Städtebauliche Wirkungsanalyse für die Erweiterung ... - Meschede
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Standort des Planvorhabens 17<br />
Die bestehenden Festsetzungen <strong>für</strong> das Plangebiet (Satzungsbeschluss<br />
vom 23.09.1988) weisen ein SO-Sondergebiet mit der<br />
Zweckbestimmung Möbel mit ca. 9.000 qm Verkaufsfläche aus.<br />
Randsortimente sind auf einer Verkaufsfläche von maximal 200 qm<br />
zulässig. Gemäß des Textentwurfs zur 55. Änderung des wirksamen<br />
Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Meschede</strong> im Bereich des Möbelhauses<br />
soll ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
mit der Zweckbestimmung und Art der Nutzung „Großflächiges<br />
Möbel- und Einrichtungshaus“ mit maximal 15.000 qm Verkaufsfläche<br />
festgesetzt werden. Die Verkaufsfläche des zentrenrelevanten<br />
Randsortiments darf 1.500 qm nicht überschreiten. Im Regionalplan<br />
<strong>für</strong> den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilabschnitt Oberbereich<br />
Dortmund - östlicher Teil - (Hochsauerlandkreis, Kreis Soest) ist der<br />
Planstandort in einem Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich<br />
(GIB) verortet. Insofern wird <strong>die</strong> Vorgabe, dass Sondergebiete <strong>für</strong><br />
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten<br />
Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen<br />
ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort u. a. innerhalb eines<br />
im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs<br />
liegt, nicht erfüllt.<br />
Der Planstandort liegt im Gewerbegebiet Enste, das im Zentrenkonzept<br />
der Stadt <strong>Meschede</strong> als städtebaulich nicht integrierte dezentrale<br />
Agglomeration mit Ergänzungsfunktion zu den zentralen Versorgungsbereichen<br />
hinsichtlich des Pkw-orientierten Einkaufs dargestellt<br />
wird. Beim Gewerbegebiet Enste handelt es sich um einen<br />
von drei dezentralen Agglomerationsstandorten der Stadt <strong>Meschede</strong>,<br />
in denen nach einer Einzelfallprüfung Sondergebiete <strong>für</strong> großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten<br />
ausgewiesen werden können. Im Rahmen der vorliegenden<br />
Einzelfallprüfung ist über das zulässige Maß des zentrenrelevanten<br />
Randsortiments zu entscheiden.<br />
4.3 Zusammenfassende Standortbewertung<br />
Zusammenfassend lassen sich folgende wesentlichen positiven und<br />
negativen Standortfaktoren <strong>für</strong> den Standort und das <strong>Erweiterung</strong>svorhaben<br />
des Möbelhauses Knappstein in <strong>Meschede</strong>, Schneidweg,<br />
festhalten:<br />
Positive Standortfaktoren<br />
+ etablierter Einzelhandelsstandort <strong>für</strong> Möbel<br />
+ Kompatibilität mit <strong>Meschede</strong>r Zentrenkonzept<br />
+ Einbindung in das ÖPNV-Netz<br />
+ gute Erreichbarkeit <strong>für</strong> MIV<br />
+ ausreichende Flächenverfügbarkeit<br />
+ in begrenztem Umfang Synergieeffekte mit benachbarten<br />
Einzelhandelsnutzungen zu erwarten (z. B. Sportfachmarkt,<br />
Baumarkt)<br />
Planungsrecht<br />
Kompatibilität mit dem <strong>Meschede</strong>r<br />
Einzelhandelskonzept