DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
in denen zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2) anfallen<br />
und zwar auch in den Fällen, in denen dieser Grenzbetrag nur durch die Gewährung einer Sonderzahlung<br />
überschritten wird. Aus dem übersteigenden Betrag sind die Beiträge jedoch vom Arbeitgeber<br />
und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte und der Versicherte die zusätzlichen Beiträge allein aufzubringen.<br />
Beispiel :<br />
Frau X ist als Auszubildende versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt<br />
300 EUR. Im April 2007 erhält sie ein zusätzliches Urlaubsgeld von 100 EUR.<br />
Das Arbeitsentgelt übersteigt im April durch das einmal gezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze<br />
(325 EUR). Aus dem Arbeitsentgelt von 325 EUR trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Aus<br />
dem übersteigenden Betrag (75 EUR) haben die Versicherte und ihr Arbeitgeber die Beiträge je zur<br />
Hälfte aufzubringen.<br />
Die beschriebene Regelung gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer in<br />
Sachsen ausgeübten Beschäftigung, obgleich dort mit Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag<br />
gestrichen wurde und der Arbeitnehmer deshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung bis zur Höhe<br />
von 1,0 v.H. allein zu tragen hat (siehe unter 4.5).<br />
Hinsichtlich der für Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge wird auf<br />
die Aussagen unter 7. verwiesen.<br />
4.5 Beiträge zur Pflegeversicherung in Sachsen<br />
Da mit Einführung der Pflegeversicherung im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen wurde,<br />
haben die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von<br />
1,35 v.H. zu tragen; der Anteil des Arbeitgebers beträgt 0,35 v.H. Haben die Versicherten Anspruch<br />
auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen, so beträgt<br />
der Eigenanteil 0,675 v.H. und der Anteil des Arbeitgebers 0,175 v.H.<br />
5. Zahlung der Beiträge<br />
5.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jeder Pflichtbeitrag zu einem Träger der Sozialversicherung<br />
(Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beiträge<br />
für mehrere Versicherungszweige oder nur für einen Versicherungszweig zu entrichten sind.<br />
So ist also z.B. auch der für einen kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreien Arbeitnehmer<br />
allein zu entrichtende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
anzusehen (§ 28d SGB IV). Dies gilt auch für die unter 3.1 und 3.3 beschriebenen Pauschalbeiträge<br />
des Arbeitgebers und die ggf. vom Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungs-<br />
Aufstockungsbeiträge als auch für die von den Beschäftigten allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />
Nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung<br />
sowie die daraus resultierenden Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung und zusätzlichen Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2). Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung<br />
sollten im Firmenabzugsverfahren aber auch diese Beiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />
an die jeweilige Einzugsstelle abgeführt werden. Hierfür sieht der Beitragsnachweis<br />
(siehe unter 5.5) entsprechende Rubriken vor.<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
127