Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11.<br />
Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48.<br />
E-mail: Timothy.Hayes@cec.eu.int<br />
EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />
GENERALDIREKTION<br />
STEUERN UND ZOLLUNION<br />
STEUERPOLITIK<br />
Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern<br />
Brüssel, den 1. Juli 2002<br />
TAXUD/C/3/TH D(2002)<br />
MwSt in der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft<br />
MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten<br />
Informationen für Behörden, <strong>Unternehmer</strong>, Informationsnetze<br />
usw.<br />
Anmerkung<br />
In dieser Unterlage sind <strong>ein</strong>e Reihe grundlegender<br />
Informationen zur Anwendung der auf<br />
Gem<strong>ein</strong>schaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften<br />
in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von<br />
den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt<br />
worden sind.<br />
Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften<br />
dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt<br />
nicht unbedingt die Auffassung der Kommission<br />
wieder und ist auch nicht als Billigung der<br />
betreffenden Vorschriften zu verstehen.
INHALTSVERZEICHNIS<br />
BELGIEN......................................................................................................................................................3<br />
DÄNEMARK ..............................................................................................................................................20<br />
DEUTSCHLAND........................................................................................................................................30<br />
GRIECHENLAND .....................................................................................................................................42<br />
SPANIEN.....................................................................................................................................................55<br />
FRANKREICH...........................................................................................................................................65<br />
IRLAND ......................................................................................................................................................79<br />
ITALIEN .....................................................................................................................................................88<br />
LUXEMBURG............................................................................................................................................95<br />
NIEDERLANDE.......................................................................................................................................115<br />
ÖSTERREICH..........................................................................................................................................121<br />
PORTUGAL..............................................................................................................................................128<br />
FINNLAND ...............................................................................................................................................137<br />
SCHWEDEN.............................................................................................................................................148<br />
VEREINIGTES KÖNIGREICH.............................................................................................................159<br />
ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ......................................................................................................174<br />
ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN ................175<br />
ANHANG 3 ...............................................................................................................................................176
BELGIEN<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die belgischen MwSt-Vorschriften informieren<br />
möchten, können <strong>sich</strong> an folgende Stelle wenden:<br />
Bureau central de TVA pour assujettis étrangers<br />
Tour Sablon - 24e étage<br />
Rue Stevens, 7<br />
B-1000 Bruxelles<br />
Tel.: (+32 2) 552 59 33 4<br />
Fax: (+32 2) 552 55 41<br />
Informationen <strong>über</strong> die belgischen MwSt-Vorschriften können auch <strong>über</strong> die Website des<br />
belgischen Finanzministeriums abgerufen werden (http://minfin.fgov.be).<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Website der belgischen Steuerverwaltung: http://minfin.fgov.be.<br />
Zu folgenden Themen liegen Informationen in Niederländisch und Französisch vor:<br />
• Rechtsvorschriften<br />
• Com.IR 92<br />
• Erläuterungen zur MwSt<br />
• Rechtsprechung<br />
• Verwaltungsrundschreiben<br />
• Parlamentarische Anfragen<br />
• CNC-Stellungnahmen<br />
• Pauschalregelungen<br />
• Europäische Richtlinien
• Internationale Über<strong>ein</strong>kommen<br />
• Rulings<br />
• Entscheidungen<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Siehe Antworten auf Fragen 1 und 2. Außerdem können Informationen bei der zentralen<br />
Steuerverwaltung <strong>ein</strong>geholt werden:<br />
Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues<br />
Tour Finances<br />
Boulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61<br />
B-1010 Bruxelles<br />
Tel.: (+32 2) 210 29 11<br />
Fax: (+32 2) 210 26 35<br />
Die Angaben sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und<br />
Deutsch) verfügbar.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> müssen in Belgien für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>, wenn<br />
sie in Belgien Umsätze tätigen, die der belgischen MwSt unterliegen und für die sie in<br />
Belgien Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden.<br />
Bei Umsätzen, die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze sind, gelten jedoch <strong>ein</strong>e Reihe<br />
von Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Kriterien (z.B. gelegentliche<br />
Umsätze in Belgien, Befreiungen).<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
In der Regel können <strong>sich</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Belgien niedergelassen<br />
sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht vom<br />
Vertragspartner zu entrichten ist, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, und so <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong> auf Antrag <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer erteilt werden, wenn<br />
– er als nicht in Belgien niedergelassener Steuerpflichtiger Bauarbeiten oder ähnliche<br />
Umsätze ausführt;<br />
– er als nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassener<br />
Steuerpflichtiger Umsätze tätigt, deren Bezahlung aufgeschoben werden <strong>kann</strong> (außer<br />
4
ei Personen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie<br />
77/388/EWG), wenn die ihm von s<strong>ein</strong>em Lieferer in Rechnung gestellte abziehbare<br />
belgische MwSt den Schwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr <strong>über</strong>steigt.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> mit fester Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />
Nummer bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />
Nummer bei der für die MwSt-Kontrolle zuständigen Stelle (Cellule contrôle) der MwSt-<br />
Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige (Bureau Central de TVA pour assujettis<br />
étrangers) (siehe Antwort auf Frage 1).<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Belgien <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung verfügen,<br />
erhalten <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer, wenn sie im Zuge der Einrichtung ihrer ersten festen<br />
Niederlassung beim zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die<br />
Aufnahme der Unternehmenstätigkeit <strong>ein</strong>reichen. Über die in dem Vordruck verlangten<br />
Angaben hinausgehende Informationen (z.B. Gründungsurkunde) sind ggf. als Anlage<br />
beizufügen.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />
Nummer bei der o.a. MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige und reichen<br />
dazu <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit <strong>ein</strong>. <strong>Unternehmer</strong> mit<br />
Sitz in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat können oder müssen ggf. bei der MwSt-Zentralstelle<br />
die Zulassung <strong>ein</strong>es Steuervertreters beantragen.<br />
Der Antrag auf Zulassung derartiger Vertreter ist mittels <strong>ein</strong>es Vordrucks <strong>ein</strong>zureichen,<br />
der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.<br />
Die Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ist mittels <strong>ein</strong>es Vordrucks<br />
<strong>ein</strong>zureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.<br />
Einer solchen Erklärung und ggf. dem Antrag auf Zulassung <strong>ein</strong>es Steuervertreters sind<br />
folgende Unterlagen beizufügen:<br />
– Besch<strong>ein</strong>igung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtige<br />
niedergelassen ist, dass es <strong>sich</strong> bei dem Betreffenden um <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen<br />
handelt.<br />
– Kopie des Eintrags in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtige<br />
niedergelassen ist.<br />
– Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e<br />
juristische Person ist.<br />
5
– Kopie der Auftragsformulare oder von Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Belgien<br />
belegen.<br />
Die MwSt-Zentralstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung bzw. die<br />
Zulassung erfüllt sind und teilt dem ausländischen <strong>Unternehmer</strong> und ggf. dem<br />
Steuervertreter die belgische MwSt-Nummer mit.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Belgien niedergelassen sind, nicht für MwSt-<br />
Zwecke registriert sind und die in Belgien ausschließlich<br />
– Einfuhren mit anschließender Lieferung der betreffenden Gegenstände tätigen;<br />
– steuerfreie Gegenstände in <strong>ein</strong>e andere Lagerregelung als <strong>ein</strong>e Zolllagerregelung<br />
<strong>über</strong>führen oder Gegenstände zur anschließenden Lieferung <strong>ein</strong>er Lagerregelung<br />
entnehmen;<br />
– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte<br />
Umsätze tätigen, bei denen die betreffenden Gegenstände nicht <strong>ein</strong>er anderen<br />
Lagerregelung als <strong>ein</strong>er Zolllagerregelung unterliegen und die anschließende<br />
Lieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit ist;<br />
– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte<br />
Umsätze tätigen, ansonsten aber k<strong>ein</strong>e in Belgien MwSt-pflichtigen Umsätze tätigen;<br />
können <strong>sich</strong> von Personen vertreten lassen, die in Belgien zur Vertretung dieser Gruppe<br />
von Steuerpflichtigen bereits zugelassen sind.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
35 000 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
11 200 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Nicht in der EU niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> müssen in Belgien <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />
bestellen, bevor sie in Belgien Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem<br />
Recht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird.<br />
Die Umsätze, für die <strong>ein</strong> Steuervertreter in Belgien erforderlich ist, sind die gleichen wie<br />
die, die <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien erfordern. Nicht in der EU<br />
6
niedergelassene Steuerpflichtige müssen <strong>sich</strong> in Belgien für MwSt-Zwecke registrieren<br />
lassen und <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU niedergelassene<br />
Steuerpflichtige k<strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch k<strong>ein</strong><br />
Steuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen).<br />
11. Welche Regeln gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Die Personen, die der Steuerbehörde als Steuervertreter vorgeschlagen werden, müssen<br />
folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
(1) Vertragsfähigkeit;<br />
(2) Niederlassung in Belgien;<br />
(3) ausreichendes Vermögen, um die <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen nach belgischem Recht<br />
auferlegten Verpflichtungen erfüllen zu können;<br />
(4) Zustimmung zur Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen;<br />
Der Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e juristische Person oder <strong>ein</strong>e in Belgien ansässige natürliche<br />
Person belgischer oder nicht belgischer Staatsangehörigkeit s<strong>ein</strong>, muss aber in jedem<br />
Falle in Belgien niedergelassen bzw. ansässig s<strong>ein</strong>. Dabei <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong> Steuerbüro<br />
mit Sitz in Belgien oder <strong>ein</strong>e Schwestergesellschaft des Steuerpflichtigen ohne Sitz in der<br />
Gem<strong>ein</strong>schaft oder um <strong>ein</strong>en Vertragspartner desselben handeln.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene<br />
ausländische Steuerpflichtige.<br />
Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der<br />
MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Belgien getätigten<br />
Umsätzen.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> im <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen können beim Vertragspartner des ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong>s beigetrieben werden. Weisen der Vertragspartner jedoch nach, dass er die<br />
MwSt in gutem Glauben ganz oder teilweise an den von ihm benannten Lieferer gezahlt<br />
hat, muss er die MwSt nicht erneut entrichten.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, s<strong>ein</strong>en finanziellen<br />
Verpflichtungen nachzukommen.<br />
7
