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Das Gutachten zum Download - Bundesverband Neuer ...

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BNE/VIK<br />

Angemessenheit der Netznutzungsentgelte der Übertragungsnetzbetreiber<br />

3 Informationsbasis<br />

Grundlage für das <strong>Gutachten</strong> sind öffentlich zugängliche Daten über die<br />

Übertragungsnetzbetreiber sowie die Netznutzungsentgelte des<br />

Höchstspannungsnetzes. Die Datenrecherche erfolgte auf den Internet-Seiten<br />

• der Übertragungsnetzbetreiber,<br />

• von Verbänden und Organisationen wie VDEW (Verband der<br />

Elektrizitätswirtschaft), VDN (Verband der Netzbetreiber), UCTE (Union for<br />

the Co-ordination of Transmission of Electricity), ETSO (European<br />

Transmisssion System Operators),<br />

• der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden wie z.B. BKartA<br />

(Bundeskartellamt), E-Control (Regulierungsbehörde für den Strommarkt in<br />

Österreich), AEEG (Regulierungsbehörde für den Strommarkt in Italien),<br />

• des Statistischen Bundesamtes,<br />

• der Bundesbank.<br />

4 Analyse der Angemessenheit der Erhöhungen der<br />

Netznutzungsentgelte der deutschen<br />

Übertragungsnetzbetreiber von 2001 bis 2005<br />

4.1 Methode des Vergleichs der Entwicklung von Erlösen und<br />

Kosten<br />

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind nach dem deutschen<br />

Energiewirtschaftgesetz zur preisgünstigen Versorgung mit Elektrizität<br />

verpflichtet. Die Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von<br />

Netznutzungsentgelten für elektrische Energie (VV Strom II plus) geht von einer<br />

Preisbildung aus, die sich aus den tatsächlichen und kalkulatorischen Kosten<br />

zuzüglich eines angemessenen Gewinns ergibt. Die Verbändevereinbarung als<br />

privatrechtliche Vereinbarung der Verbände BDI, VIK, VDEW, VDN, ARE und<br />

VKU. hat den Charakter einer privatrechtlichen Empfehlung und war für den<br />

Zeitraum vom 20.5.03 bis <strong>zum</strong> 31.12.03 mit einer gesetzlichen<br />

Vermutungswirkung für eine gute fachliche Praxis ausgestattet. Auch nach<br />

Auslaufen dieser Vermutungswirkung berufen sich die Netzbetreiber auf deren<br />

Kalkulationsvorgaben.<br />

Die Untersuchung erfolgt mit Hilfe der in Anlage 4 der VV Strom II plus<br />

beschriebenen sogenannten »Briefmarke«, mit der die Jahreskosten in<br />

• LBD-Beratungsgesellschaft mbH<br />

03.06.2005 • 11/53

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