DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Eine kurzfristige Beschäftigung die zugleich die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
erfüllt, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt also 400 EUR nicht übersteigt, ist als kurzfristige<br />
Beschäftigung zu bewerten.<br />
2.2.3.2 Zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />
Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf<br />
Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in<br />
der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst,<br />
der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen<br />
Arbeitszeit a) an sechs Tagen, b) an fünf Tagen und c) an vier Tagen in der Woche ein.<br />
Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird,<br />
ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird,<br />
von der Zweimonatsfrist auszugehen.<br />
Im Fall c) ist hingegen auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger<br />
als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.<br />
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der<br />
ursprünglichen Erwartung die für kurzfristige Beschäftigungen geltende Zeitdauer, so tritt vom Tage<br />
des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.<br />
Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />
bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also<br />
nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es<br />
bei der Versicherungsfreiheit.<br />
Beispiel 2:<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
a) A. nimmt am 01.05.2007 eine Beschäftigung (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 3.500 EUR auf. Sie vertritt nacheinander drei Kolleginnen während deren Urlaubs.<br />
Da die Urlaubsvertretung am 15.06.2007 beendet sein soll, ist die Beschäftigung kurzfristig<br />
und damit versicherungsfrei.<br />
b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die zuletzt vertretene Kollegin<br />
ihre Beschäftigung nicht am 16.06.2007, sondern erst am 05.07.2007 wieder aufnimmt, so<br />
dass die Urlaubsvertretung bis zum 04.07.2007 verlängert wird.<br />
Diese Beschäftigung ist vom 01.07.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen<br />
und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.<br />
c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />
ihrem Arbeitgeber bereits am 15.06.2007 mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 05.07.2007<br />
aufnehmen werde.<br />
In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.06.2007 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung;<br />
die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007.<br />
d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Kollegin<br />
ihrem Arbeitgeber am 15.06.2007 mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. A. erklärt sich am selben<br />
Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen.<br />
Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom 15.06.2007 an keine kurzfristige<br />
Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.06.2007. Das gilt auch<br />
dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 01.07.2007 beendet wird.<br />
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