Ist der Steuervertreter dazu nicht in der Lage, wird <strong>ein</strong>e Bürgschaft zur Deckung der von<br />
dem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußen<br />
verlangt.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat<br />
niedergelassen sind, können in Belgien <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen, wenn sie in<br />
Belgien Umsätze tätigen, die die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erfordern würden,<br />
wenn sie von <strong>ein</strong>em nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen getätigt würden.<br />
Umgekehrt gilt, dass Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen EU-<br />
Mitgliedstaat niedergelassen sind, in Belgien k<strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen können,<br />
wenn im Falle des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e Registrierung<br />
für MwSt-Zwecke und die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters in Belgien nicht möglich<br />
oder erforderlich wäre.<br />
Für in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige ist die Bestellung<br />
<strong>ein</strong>es Steuervertreters in k<strong>ein</strong>em Fall obligatorisch, und die Registrierung für MwSt-<br />
Zwecke in Belgien ist nicht von der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters abhängig. In <strong>ein</strong>em<br />
anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige, die in Belgien für MwSt-Zwecke<br />
registriert sind, aber k<strong>ein</strong>en Steuervertreter haben, sind also direkt registriert.<br />
In <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige können zur Erfüllung<br />
aller oder <strong>ein</strong>es Teils ihrer nach den belgischen MwSt-Vorschriften obliegenden<br />
Pflichten auch <strong>ein</strong>en steuerlichen Bevollmächtigten ernennen.<br />
16. Welche Regeln gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Siehe Antwort auf Frage 11.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antwort auf Frage 12.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Siehe Antwort auf Frage 14.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Regeln gelten für die Rechnungstellung?<br />
Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Lieferungen von<br />
Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, die nach Artikel 44 des belgischen<br />
MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind und k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen,<br />
müssen ihren Kunden <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen,<br />
8
(1) wenn sie Gegenstände liefern oder <strong>ein</strong>e Dienstleistung erbringen;<br />
(2) wenn der Steueranspruch für den gesamten Umsatz oder <strong>ein</strong>en Teil davon vor der<br />
Lieferung von Gegenständen oder vor Abschluss der Dienstleistung entsteht;<br />
(3) wenn der Preis <strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferung von Gegenständen im<br />
Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstaben a), b), c) oder d) der Richtlinie<br />
77/388/EWG ganz oder teilweise vor der Durchführung der Lieferung<br />
ver<strong>ein</strong>nahmt wird.<br />
Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der<br />
auf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den gesamten Preis der Leistung oder <strong>ein</strong>en<br />
Teil davon entsteht. Im Falle <strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferung von Gegenständen<br />
muss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der<br />
auf den Monat folgt, in dem <strong>ein</strong>e Anzahlung geleistet oder der Preis der Leistung ganz<br />
oder teilweise bezahlt wird.<br />
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. Ausstellungsdatum und Nummer, unter der sie im Warenverkaufsbuch registriert ist;<br />
2. Name bzw. Firma des Steuerpflichtigen, Anschrift bzw. Firmensitz, ggf. Nummer im<br />
Handelsregister, sowie die belgische MwSt-Nummer;<br />
2a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Steuerpflichtigen:<br />
– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />
oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />
– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />
Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />
3. Name bzw. Firma und Anschrift des Vertragspartners sowie dessen belgische MwSt-<br />
Nummer bzw. bei <strong>ein</strong>er Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) der<br />
Richtlinie 77/388/EWG Name bzw. Firma, Anschrift und vom<br />
Bestimmungsmitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer sowie genaue Anschrift des<br />
Bestimmungsorts der Gegenstände;<br />
– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie<br />
77/388/EWG: MwSt-Nummer des Kunden, unter der ihm die Dienstleistung erbracht<br />
wurde;<br />
– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a) der Richtlinie<br />
77/388/EWG: MwSt-Nummer, unter der der Kunde in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat<br />
registriert ist;<br />
– bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG: <strong>ein</strong><br />
Hinweis auf diesen Artikel, die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em<br />
anderen Mitgliedstaat, unter der er den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb und die<br />
nachfolgende Lieferung der Gegenstände vorgenommen hat sowie die MwSt-<br />
Nummer des Empfängers der Gegenstände im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des<br />
belgischen MwSt-Gesetzes;<br />
3a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Kunden:<br />
9
– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />
oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />
– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />
Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />
4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder<br />
ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn k<strong>ein</strong> genaues Datum<br />
angegeben werden <strong>kann</strong>, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;<br />
5. bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der<br />
Steuertatbestand <strong>ein</strong>tritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise ver<strong>ein</strong>nahmt wird;<br />
6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden<br />
MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der<br />
gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und<br />
Zweck der Dienstleistungen;<br />
7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a<br />
Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund<br />
Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,<br />
Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter<br />
Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei<br />
Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem<br />
Kfz-Kennzeichen;<br />
8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der<br />
Bemessungsgrundlage;<br />
9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten<br />
Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die<br />
Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwSt-<br />
Gesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des<br />
Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –<br />
Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";<br />
10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die<br />
MwSt nicht zu erklären ist;<br />
11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in<br />
Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf k<strong>ein</strong>e MwSt<br />
ersch<strong>ein</strong>en, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;<br />
12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
erforderlichen Angaben:<br />
– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwSt-<br />
Befreiung für Kl<strong>ein</strong>unternehmen".<br />
Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz<br />
1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze <strong>über</strong> die<br />
Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen<br />
Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der<br />
10
Sprache zu machen, die am Ort des Unternehmens verwendet wird (Niederländisch,<br />
Französisch oder Deutsch).<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Steuerpflichtige müssen k<strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung von<br />
Gegenständen oder die Dienstleistung für <strong>ein</strong>e natürliche Personen bestimmt ist, die sie<br />
für private Zwecke verwendet.<br />
Diese Freistellung gilt nicht für folgende Umsätze:<br />
1. Lieferung folgender Gegenstände:<br />
– neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit <strong>ein</strong>em Hubraum von <strong>über</strong> 48 cm 3 oder <strong>ein</strong>er<br />
Motorleistung von <strong>über</strong> 7,2 kW für die Personen- oder Güterbeförderung und ihre<br />
Anhänger, <strong>ein</strong>schließlich Kombifahrzeuge und Campinganhänger;<br />
– Yachten und sonstige Freizeit- und Sportboote;<br />
– Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballons und Luftschiffe<br />
sowie ähnliche Fluggeräte mit oder ohne Motorantrieb, unabhängig davon, ob sie<br />
leichter oder schwerer als Luft sind;<br />
2. Lieferung von Gebäuden sowie Einräumung, Übertragung und Rück<strong>über</strong>tragung von<br />
dinglichen Rechten, sofern sie nicht von der Steuer befreit sind;<br />
3. Bauarbeiten sowie Lieferung und Einbau von Gegenständen in <strong>ein</strong>em Gebäude,<br />
<strong>ein</strong>schließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Arbeitskräfte;<br />
4. nicht unter Punkt 3 erfasste Lieferung von Gegenständen und Erbringung von<br />
Dienstleistungen für die Errichtung <strong>ein</strong>es Neubaus im Sinne von Artikel 4 Absatz 4<br />
des MwSt-Gesetzes;<br />
5. Teilzahlungsverkauf und Mietkauf;<br />
6. Lieferung von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Darreichungsform, der<br />
verkauften Menge oder ihrem Preis <strong>ein</strong>deutig für gewerbliche Zwecke bestimmt sind,<br />
und Lieferung derartiger Gegenstände, mit denen der Käufer handelt oder die er<br />
normalerweise für Zwecke s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt;<br />
7. Lieferung an Einrichtungen, die Privatpersonen normalerweise nicht zugänglich sind;<br />
8. Lieferung durch Hersteller oder Großhändler;<br />
9. Lieferung von Ersatz-, Zusatz- und Ausrüstungsteilen für die unter Punkt 1<br />
aufgeführten Gegenstände sowie Wartung (außer Waschen) und Reparatur dieser<br />
Gegenstände, <strong>ein</strong>schließlich der Lieferung von bei diesen Arbeiten verwendeten<br />
Gegenständen, wenn der Preis <strong>ein</strong>schließlich Mehrwertsteuer 125 EUR <strong>über</strong>steigt;<br />
10. Umzug und Lagerung von Möbeln sowie damit zusammenhängende<br />
Dienstleistungen;<br />
11
11. Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28b Teil B Absatz 1 der Richtlinie<br />
77/388/EWG;<br />
12. Lieferung von Anlagegold gemäß Artikel 1 Absatz 8 des belgischen MwSt-Gesetzes<br />
im Wert von <strong>über</strong> 2 500 EUR, <strong>ein</strong>schließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten<br />
<strong>über</strong> <strong>ein</strong>zel- und sammelverwahrtes Gold und <strong>über</strong> Goldkonten gehandeltes Gold,<br />
insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die <strong>ein</strong> Eigentumsrecht an<br />
Anlagegold oder <strong>ein</strong> schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird,<br />
sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit<br />
Anlagegold, die zur Übertragung <strong>ein</strong>es Eigentumsrechts an Anlagegold oder <strong>ein</strong>es<br />
schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Regelmäßige MwSt-Erklärungen müssen <strong>ein</strong>reichen:<br />
1. Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug haben;<br />
2. Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die von der Pflicht<br />
zur Einreichung <strong>ein</strong>er MwSt-Erklärung befreit sind,<br />
– wenn sie Vertragspartner <strong>ein</strong>es Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgien<br />
niedergelassen ist und in Bezug auf Umsätze, für die er gemäß Artikel 21 Absatz 1<br />
Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG die MwSt schuldet, k<strong>ein</strong>en<br />
Steuervertreter bestellt hat, oder der nicht in Belgien für MwSt-Zwecke registriert ist;<br />
– wenn sie als Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von<br />
Gegenständen die Steuer schulden;<br />
– wenn sie <strong>ein</strong>en innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen, der in<br />
Belgien steuerpflichtig ist.<br />
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach<br />
Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes fallen, und Steuerpflichtige im Sinne<br />
von Artikel 44 dieses Gesetzes, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oder<br />
Dienstleistungen bewirken, für die k<strong>ein</strong>e Vorsteuer abziehbar ist. Diese Steuerpflichtigen<br />
sind im Sinne von obigem Punkt 1 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie k<strong>ein</strong>e<br />
monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen. Sie fallen jedoch unter<br />
obigen Punkt 2, wenn sie die MwSt in Belgien schulden, weil sie <strong>ein</strong>en in Belgien<br />
steuerpflichtigen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen<br />
(Überschreiten des Schwellenwerts oder Wahrnehmung der Option), oder weil sie<br />
Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen sind. In<br />
diesen Fällen müssen sie immer dann <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, wenn sie im<br />
Laufe <strong>ein</strong>es Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese "besondere<br />
Mehrwertsteuererklärung" wird im letzten Absatz der Antwort auf Frage 22 erläutert.<br />
Fallen diese Personen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1<br />
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, müssen sie beim Erwerb<br />
verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge die in der Antwort auf Frage 23<br />
