DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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zugerechnet. Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind Einmalzahlungen<br />
grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Für die<br />
Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen (siehe unter 5.5) und die Beitragssätze maßgebend,<br />
die in dem Monat der Zahlung gelten.<br />
Werden Einmalzahlungen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (z.B. wegen Ableistung<br />
von Wehr- oder Zivildienst) gezahlt, sind sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden<br />
Kalenderjahr zuzuordnen (z.B. Beginn des Wehrdienstes am 1. April 2007, Einmalzahlung am 15.<br />
November 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung zum März 2007). Entsprechendes gilt bei einmalig<br />
gezahltem Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />
Mutterschaftsgeld oder Erziehungs- bzw. Elterngeld/Elternzeit zur Auszahlung gelangt.<br />
Sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat, unterliegt die Einmalzahlung nur<br />
dann der Beitragspflicht, wenn sie im ersten Quartal des Kalenderjahres geleistet wird. Sie ist dann<br />
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (z.B. Ende der Beschäftigung am<br />
31. Dezember 2006, Einmalzahlung am 15. März 2007 = beitragsrechtliche Zuordnung der Einmalzahlung<br />
zum Dezember 2006. Würde die Sonderzahlung erst am 15. April 2007 gezahlt werden, wäre sie<br />
beitragsfrei – siehe unter 2.3.3).<br />
Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres ist auch vorzunehmen, wenn das<br />
Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr der Einmalzahlung endet, in diesem Kalenderjahr aber kein<br />
laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde.<br />
Beispiel:<br />
Beschäftigt vom 01.01.1994 bis 31.03.2007<br />
Krankengeldbezug vom 01.11.2006 bis 31.03.2007<br />
Am 31.03.2007 wird eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Diese ist zur Beitragsberechnung dem Oktober<br />
2006 (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) zuzuschlagen.<br />
Würde im gesamten vorherigen Kalenderjahr Beitragsfreiheit bestehen (z.B. Krankengeldbezug seit<br />
Dezember 2005), bliebe die Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Eine nach dem 31.03.2007 gezahlte Urlaubsabgeltung<br />
bliebe ebenfalls beitragsfrei (siehe unter 2.3.3).<br />
2.3.2 Grundsätze der Beitragsberechnung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Wird durch die Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraumes überschritten,<br />
ist zur Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung eine anteilige Jahres-Beitragsbemes-<br />
sungsgrenze zu bilden.<br />
Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist vom Beginn des Kalenderjahres an bis zum Ablauf<br />
des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, getrennt für jeden Versicherungszweig zu<br />
ermitteln. Berücksichtigt werden alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten, die im bisher abgelaufenen<br />
Kalenderjahr zurückgelegt wurden (Sozialversicherungstage). Hier zählen auch frühere Beschäftigungszeiten<br />
bei demselben Arbeitgeber und Zeiten, in denen die Versicherung ohne Arbeitsentgelt<br />
fortbestand (siehe unter I., 1.1.3), mit. Zeiten, in denen Beitragsfreiheit bestand (§ 224 SGB V<br />
– siehe unter 1.1), sowie Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, bleiben jedoch bei der Berechnung<br />
der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht (siehe Beispiele).<br />
Bei der Addition der Sozialversicherungstage werden volle Monate mit 30 und angefangene Monate<br />
mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Ausgehend von der Summe der Sozialversicherungstage<br />
sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen nach folgender Formel zu bilden:<br />
Jahresbeitragsbemessungsgrenze x Sozialversicherungstage<br />
360<br />
Ein Wechsel der Krankenkasse oder des Rentenversicherungszweiges hat auf die Berechnung der<br />
anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen keinen Einfluss.<br />
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