KW 02 - Verbandsgemeinde Kandel
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<strong>Kandel</strong> - 10 - Ausgabe 1/2/2013<br />
Traditionelle Glühweinwanderung am 19.01.2013<br />
Am 19.01.2013 findet die jährliche Glühweinwanderung der aktiven<br />
Mannschaften des TSV Freckenfeld statt. Hierzu sind alle<br />
Sportfreunde, Fans und Vereinsmitglieder recht herzlich eingeladen.<br />
Die Wanderung beginnt um 11.00 Uhr am Vereinsgelände.<br />
Gegen 17.00 Uhr ist der Abschluss der Wanderung an<br />
der Vereinsgaststätte anvisiert. Für das leibliche Wohl während<br />
der Wanderung ist bestens gesorgt. Um vorherige Anmeldung<br />
bei Maik Memmer wird gebeten. Auf Ihr Kommen freuen sich die<br />
Spieler und Vereinsfunktionäre.<br />
SPD<br />
Einladung zum Jahresabschlussessen<br />
Wir laden alle Mitglieder und ihre Partner herzlich<br />
zum Jahresabschlussessen der SPD Freckenfeld<br />
an diesem Freitag, den 11. Januar 2013, ab 19<br />
Uhr im Bürgerhaus in der Hauptstraße 77 ein!<br />
Allen Mitgliedern der SPD Freckenfeld und ihren<br />
Familien sowie allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern<br />
wünschen wir ein glückliches, gesundes und erfolgreiches<br />
neues Jahr 2013! Kontakt Vorsitzender: Fritz Scheidt, Tel.: 06340<br />
5080877, E-Mail: fritz.scheidt@t-online.de<br />
CDU<br />
Christbaumsammlung<br />
Am Samstag, dem 12.01.2013 sammelt<br />
die CDU Freckenfeld ab 9.00 Uhr Christbäume<br />
ein.<br />
Die gesamten Spenden gehen,<br />
wie jedes Jahr, an die Kinderkrebshilfe. Der Mindestbeitrag<br />
beträgt 1,- EUR.<br />
<strong>Kandel</strong><br />
Amtlicher Teil<br />
Sprechtag und Sprechzeiten<br />
von Stadtbürgermeister Günther Tielebörger<br />
Die Sprechstunde von Stadtbürgermeister Tielebörger findet<br />
nach telefonischer Vereinbarung unter der Nr. 07275 960 317 in<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Gartenstraße 8, 76870 <strong>Kandel</strong>,<br />
statt.<br />
1. Beigeordnete Gudrun Lind<br />
Die 1. Beigeordnete Gudrun Lind hat den Geschäftsbereich<br />
Stadtbücherei sowie Intensivierung und Koordination der Kulturarbeit.<br />
Sie ist wie folgt zu erreichen: Telefon: 07275/3212,<br />
Telefax: 07275/1405.<br />
2. Beigeordneter Norbert Rapp<br />
Der 2. Beigeordnete Norbert Rapp hat den Geschäftsbereich<br />
Landwirtschaft, Forsten und Umwelt einschließlich „Naturschutzgroßprojekt<br />
Bienwald“ , Kinderspielplätze , Jugendzentrum<br />
sowie Mitwirkung bei der Unterhaltung der Gewässer 3.<br />
Ordnung. Er ist unter der Ruf-Nr. 07275/4943 zu erreichen.<br />
Stadtwald-Info:<br />
Nach der Sommerpause findet die Sprechstunde wieder wie<br />
gewohnt donnerstags von 17.00 - 18.00 Uhr im Rathaus in <strong>Kandel</strong><br />
statt. Tel. 07275/919813<br />
Am Donnerstag, 17.01.2013 findet keine Sprechstunde statt!<br />
Satzung<br />
der Stadt <strong>Kandel</strong> vom 07.01.2013<br />
über die Veränderungssperre für das Gebiet<br />
des Bebauungsplans „Saarstraße“<br />
Aufgrund der §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.<br />
I, S. 2585) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-<br />
Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),<br />
in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt<br />
<strong>Kandel</strong> in seiner Sitzung am 18.12.2012 die folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Zu sichernde Planung<br />
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2012 über die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Saarstraße“<br />
Beschluss gefasst.<br />
Der Aufstellungsbeschluss wird zeitgleich mit der Veröffentlichung<br />
der Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zur Sicherung der Planung wird für das zu überplanende Gesamtgebiet<br />
eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlassen.<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt<br />
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage der Veränderungssperre<br />
Teil dieser Satzung ist.<br />
§ 3<br />
Rechtswirkungen der Veränderungssperre<br />
1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:<br />
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt<br />
werden;<br />
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung<br />
von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und<br />
b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie<br />
Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten<br />
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderung<br />
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen<br />
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig<br />
sind nicht vorgenommen werden.<br />
2. Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen,<br />
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen<br />
werden.<br />
3. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die<br />
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis<br />
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten<br />
der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,<br />
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher<br />
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />
nicht berührt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre<br />
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im<br />
Amtsblatt der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kandel</strong> in Kraft.<br />
Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung<br />
gerechnet, außer Kraft.<br />
Auf die 2-Jahresfrist ist die Zeit der Zustellung der 1. Zurückstellung<br />
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum<br />
anzurechnen.<br />
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald<br />
und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet<br />
rechtsverbindlich wird.<br />
<strong>Kandel</strong>, den 07.01.2013<br />
Tielebörger, Stadtbürgermeister<br />
Hinweis:<br />
a) Diese Bekanntmachung nach den Rechtsvorschriften des § 10<br />
des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)<br />
beinhaltet auch die förmliche Bekanntmachung der gestalterischen<br />
Festsetzungen nach § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung<br />
Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. S. 396).<br />
b) Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist eine<br />
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
worden ist. Mängel an der Abwägung sind ebenfalls<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit<br />
dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der<br />
Abwägung begründen soll, ist darzulegen.<br />
c) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />
Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgerechte<br />
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für<br />
Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
- §§ 39 - 42 BauGB – und über das Erlöschen<br />
möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.