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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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2.2.7.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:<br />

Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,<br />

Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,<br />

Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),<br />

Firmen- und Belegschaftsrabatte,<br />

vermögenswirksame Leistungen,<br />

Kontoführungsgebühren,<br />

Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,<br />

Telefonzuschüsse und<br />

Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 1b BetrAVG).<br />

Beitragspflichtig sind diese Einnahmen nur, soweit sie zusammen mit einer unter 2.2.7.1 genannten<br />

Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) übersteigen.<br />

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Sozialleistungsträgern<br />

zur Berechnung ihrer Leistung in der Entgeltbescheinigung mitteilt. Sehen arbeitsrechtliche<br />

bzw. tarifrechtliche Regelungen für den Zuschuss des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein<br />

anderes Netto vor, bestehen keine Bedenken, dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden.<br />

Der Arbeitgeber kann auch monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

berücksichtigen, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre. Bei<br />

freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Versicherten eines PKV-<br />

Unternehmens ist zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts auch der um den Beitragszuschuss für<br />

Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.<br />

Hinsichtlich der Höhe der Sozialleistung kommt es auf die Höhe der Netto-Sozialleistung an. Netto-<br />

Sozialleistung ist die Sozialleistung abzüglich der daraus vom Versicherten zu zahlenden Beiträge zur<br />

Sozialversicherung. Bei privaten Krankenversicherungsunternehmen sind Brutto- und Netto-<br />

Sozialleistung gleich.<br />

Die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung ist der SV-<br />

Freibetrag. Beitragspflichtige Einnahmen aus den arbeitgeberseitigen Leistungen fallen nur an, wenn<br />

die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen (Bruttowerte) den SV-Freibetrag übersteigen;<br />

das gilt auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug. Zur Beurteilung ob der SV-<br />

Freibetrag überschritten wird, ist vom monatlichen SV-Freibetrag auszugehen. Dabei ist<br />

für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs 1/30<br />

in vollen Kalendermonaten des Sozialleistungsbezugs 30/30<br />

anzusetzen.<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

Sofern Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitgeberzuschusses übernehmen, ist dieser beitragsfrei.<br />

Übersteigt bereits die Sozialleistung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt,<br />

ist nur die arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig. Bei privat Krankenversicherten<br />

sind im Übrigen Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich. In einigen Tarifverträgen ist<br />

die Bemessung des Zuschusses zu Entgeltersatzleistungen für PKV-Versicherte dergestalt geregelt,<br />

als hierfür die Differenz zwischen dem in der GKV geltenden Krankengeldhöchstsatz und dem Nettoarbeitsentgelt<br />

des Beschäftigten zugrunde gelegt wird.<br />

In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn der auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzte Zuschuss<br />

– ohne gesonderte Berechnung– beitragsfrei verbleibt. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers<br />

(z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte) besteht dann allerdings Beitragspflicht, weil insoweit davon<br />

auszugehen ist, dass damit das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird.<br />

Copyright by <strong>DATAKONTEXT</strong>-<strong>FACHVERLAG</strong> <strong>GmbH</strong>, Frechen<br />

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