07.03.2013 Aufrufe

Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung - Gemeinde Trebur

Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung - Gemeinde Trebur

Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung - Gemeinde Trebur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sinne, wenn Angehörige innerhalb <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden<br />

sind.<br />

b) Bei Umbettungen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>die</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />

a) <strong>die</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

b) <strong>die</strong>jenige Person, <strong>die</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Trebur</strong> gegen<strong>über</strong> schriftlich zur Tragung <strong>der</strong><br />

Kosten verpflichtet hat.<br />

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong><br />

Friedhofsordnung.<br />

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />

Gebührenbescheides bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>kasse zu zahlen.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund <strong>die</strong>ser Satzung regeln sich<br />

nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

(2) Für <strong>die</strong> zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ser Satzung erlassenen Gebührenbescheide<br />

gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

II. Gebührenarten<br />

§ 5<br />

und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle<br />

(1) Für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle bzw. des Aufbahrungsraumes werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

Kostenträger<br />

Gebühren in Euro<br />

a) Nutzung <strong>der</strong> Friedhofskapelle 162,00<br />

b) Leichenhalle / Kühlzelle pro Tag 50,00<br />

Seite 11 von 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!