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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. August 2004 bezogen auf eine Freistellung während der<br />

Altersteilzeitarbeit im Bockmodell festgestellt, dass Beiträge in der Freistellungsphase nur nach dem<br />

ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V – siehe unter 3.1) zu entrichten sind.<br />

Eine Besonderheit gilt für die Rentenversicherung. Zu diesem Versicherungszweig hat der Arbeitgeber<br />

zusätzliche Beiträge für den Altersteilzeitbeschäftigten zu zahlen (siehe unter 10.2).<br />

Wird Wertguthaben nicht für Freistellungszwecke ausgezahlt, tritt ein Störfall mit einer besonderen<br />

Beitragsberechnung ein (siehe unter 10.8). Damit wird sichergestellt, dass die Sozialversicherung in<br />

jedem Fall grundsätzlich die Beiträge aus dem vollen erwirtschafteten Arbeitsentgelt erhält.<br />

10.2. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

10.2.1 Regelung für bis zum 30. Juni 2004 beginnende Altersteilzeitbeschäftigungen<br />

Der Arbeitgeber hat für den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H.<br />

des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

(Altersteilzeitentgelt) entfällt,<br />

höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.<br />

Bisheriges Arbeitsentgelt ist nach § 6 Abs. 1 AtG das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende<br />

Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte<br />

(Vollzeitarbeitsentgelt), soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung<br />

(entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) nicht überschreitet.<br />

Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt z.B. auch vermögenswirksame<br />

Leistungen, Prämien und Zulagen, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie<br />

Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers, sowie Arbeitsentgelte, die einmalig<br />

(z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B.<br />

Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden.<br />

Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen<br />

bleiben hingegen beitragsfrei und zwar auch dann, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang<br />

in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechung des<br />

Netto-Aufstockungsbetrages (siehe unter I., 1.2.2.) noch der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 1 (West):<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

BBG der RV im Kalenderjahr 2007 5.250 EUR<br />

90 v.H. des auf die BBG der RV<br />

begrenzten bisherigen Arbeitsentgelts 4.725 EUR<br />

bisheriges Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />

ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt 1 500 EUR<br />

90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts 2.700 EUR<br />

./. Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 1.500 EUR<br />

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.200 EUR<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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