DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres<br />
insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen<br />
berücksichtigt werden, deren Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />
Beispiel 1:<br />
Eine Aushilfskraft nimmt am 12.06.2007 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
2.800 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.07.2007 befristet, also für sich allein<br />
betrachtet kurzfristig. Im laufenden Jahr - vor dem voraussichtlichen Ende dieser Beschäftigung - war<br />
die Aushilfskraft wie folgt beschäftigt (die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden):<br />
a) vom 15.01. bis 28.04.2007 106 Kalendertage<br />
b) vom 12 06. bis 20.07.2007 39 Kalendertage<br />
zusammen 145 Kalendertage<br />
Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten für die Beurteilung der Kurzfristigkeit<br />
scheidet aus, da hiernach nur geringfügige Beschäftigungszeiten (d. h. Beschäftigungen von einer<br />
Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können.<br />
Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen.<br />
Da die Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum Ende der am 12.06.2007 begonnenen<br />
Beschäftigung insgesamt 145 Kalendertage, also im Laufe des Kalenderjahres 2007 mehr als<br />
zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb in der am<br />
12.06.2007 aufgenommenen Beschäftigung Versicherungspflicht.<br />
Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können jedoch nur Beschäftigungszeiten<br />
nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />
Zeiten des Leistungsbezuges nach dem SGB III den Beschäftigungszeiten gleich.<br />
Beispiel 2:<br />
Eine Bankangestellte hat ihre langjährige Beschäftigung infolge Heirat zum 31.03.2006 aufgegeben.<br />
Seit dem war sie nicht mehr berufstätig. Am 01.08.2007 nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfskraft<br />
auf, die von vornherein bis zum 31.08.2007 befristet ist.<br />
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.03.2007 ausgeübte Beschäftigung außer<br />
Betracht. Die am 01.08.2007 aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt<br />
und bleibt daher versicherungsfrei.<br />
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 - entschieden, dass eine innerhalb<br />
eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung, deren Zeitdauer im Laufe eines<br />
Jahres 50 Arbeitstage nicht überschreitet, nicht kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, sondern<br />
als regelmäßig ausgeübte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzusehen ist.<br />
Das Urteil hat Auswirkungen auf so genannte Ultimo-Beschäftigungen, die nicht als kurzfristige Beschäftigungen<br />
bewertet werden können.<br />
Beispiel 3:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig an vier Tagen im Monat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 1.000 EUR.<br />
Obgleich die Beschäftigungsdauer im Laufe des Kalenderjahres zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />
nicht überschreitet, ist die Beschäftigung nicht kurzfristig, weil sie berufsmäßig ausgeübt wird (Dauerbeschäftigung).<br />
Die Beschäftigung unterliegt deshalb der Versicherungspflicht, weil das regelmäßig<br />
anfallende Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />
In Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 1995 wird nach Auffassung der<br />
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />
sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum hinweg<br />
ausgeübt werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein über ein Kalenderjahr hinausgehender<br />
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