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Städtebauliche Wirkungsanalyse für die Erweiterung ... - Meschede

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Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 5<br />

dürfen Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche<br />

nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort in einer<br />

Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet.“<br />

Für Einzelhandelsprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten<br />

enthält <strong>die</strong> Neufassung des § 24 a LEPro, Abs. 3 folgende Aussagen:<br />

„Sondergebiete <strong>für</strong> Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht<br />

zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen außerhalb von zentralen<br />

Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn:<br />

der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen<br />

Siedlungsbereichs liegt und<br />

der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente<br />

maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als<br />

2.500 qm beträgt.“<br />

Das Gesetz sieht weiter vor, dass bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben<br />

mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von<br />

zentralen Versorgungsbereichen geprüft werden muss, ob der zu<br />

erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens <strong>für</strong> nicht zentrenrelevante<br />

Sortimente <strong>die</strong> entsprechende Kaufkraft der Einwohner im<br />

Gemeindegebiet nicht übersteigt.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall „kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass<br />

keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen<br />

Versorgung i. S. von Abs. 1, Satz 3, vorliegt“.<br />

Der Verfassungsgerichtshof <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen hat<br />

§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro mit Urteil vom 26. August 2009 VerfGH<br />

18/08 <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt. Mit dem Urteil des OVG NRW<br />

vom 30. September 2009 (10A 1676/08) ist <strong>die</strong> Ansiedlung von großflächigen<br />

Einzelhandelsbetrieben in Nordrhein-Westfalen deutlich<br />

erleichtert worden. Somit ist auch der zweite Versuch, landesplanerische<br />

Regelungen zur Steuerung von Einzelhandel vorzugeben, gescheitert.<br />

Dadurch, dass Teile des Landesentwicklungsprogramms<br />

umgedeutet worden sind, existieren momentan keine verbindlichen<br />

Zielvorgaben des Landes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verortung von Sondergebieten <strong>für</strong><br />

großflächigen Einzelhandel. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich<br />

rechtskräftig, so dass keine landesplanerischen Vorgaben in <strong>die</strong>ser<br />

Hinsicht mehr bestehen und <strong>die</strong> Stadt <strong>Meschede</strong> eigenständig entscheiden<br />

kann.<br />

Zur Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten ist zudem der neue<br />

Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen heranzuziehen. 7 Demnach<br />

„sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgrund ihrer erheblichen<br />

Auswirkungen auf <strong>die</strong> lokalen und regionalen Versorgungsstrukturen,<br />

7 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums <strong>für</strong> Bauen und Verkehr und des Ministeriums<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen, 22.09.2008.<br />

§24a LEPro, Abs. 3<br />

aktuelle Bedeutung des § 24 a LEPro<br />

Einzelhandelserlass Nordrhein-<br />

Westfalen

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