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Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung - Gemeinde Trebur

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8. Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hundesteuer<br />

Die <strong><strong>Gemeinde</strong>vertretung</strong> beschließt mit 23-Ja, 2 Nein-Stimmen und einer Enthaltung <strong>die</strong> nachfolgende<br />

Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hundesteuer.<br />

Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hundesteuer<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), <strong>der</strong> §§<br />

1, 2 und 7 des Gesetzes <strong>über</strong> kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat <strong>die</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>vertretung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Trebur</strong> am<br />

…………………….. <strong>die</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung einer Hundesteuer<br />

im Gebiet <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Trebur</strong><br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht und Haftung<br />

(1) Steuerschuldnerin o<strong>der</strong> Steuerschuldner ist <strong>die</strong> Halterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter eines Hundes.<br />

(2) Hundehalterin o<strong>der</strong> Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse o<strong>der</strong> im Interesse<br />

eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.<br />

Als Halterin o<strong>der</strong> Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht<br />

o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen o<strong>der</strong><br />

Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner<br />

<strong>der</strong> Steuer.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt<br />

aufgenommen wird. Bei Hunden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter durch Geburt von einer<br />

von ihr o<strong>der</strong> von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit<br />

dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei<br />

Monaten <strong>über</strong>schritten worden ist.<br />

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