DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. August 2004 bezogen auf eine Freistellung während der<br />
Altersteilzeitarbeit im Bockmodell festgestellt, dass Beiträge in der Freistellungsphase nur nach dem<br />
ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V – siehe unter 3.1) zu entrichten sind.<br />
Eine Besonderheit gilt für die Rentenversicherung. Zu diesem Versicherungszweig hat der Arbeitgeber<br />
zusätzliche Beiträge für den Altersteilzeitbeschäftigten zu zahlen (siehe unter 10.2).<br />
Wird Wertguthaben nicht für Freistellungszwecke ausgezahlt, tritt ein Störfall mit einer besonderen<br />
Beitragsberechnung ein (siehe unter 10.8). Damit wird sichergestellt, dass die Sozialversicherung in<br />
jedem Fall grundsätzlich die Beiträge aus dem vollen erwirtschafteten Arbeitsentgelt erhält.<br />
10.2. Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />
10.2.1 Regelung für bis zum 30. Juni 2004 beginnende Altersteilzeitbeschäftigungen<br />
Der Arbeitgeber hat für den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H.<br />
des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
(Altersteilzeitentgelt) entfällt,<br />
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.<br />
Bisheriges Arbeitsentgelt ist nach § 6 Abs. 1 AtG das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende<br />
Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte<br />
(Vollzeitarbeitsentgelt), soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung<br />
(entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) nicht überschreitet.<br />
Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt z.B. auch vermögenswirksame<br />
Leistungen, Prämien und Zulagen, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie<br />
Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers, sowie Arbeitsentgelte, die einmalig<br />
(z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B.<br />
Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden.<br />
Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen<br />
bleiben hingegen beitragsfrei und zwar auch dann, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang<br />
in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechung des<br />
Netto-Aufstockungsbetrages (siehe unter I., 1.2.2.) noch der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beispiel 1 (West):<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
BBG der RV im Kalenderjahr 2007 5.250 EUR<br />
90 v.H. des auf die BBG der RV<br />
begrenzten bisherigen Arbeitsentgelts 4.725 EUR<br />
bisheriges Arbeitsentgelt 3.000 EUR<br />
ins Wertguthaben eingestellt 1.500 EUR<br />
Regelarbeitsentgelt 1 500 EUR<br />
90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts 2.700 EUR<br />
./. Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit 1.500 EUR<br />
zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.200 EUR<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
148