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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist,<br />

besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht hingegen Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15<br />

Stunden beträgt.<br />

Beschäftigungen, die während eines Erziehungsurlaubs/einer Elternzeit, eines unbezahlten Urlaubs<br />

oder des Wehr-/Zivildienstes ausgeübt werden, gelten selbst dann als berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />

sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage andauern.<br />

2.3 Studenten u.a. wissentschaftlich tätige Personen<br />

2.3.1 Beschäftigung vonStudenten<br />

2.3.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich ausüben,<br />

sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Aufgrund der Urteile<br />

des BSG vom 11.11.2003 – u.a. B 12 KR 24/03 R – besteht damit auch in den Fällen, in denen ein<br />

bislang versicherungspflichtiger Arbeitnehmer während des Fortbestehens seines Beschäftigungsverhältnisses<br />

ein Studium aufnimmt und in diesem Zusammenhang seine wöchentliche Arbeitszeit dem<br />

Studium anpasst, sie also auf 20 Stunden in der Woche oder auch weniger vermindert, keine Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer in der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Student vor Studienaufnahme bei seinem Arbeitgeber bereits nur bis zu 20 Stunden<br />

in der Woche beschäftigt war.<br />

Wird die Beschäftigung während der studienfreien Zeit (an Wochenenden, in den Abend- und Nachtstunden<br />

oder während der Semesterferien) ausgeübt, kann die 20-Stunden-Grenze auch überschritten<br />

werden, ohne dass Versicherungspflicht eintritt. Es sei denn, der Student zählt zu den berufsmäßig<br />

Beschäftigten.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 12 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, ist<br />

sie versicherungsfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 22 Stunden.<br />

Weil die Dauerbeschäftigung den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt,<br />

ist sie versicherungspflichtig.<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Student übt vom 15.04.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />

Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

Weil die Beschäftigung auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />

2.2.3), ist sie versicherungsfrei (siehe aber Beispiel 5).<br />

Beispiel 4:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Ein Student übt vom 15.03.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />

Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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