erläuterte Sonderregelung beachten.<br />
12
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlich<br />
<strong>ein</strong>zureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieser<br />
Erklärung zu leisten.<br />
Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen,<br />
wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht <strong>über</strong>steigt und wenn er k<strong>ein</strong>e<br />
Lieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997<br />
<strong>über</strong> die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt.<br />
In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf den<br />
geschuldeten Betrag leisten, der <strong>sich</strong> aus der <strong>ein</strong>zureichenden Erklärung ergibt.<br />
Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer dann<br />
<strong>ein</strong>zureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe <strong>ein</strong>es Kalenderquartals steuerpflichtige<br />
Umsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zu<br />
zahlen.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Steuerpflichtige, die k<strong>ein</strong>e monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen im<br />
Sinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 <strong>ein</strong>reichen, und nicht steuerpflichtige<br />
juristische Personen, die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aber<br />
unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der<br />
Richtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten,<br />
<strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge <strong>ein</strong>reichen.<br />
Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen <strong>ein</strong>en<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinne<br />
von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, so<br />
müssen sie das Verbrauchsteuerdokument <strong>über</strong> die Überführung der betreffenden Waren<br />
in den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle <strong>ein</strong>reichen, bei der<br />
sie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für die<br />
Mehrwertsteuererklärung.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Das <strong>ein</strong>zige ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen der<br />
Pauschalregelung angewandt.<br />
In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen und<br />
Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren<br />
Jahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mit<br />
Privatpersonen stammt, <strong>über</strong> die k<strong>ein</strong>e Rechnung ausgestellt werden muss.<br />
13
Die Ver<strong>ein</strong>fachung besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der<br />
Einkäufe mittels <strong>ein</strong>es Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden nach<br />
Anhörung der betreffenden Branchenverbände festgelegt wird (siehe Frage 18).<br />
Dieses Verfahren ver<strong>ein</strong>facht die MwSt-Erhebung, reduziert den Verwaltungsaufwand<br />
der Unternehmen und erleichtert den Finanzbeamten die Kontrolle.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Der Pauschalregelung<br />
unterliegende Landwirte müssen die Zusammenfassende Meldung allerdings nur <strong>ein</strong>mal<br />
jährlich (vor dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres) <strong>ein</strong>reichen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
– Vollständige Angaben <strong>über</strong> den Kunden;<br />
– Kode T zur Kenntlichmachung von Umsätzen im Sinne von Artikel 22 Absatz 6<br />
Buchstabe b) Unterabsatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Die belgischen Rechtsvorschriften sehen die elektronische Übermittlung von<br />
Rechnungen und an deren Stelle tretenden Dokumenten vor.<br />
Bis zum Erlass der <strong>ein</strong>schlägigen Durchführungsvorschriften gestatten die Behörden die<br />
Übermittlung von Rechnungsangaben auf elektronischem Wege, wenn die behördlich<br />
festgelegten Bedingungen in Bezug auf Nichtveränderbarkeit, Irreversibilität und<br />
Aufbewahrung erfüllt werden. Steuerpflichtige, die <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende<br />
Genehmigung verfügen, können ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der<br />
elektronisch <strong>über</strong>mittelten Angaben ausüben; Ausdrucke sind nur bei Steuerprüfungen<br />
notwendig.<br />
Bereits erteilte Genehmigungen unterliegen je nach Antrag des betreffenden<br />
Steuerpflichtigen bestimmten Auflagen.<br />
14
Genehmigungsanträge sind an die Administration de la fiscalité des entreprises et des<br />
revenues, Direction II/2 - TVA, Tour Finances, Boulevard du Jardin Botanique, 50,<br />
Bte 61, 1010 Bruxelles, zu richten.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich nur <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen,<br />
können dies auf elektronischem Wege <strong>über</strong> das System INTERVAT tun.<br />
Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich mehr als <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung<br />
<strong>ein</strong>reichen (etwa große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) können dies auch <strong>über</strong> das<br />
System EDIVAT tun.<br />
Voraussetzungen für die Nutzung von INTERVAT:<br />
– Internetanschluss;<br />
– <strong>ein</strong>er der folgenden Internetbrowser:<br />
• Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.5, Version 6 wird aber von der<br />
Anwendung noch nicht unterstützt;<br />
• Netscape Communicator (mindestens Version 4.77);<br />
– digitale Signatur;<br />
– digitales Zertifikat Niveau 3 (Authentisierung des Inhabers der verwendeten<br />
elektronischen Signatur), ausgestellt von <strong>ein</strong>er der folgenden Zertifizierungsstellen:<br />
• Global Sign<br />
• E-Trust<br />
– Zugang zu INTERVAT <strong>über</strong> die Website des belgischen Finanzministeriums:<br />
http://minfin.fgov.be.<br />
Weitere Informationen können bei folgenden Stellen angefordert werden: Administration<br />
de la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction VI/8A - Service automatisation<br />
TVA, Tour Finances, Bte 61, Boulevard du Jardin Botanique, 50, 1010 Bruxelles, oder<br />
<strong>über</strong> die Website des Finanzministeriums.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können derzeit noch nicht auf elektronischem Wege<br />
<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
15
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Eine Pauschalregelung <strong>kann</strong> von Kl<strong>ein</strong>unternehmen, natürlichen Personen und<br />
Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) mit <strong>ein</strong>em Umsatz von<br />
höchstens 500 000 EUR angewandt werden, die normalerweise bewegliche Gegenstände<br />
an Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für diese<br />
Umsätze k<strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen müssen.<br />
Eine Pauschalregelung <strong>kann</strong> grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen angewandt<br />
werden, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, <strong>ein</strong> entsprechender Antrag<br />
gestellt wird und die Festlegung von pauschalen Bemessungsgrundlagen möglich ist.<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass die Pauschalregelung von Steuerpflichtigen in den<br />
Branchen in Anspruch genommen werden <strong>kann</strong>, für die die Steuerbehörden pauschale<br />
Bemessungsgrundlagen festgesetzt haben (siehe nachstehende Liste). Außerdem müssen<br />
die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt s<strong>ein</strong>:<br />
1. Bei dem Steuerpflichtigen muss es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e natürliche Person, <strong>ein</strong>e<br />
Personengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder <strong>ein</strong>e Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (SPRL/BVBA) handeln.<br />
2. Mindestens 75 % des Umsatzes des Steuerpflichtigen müssen von der Pflicht zur<br />
Rechnungstellung befreit s<strong>ein</strong>. Liegt der Wert der Umsätze, für die <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
ausgestellt werden muss, zwischen 25 und 40 % des Gesamtumsatzes, so gestatten<br />
die Steuerbehörden die Anwendung pauschaler Bemessungsgrundlagen, wenn diese<br />
Umsätze mit <strong>ein</strong>igen wenigen Großkunden bewirkt werden oder wenn es bei diesen<br />
Umsätzen um Warenmengen geht, die die üblicherweise an Privatpersonen<br />
gelieferten Mengen nicht wesentlich <strong>über</strong>steigen.<br />
Bisher gibt es Pauschalregelungen in folgenden Bereichen:<br />
– Lebensmittel<strong>ein</strong>zelhandel<br />
– Metzgereien<br />
– Bäckereien und Konditoreien<br />
– Cafés<br />
– Friseurgeschäfte<br />
– Handel mit Milchprodukten, auch ambulant<br />
– Apotheken<br />
– Arztpraxen mit Arzneimittelabgabe<br />
– Eisdielen<br />
– Drogerien<br />
– Wild- und Geflügel<strong>ein</strong>zelhandel<br />
– Schuhhandel<br />
– Schuhreparatur<br />
– Fisch<strong>ein</strong>zelhandel<br />
– ambulanter Fischhandel<br />
– Imbissgeschäfte<br />
– Textil- und Lederwarenhandel<br />
– Eisenwarenhandel<br />
– Schaustellerbetriebe<br />
– Zeitungshandel<br />
– Buchhandel<br />
– Tabakwaren<strong>ein</strong>zelhandel<br />
16
Erfüllt <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Anwendung <strong>ein</strong>er<br />
Pauschalregelung, so wird diese grundsätzlich angewandt, falls er <strong>sich</strong> nicht für die<br />
normale Besteuerung entscheidet.<br />
Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen, die Steuerbehörden und<br />
Branchenverbände in ganz Belgien bei <strong>ein</strong>er größtmöglichen Anzahl von Unternehmen<br />
der jeweiligen Branchen durchgeführt haben.<br />
Anhand der erhobenen Daten setzt die für die Pauschalbesteuerung zuständige Stelle<br />
landesweite Mittelwerte fest.<br />
Es gibt drei Arten von Pauschalregelungen, die <strong>sich</strong> in dem Verfahren zur Ermittlung des<br />
steuerpflichtigen Umsatzes unterscheiden:<br />
1. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der Gewinnspanne<br />
• Der Umsatz von Einzelhändlern, die hauptsächlich Lieferungen von Gegenständen<br />
tätigen, wird wie folgt ermittelt: Die betreffenden Gegenstände werden in Kategorien<br />
<strong>ein</strong>geteilt, und für jede Kategorie wird <strong>ein</strong> Koeffizient auf der Grundlage des<br />
durchschnittlichen Bruttogewinns der Einzelhändler für diese Kategorie festgelegt.<br />
Der steuerpflichtige Umsatz errechnet <strong>sich</strong> aus der Multiplikation des Gesamtpreises<br />
der Einkäufe und Einfuhren des Einzelhändlers mit diesen Koeffizienten.<br />
2. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der geschätzten Einnahmen<br />
• Der Umsatz kl<strong>ein</strong>er, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmen<br />
wird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit den<br />
angenommenen Stunden- oder Tages<strong>ein</strong>nahmen errechnet;<br />
3. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand von Normalerträgen<br />
• In <strong>ein</strong>igen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträge<br />
errechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften oder<br />
<strong>ein</strong>geführten Erzeugnissen erzielt werden.<br />
• Die Koeffizienten variieren je nach Branche und werden jährlich angepasst.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Zur Ver<strong>ein</strong>fachung der den Steuerpflichtigen obliegenden Verwaltungspflichten sieht das<br />
belgische MwSt-Gesetz vier Sonderregelungen vor:<br />
1. Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes anhand der Einkäufe,<br />
ohne dass die <strong>Unternehmer</strong> ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten oder <strong>ein</strong>e jährliche<br />
Inventur machen müssen.<br />
2. Steuerbefreiung: Diese Regelung befreit die betreffenden <strong>Unternehmer</strong> von der<br />
Pflicht, MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und MwSt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug<br />
ist nicht zulässig.<br />
Die Verwaltungsformalitäten beschränken <strong>sich</strong> dementsprechend auf die jährliche<br />
Abgabe <strong>ein</strong>er Erklärung <strong>über</strong> den Umsatz samt <strong>ein</strong>er Liste der steuerpflichtigen<br />
17
Kunden, an die das Kl<strong>ein</strong>unternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen<br />
erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken <strong>sich</strong> auf das strikte Minimum<br />
(Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen, Einnahmenbuchführung, Verzeichnis<br />
der Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).<br />
3. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft befreit die betreffenden Landwirte von<br />
der Pflicht, Rechnungen auszustellen, MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und MwSt<br />
abzuführen. Steuerpflichtige (ausgenommen andere Landwirte, die diese<br />
Sonderregelung in Anspruch nehmen) und nicht steuerpflichtige juristische Personen,<br />
die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe bei der Sonderregelung unterliegenden<br />
Landwirten tätigen, müssen diesen die für die <strong>ein</strong>zelnen Bestandteile des Preises der<br />
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahlte<br />
pauschale Steuer erstatten, können sie jedoch als Vorsteuer abziehen.<br />
Auf diese Weise werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch<br />
Landwirte in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass den Landwirten außer<br />
den Pflichten, die <strong>sich</strong> aus ihren innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ergeben, allzu<br />
schwere steuerliche Pflichten auferlegt werden.<br />
4. Sonderregelung <strong>über</strong> die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): Die<br />
MwSt auf Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten<br />
errechnet <strong>sich</strong> die aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis.<br />
Steuerpflichtige Wiederverkäufer können die Differenzbesteuerung auf die Lieferung<br />
