Städtebauliche Wirkungsanalyse für die Erweiterung ... - Meschede
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Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 5<br />
dürfen Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche<br />
nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort in einer<br />
Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet.“<br />
Für Einzelhandelsprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten<br />
enthält <strong>die</strong> Neufassung des § 24 a LEPro, Abs. 3 folgende Aussagen:<br />
„Sondergebiete <strong>für</strong> Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht<br />
zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen außerhalb von zentralen<br />
Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn:<br />
der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen<br />
Siedlungsbereichs liegt und<br />
der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente<br />
maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als<br />
2.500 qm beträgt.“<br />
Das Gesetz sieht weiter vor, dass bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben<br />
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von<br />
zentralen Versorgungsbereichen geprüft werden muss, ob der zu<br />
erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens <strong>für</strong> nicht zentrenrelevante<br />
Sortimente <strong>die</strong> entsprechende Kaufkraft der Einwohner im<br />
Gemeindegebiet nicht übersteigt.<br />
In <strong>die</strong>sem Fall „kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass<br />
keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen<br />
Versorgung i. S. von Abs. 1, Satz 3, vorliegt“.<br />
Der Verfassungsgerichtshof <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen hat<br />
§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro mit Urteil vom 26. August 2009 VerfGH<br />
18/08 <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt. Mit dem Urteil des OVG NRW<br />
vom 30. September 2009 (10A 1676/08) ist <strong>die</strong> Ansiedlung von großflächigen<br />
Einzelhandelsbetrieben in Nordrhein-Westfalen deutlich<br />
erleichtert worden. Somit ist auch der zweite Versuch, landesplanerische<br />
Regelungen zur Steuerung von Einzelhandel vorzugeben, gescheitert.<br />
Dadurch, dass Teile des Landesentwicklungsprogramms<br />
umgedeutet worden sind, existieren momentan keine verbindlichen<br />
Zielvorgaben des Landes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verortung von Sondergebieten <strong>für</strong><br />
großflächigen Einzelhandel. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich<br />
rechtskräftig, so dass keine landesplanerischen Vorgaben in <strong>die</strong>ser<br />
Hinsicht mehr bestehen und <strong>die</strong> Stadt <strong>Meschede</strong> eigenständig entscheiden<br />
kann.<br />
Zur Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten ist zudem der neue<br />
Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen heranzuziehen. 7 Demnach<br />
„sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgrund ihrer erheblichen<br />
Auswirkungen auf <strong>die</strong> lokalen und regionalen Versorgungsstrukturen,<br />
7 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums <strong>für</strong> Bauen und Verkehr und des Ministeriums<br />
<strong>für</strong> Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen, 22.09.2008.<br />
§24a LEPro, Abs. 3<br />
aktuelle Bedeutung des § 24 a LEPro<br />
Einzelhandelserlass Nordrhein-<br />
Westfalen