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DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...

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Eine kurzfristige Beschäftigung die zugleich die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

erfüllt, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt also 400 EUR nicht übersteigt, ist als kurzfristige<br />

Beschäftigung zu bewerten.<br />

2.2.3.2 Zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf<br />

Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in<br />

der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst,<br />

der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit a) an sechs Tagen, b) an fünf Tagen und c) an vier Tagen in der Woche ein.<br />

Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird,<br />

ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird,<br />

von der Zweimonatsfrist auszugehen.<br />

Im Fall c) ist hingegen auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger<br />

als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.<br />

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der<br />

ursprünglichen Erwartung die für kurzfristige Beschäftigungen geltende Zeitdauer, so tritt vom Tage<br />

des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.<br />

Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />

bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also<br />

nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es<br />

bei der Versicherungsfreiheit.<br />

Beispiel 2:<br />

Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />

a) A. nimmt am 01.05.2007 eine Beschäftigung (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 3.500 EUR auf. Sie vertritt nacheinander drei Kolleginnen während deren Urlaubs.<br />

Da die Urlaubsvertretung am 15.06.2007 beendet sein soll, ist die Beschäftigung kurzfristig<br />

und damit versicherungsfrei.<br />

b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die zuletzt vertretene Kollegin<br />

ihre Beschäftigung nicht am 16.06.2007, sondern erst am 05.07.2007 wieder aufnimmt, so<br />

dass die Urlaubsvertretung bis zum 04.07.2007 verlängert wird.<br />

Diese Beschäftigung ist vom 01.07.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen<br />

und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.<br />

c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />

ihrem Arbeitgeber bereits am 15.06.2007 mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 05.07.2007<br />

aufnehmen werde.<br />

In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.06.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung;<br />

die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007.<br />

d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />

ihrem Arbeitgeber am 15.06.2007 mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. A. erklärt sich am selben<br />

Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen.<br />

Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom 15.06.2007 an keine kurzfristige<br />

Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 01.07.2007 beendet wird.<br />

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