von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten nur<br />
dann anwenden, wenn ihnen die betreffenden Gegenstände innerhalb der<br />
Gem<strong>ein</strong>schaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenn<br />
diese beim Kauf, beim innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieser<br />
Gegenstände k<strong>ein</strong>e Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Bei<br />
diesen Lieferanten <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> handeln um: Nichtsteuerpflichtige; Steuerpflichtige,<br />
die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 des<br />
belgischen MwSt-Gesetzes oder - wenn es <strong>sich</strong> um Anlagegüter handelt - gemäß<br />
Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes unter MwSt-Befreiung getätigt<br />
haben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffenden<br />
Lieferungen gemäß der Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung besteuert<br />
wurden.<br />
Bei Umsätzen gemäß Artikel 26a Teile B und C der Richtlinie 77/388/EWG muss die<br />
vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellte Rechnung oder das an ihre Stelle<br />
tretende Dokument, folgenden Vermerk tragen: "Lieferung gemäß Sonderregelung für<br />
die Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar."<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare für die regelmässige MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende<br />
Meldung sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch)<br />
verfügbar.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
18
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
1. Tabakwaren.<br />
2. Branntw<strong>ein</strong>, der nicht zum Wiederverkauf bestimmt ist oder für Zwecke von<br />
Dienstleistungen geliefert wird.<br />
3. Beherbergung, Mahlzeiten und Getränke im Rahmen <strong>ein</strong>es Beherberungs- oder<br />
Verpflegungsvertrags, mit zwei Ausnahmen:<br />
– wenn die Ausgaben für Bedienstete <strong>ein</strong>es Unternehmens getätigt werden, die<br />
auswärts Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken;<br />
– wenn die Ausgaben von Steuerpflichtigen getätigt werden, die die betreffenden<br />
Dienstleistungen ihrerseits gegen Entgelt erbringen.<br />
4. Bewirtung, d.h. Ausgaben, die Unternehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />
tätigen, um Firmenfremde, insbesondere Lieferanten und Kunden, zu empfangen.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Die MwSt auf Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung <strong>ein</strong>schließlich solcher Fahrzeuge,<br />
die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern <strong>ein</strong>gesetzt werden<br />
können, sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen<br />
Fahrzeugen ist bis zu 50% abziehbar, mit drei Ausnahmen:<br />
– Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen, dessen<br />
wirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht,<br />
verkauft oder verleast zu werden;<br />
– Fahrzeuge, die ausschließlich zur Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind;<br />
– neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG,<br />
deren Lieferung gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) derselben Richtlinie von der<br />
Steuer befreit ist. Die MwSt ist allerdings nur bis zur dem Betrag abziehbar, den der<br />
Steuerpflichtige schulden würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.<br />
19
DÄNEMARK<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können Informationen <strong>über</strong> das MwSt-System bei den<br />
regionalen Zoll- und Steuerbehörden <strong>ein</strong>holen. Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Registrierung<br />
in Dänemark erteilt:<br />
Told- og Skatteregion Sønderborg<br />
Hilmar Finsens Gade 18<br />
DK - 6400 Sønderborg<br />
Tel.: (+45) 74 12 73 00<br />
Fax: (+45) 74 42 28 09<br />
E-Mail: Soenderborg@toldskat.dk<br />
Siehe MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104 unter www.toldskat.dk<br />
(auch in English, Deutsch und Französisch)<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Homepage der nationalen Steuerbehörde ist abrufbar unter www.toldskat.dk. Hier<br />
finden Sie Informationen für Unternehmen, rechtliche Informationen, MwSt-Formulare<br />
und die Anschriften der lokalen Zoll- und Verbrauchsteuerstellen.<br />
Unter dem Menüpunkt "International" auf der Homepage stehen verschiedene<br />
Anleitungen, Newsletter und Formulare in Englisch, Deutsch und Französisch zur<br />
Verfügung.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Über die nationalen MwSt-Vorschriften können Sie <strong>sich</strong> unter www.toldskat.dk<br />
informieren. Um den "MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104"<br />
abzurufen, klicken Sie auf "International" und anschließend auf die gewünschte Sprache.<br />
Der Leitfaden enthält Anweisungen für die Registrierung und die Erklärung,<br />
<strong>ein</strong>schließlich der Möglichkeit <strong>ein</strong>er online Erklärung, sowie allgem<strong>ein</strong>e Bestimmungen<br />
für die MwSt-Registrierung und die wichtigsten Regelungen für Einkommensteuer,<br />
Verbrauchsteuern und Zoll.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Ob <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit<br />
des Unternehmens ab. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegt<br />
grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Seit dem 1.7.2002 liegt die Umsatzschwelle für die<br />
MwSt-Registrierung bei 50 000 DKK (6 667 EUR) jährlich.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Gegenstände liefern und Dienstleistungen<br />
erbringen und nicht gemäß § 13 des MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind, zur<br />
MwSt-Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für grenz<strong>über</strong>schreitende<br />
Umsätze, bei denen die MwSt vom Käufer zu entrichten ist (Umkehrung de<br />
Steuerschuldnerschaft). Welche Umsätze dies betrifft, ist in § 46 des MwSt-Gesetztes<br />
festgelegt.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)?<br />
Für die MwSt-Registrierung <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ist die regionale Zoll- und<br />
Steuerbehörde von Sønderborg zuständig. Außerhalb der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong><br />
müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in der EU ansässig sind, können <strong>sich</strong> direkt mit ihrem<br />
<strong>Wo</strong>hnsitz registrieren lassen. Entsprechende Auskünfte erteilt:<br />
Told- og Skatteregion<br />
Hilmar Finsens Gade 18<br />
DK - 6400 Sønderborg<br />
Tel.: (+45) 74 12 73 00<br />
Fax: (+45) 74 42 28 09<br />
E-Mail: Soenderborg@toldskat.dk<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Dänemark wendet zwei verschiedene Verfahren für die MwSt-Registrierung<br />
<strong>ausländischer</strong> Unternehmen an.<br />
Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark<br />
ansässigen Vertreter registrieren lassen. Bei diesem Verfahren wird dasselbe Formular<br />
wie für dänische Unternehmen verwendet: Formblatt Nr. 49.005, das unter “Virksomhed<br />
- blanketter” auf der Website www.toldskat.dk abzurufen ist. Nach der Registrierung<br />
erhält der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende Bestätigung.<br />
21
In der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong> können <strong>sich</strong> direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seit<br />
dem 1. Januar 2002 aber auch <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren<br />
lassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EU<br />
niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong>n angewandt.<br />
EU-<strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg<br />
registrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch,<br />
Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Website www.toldskat.dk abgerufen<br />
werden <strong>kann</strong>.<br />
Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die <strong>über</strong> den Versandhandel<br />
Gegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtet<br />
und müssen - wenn es <strong>sich</strong> nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - für<br />
Fernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr den<br />
Schwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet, k<strong>ein</strong>e<br />
Mehrwertsteuer entrichten.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die <strong>sich</strong> nicht<br />
für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />
der Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe<br />
80 000 DKK <strong>über</strong>schreitet (10 667 EUR).<br />
Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht<br />
berück<strong>sich</strong>tigt.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Steuerpflichtige Personen, die in <strong>ein</strong>em Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit dem<br />
Dänemark k<strong>ein</strong> den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommen<br />
geschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungen<br />
erbringen, müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige Person oder <strong>ein</strong>en <strong>Unternehmer</strong><br />
mit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong> Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarks<br />
niedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />
die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet<br />
wird.<br />
22
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Als Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person<br />
bestellt werden, die <strong>sich</strong> bereit erklärt, im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s zu<br />
handeln.<br />
Ist <strong>ein</strong> außerhalb der EU, Norwegens, Islands, Grönlands oder der Färöer-Inseln<br />
niedergelassener <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registriert,<br />
so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s die<br />
Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen <strong>ein</strong>zureichen.<br />
Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischen<br />
Steuervertreters unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Er hat die gleichen Rechte wie <strong>ein</strong><br />
ordnungsgemäß in Dänemark registrierter <strong>Unternehmer</strong>.<br />
Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haften<br />
beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Jedem <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Drittland, der k<strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen<br />
Steuervertreter bestellt hat, wird die Registrierung verweigert. Falls dieser <strong>Unternehmer</strong><br />
dennoch <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wird der Fall untersucht und<br />
gegebenenfalls <strong>ein</strong>e Strafe verhängt.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
<strong>Unternehmer</strong> aus Drittstaaten benötigen für die Registrierung k<strong>ein</strong>e Bankbürgschaft.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ja. Siehe Antwort auf Frage 7.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Seit 1. Januar 2002 besteht für EU-<strong>Unternehmer</strong> die Möglichkeit, aber k<strong>ein</strong>e Pflicht,<br />
<strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen.<br />
Als Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person<br />
bestellt werden, die <strong>sich</strong> bereit erklärt, im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s zu<br />
handeln.<br />
23
Ein in Dänemark ansässiger Steuervertreter, der <strong>ein</strong>en in der EU, Norwegen, Island,<br />
Grönland oder auf den Färöer-Inseln niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong> vertritt, haftet nicht<br />
für die Zahlung der Mehrwertsteuer. Das Registrierungsformular muss zusätzlich zu den<br />
Angaben <strong>über</strong> den ausländischen <strong>Unternehmer</strong> auch Angaben <strong>über</strong> den in Dänemark<br />
ansässigen Steuervertreter enthalten und von diesem unterzeichnet werden.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s die<br />
Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen <strong>ein</strong>zureichen.<br />
Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des Steuervertreters<br />
unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Er hat die gleichen Rechte wie <strong>ein</strong> ordnungsgemäß<br />
registrierter <strong>Unternehmer</strong>.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
<strong>Unternehmer</strong> aus anderen EU-Staaten, Grönland, von den Färöer-Inseln und aus<br />
Norwegen benötigen für ihre Registrierung nur dann <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft, wenn nach<br />
An<strong>sich</strong>t der Zoll- und Steuerbehörde <strong>ein</strong> hohes Steuerausfallrisiko besteht.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
In der Regel ist bei jeder steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung<br />
von Dienstleistungen <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen. In bestimmten Fällen <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e<br />
Quittung an die Stelle der Rechnung treten. Rechnungen und Quittungen sind bei<br />
Abschluss der Lieferung oder unmittelbar danach auszustellen. Bei Vorauszahlungen<br />
sind getrennte Rechnungen auszustellen.<br />
Rechnungen, Quittungen und Gutschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in<br />
mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Rechnungen müssen mindestens<br />
folgende Angaben enthalten:<br />
– Datum der Ausstellung<br />
– Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Verkäufers<br />
– Name und Anschrift des Käufers<br />
– Art der Ware oder Leistung; Menge (Umfang) und Preis<br />
– MwSt-Betrag.<br />
Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ist stets <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen. In diesem<br />
Fall ist auf der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer des Lieferanten als auch die des<br />
