Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung - Gemeinde Trebur
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Sinne, wenn Angehörige innerhalb <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden<br />
sind.<br />
b) Bei Umbettungen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>die</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
a) <strong>die</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
b) <strong>die</strong>jenige Person, <strong>die</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Trebur</strong> gegen<strong>über</strong> schriftlich zur Tragung <strong>der</strong><br />
Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong><br />
Friedhofsordnung.<br />
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />
Gebührenbescheides bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>kasse zu zahlen.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund <strong>die</strong>ser Satzung regeln sich<br />
nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
(2) Für <strong>die</strong> zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ser Satzung erlassenen Gebührenbescheide<br />
gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
II. Gebührenarten<br />
§ 5<br />
und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle<br />
(1) Für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle bzw. des Aufbahrungsraumes werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
Kostenträger<br />
Gebühren in Euro<br />
a) Nutzung <strong>der</strong> Friedhofskapelle 162,00<br />
b) Leichenhalle / Kühlzelle pro Tag 50,00<br />
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