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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres<br />

insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen<br />

berücksichtigt werden, deren Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Aushilfskraft nimmt am 12.06.2007 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

2.800 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.07.2007 befristet, also für sich allein<br />

betrachtet kurzfristig. Im laufenden Jahr - vor dem voraussichtlichen Ende dieser Beschäftigung - war<br />

die Aushilfskraft wie folgt beschäftigt (die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden):<br />

a) vom 15.01. bis 28.04.2007 106 Kalendertage<br />

b) vom 12 06. bis 20.07.2007 39 Kalendertage<br />

zusammen 145 Kalendertage<br />

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten für die Beurteilung der Kurzfristigkeit<br />

scheidet aus, da hiernach nur geringfügige Beschäftigungszeiten (d. h. Beschäftigungen von einer<br />

Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können.<br />

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen.<br />

Da die Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum Ende der am 12.06.2007 begonnenen<br />

Beschäftigung insgesamt 145 Kalendertage, also im Laufe des Kalenderjahres 2007 mehr als<br />

zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb in der am<br />

12.06.2007 aufgenommenen Beschäftigung Versicherungspflicht.<br />

Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können jedoch nur Beschäftigungszeiten<br />

nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Zeiten des Leistungsbezuges nach dem SGB III den Beschäftigungszeiten gleich.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Bankangestellte hat ihre langjährige Beschäftigung infolge Heirat zum 31.03.2006 aufgegeben.<br />

Seit dem war sie nicht mehr berufstätig. Am 01.08.2007 nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfskraft<br />

auf, die von vornherein bis zum 31.08.2007 befristet ist.<br />

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.03.2007 ausgeübte Beschäftigung außer<br />

Betracht. Die am 01.08.2007 aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt<br />

und bleibt daher versicherungsfrei.<br />

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 - entschieden, dass eine innerhalb<br />

eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung, deren Zeitdauer im Laufe eines<br />

Jahres 50 Arbeitstage nicht überschreitet, nicht kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, sondern<br />

als regelmäßig ausgeübte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzusehen ist.<br />

Das Urteil hat Auswirkungen auf so genannte Ultimo-Beschäftigungen, die nicht als kurzfristige Beschäftigungen<br />

bewertet werden können.<br />

Beispiel 3:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig an vier Tagen im Monat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 1.000 EUR.<br />

Obgleich die Beschäftigungsdauer im Laufe des Kalenderjahres zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />

nicht überschreitet, ist die Beschäftigung nicht kurzfristig, weil sie berufsmäßig ausgeübt wird (Dauerbeschäftigung).<br />

Die Beschäftigung unterliegt deshalb der Versicherungspflicht, weil das regelmäßig<br />

anfallende Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />

In Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 1995 wird nach Auffassung der<br />

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />

sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum hinweg<br />

ausgeübt werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein über ein Kalenderjahr hinausgehender<br />

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