Käufers anzugeben.<br />
Bei Fernverkäufen ist immer <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Dänemark <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen<br />
Steuervertreter registriert sind, müssen auf den Rechnungen, die sie für <strong>Unternehmer</strong> in<br />
Dänemark ausstellen, Namen und Anschrift sowie die MwSt-Nummer des<br />
Steuervertreters angeben.<br />
24
Der Steuervertreter hat Kopien der Rechnungen aufzubewahren.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Für Verkäufe an Privatpersonen (Personen, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind)<br />
müssen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausgestellt werden. Bei sonstigen Verkäufen müssen<br />
Einzelhändler und andere <strong>Unternehmer</strong>, die hauptsächlich Lieferungen und Leistungen<br />
für Privatpersonen erbringen, nur auf Verlangen der Käufer Rechnungen ausstellen.<br />
Bei Fernverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten und der Lieferung von Neufahrzeugen ist<br />
stets <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Registrierte <strong>Unternehmer</strong> sind stets verpflichtet, periodische Steuererklärungen<br />
abzugeben.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der Steuerzeitraum hängt vom Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s ab. Übersteigt der<br />
Jahresumsatz 15 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum <strong>ein</strong>en Monat. Übersteigt der<br />
Jahresumsatz 1 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum drei Monate. Bei <strong>ein</strong>em<br />
Jahresumsatz von 1 Mio. DKK oder weniger beträgt der Steuerzeitraum <strong>ein</strong> halbes Jahr.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, deren Steuerzeitraum <strong>ein</strong>en Monat oder drei Monate beträgt, müssen ihre<br />
Erklärungen innerhalb von <strong>ein</strong>em Monat und 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen<br />
Zeitraums <strong>ein</strong>reichen und die entsprechenden Zahlungen leisten. Beträgt der<br />
Steuerzeitraum <strong>ein</strong> halbes Jahr, so muss die Abgabe der Erklärungen und Leistung der<br />
Zahlungen spätestens zwei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Es gelten<br />
dieselben Abgabefristen wie für die MwSt-Erklärung.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Es gibt folgende Ver<strong>ein</strong>fachungen:<br />
a) Halbjährliche Meldungen:<br />
<strong>Unternehmer</strong>, deren Steuerzeitraum sechs Monate beträgt, können halbjährlich<br />
Zusammenfassende Meldungen abgeben, wenn<br />
– der Jahresumsatz 1,6 Mio. DKK (213 333 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />
– der Betrag der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)<br />
nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />
– die Lieferungen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge umfassen.<br />
b) Jährliche Meldungen:<br />
<strong>Unternehmer</strong> können Zusammenfassende Meldungen mit Angabe der MwSt-Nummer<br />
der Käufer für <strong>ein</strong> Kalenderjahr vorlegen, wenn :<br />
– ihr Jahresumsatz 300 000 Mio. DKK (40 000 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />
– der Betrag der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)<br />
nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />
– die Lieferungen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge umfassen.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungen sind zulässig.<br />
Buchführungspflichtige <strong>Unternehmer</strong> können dafür elektronisch <strong>über</strong>mittelte Daten<br />
verwenden.<br />
Bei den Systemen, die elektronisch <strong>über</strong>mittelte Daten verwenden, müssen Kopien der<br />
An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können.<br />
26
Die Bestimmungen des Ministerialerlasses zur MwSt, die <strong>sich</strong> auf die elektronische<br />
Buchführung beziehen, gelten auch für die MwSt-Buchführung von <strong>Unternehmer</strong>n. Die<br />
Vorschriften für die elektronische Buchführung sind im Buchführungsgesetz festgelegt.<br />
Sie gestatten Buchungs<strong>ein</strong>träge auf der Grundlage von Daten, die zwischen Unternehmen<br />
elektronisch <strong>über</strong>mittelt wurden. Die Erstellung <strong>ein</strong>es Belegs in Papierform ist daher<br />
nicht erforderlich.<br />
Die Vorschriften für die elektronische Buchhaltung und Speicherung von<br />
Buchungsunterlagen werden als mit den MwSt-Vorschriften ver<strong>ein</strong>bar angesehen, sofern<br />
den Bestimmungen des Buchführungsgesetzes entsprochen wird.<br />
Bei den Systemen, die <strong>sich</strong> auf die elektronische Übermittlung von Daten stützen,<br />
müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden<br />
können.<br />
Die Aufbewahrungspflicht gilt für Geschäftsbücher und Belege (<strong>ein</strong>schließlich An- und<br />
Verkaufsrechnungen, Auktionsunterlagen, Kontenindex und Hauptbuch) und andere<br />
Buchungsunterlagen wie Auftragsbücher, Fertigungsbelege, Rollen von Registrierkassen,<br />
Lagerbücher u.ä.<br />
Die Buchungsunterlagen müssen grundsätzlich 5 Jahre lang ab dem Beginn <strong>ein</strong>es<br />
bestimmten Finanzjahres an dem <strong>ein</strong>getragenen Unternehmenssitz in Dänemark<br />
aufbewahrt werden. Für Unterlagen in Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt <strong>ein</strong>e Frist<br />
von 10 Jahren.<br />
Die Buchungsunterlagen können jedoch an <strong>ein</strong>em anderen Ort in Dänemark als dem<br />
<strong>ein</strong>getragenen Sitz aufbewahrt werden, wenn sie auf Verlangen der örtlichen<br />
Steuerbehörde kurzfristig am Unternehmenssitz für Überprüfungen bereit gestellt werden<br />
können und die dadurch anfallenden Kosten vom <strong>Unternehmer</strong> getragen werden.<br />
Die Buchungsunterlagen <strong>ein</strong>es <strong>Unternehmer</strong>s, der außerhalb der EU, Grönlands, der<br />
Färöer Inseln, Islands und Norwegens niedergelassen ist, werden von s<strong>ein</strong>em in<br />
Dänemark ansässigen Steuervertreter aufbewahrt.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Alle innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong> können ihre<br />
Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben. Entweder der <strong>Unternehmer</strong> selbst<br />
oder s<strong>ein</strong> Vertreter in Dänemark können <strong>sich</strong> an die örtliche Zoll- und Steuerbehörde<br />
oder an die regionale Steuerbehörde in Sønderborg wenden. Das entsprechende<br />
Verfahren ist unter www.toldskat.dk beschrieben.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können elektronisch an das EDV-System der nationalen<br />
Zoll- und Steuerbehörde weitergeleitet werden.<br />
27
Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen: 1. Der <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> von s<strong>ein</strong>em eigenen<br />
PC aus die Daten direkt an die Datenbank der Zoll- und Steuerbehörde weiterleiten. Die<br />
Zoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 2. Der<br />
<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> von s<strong>ein</strong>em eigenen PC aus s<strong>ein</strong>e Dateien in <strong>ein</strong>em bestimmten<br />
Format als Datensatz an die Zoll- und Steuerbehörde senden. Die Zoll- und<br />
Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 3. Der<br />
<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>ein</strong> Selbstbedienungssystem im Internet benutzen, für das er <strong>ein</strong>en<br />
von der Zoll- und Steuerbehörde vergebenen Zugangscode benötigt.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare für die Zusammenfassende Meldung liegen nur in dänischer Sprache vor.<br />
Die Erstattungsformulare stehen in Dänisch und Englisch, und die Anweisungen für das<br />
Ausfüllen in Dänisch, Englisch, Französisch und Deutsch vor.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Folgende Gegenstände und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:<br />
- Erwerb <strong>ein</strong>es LKW mit <strong>ein</strong>em zulässigen Gesamtgewicht von 3 Tonnen, der nicht<br />
ausschließlich für Lieferungen und Leistungen des <strong>Unternehmer</strong>s verwendet wird.<br />
- Verpflegung für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens.<br />
- Erwerb und Verwaltung von Unterkünften für Eigentümer und Beschäftigte des<br />
Unternehmens<br />
- Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte<br />
- Erwerb und Verwaltung von Krippen, Kindergärten, Freizeitzentren,<br />
Ferienhäusern u.ä. für die Beschäftigten<br />
- Bewirtung, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke<br />
- Erwerb und Unterhalt von PKW, die für die Beförderung von höchstens 9<br />
Personen zugelassen sind. Ausgenommen sind Kosten für die Benutzung der<br />
28
festen Verbindung <strong>über</strong> den Öresund sowie Autohändler, Autovermietungen und<br />
Fahrschulen.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
- Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für r<strong>ein</strong> gewerbliche Zwecke<br />
sind 25 % der Vorsteuer abziehbar.<br />
- <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Fortbildungskurse veranstalten, können<br />
25% der Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung von<br />
Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer anfällt, abziehen, wenn die<br />
Verhältnismäßigkeit dieser Ausgaben gewahrt ist.<br />
- <strong>Unternehmer</strong>, die PKW länger als 6 Monate mieten, können von der<br />
Mehrwertsteuer bis zu 25% der Berechnungsgrundlage abziehen (siehe unten).<br />
Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Jahresfahrleistung in Verbindung mit<br />
den abzugsfähigen Lieferungen und Dienstleistungen des <strong>Unternehmer</strong>s<br />
zurückgelegt wurden. Während der ersten drei Jahre nach der Zulassung des<br />
Fahrzeugs werde als Berechnungsgrundlage für den Vorsteuerabzug monatlich 2%<br />
der dänischen Zulassungssteuer und in den folgenden Jahren 1% monatlich<br />
zugrunde gelegt. Handelt es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>en Gebrauchtwagen oder <strong>kann</strong> das Datum<br />
der Erstzulassung nicht mehr ermittelt werden, wird der Zeitpunkt der Herstellung<br />
des Fahrzeugs als Fristbeginn festgesetzt. Falls der für die Zulassung entrichtete<br />
Betrag nicht be<strong>kann</strong>t ist, werden 55% des von der Autovermietung gezahlten<br />
Anschaffungspreises <strong>ein</strong>schließlich Steuer zugrundegelegt.<br />
29
DEUTSCHLAND<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
Referat Presse und Information<br />
11016 Berlin<br />
Telefax: (0 30) 22 42 - 32 60<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland können<br />
von der Website des Bundesministeriums der Finanzen<br />
(www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen und<br />
<strong>ein</strong>ige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bffonline.de)<br />
enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufen<br />
werden.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? In<br />
welchen Sprachen liegen die Vorschriften vor?<br />
Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999<br />
(UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in den<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich in<br />
der deutschen Sprache verfügbar.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />
Erwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss <strong>sich</strong> mehrwertsteuerlich<br />
registrieren lassen und s<strong>ein</strong>e Umsätze erklären und versteuern.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong>
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Erbringt <strong>ein</strong> im Ausland ansässiger <strong>Unternehmer</strong> im Inland steuerpflichtige<br />
Werklieferungen oder Dienstleistungen (mit Ausnahme von<br />
Personenbeförderungsleistungen, die der Beförderungs<strong>ein</strong>zelbesteuerung unterliegen),<br />
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> oder <strong>ein</strong>e<br />
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer von<br />
der Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigen<br />
Finanzamt anzumelden. Der leistende <strong>Unternehmer</strong> braucht <strong>sich</strong> in diesen Fällen nicht<br />
mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit <strong>ein</strong>er<br />
freiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland un<strong>ein</strong>geschränkt.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Eine Über<strong>sich</strong>t <strong>über</strong> die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Ausland<br />
ansässigen <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> der Website des Bundesamtes für Finanzen<br />
(http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html) entnommen werden. Für die<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die ihr Unternehmen von <strong>ein</strong>em der dort genannten Staaten aus betreiben,<br />
sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die <strong>ein</strong>zelnen Staaten<br />
bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von <strong>ein</strong>em der dort<br />
aufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von <strong>ein</strong>em anderen Staat, ist das Finanzamt<br />
Berlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern der<br />
ausländische <strong>Unternehmer</strong> im Inland <strong>ein</strong>e Niederlassung hat, ist das Finanzamt<br />
zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt <strong>kann</strong> beim<br />
Bundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch die<br />
Eingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden.<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong>, der s<strong>ein</strong>e unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmals<br />
in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies s<strong>ein</strong>em zuständigen Finanzamt<br />
formlos mitteilen. Daraufhin wird ihm <strong>ein</strong> Vordruck zugesandt, in dem neben<br />
persönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Der<br />
vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamt<br />
zurückzusenden, so dass dem <strong>Unternehmer</strong> danach - ebenfalls per Post - <strong>ein</strong>e<br />
Steuernummer mitgeteilt werden <strong>kann</strong>. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.)<br />
wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben.<br />
Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738<br />
Saarlouis) zu richten.<br />
In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen:<br />
• Name und Anschrift des Antragstellers,<br />
• die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschen<br />
Finanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und<br />
31
• das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt.<br />
Der Antrag <strong>kann</strong> auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der <strong>Unternehmer</strong><br />
mit s<strong>ein</strong>er Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischen<br />
<strong>Unternehmer</strong>n, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht in<br />
Deutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es k<strong>ein</strong>en Mindestzeitraum für <strong>ein</strong>e<br />
Mehrwertsteuer-Registrierung. Für Kl<strong>ein</strong>unternehmer gibt es <strong>ein</strong>e Freistellung und für<br />
pauschalierende Landwirte <strong>ein</strong>e Sonderregelung.<br />
Bei den Kl<strong>ein</strong>unternehmern gründet <strong>sich</strong> diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die für<br />
Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im laufenden<br />
Kalenderjahr 50 000 EUR voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird. Diese Regelung gilt<br />
nur für <strong>Unternehmer</strong>, die im Inland ansässig sind.<br />
Die Sonderregelung für pauschalierende Landwirte gilt unabhängig von<br />
Umsatzschwellen.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
100 000 EUR<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige<br />
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
12 500 EUR<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Die Inanspruchnahme <strong>ein</strong>es Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingend<br />
vorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt <strong>sich</strong><br />
auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze<br />
ausführt und k<strong>ein</strong>e Vorsteuerbeträge abziehen <strong>kann</strong>. Der Vertretene darf weder im Inland<br />
noch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz, s<strong>ein</strong>en Sitz,<br />
s<strong>ein</strong>e Geschäftsleistung oder s<strong>ein</strong>e Zweigniederlassung haben.<br />
Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:<br />
• steuerfreie Einfuhren, an die <strong>sich</strong> unmittelbar <strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferung<br />
anschließt,<br />
• steuerfreie grenz<strong>über</strong>schreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern der<br />
<strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die<br />
Vorsteuer abziehen <strong>kann</strong>.<br />
32
11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Die Vorschriften <strong>über</strong> die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetz<br />
geregelt.<br />
Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt:<br />
• Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe,<br />
• Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,<br />
• sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit der<br />
Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.<br />
Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind<br />
grundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ansässig sind.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Fiskalvertreter hat bei dem für s<strong>ein</strong>e Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt<br />
unter <strong>ein</strong>er für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer die<br />
umsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong> als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der<br />
Vertretene und <strong>kann</strong> beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen.<br />
Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:<br />
Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den<br />
Vertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreien<br />
Umsätze zu erteilen. Sollte sie in <strong>ein</strong>er Fremdsprache ausgestellt s<strong>ein</strong>, ist in begründeten<br />
Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung beizufügen.<br />
Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für s<strong>ein</strong>e Tätigkeit <strong>ein</strong>e gesonderte Steuernummer<br />
und <strong>ein</strong>e gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zu<br />
erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr.<br />
wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er für<br />
alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen <strong>Unternehmer</strong> auf.<br />
Der Fiskalvertreter hat die allgem<strong>ein</strong>en Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sind<br />
für jeden Vertretenen die ver<strong>ein</strong>barten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert<br />
aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu<br />
erkennen s<strong>ein</strong>.<br />
Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer <strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-<br />
Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für<br />
alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die<br />
Frist zur Abgabe der Erklärung richtet <strong>sich</strong> nach den allgem<strong>ein</strong>en abgabenrechtlichen<br />
Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf <strong>ein</strong>es jeden<br />
Kalendervierteljahres <strong>ein</strong>e Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen<br />
abzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für<br />
alle Vertretenen zusammenzufassen.<br />
33
Die Rechnung <strong>über</strong> die Leistung des Vertretenen <strong>kann</strong> im Fall der Fiskalvertretung<br />
sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat<br />
die Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:<br />
• den Hinweis auf die Fiskalvertretung,<br />
• den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie<br />
• die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr.<br />
Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben s<strong>ein</strong>en<br />
steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wenn<br />
der Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für<br />
die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretung<br />
ausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum <strong>ein</strong>en zulässigen Antrag<br />
auf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Rahmen von<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches gilt<br />
für die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten<br />
Abnehmer geschuldet wird.<br />
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den<br />
Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung<br />
untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst <strong>ein</strong>en Fiskalvertreter wirksam<br />
bestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtige<br />
Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen <strong>kann</strong>.<br />
Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem im<br />
Ausland ansässigen <strong>Unternehmer</strong> zu verfahren:<br />
Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung <strong>ein</strong>es jeden von ihm<br />
Vertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der<br />
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die Zusammenfassende<br />
Meldung des entsprechenden Zeitraums zu <strong>über</strong>nehmen. Die allgem<strong>ein</strong>en Erklärungsund<br />
Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der<br />
Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige <strong>Unternehmer</strong> muss <strong>sich</strong><br />
nach Beendigung der Fiskalvertretung unter <strong>ein</strong>er eigenen Steuernummer registrieren<br />
lassen und ggf. <strong>ein</strong>e eigene USt-IdNr. beantragen.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Die Inanspruchnahme <strong>ein</strong>es Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher <strong>kann</strong> auch nicht<br />
gegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach <strong>sich</strong> ziehen.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da <strong>sich</strong> in der Bundesrepublik Deutschland<br />
der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen <strong>Unternehmer</strong> beschränkt, die<br />
grundsätzlich k<strong>ein</strong>e Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegen<strong>über</strong> dem<br />
Fiskus haben.<br />
34
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Fiskalvertreters wird nicht zwischen <strong>ein</strong>em in den anderen<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen <strong>Unternehmer</strong> und <strong>ein</strong>em im<br />
Drittlandsgebiet ansässigen <strong>Unternehmer</strong> differenziert.<br />
16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Siehe Antwort auf Frage 11.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antwort auf Frage 12.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Siehe Antwort auf Frage 14.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />
Die Vorschriften <strong>über</strong> die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a des<br />
Umsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
geregelt. Danach ist jeder <strong>Unternehmer</strong> berechtigt <strong>über</strong> die von ihm ausgeführten<br />
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>ein</strong>e Rechnung zu erteilen. Soweit<br />
er die Umsätze an <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> für dessen Unternehmen oder an <strong>ein</strong>e<br />
juristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
auszustellen.<br />
Inhaltlich muss <strong>ein</strong>e Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:<br />
• den Namen und die Anschrift des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s,<br />
• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,<br />
• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder<br />
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,<br />
• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,<br />
• das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und<br />
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder<br />
<strong>ein</strong>en Hinweis auf die Steuerbefreiung.<br />
35
In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistende<br />
<strong>Unternehmer</strong> die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.<br />
Über steuerfreie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen muss der <strong>Unternehmer</strong> stets<br />
Rechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss der<br />
<strong>Unternehmer</strong> auch <strong>über</strong> folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis<br />
erteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind:<br />
• Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer,<br />
• bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter,<br />
• innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderungsleistungen, <strong>ein</strong>schließlich der Nebenleistungen<br />
sowie deren Vermittlung,<br />
• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser<br />
Gegenstände,<br />
• Rechnungen <strong>über</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen an<br />
bestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen <strong>sich</strong><br />
die Eigenschaft <strong>ein</strong>es „neuen Fahrzeugs“ ergibt.<br />
Führt der <strong>Unternehmer</strong> Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer<br />
schuldet, ist er zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in der<br />
Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die<br />
Umsatzsteuer auf k<strong>ein</strong>en Fall gesondert ausweisen.<br />
Im Falle von innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowie<br />
die Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen.<br />
Im deutschen Recht gibt es k<strong>ein</strong>e Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb <strong>ein</strong>es<br />
bestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung<br />
ausgestellt werden muss.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfänger<br />
<strong>ein</strong>e Privatperson ist, <strong>ein</strong>e Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Dar<strong>über</strong><br />
hinaus gibt es noch Regelungen <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte Rechnungsstellung.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Grundsätzlich ist jeder als <strong>Unternehmer</strong> geführte Steuerpflichtige verpflichtet,<br />
periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er die<br />
Vorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung für das gesamte<br />
Kalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben.<br />
36
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der <strong>Unternehmer</strong> hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums <strong>ein</strong>e<br />
Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen<br />
Vordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum<br />
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf<br />
des Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das<br />
Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als<br />
6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das<br />
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, <strong>kann</strong> das Finanzamt den<br />
<strong>Unternehmer</strong> von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. Der<br />
