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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Solange die Hauptbeschäftigung noch nicht versicherungsfrei ist, hat eine Zusammenrechnung mit<br />

einer weiteren (mehr als einen) daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung zu erfolgen<br />

mit dem Ergebnis, dass beide Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass in der Krankenversicherung eine Addition einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

mit einer daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung dazu führen kann,<br />

dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt mit der Folge,<br />

dass der Beschäftigte zum 31. Dezember aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet (siehe<br />

unter 2.1). Die bei der Zusammenrechnung berücksichtigte und für sich allein betrachtete geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung wird dabei vom 1. Januar des Folgejahres an nicht zur geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung, sondern zusammen mit der Hauptbeschäftigung zur versicherungsfreien Beschäftigung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4, 6 oder 7 SGB V (siehe aber Aussagen unter 2.1.5.2).<br />

Beispiel 8:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

E. übt beim Arbeitgeber A eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, in der sein monatliches<br />

Arbeitsentgelt 3.800 EUR beträgt.<br />

Ab 01.06.2006 arbeitet er außerdem als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 300 EUR und zusätzlich ab 01.09.2006 bei Arbeitgeber C gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 250 EUR.<br />

Die am 01.06.2006 aufgenommene erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei,<br />

weil sie nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.<br />

In der ab 01.09.2006 ausgeübten weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

unterliegt er wie in seiner Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und<br />

Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig<br />

entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht<br />

zusammengerechnet, so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei<br />

bleiben.<br />

Durch die Addition der Beschäftigungen A und C überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

(3.800 EUR + 250 EUR = 4.050 EUR x 12 = 48.600 EUR) die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres<br />

2006 (47.250 EUR) und auch die des Jahres 2007 (47.700 EUR). E. scheidet deshalb zum<br />

31.12.2006 aus der Krankenversicherungspflicht aus.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird ab 01.01.2007 nicht zu einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien<br />

Beschäftigung, weil die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nur über die<br />

Addition der beiden Beschäftigungen erreicht wird. Beide Beschäftigungen sind deshalb ab<br />

01.01.2007 versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1. Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

mit der Folge, dass aus beiden Beschäftigungen ein Arbeitgeberzuschuss nach § 257<br />

SGB V zu zahlen ist (siehe unter II., 6.); Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.<br />

In der Rentenversicherung trifft die Beschäftigung beim Arbeitgeber C auf die versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung mit der Folge, dass aus ihr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen<br />

sind. In der Arbeitslosenversicherung werden über § 27 Abs. 2 SGB III generell geringfügig entlohnte<br />

Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet,<br />

so dass beide geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben dem Wehr-/ Zivildienst (siehe unter 1.1.5) oder<br />

auch während einer Elternzeit (siehe unter 1.1.4) ausgeübt werden, sind versicherungsfrei, dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei<br />

einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Wurden sie bereits vor Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw.<br />

vor der Elternzeit ausgeübt und waren sie dadurch, wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung<br />

versicherungspflichtig, entfällt mit dem Antritt des Wehr-/Zivildienstes bzw. der Elternzeit<br />

die Versicherungspflicht. Dies gilt aber nicht für Arbeitnehmer, bei denen das versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnis während ihrer Dienstzeit wegen durchgehender Arbeitsentgeltzahlung fortbesteht.<br />

Einmalzahlungen (siehe unter II., 2.3), die aus der Hauptbeschäftigung herrühren und lediglich<br />

(zeitversetzt) während der Elternzeit gezahlt werden, sind der Hauptbeschäftigung und nicht der<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung zuzuordnen.<br />

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