DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Solange die Hauptbeschäftigung noch nicht versicherungsfrei ist, hat eine Zusammenrechnung mit<br />
einer weiteren (mehr als einen) daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung zu erfolgen<br />
mit dem Ergebnis, dass beide Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass in der Krankenversicherung eine Addition einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
mit einer daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung dazu führen kann,<br />
dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt mit der Folge,<br />
dass der Beschäftigte zum 31. Dezember aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet (siehe<br />
unter 2.1). Die bei der Zusammenrechnung berücksichtigte und für sich allein betrachtete geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung wird dabei vom 1. Januar des Folgejahres an nicht zur geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung, sondern zusammen mit der Hauptbeschäftigung zur versicherungsfreien Beschäftigung<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4, 6 oder 7 SGB V (siehe aber Aussagen unter 2.1.5.2).<br />
Beispiel 8:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
E. übt beim Arbeitgeber A eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, in der sein monatliches<br />
Arbeitsentgelt 3.800 EUR beträgt.<br />
Ab 01.06.2006 arbeitet er außerdem als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 300 EUR und zusätzlich ab 01.09.2006 bei Arbeitgeber C gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />
Die am 01.06.2006 aufgenommene erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei,<br />
weil sie nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.<br />
In der ab 01.09.2006 ausgeübten weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
unterliegt er wie in seiner Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und<br />
Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig<br />
entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht<br />
zusammengerechnet, so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei<br />
bleiben.<br />
Durch die Addition der Beschäftigungen A und C überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
(3.800 EUR + 250 EUR = 4.050 EUR x 12 = 48.600 EUR) die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres<br />
2006 (47.250 EUR) und auch die des Jahres 2007 (47.700 EUR). E. scheidet deshalb zum<br />
31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird ab 01.01.2007 nicht zu einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien<br />
Beschäftigung, weil die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nur über die<br />
Addition der beiden Beschäftigungen erreicht wird. Beide Beschäftigungen sind deshalb ab<br />
01.01.2007 versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1. Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
mit der Folge, dass aus beiden Beschäftigungen ein Arbeitgeberzuschuss nach § 257<br />
SGB V zu zahlen ist (siehe unter II., 6.); Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.<br />
In der Rentenversicherung trifft die Beschäftigung beim Arbeitgeber C auf die versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigung mit der Folge, dass aus ihr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen<br />
sind. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte<br />
Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />
so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben dem Wehr-/ Zivildienst (siehe unter 1.1.5) oder<br />
auch während einer Elternzeit (siehe unter 1.1.4) ausgeübt werden, sind versicherungsfrei, dabei<br />
spielt es keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei<br />
einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Wurden sie bereits vor Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw.<br />
vor der Elternzeit ausgeübt und waren sie dadurch, wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung<br />
versicherungspflichtig, entfällt mit dem Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw. der Elternzeit<br />
die Versicherungspflicht. Dies gilt aber nicht für Arbeitnehmer, bei denen das versicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsverhältnis während ihrer Dienstzeit wegen durchgehender Arbeitsentgeltzahlung fortbesteht.<br />
Einmalzahlungen (siehe unter II., 2.3), die aus der Hauptbeschäftigung herrühren und lediglich<br />
(zeitversetzt) während der Elternzeit gezahlt werden, sind der Hauptbeschäftigung und nicht der<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung zuzuordnen.<br />
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