<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als<br />
Voranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn <strong>sich</strong> für das<br />
vorangegangene Kalenderjahr <strong>ein</strong> Überschuss zu s<strong>ein</strong>en Gunsten von mehr als<br />
6 136 EUR ergibt.<br />
Nimmt der <strong>Unternehmer</strong> s<strong>ein</strong>e Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und im<br />
folgenden Kalenderjahr s<strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erst<br />
ab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten für<br />
ihn die zuvor genannten Ausführungen.<br />
Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der <strong>Unternehmer</strong> für das gesamte<br />
Kalenderjahr <strong>ein</strong>e Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen<br />
Vordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist die<br />
Steuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurden<br />
k<strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalb<br />
<strong>ein</strong>es Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein <strong>sich</strong> möglicherweise<br />
ergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Kl<strong>ein</strong>unternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierende<br />
Landwirte brauchen k<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen und<br />
Umsatzsteuererklärung) abzugeben.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen darf und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Das Finanzamt <strong>kann</strong> auf Antrag gestatten, dass <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong>,<br />
• dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EUR<br />
betragen hat oder<br />
• der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßiger<br />
Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder<br />
• soweit er Umsätze aus <strong>ein</strong>er Tätigkeit als Angehöriger <strong>ein</strong>es freien Berufs bewirkt,<br />
37
die Steuer nicht nach den ver<strong>ein</strong>barten Entgelten, sondern nach den ver<strong>ein</strong>nahmten<br />
Entgelten berechnet.<br />
Erstreckt <strong>sich</strong> die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung<br />
regelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf <strong>ein</strong>zelne<br />
Betriebe des <strong>Unternehmer</strong>s und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuern<br />
nach den ver<strong>ein</strong>barten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der<br />
<strong>Unternehmer</strong> die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst<br />
werden oder unversteuert bleiben.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für <strong>ein</strong> Kalendervierteljahr<br />
abzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres<br />
erfolgen, in dem der <strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von<br />
Gegenständen ausgeführt hat.<br />
Hat das Finanzamt den <strong>Unternehmer</strong> von der Verpflichtung zur Abgabe von<br />
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, <strong>kann</strong> die<br />
zusammenfassende Meldung für <strong>ein</strong> Kalenderjahr abgegeben werden, wenn<br />
(1) die Summe s<strong>ein</strong>er Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr 200 000 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />
voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird;<br />
(2) die Summe s<strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im<br />
laufenden Kalenderjahr voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird und<br />
(3) es <strong>sich</strong> bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht um<br />
Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt.<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem der<br />
<strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres siehe<br />
Antwort zu Frage 25).<br />
38
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?<br />
Seit dem 1. Januar 2002 ist <strong>ein</strong>e elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben den<br />
geforderten Angaben (siehe Frage 19) <strong>ein</strong>e qualifizierte elektronische Signatur mit<br />
Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alle<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung <strong>ein</strong>er Rechnung<br />
gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen der<br />
Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e<br />
entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für das<br />
Kalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.<br />
Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die<br />
Steueranmeldungs-Daten<strong>über</strong>mittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach können<br />
Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband-<br />
Kassetten) oder <strong>über</strong> Datenfern<strong>über</strong>tragung (durch <strong>ein</strong> genormte FTP-Übertragung)<br />
<strong>über</strong>mittelt werden. Die Teilnahme des <strong>Unternehmer</strong>s an diesem Verfahren ist von der<br />
Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:<br />
• Das jeweils <strong>ein</strong>gesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stelle<br />
genehmigt worden s<strong>ein</strong>,<br />
• dem Datenlieferer muss <strong>ein</strong>e Zulassung erteilt worden s<strong>ein</strong>,<br />
• der <strong>Unternehmer</strong> muss die Teilnahme erklärt haben.<br />
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldung<br />
mängelfrei <strong>über</strong>mittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe <strong>ein</strong>er<br />
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang der<br />
<strong>über</strong>mittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hin<strong>sich</strong>tlich der Abgabefristen die<br />
gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.<br />
Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamt<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichen<br />
Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der <strong>Unternehmer</strong><br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt<br />
abzugeben.<br />
Nimmt <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> am Daten<strong>über</strong>mittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt<br />
es zulässig, <strong>ein</strong>zelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />
abzugeben. Auch <strong>ein</strong>e berichtigte Steueranmeldung <strong>kann</strong> entweder durch<br />
Datenfern<strong>über</strong>tragung oder auf Datenträger <strong>über</strong>mittelt oder nach amtlich<br />
vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.<br />
39
Die erforderlichen Anträge und <strong>ein</strong>e ausführliche Schilderung des Verfahrens <strong>kann</strong><br />
folgender Internetseite entnommen werden:<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-<br />
.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel<br />
Außerdem gibt es noch <strong>ein</strong> verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung der<br />
elektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Dieses<br />
Verfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseite http://www.elster.de<br />
ausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgt<br />
ebenfalls <strong>über</strong> Datenfern<strong>über</strong>tragung.<br />
In Kürze sollen auch Formulare <strong>über</strong> ELSTER-Formular für Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angeboten<br />
werden.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden.<br />
Grundlage hierfür ist die Verordnung <strong>über</strong> die Abgabe von Zusammenfassende<br />
Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach können<br />
Zusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern<br />
abgegeben werden. Die Teilnahme an der Daten<strong>über</strong>mittlung ist freiwillig. <strong>Unternehmer</strong>,<br />
die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit<br />
automatischen Einrichtungen erledigen oder von <strong>ein</strong>em datenverarbeitenden<br />
Unternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen auf<br />
maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende<br />
Unternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch<br />
die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.<br />
Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von s<strong>ein</strong>er Zulassung oder der<br />
des datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. Die<br />
Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabe<br />
<strong>ein</strong>er Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich,<br />
wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen,<br />
Bonn, <strong>über</strong>mittelt werden. Den zu <strong>über</strong>mittelnden Datenträgern ist <strong>ein</strong> Begleitschreiben<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden <strong>kann</strong> -<br />
beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom <strong>Unternehmer</strong> unterschrieben s<strong>ein</strong>.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus gibt es derzeit <strong>ein</strong>en Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungen<br />
auch mittels <strong>ein</strong>er Datenfern<strong>über</strong>tragung (durch <strong>ein</strong>e genormte FTP-Übertragung)<br />
abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen <strong>über</strong> ELSTER ist zurzeit<br />
noch nicht möglich.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte.<br />
40
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Bestimmte Gruppen von <strong>Unternehmer</strong>n, deren Umsatz im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbaren<br />
Vorsteuerbeträge pauschal im Wege <strong>ein</strong>es bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichen<br />
Umsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedoch<br />
nicht zu <strong>ein</strong>er Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der <strong>sich</strong> ohne<br />
Anwendung dieser Methode ergeben würde.<br />
33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und<br />
Zusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch <strong>ein</strong><br />
ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privaten<br />
Lebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträge<br />
aus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es <strong>sich</strong> um<br />
Verpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleiches<br />
gilt allgem<strong>ein</strong> für Umzugskosten aus Anlass <strong>ein</strong>es <strong>Wo</strong>hnungswechsels.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder<br />
Herstellung, die Einfuhr, den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb, die Miete oder den<br />
Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des <strong>Unternehmer</strong>s<br />
oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.<br />
41
GRIECHENLAND<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DAS<br />
MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN IHREM LAND INFORMIEREN? (BEHÖRDE,<br />
ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL)<br />
Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> erhält bei folgender Stelle Auskünfte <strong>über</strong> das<br />
griechische Mehrwertsteuersystem:<br />
Wirtschafts- und Finanzministerium<br />
Generaldirektion Steuern<br />
Direktion14-MwSt<br />
Sina 2-4,<br />
GR - 10672 ATHEN<br />
Tel.: (+30) 210 364 72 03-5<br />
Fax: (+30) 210 364 41 3<br />
E-Mail: elvies@otenet.gr<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Website: www.gsis.gov.gr<br />
Derzeit können nur allgem<strong>ein</strong>e Informationen in griechischer Sprache abgerufen<br />
werden.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen ?<br />
Die MwSt-Vorschriften und die Durchführungsbestimmungen sind ausschließlich in<br />
griechischer Sprache beim Wirtschafts- und Finanzministerium (siehe Antwort auf<br />
Frage 1) erhältlich.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
In- und Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen <strong>sich</strong> für<br />
MwSt-Zwecke registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten die<br />
Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr von<br />
Gegenständen und der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese<br />
Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets im Rahmen <strong>ein</strong>er wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit ausgeübt werden.<br />
Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e<br />
Steueridentifikationsnummer, wenn sie <strong>ein</strong>e solche nicht bereits für andere steuerliche<br />
Zwecke erhalten haben, da es k<strong>ein</strong>e spezifische MwSt-Nummer gibt.<br />
Eine Freistellung gilt nur für Landwirte (natürliche Personen), die der <strong>ein</strong>schlägigen<br />
MwSt-Sonderregelung unterliegen, sofern sie k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerbe<br />
von Gegenständen tätigen. Landwirte, die der MwSt-Sonderregelung unterliegen und<br />
denen die MwSt auf ihre Erwerbe erstattet wird, werden in <strong>ein</strong>em besonderen Register<br />
für Landwirte erfasst.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
In folgenden Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Registrierung für ausländische <strong>Unternehmer</strong>:<br />
a) wenn Gegenstände unter Anwendung der Ver<strong>ein</strong>fachungsmaßnahmen für<br />
Dreiecksgeschäfte in griechischem Hoheitsgebiet geliefert werden;<br />
b) wenn der Empfänger <strong>ein</strong>er Dienstleistung die Steuer dafür schuldet (Artikel 9 der<br />
Richtlinie 77/388/EWG).<br />
In den oben genannten Fällen können <strong>sich</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong> nicht freiwillig für<br />
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Es gibt k<strong>ein</strong>e besondere Behörde für die Registrierung <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>.<br />
