DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH · Augustinusstr. 9d · 50226 ...
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Sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinandertreffen sind die Zeiten<br />
der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen (BSG-Urteil vom 17.02.2004 – B 1<br />
KR 7/02 R). Daraus folgt, dass sich z.B. bei einem unbezahlten Urlaub, der im Anschluss an eine Elternzeit<br />
(siehe unter 1.1.4) genommen wird, die Versicherungspflicht über die Elternzeit hinaus, längstens<br />
jedoch bis zu einem Monat, fortsetzt. Entsprechendes gilt bei einem unbezahlten Urlaub im Anschluss<br />
z.B. an eine Krankengeldbezugszeit oder an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes (siehe unter<br />
1.1.5).<br />
Bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wirkt sich ein unbezahlter<br />
Urlaub, ein Arbeitskampf, eine Elternzeit oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung krankenversicherungsrechtlich<br />
nicht aus. Die Krankenkassen sind aber bestrebt, die freiwillig Versicherten beitragsrechtlich<br />
an die Bestimmungen für die versicherungspflichtig Beschäftigten anzugleichen. Diesbezüglich<br />
sollte die Krankenkasse befragt werden.<br />
1.1.4 Beschäftigungen während einer Elternzeit<br />
Die versicherungspflichtige Beurteilung solcher Beschäftigungen richtet sich nach den allgemeinen<br />
Vorschriften der Sozialversicherung. Teilzeitbeschäftigungen, die während einer Elternzeit mit einem<br />
monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 EUR ausgeübt werden, sind mithin als geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen anzusehen und bleiben daher kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei<br />
(siehe unter 2.2).<br />
Bei einer auf nicht mehr als zwei Monate befristeten Beschäftigung kommt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB<br />
IV Geringfügigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (siehe<br />
unter 2.2.3.4). Hierzu vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung,<br />
dass Teilzeitbeschäftigungen, die während einer Elternzeit zulässig ausgeübt und nicht geringfügig<br />
entlohnt werden, als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen sind. Hieraus folgt, dass<br />
solche Teilzeitbeschäftigungen auch dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherung unterliegen, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind. Die<br />
mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 eingefügten Regelungen des § 23c<br />
SGB IV, nach der arbeitgeberseitige Leistungen, die u.a. in einer Elternzeit erzielt werden, dann nicht<br />
als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />
das bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigen (siehe unter II., 2.2.7), kommen hier nicht zur Anwendung.<br />
Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />
sind (siehe unter 2.1), unterliegen ggf. in einer während einer Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung<br />
der Krankenversicherungspflicht. Die durch die zulässige Teilzeitbeschäftigung eingetretene<br />
Krankenversicherungspflicht entfällt, wenn die krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht<br />
mehr ausgeübt wird. Weil zu Beginn der Elternzeit keine Versicherungspflicht bestand, ist für die Fortsetzung<br />
der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während der weiteren<br />
Elternzeit kein Raum. Auf Grund dessen werden Arbeiter und Angestellte, die bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bei Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung während ihrer Elternzeit zwar kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sie können<br />
sich aber nur dann im Anschluss an diese Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />
freiwillig weiterversichern, wenn sie die hierzu erforderliche Vorversicherungszeit (§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 26 Abs. 1 SGB XI) erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, müssen<br />
sie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wieder verlassen. Deshalb können sich die bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten von einer während einer Elternzeit<br />
eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).<br />
1.1.5 Wehr-/Zivildienstleistende<br />
Lizenzausgabe für: UMB DRECKER <strong>GmbH</strong><br />
Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes<br />
das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Dienst als nicht<br />
unterbrochen. Dies bedeutet, dass die Versicherung während der Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht<br />
uneingeschränkt fortbesteht und der Dienstleistende weiterhin als Arbeitnehmer zu versichern ist.<br />
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