Städtebauliche Wirkungsanalyse für die Erweiterung ... - Meschede
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Aufgabenstellung und Bearbeitungsansatz 1<br />
1 Aufgabenstellung und Bearbeitungsansatz<br />
Seit dem Jahr 1959 betreibt <strong>die</strong> Familie Knappstein in der Stadt <strong>Meschede</strong><br />
ein Möbelhaus im Gewerbegebiet Enste, das - parallel zur<br />
bundesweiten Entwicklung im Möbeleinzelhandel - sukzessive erweitert<br />
wurde. Auch <strong>die</strong> aktuelle Dimensionierung von ca. 8.500 qm<br />
Verkaufsfläche wird vom Betreiber als nicht ausreichend eingestuft,<br />
um mit der Ausstattung und den geplanten Veränderungen anderer<br />
Möbelhäuser in der Region konkurrieren zu können. Geplant ist daher<br />
ein Ausbau auf ca. 15.000 qm Gesamtverkaufsfläche am derzeitigen<br />
Standort. Dieser Ausbau soll voraussichtlich in mehreren Bauphasen<br />
erfolgen.<br />
Mindestens 90 % der geplanten Verkaufsfläche sollen durch das<br />
nicht zentrenrelevante Kernsortiment belegt werden, maximal 10 %<br />
mit zentrenrelevanten Randsortimenten. Um dem Betreiber innerhalb<br />
<strong>die</strong>ses maximalen Rahmens von ca. 1.500 qm Verkaufsfläche<br />
Flexibilität einzuräumen, wurden <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen zentrenrelevanten<br />
Randsortimente im Rahmen einer Vorabstimmung folgende<br />
Verkaufsflächenobergrenzen festgelegt:<br />
Heim- und Haustextilien, Bettwaren: max. 400 qm VK<br />
Korb- und Korkwaren: max. 100 qm VK<br />
Glas-, Porzellan-, Keramikartikel: max. 300 qm VK<br />
Haushaltswaren: max. 300 qm VK<br />
Bilder, Bilderrahmen und Dekorationsartikel: max. 200 qm VK<br />
Leuchten und Zubehör: max. 500 qm VK<br />
Aktionsartikel: max. 50 qm VK.<br />
In der vorliegenden <strong>Wirkungsanalyse</strong> werden auftragsgemäß <strong>die</strong><br />
städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen der<br />
<strong>Erweiterung</strong> des Möbelhauses untersucht.<br />
Die Zulässigkeit des Planvorhabens ist gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
sowie den Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (v. a.<br />
§ 24 a LEPro 1 und Einzelhandelserlass vom 22. September 2008), der<br />
hierzu ergangenen Rechtsprechung und des Zentrenkonzepts der<br />
Stadt <strong>Meschede</strong> zu überprüfen. 2 Dabei sind insbesondere <strong>die</strong> Auswirkungen<br />
auf <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele der Landesplanung sowie<br />
<strong>die</strong> Chancen/ Risiken <strong>für</strong> <strong>die</strong> städtebauliche Entwicklung und<br />
Ordnung der Stadt <strong>Meschede</strong> sowie umliegender Städte und Gemeinden<br />
zu bewerten.<br />
1 Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2010 (4 B<br />
78.09) ist das Urteil des OVG NRW vom 30.09.2009 (10 A 1676/08) rechtskräftig.<br />
Im Ergebnis bedeutet <strong>die</strong>s, dass <strong>die</strong> Regelung des § 24 a Abs. 1 S.3 LEPro kein Ziel<br />
der Raumordnung ist. Damit ist § 24 a LEPro Gegenstand der Abwägung bei der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplans. Somit liegt <strong>die</strong> Steuerung der Ansiedlung<br />
großflächiger Einzelhandelsvorhaben - derzeit wieder - in der Hand der Kommunen,<br />
so dass <strong>die</strong> Gemeinde abwägen kann, ob sie sich <strong>für</strong> oder gegen ein<br />
Planvorhaben entscheiden möchte.<br />
2 <strong>Meschede</strong>r Zentrenkonzept beschlossen am 22. Juni 2006<br />
Planvorhaben<br />
Prüfung der Zulässigkeit des Planvorhabens