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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Das Wertguthaben ist vor seiner Verwendung für die Freistellung in allen Versicherungszweigen höher<br />

als die SV-Luft. Nach Verwendung des Wertguthabens für die Freistellung übersteigt der "Restbetrag"<br />

(7.000 EUR) weiterhin die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Versicherungszweigen<br />

verringert sich die SV-Luft deshalb nicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung führt<br />

die Verwendung des Wertguthabens jedoch dazu, dass der "Restbetrag" die bisherige SV-Luft unterschreitet.<br />

Die SV-Luft ist deshalb in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf den Betrag des<br />

restlichen Wertguthabens (7.000 EUR) zu verringern.<br />

Wurde das Wertguthaben komplett abgebaut (im Rahmen einer Freistellung oder auf Grund eines<br />

”Störfalles”) und ist noch SV-Luft vorhanden, ist diese auf ”0 EUR” zu berichtigen. Eine neue SV-Luft<br />

ist erst wieder mit der Erzielung eines neuen Wertguthabens zu bilden. Bei der unter 1.2.1.5 vorgestellten<br />

Variante B vermindert sich lediglich der ermittelte beitragspflichtige Wert des Wertguthabens.<br />

Beim Abbau eines Wertguthabens sollte zunächst das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut<br />

werden, aus dem der Versicherte zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Wurde dieses<br />

Wertguthaben vollständig abgebaut und befindet sich der Arbeitnehmer noch weiterhin in einer<br />

Freistellungsphase, ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass nach § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV der Wechsel des Wertguthabens zu melden ist;<br />

die Meldung ist taggenau zu erstatten (siehe unter III., 3.8).<br />

1.2.1.8 Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase<br />

Das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt<br />

der vorangegangenen zwölf Kalendermonate mit Arbeitsleistung abweichen. Mit dieser Regelung<br />

soll erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase<br />

in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll aber auch verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz<br />

mit Minimalbeiträgen begründet werden kann.<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat<br />

mindestens 70 v.H. des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der vorangegangenen zwölf<br />

Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese<br />

Arbeitsphase fällige Brutto-Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Sachbezüge ohne Begrenzung (z.B.<br />

auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalbezüge.<br />

Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge<br />

bleiben aber außer Betracht.<br />

Beispiel:<br />

Freistellungsphase beginnt am<br />

Vergleichszeitraum:<br />

(letzte 12 Kalendermonate der Arbeitsphase)<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Durchschnittliches mtl. Gesamtentgelt<br />

während der Arbeitsphase:<br />

Davon<br />

- lfd. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

- beitragsfreie Zuschläge<br />

Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wurden für das<br />

Wertguthaben verwendet<br />

01.08.2007<br />

01.08.2006 – 31.07.2007<br />

2.250 EUR<br />

2.000 EUR<br />

250 EUR<br />

150 EUR<br />

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 70 v. H. des Arbeitsentgelts<br />

der vorhergehenden 12 Kalendermonate der Arbeitsphase betragen, damit es als angemessen gilt.<br />

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts sind beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />

nicht zu berücksichtigen. Die für das Wertguthaben verwendeten Entgeltbestandteile verringern<br />

den Ausgangsbetrag für die Feststellung des Verhältnisses der Arbeitsentgelte zueinander.<br />

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