DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.2.6.3 Ermittlung des Beitragsbemessungsentgelts<br />
Damit der Arbeitnehmer die Entlastung an den Sozialversicherungsbeiträgen erfährt, wurde bezogen<br />
auf den von ihm zu tragenden Arbeitnehmeranteil eine Formel des für die Beitragsberechnung zu<br />
errechnenden Ausgangswerts eingeführt, über die ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wie folgt zu ermitteln ist:<br />
Hierbei ist<br />
F x 400 + (2 ./. F) x (AE ./. 400)<br />
F ein Faktor, der sich ergibt, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe<br />
von 30 v.H. mit dem durchschnittlichen Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag aller Versicherten dividiert<br />
wird<br />
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13,0 v.H.<br />
+ Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15,0 v.H.<br />
+ Pauschsteuer 2,0 v.H.<br />
zusammen 30,0 v.H.<br />
und<br />
AE das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.<br />
Im Jahr 2007 beträgt der Faktor F:<br />
Beitragssatz zur Krankenversicherung 13,3 v.H.*<br />
Beitragssatz zur Rentenversicherung: 19,9 v.H.<br />
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 4,2 v.H.<br />
Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 v.H.<br />
39,1 v.H.<br />
30,0 v.H. : 39,1 v.H. = 0.7673<br />
* Für die Krankenversicherung ist von dem zum 1. März 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales (BMA) festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz auszugehen.<br />
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Bemessungsentgelt ist somit im Jahr 2007 für alle<br />
Versicherten, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 800 EUR liegt,<br />
aus dem erzielten Arbeitsentgelt wie folgt zu ermitteln:<br />
0,7673 x 400 + (2 ./. 0,7673) x (AE ./. 400) <br />
306,92 + 1,2327 x (AE ./. 400)<br />
Zur Vereinfachung kann auf folgende Berechnung zurückgegriffen werden:<br />
AE x 1,2327 ./. 186,16 = Bemessungsentgelt<br />
2.2.6.4 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:<br />
- Der Arbeitgeber trägt die Beiträge stets nach der Formel<br />
tatsächliches Arbeitsentgelt x ½ Beitragssatz<br />
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