DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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3.4 Arbeitslosenversicherung<br />
Ab 1. Januar 2007 gilt ein Beitragssatz von 4,2 v.H; davor von 6,5 v.H.<br />
4. Tragung der Beiträge<br />
4.1 Allgemeines<br />
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />
siehe unter 5.1) sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu<br />
tragen. Die für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer zu zahlenden Pauschalbeiträge (siehe unter 3.1<br />
und 3.3) sind jedoch allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Hinsichtlich der zusätzlichen Beiträge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung wird auf die Aussagen unter 3.1 und 3.2 verwiesen.<br />
Nach § 111 Abs. 2 SGB IV handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten einen<br />
höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende<br />
vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in<br />
denen der Arbeitgeber seine geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer zu Unrecht mit Anteilen<br />
(oder gar in voller Höhe) am Pauschalbeitrag (siehe unter 3.1 und 3.3) belastet. Die Ordnungswidrigkeit<br />
kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.<br />
4.2 Halber Beitrag zur Rentenversicherung<br />
Zur Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen haben Arbeitgeber, die<br />
Bezieher einer Vollrente wegen Alters,<br />
Bezieher von Versorgungsbezügen oder<br />
diesen vergleichbare Personen<br />
beschäftigen, auch dann Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, wenn die Beschäftigten zu<br />
diesem Versicherungszweig versicherungsfrei sind. Zu entrichten ist in diesen Fällen aber nur der<br />
Arbeitgeberanteil (§ 172 SGB VI). Entsprechendes gilt für die weiteren unter I., 2.8 genannten Personen.<br />
4.3 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />
4.3.1 Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />
Für Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil<br />
zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dies gilt aber dann nicht, wenn Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />
auch aus anderen Gründen besteht (z.B. geringfügig Beschäftigte).<br />
4.3.2 Einstellung eines über 55 Jahre alten Arbeitslosen<br />
Stellt der Arbeitgeber einen über 55 Jahre alten Arbeitslosen ein, braucht er für diesen seit 1. Januar<br />
2003 selbst keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Es ist also lediglich der Arbeitnehmeranteil<br />
zu Arbeitslosenversicherung abzuführen.<br />
4.4 Geringverdiener<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Für Auszubildende und gleichgestellte Praktikanten (siehe unter I., 2.4), deren monatliches Arbeitsentgelt<br />
die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen. Dies gilt auch in den Fällen,<br />
Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />
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