DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist,<br />
besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung<br />
besteht hingegen Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15<br />
Stunden beträgt.<br />
Beschäftigungen, die während eines Erziehungsurlaubs/einer Elternzeit, eines unbezahlten Urlaubs<br />
oder des Wehr-/Zivildienstes ausgeübt werden, gelten selbst dann als berufsmäßig ausgeübt, wenn<br />
sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage andauern.<br />
2.3 Studenten u.a. wissentschaftlich tätige Personen<br />
2.3.1 Beschäftigung vonStudenten<br />
2.3.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich ausüben,<br />
sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Aufgrund der Urteile<br />
des BSG vom 11.11.2003 – u.a. B 12 KR 24/03 R – besteht damit auch in den Fällen, in denen ein<br />
bislang versicherungspflichtiger Arbeitnehmer während des Fortbestehens seines Beschäftigungsverhältnisses<br />
ein Studium aufnimmt und in diesem Zusammenhang seine wöchentliche Arbeitszeit dem<br />
Studium anpasst, sie also auf 20 Stunden in der Woche oder auch weniger vermindert, keine Versicherungspflicht<br />
als Arbeitnehmer in der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes<br />
gilt, wenn der Student vor Studienaufnahme bei seinem Arbeitgeber bereits nur bis zu 20 Stunden<br />
in der Woche beschäftigt war.<br />
Wird die Beschäftigung während der studienfreien Zeit (an Wochenenden, in den Abend- und Nachtstunden<br />
oder während der Semesterferien) ausgeübt, kann die 20-Stunden-Grenze auch überschritten<br />
werden, ohne dass Versicherungspflicht eintritt. Es sei denn, der Student zählt zu den berufsmäßig<br />
Beschäftigten.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />
beträgt 12 Stunden.<br />
Weil die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, ist<br />
sie versicherungsfrei.<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Student übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit<br />
beträgt 22 Stunden.<br />
Weil die Dauerbeschäftigung den Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt,<br />
ist sie versicherungspflichtig.<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Student übt vom 15.04.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />
Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />
Weil die Beschäftigung auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten befristet ist (siehe unter<br />
2.2.3), ist sie versicherungsfrei (siehe aber Beispiel 5).<br />
Beispiel 4:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Ein Student übt vom 15.03.2007 bis zum 31.05.2007 neben seinem Studium eine auf diese Zeit befristete<br />
Beschäftigung aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden.<br />
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