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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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in denen zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2) anfallen<br />

und zwar auch in den Fällen, in denen dieser Grenzbetrag nur durch die Gewährung einer Sonderzahlung<br />

überschritten wird. Aus dem übersteigenden Betrag sind die Beiträge jedoch vom Arbeitgeber<br />

und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte und der Versicherte die zusätzlichen Beiträge allein aufzubringen.<br />

Beispiel :<br />

Frau X ist als Auszubildende versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt<br />

300 EUR. Im April 2007 erhält sie ein zusätzliches Urlaubsgeld von 100 EUR.<br />

Das Arbeitsentgelt übersteigt im April durch das einmal gezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze<br />

(325 EUR). Aus dem Arbeitsentgelt von 325 EUR trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Aus<br />

dem übersteigenden Betrag (75 EUR) haben die Versicherte und ihr Arbeitgeber die Beiträge je zur<br />

Hälfte aufzubringen.<br />

Die beschriebene Regelung gilt auch hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer in<br />

Sachsen ausgeübten Beschäftigung, obgleich dort mit Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag<br />

gestrichen wurde und der Arbeitnehmer deshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung bis zur Höhe<br />

von 1,0 v.H. allein zu tragen hat (siehe unter 4.5).<br />

Hinsichtlich der für Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge wird auf<br />

die Aussagen unter 7. verwiesen.<br />

4.5 Beiträge zur Pflegeversicherung in Sachsen<br />

Da mit Einführung der Pflegeversicherung im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen wurde,<br />

haben die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von<br />

1,35 v.H. zu tragen; der Anteil des Arbeitgebers beträgt 0,35 v.H. Haben die Versicherten Anspruch<br />

auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen, so beträgt<br />

der Eigenanteil 0,675 v.H. und der Anteil des Arbeitgebers 0,175 v.H.<br />

5. Zahlung der Beiträge<br />

5.1 Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jeder Pflichtbeitrag zu einem Träger der Sozialversicherung<br />

(Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beiträge<br />

für mehrere Versicherungszweige oder nur für einen Versicherungszweig zu entrichten sind.<br />

So ist also z.B. auch der für einen kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreien Arbeitnehmer<br />

allein zu entrichtende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

anzusehen (§ 28d SGB IV). Dies gilt auch für die unter 3.1 und 3.3 beschriebenen Pauschalbeiträge<br />

des Arbeitgebers und die ggf. vom Beschäftigten zu zahlenden Rentenversicherungs-<br />

Aufstockungsbeiträge als auch für die von den Beschäftigten allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2).<br />

Nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung<br />

sowie die daraus resultierenden Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung und zusätzlichen Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe unter 3.1 und 3.2). Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung<br />

sollten im Firmenabzugsverfahren aber auch diese Beiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />

an die jeweilige Einzugsstelle abgeführt werden. Hierfür sieht der Beitragsnachweis<br />

(siehe unter 5.5) entsprechende Rubriken vor.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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