR x 128 Stden = 2.790,40 EUR<br />
Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Istentgelt = 784,80 EUR<br />
- 80 v.H. des Unterschiedsbetrags (fiktives ArbEntgelt)= 627,84 EUR<br />
Einkommens-<br />
art<br />
Kurzlohn<br />
Fiktivlohn<br />
Kranken- u.<br />
Pflege-<br />
Versicherung<br />
2.790,40<br />
627,84<br />
Gesamt 3.418,24<br />
(SV-Entgelt)<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Rentenversicherung<br />
2.790,40<br />
627,84<br />
3.418,24<br />
(SV-Entgelt)<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
2.790,40<br />
Meldungen<br />
2.790,40<br />
---- 627,84<br />
-<br />
2.636,80 3.418,24<br />
(SV-Entgelt)<br />
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