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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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schlossen werden. Das gilt auch für Umlagen, die z.B. aus Zuschüssen zum Krankengeld anfallen,<br />

soweit die Zuschüsse zum Krankengeld beitragsfrei sind.<br />

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen überlassenen Leistungen nach § 40<br />

Abs. 2 EStG (z. B. unentgeltliche Nutzung von Personalcomputer), die im Rahmen des § 2 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.<br />

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800<br />

EUR (siehe unter 2.2.6) ist zu beachten, dass nicht das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt, sondern ein<br />

ohne Beachtung der besonderen Beitragsberechnung zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt der<br />

Berechnung der Sozialleistung zu Grunde gelegt wird und in der Entgeltbescheinigung für die Sozialleistung<br />

auszuweisen ist. Dieses fiktive Nettoarbeitsentgelt ist als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.<br />

Soweit in diesen Beschäftigungen die gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-<br />

Freibetrag überschreiten, sind bezogen auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die<br />

besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />

2.2.7.3 Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

Das Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Zuschüsse<br />

zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

– SvEV) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.<br />

– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht nach § 14 Abs. 1<br />

MuSchG kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige<br />

Leistung eine beitragspflichtige Einnahme dar.<br />

– Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss<br />

zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nicht das Nettoarbeitsentgelt. Es liegt somit keine<br />

beitragspflichtige Einnahme vor. Beitragspflicht kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben<br />

dem Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG weitere Leistungen erbringt.<br />

Beispiel 1:<br />

Bruttoarbeitsentgelt (einschl. VL*) mtl. 550,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt mtl. 375,15 EUR<br />

Mutterschaftsgeld mtl. 375,30 EUR<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers (VL) mtl. 36,00 EUR<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kal.tgl. 12,51 EUR<br />

Mutterschaftsgeld kal.tgl. 12,51 EUR<br />

Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kal.tgl. 1,20 EUR<br />

SV-Freibetrag (375,15 EUR – 375,30 EUR) 0,00 EUR<br />

Das kal.tgl. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt nicht über 13 EUR (hier: 12,51 EUR).<br />

Die Brutto-Zahlung des Arbeitgebers von 1,20 EUR kal.tgl. stellt daher eine beitragspflichtige Einnahme<br />

dar.<br />

Da das regelmäßige mtl. Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt, sind auf die beitragspflichtige<br />

arbeitgeberseitige Leistung die Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden.<br />

Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung<br />

mit dem Faktor F zu multiplizieren (siehe unter 2.2.6).<br />

VL = vermögenswirksame Leistung<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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