DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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schlossen werden. Das gilt auch für Umlagen, die z.B. aus Zuschüssen zum Krankengeld anfallen,<br />
soweit die Zuschüsse zum Krankengeld beitragsfrei sind.<br />
Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen überlassenen Leistungen nach § 40<br />
Abs. 2 EStG (z. B. unentgeltliche Nutzung von Personalcomputer), die im Rahmen des § 2 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.<br />
Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800<br />
EUR (siehe unter 2.2.6) ist zu beachten, dass nicht das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt, sondern ein<br />
ohne Beachtung der besonderen Beitragsberechnung zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt der<br />
Berechnung der Sozialleistung zu Grunde gelegt wird und in der Entgeltbescheinigung für die Sozialleistung<br />
auszuweisen ist. Dieses fiktive Nettoarbeitsentgelt ist als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.<br />
Soweit in diesen Beschäftigungen die gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-<br />
Freibetrag überschreiten, sind bezogen auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die<br />
besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />
2.2.7.3 Bezug von Mutterschaftsgeld<br />
Das Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Zuschüsse<br />
zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
– SvEV) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.<br />
– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht nach § 14 Abs. 1<br />
MuSchG kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige<br />
Leistung eine beitragspflichtige Einnahme dar.<br />
– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss<br />
zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nicht das Nettoarbeitsentgelt. Es liegt somit keine<br />
beitragspflichtige Einnahme vor. Beitragspflicht kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben<br />
dem Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG weitere Leistungen erbringt.<br />
Beispiel 1:<br />
Bruttoarbeitsentgelt (einschl. VL*) mtl. 550,00 EUR<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. 375,15 EUR<br />
Mutterschaftsgeld mtl. 375,30 EUR<br />
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers (VL) mtl. 36,00 EUR<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kal.tgl. 12,51 EUR<br />
Mutterschaftsgeld kal.tgl. 12,51 EUR<br />
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kal.tgl. 1,20 EUR<br />
SV-Freibetrag (375,15 EUR – 375,30 EUR) 0,00 EUR<br />
Das kal.tgl. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt nicht über 13 EUR (hier: 12,51 EUR).<br />
Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers von 1,20 EUR kal.tgl. stellt daher eine beitragspflichtige Einnahme<br />
dar.<br />
Da das regelmäßige mtl. Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt, sind auf die beitragspflichtige<br />
arbeitgeberseitige Leistung die Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />
Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung<br />
mit dem Faktor F zu multiplizieren (siehe unter 2.2.6).<br />
VL = vermögenswirksame Leistung<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
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