DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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2.2.7.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />
Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:<br />
Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,<br />
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,<br />
Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,<br />
Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),<br />
Firmen- und Belegschaftsrabatte,<br />
vermögenswirksame Leistungen,<br />
Kontoführungsgebühren,<br />
Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,<br />
Telefonzuschüsse und<br />
Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 1b BetrAVG).<br />
Beitragspflichtig sind diese Einnahmen nur, soweit sie zusammen mit einer unter 2.2.7.1 genannten<br />
Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) übersteigen.<br />
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Sozialleistungsträgern<br />
zur Berechnung ihrer Leistung in der Entgeltbescheinigung mitteilt. Sehen arbeitsrechtliche<br />
bzw. tarifrechtliche Regelungen für den Zuschuss des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein<br />
anderes Netto vor, bestehen keine Bedenken, dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden.<br />
Der Arbeitgeber kann auch monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />
berücksichtigen, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre. Bei<br />
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Versicherten eines PKV-<br />
Unternehmens ist zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts auch der um den Beitragszuschuss für<br />
Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.<br />
Hinsichtlich der Höhe der Sozialleistung kommt es auf die Höhe der Netto-Sozialleistung an. Netto-<br />
Sozialleistung ist die Sozialleistung abzüglich der daraus vom Versicherten zu zahlenden Beiträge zur<br />
Sozialversicherung. Bei privaten Krankenversicherungsunternehmen sind Brutto- und Netto-<br />
Sozialleistung gleich.<br />
Die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung ist der SV-<br />
Freibetrag. Beitragspflichtige Einnahmen aus den arbeitgeberseitigen Leistungen fallen nur an, wenn<br />
die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen (Bruttowerte) den SV-Freibetrag übersteigen;<br />
das gilt auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug. Zur Beurteilung ob der SV-<br />
Freibetrag überschritten wird, ist vom monatlichen SV-Freibetrag auszugehen. Dabei ist<br />
für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs 1/30<br />
in vollen Kalendermonaten des Sozialleistungsbezugs 30/30<br />
anzusetzen.<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Sofern Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitgeberzuschusses übernehmen, ist dieser beitragsfrei.<br />
Übersteigt bereits die Sozialleistung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt,<br />
ist nur die arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig. Bei privat Krankenversicherten<br />
sind im Übrigen Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich. In einigen Tarifverträgen ist<br />
die Bemessung des Zuschusses zu Entgeltersatzleistungen für PKV-Versicherte dergestalt geregelt,<br />
als hierfür die Differenz zwischen dem in der GKV geltenden Krankengeldhöchstsatz und dem Nettoarbeitsentgelt<br />
des Beschäftigten zugrunde gelegt wird.<br />
In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn der auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzte Zuschuss<br />
– ohne gesonderte Berechnung– beitragsfrei verbleibt. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers<br />
(z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte) besteht dann allerdings Beitragspflicht, weil insoweit davon<br />
auszugehen ist, dass damit das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird.<br />
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