03.03.2013 Aufrufe

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zugerechnet. Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind Einmalzahlungen<br />

grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Für die<br />

Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen (siehe unter 5.5) und die Beitragssätze maßgebend,<br />

die in dem Monat der Zahlung gelten.<br />

Werden Einmalzahlungen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (z.B. wegen Ableistung<br />

von Wehr- oder Zivildienst) gezahlt, sind sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden<br />

Kalenderjahr zuzuordnen (z.B. Beginn des Wehrdienstes am 1. April 2007, Einmalzahlung am 15.<br />

November 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung zum März 2007). Entsprechendes gilt bei einmalig<br />

gezahltem Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />

Mutterschaftsgeld oder Erziehungs- bzw. Elterngeld/Elternzeit zur Auszahlung gelangt.<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat, unterliegt die Einmalzahlung nur<br />

dann der Beitragspflicht, wenn sie im ersten Quartal des Kalenderjahres geleistet wird. Sie ist dann<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (z.B. Ende der Beschäftigung am<br />

31. Dezember 2006, Einmalzahlung am 15. März 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung der Einmalzahlung<br />

zum Dezember 2006. Würde die Sonderzahlung erst am 15. April 2007 gezahlt werden, wäre sie<br />

beitragsfrei – siehe unter 2.3.3).<br />

Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres ist auch vorzunehmen, wenn das<br />

Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr der Einmalzahlung endet, in diesem Kalenderjahr aber kein<br />

laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde.<br />

Beispiel:<br />

Beschäftigt vom 01.01.1994 bis 31.03.2007<br />

Krankengeldbezug vom 01.11.2006 bis 31.03.2007<br />

Am 31.03.2007 wird eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Diese ist zur Beitragsberechnung dem Oktober<br />

2006 (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) zuzuschlagen.<br />

Würde im gesamten vorherigen Kalenderjahr Beitragsfreiheit bestehen (z.B. Krankengeldbezug seit<br />

Dezember 2005), bliebe die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Eine nach dem 31.03.2007 gezahlte Urlaubsabgeltung<br />

bliebe ebenfalls beitragsfrei (siehe unter 2.3.3).<br />

2.3.2 Grundsätze der Beitragsberechnung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Wird durch die Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraumes überschritten,<br />

ist zur Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung eine anteilige Jahres-Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze zu bilden.<br />

Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist vom Beginn des Kalenderjahres an bis zum Ablauf<br />

des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, getrennt für jeden Versicherungszweig zu<br />

ermitteln. Berücksichtigt werden alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten, die im bisher abgelaufenen<br />

Kalenderjahr zurückgelegt wurden (Sozialversicherungstage). Hier zählen auch frühere Beschäftigungszeiten<br />

bei demselben Arbeitgeber und Zeiten, in denen die Versicherung ohne Arbeitsentgelt<br />

fortbestand (siehe unter I., 1.1.3), mit. Zeiten, in denen Beitragsfreiheit bestand (§ 224 SGB V<br />

– siehe unter 1.1), sowie Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, bleiben jedoch bei der Berechnung<br />

der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht (siehe Beispiele).<br />

Bei der Addition der Sozialversicherungstage werden volle Monate mit 30 und angefangene Monate<br />

mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Ausgehend von der Summe der Sozialversicherungstage<br />

sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen nach folgender Formel zu bilden:<br />

Jahresbeitragsbemessungsgrenze x Sozialversicherungstage<br />

360<br />

Ein Wechsel der Krankenkasse oder des Rentenversicherungszweiges hat auf die Berechnung der<br />

anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen keinen Einfluss.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!