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Städtebauliche Wirkungsanalyse für die Erweiterung ... - Meschede

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Standort des Planvorhabens 17<br />

Die bestehenden Festsetzungen <strong>für</strong> das Plangebiet (Satzungsbeschluss<br />

vom 23.09.1988) weisen ein SO-Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung Möbel mit ca. 9.000 qm Verkaufsfläche aus.<br />

Randsortimente sind auf einer Verkaufsfläche von maximal 200 qm<br />

zulässig. Gemäß des Textentwurfs zur 55. Änderung des wirksamen<br />

Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Meschede</strong> im Bereich des Möbelhauses<br />

soll ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

mit der Zweckbestimmung und Art der Nutzung „Großflächiges<br />

Möbel- und Einrichtungshaus“ mit maximal 15.000 qm Verkaufsfläche<br />

festgesetzt werden. Die Verkaufsfläche des zentrenrelevanten<br />

Randsortiments darf 1.500 qm nicht überschreiten. Im Regionalplan<br />

<strong>für</strong> den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilabschnitt Oberbereich<br />

Dortmund - östlicher Teil - (Hochsauerlandkreis, Kreis Soest) ist der<br />

Planstandort in einem Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich<br />

(GIB) verortet. Insofern wird <strong>die</strong> Vorgabe, dass Sondergebiete <strong>für</strong><br />

Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten<br />

Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen<br />

ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort u. a. innerhalb eines<br />

im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs<br />

liegt, nicht erfüllt.<br />

Der Planstandort liegt im Gewerbegebiet Enste, das im Zentrenkonzept<br />

der Stadt <strong>Meschede</strong> als städtebaulich nicht integrierte dezentrale<br />

Agglomeration mit Ergänzungsfunktion zu den zentralen Versorgungsbereichen<br />

hinsichtlich des Pkw-orientierten Einkaufs dargestellt<br />

wird. Beim Gewerbegebiet Enste handelt es sich um einen<br />

von drei dezentralen Agglomerationsstandorten der Stadt <strong>Meschede</strong>,<br />

in denen nach einer Einzelfallprüfung Sondergebiete <strong>für</strong> großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten<br />

ausgewiesen werden können. Im Rahmen der vorliegenden<br />

Einzelfallprüfung ist über das zulässige Maß des zentrenrelevanten<br />

Randsortiments zu entscheiden.<br />

4.3 Zusammenfassende Standortbewertung<br />

Zusammenfassend lassen sich folgende wesentlichen positiven und<br />

negativen Standortfaktoren <strong>für</strong> den Standort und das <strong>Erweiterung</strong>svorhaben<br />

des Möbelhauses Knappstein in <strong>Meschede</strong>, Schneidweg,<br />

festhalten:<br />

Positive Standortfaktoren<br />

+ etablierter Einzelhandelsstandort <strong>für</strong> Möbel<br />

+ Kompatibilität mit <strong>Meschede</strong>r Zentrenkonzept<br />

+ Einbindung in das ÖPNV-Netz<br />

+ gute Erreichbarkeit <strong>für</strong> MIV<br />

+ ausreichende Flächenverfügbarkeit<br />

+ in begrenztem Umfang Synergieeffekte mit benachbarten<br />

Einzelhandelsnutzungen zu erwarten (z. B. Sportfachmarkt,<br />

Baumarkt)<br />

Planungsrecht<br />

Kompatibilität mit dem <strong>Meschede</strong>r<br />

Einzelhandelskonzept

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