Sie müssen <strong>sich</strong> an das örtliche Finanzamt (∆ηµόσια Οικονοµική Υπηρεσία -DOY)<br />
wenden, das für den Steuervertreter (für Unternehmen in Drittstaaten) oder den<br />
Steuerbevollmächtigten (für Unternehmen in Mitgliedstaaten) des ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong>s zuständig ist.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können diesbezügliche Anfragen an die Direktion MwSt<br />
(siehe Antwort auf Frage 1) richten.<br />
Eine Liste der Finanzämter ist unter www.gsis.gov.gr abrufbar.<br />
43
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte<br />
Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird erteilt, nachdem<br />
der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme s<strong>ein</strong>er Tätigkeit abgegeben hat.<br />
Diese Erklärung ist abzugeben, bevor der erste Umsatz getätigt wurde.<br />
Ist <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er<br />
wie <strong>ein</strong> inländischer Steuerpflichtiger behandelt.<br />
Ein nicht in Griechenland niedergelassener <strong>Unternehmer</strong> muss vor der Aufnahme <strong>ein</strong>er<br />
mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland<br />
- <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen, wenn das Unternehmen in <strong>ein</strong>em Drittland ansässig ist;<br />
- <strong>ein</strong>en Steuerbevollmächtigten bestellen, wenn das Unternehmen in <strong>ein</strong>em anderen EG-<br />
Mitgliedstaat ansässig ist.<br />
Der Steuervertreter bzw. -bevollmächtigte meldet im Auftrag des ausländischen<br />
<strong>Unternehmer</strong>s die Aufnahme der Tätigkeit bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt.<br />
Anschließend erfolgt die Erteilung der Steuernummer in der beschriebenen Weise.<br />
Gem<strong>ein</strong>sam mit der Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit muss <strong>ein</strong> Dokument mit<br />
dem Namen des Steuervertreters bzw. -bevollmächtigten in griechischer Sprache<br />
<strong>über</strong>mittelt werden.<br />
Beantragt der ausländische <strong>Unternehmer</strong> die Registrierung persönlich, so muss er s<strong>ein</strong>en<br />
Pass und - wenn die Eintragungen nur in lat<strong>ein</strong>ischen Buchstaben sind - <strong>ein</strong>e beglaubigte<br />
Übersetzung desselben vorlegen.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
35 000 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nicht steuerpflichtige<br />
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />
Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
10 000 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
44
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Ein Steuervertreter muss bestellt werden wenn innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets<br />
Umsätze durch die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen,<br />
die Einfuhr von Gegenständen oder den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />
Gegenständen gegen Entgelt bewirkt werden.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Es <strong>kann</strong> jede Person Steuervertreter werden, vorausgesetzt<br />
– sie ist voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und<br />
geschäftsfähig;<br />
– sie gilt in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die sie <strong>über</strong>nimmt, als<br />
zahlungsfähig und<br />
– sie ist in Griechenland ansässig.<br />
Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erfolgt mit der Vorlage <strong>ein</strong>er Vollmacht, die vom<br />
ausländischen <strong>Unternehmer</strong> unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt gem<strong>ein</strong>sam<br />
mit der Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Diese Erklärung muss<br />
vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der <strong>Unternehmer</strong> niedergelassen ist oder<br />
von <strong>ein</strong>er gemäß der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 dazu ermächtigten<br />
Behörde beglaubigt werden.<br />
Die Finanzbehörde <strong>kann</strong> alle Sicherheiten verlangen, die sie zur Sicherung des<br />
öffentlichen Interesses für zweckdienlich erachtet.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere in<br />
Griechenland ansässige Steuerpflichtige.<br />
Der Steuervertreter haftet mit s<strong>ein</strong>em Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus<br />
steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und<br />
Bußgelder.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so muss die MwSt vom griechischen Empfänger der<br />
Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet werden.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich.<br />
45
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Seit 1. Januar 2002 sind <strong>Unternehmer</strong> aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Bestellung<br />
<strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten verpflichtet.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten?<br />
Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten erfolgt mit der Vorlage <strong>ein</strong>er Vollmacht in<br />
der ausdrücklich vermerkt ist, dass er der <strong>ein</strong>zige Bevollmächtigte ist, und die alle<br />
Angaben zum Hauptverpflichteten enthält.<br />
Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme nichtsteuerpflichtiger juristischer<br />
Personen), die bereits steuerpflichtig ist und <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Hauptsitz oder <strong>ein</strong>e feste<br />
Niederlassung in Griechenland verfügt, <strong>kann</strong> als Steuerbevollmächtigter bestellt werden.<br />
17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuerbevollmächtigter?<br />
Wenn der Steuerbevollmächtigte s<strong>ein</strong>e Bestellung akzeptiert, muss er im Auftrag des von<br />
ihm vertretenen Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit, <strong>ein</strong>e<br />
Kopie der Vollmacht und <strong>ein</strong>e offizielle Erklärung <strong>über</strong> s<strong>ein</strong> Einverständnis mit der<br />
Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei dem für Einkommensteuer zuständigen<br />
örtlichen Finanzamt oder dem für den Hauptsitz des Bevollmächtigten zuständigen<br />
Finanzamt vorlegen.<br />
In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, a)<br />
unabhängig von ihrer Rechtsform <strong>ein</strong>e Buchführung der zweiten oder dritten Kategorie<br />
zu haben und b) die im Gesetz <strong>über</strong> Steuerbuchführung vorgeschriebenen Daten zu<br />
erfassen und aufzubewahren. Die oben genannten Verpflichtungen werden von dem in<br />
Griechenland bestellten Steuerbevollmächtigten erfüllt.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Wenn kulturelle, künstlerische oder sportliche Veranstaltungen gelegentlich von <strong>ein</strong>em in<br />
<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland organisiert<br />
werden, <strong>kann</strong> dieser, statt <strong>ein</strong>en Steuerbevollmächtigen zu bestellen, <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft<br />
von <strong>ein</strong>er in Griechenland niedergelassenen Bank hinterlegen, die den für die punktuellen<br />
Umsätze anfallenden MwSt-Betrag abdeckt.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in<br />
Griechenland <strong>ein</strong>e auf Gewinnerzielung ausgerichtete kaufmännische, gewerbliche oder<br />
46
landwirtschaftliche Tätigkeit oder <strong>ein</strong>en freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei<br />
Verkäufen an <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren.<br />
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alle<br />
anderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsse<br />
und Personenver<strong>ein</strong>igungen ohne Gewinnerzielungsab<strong>sich</strong>t, ausländische Missionen und<br />
internationale Organisationen.<br />
In welchen Fällen?<br />
In folgenden Fällen muss <strong>ein</strong>e Rechnung erstellt werden:<br />
(1) beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter<br />
oder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung von<br />
Dienstleistungen zwischen <strong>Unternehmer</strong>n;<br />
(2) wenn der <strong>Unternehmer</strong> Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen,<br />
Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge und<br />
sonstige Einkünfte ver<strong>ein</strong>nahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlich<br />
bestätigt wird;<br />
(3) beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch <strong>ein</strong>en Vertreter sowie bei<br />
Leistungen im Rahmen <strong>ein</strong>es Werkvertrages;<br />
(4) bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in k<strong>ein</strong>er anderen Rechnung<br />
aufsch<strong>ein</strong>en;<br />
(5) in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn<br />
– der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert;<br />
– der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und daher<br />
nicht zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung verpflichtet ist.<br />
Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständen<br />
oder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen?<br />
In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben:<br />
(1) Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt der<br />
Lieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt.<br />
Die Rechnung <strong>kann</strong> bis zu <strong>ein</strong>en Monat später ausgestellt werden, jedoch stets<br />
innerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung <strong>ein</strong>e<br />
Versandbesch<strong>ein</strong>igung ausgestellt wurde.<br />
(2) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung der<br />
Dienstleistung ausgestellt.<br />
Es gibt folgende Sonderfälle:<br />
(a) bei <strong>ein</strong>er Erbringung <strong>ein</strong>er Dienstleistung von langer Dauer wird die<br />
Rechnung <strong>über</strong> den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt,<br />
wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird;<br />
47
(b) bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen technischen Arbeiten<br />
wird die Rechnung innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach der vorläufigen<br />
Bezahlung und in jedem Fall innerhalb des gleichen<br />
Besteuerungszeitraums erstellt, in dem die Zahlung erfolgte.<br />
Erfolgt die Vergabe <strong>ein</strong>es Auftrags für <strong>ein</strong>en bestimmten Zeitraum und zu<br />
<strong>ein</strong>em festen Preis, ist die Rechnung bei der Bezahlung auszustellen. Sie<br />
darf nicht nach Ablauf des vertraglichen festgelegten Zeitraums ausgestellt<br />
werden.<br />
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />
Rechnungsdatum, vollständige Angaben <strong>über</strong> die Vertragspartner, Angaben <strong>über</strong> den<br />
Rechnungsgegenstand sowie laufende Nummern der Versandsch<strong>ein</strong>e, die für den<br />
Transport der Gegenstände, auf die <strong>sich</strong> die Rechnung bezieht, erstellt wurden.<br />
Als vollständige Angaben <strong>über</strong> die Vertragspartner gelten: Vor- und Nachname oder<br />
Firma, Beruf oder Tätigkeit, Anschrift, Steuernummer und örtliches Finanzamt.<br />
Beim Staat und ihm gleichgestellten Körperschaften, bei internationalen Organisationen<br />
und bei ausländischen Missionen sind zumindest die genaue Bezeichnung und die<br />
Anschrift anzugeben.<br />
Als vollständige Angaben <strong>über</strong> den Rechnungsgegenstand gelten: bei der Lieferung von<br />
Gegenständen Art und Menge der Gegenstände, Maß<strong>ein</strong>heit, Preis je Einheit; bei der<br />
Erbringung von Dienstleistungen Wert oder Art der Dienstleistungen und das Entgelt,<br />
ggf. unter Angabe des Mehrwertsteuersatzes (oder ohne MwSt). Auch Rabatte sind<br />
auszuweisen.<br />
Sonderfälle der Rechnungstellung:<br />
(a) In der Rechnung, die der Vertreter <strong>ein</strong>er ausländischen Firma ausgestellt,<br />
sind neben den obenerwähnten Angaben auch Angaben <strong>über</strong> die Bank,<br />
<strong>über</strong> die das Geschäft getätigt wird, Angaben <strong>über</strong> das ausländische<br />
Unternehmen und die Nummer der Rechnung oder der Bestellung, auf die<br />
<strong>sich</strong> die Lieferung bezieht, zu vermerken.<br />
(b) Bei Retourware, bei Rabatten oder anderen ohne Einbeziehung der MwSt<br />
bestehenden Preisdifferenzen gegen<strong>über</strong> früheren Umsätzen wird <strong>ein</strong>e<br />
Rechnungsgutschrift erstellt, die neben den Angaben <strong>über</strong> die<br />
Vertragspartner folgende Angaben enthält: Art und Menge, Maß<strong>ein</strong>heit,<br />
Preis und Wert (mit jeweiligem MwSt-Satz) der zurückgegebenen<br />
Gegenstände, Höhe der Rabatte und etwaiger Preisdifferenzen,<br />
fortlaufende Nummer oder Nummern der Belege des Umsatzes, auf den<br />
<strong>sich</strong> die Rückgabe oder der zugestandene Rabatt bezieht, sowie die<br />
jeweilige MwSt. Bei Preisnachlässen auf der Grundlage der getätigten<br />
Verkäufe brauchen die vorgenannten Nummern nicht angegeben zu<br />
werden<br />
48
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Freistellungen von der Pflicht zur Rechnungstellung gibt es nur in folgenden Fällen:<br />
(a) bei Verkäufen von Grundstücken, Industrieanlagen, Schiffen,<br />
Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigem Gerät, sofern <strong>ein</strong><br />
Übereignungsvertrag geschlossen wird, ferner bei Verkäufen von Aktien,<br />
Wechseln, Schuldverschreibungen usw.;<br />
(b) bei Verkäufen von Wasser (ausgenommen Mineralwasser), Gas und Strom<br />
sowie Wärmeenergie, ferner bei Telekommunikations-, Post-, Bank-,<br />
Börsen- und Finanzdienstleistungen, sofern das leistende Unternehmen<br />
sonstige Belege erstellt, die außer der MwSt-Nummer und dem<br />
zuständigen örtlichen Finanzamt die Rechnungsangaben enthalten, und der<br />
Leistungsempfänger <strong>ein</strong>e Ausfertigung dieser Belege empfängt;<br />
(c) bei Verkäufen von nicht wiederverkaufsfähigen Gegenständen im Werte<br />
von höchstens 50 EUR pro Umsatz, sofern <strong>ein</strong>e Einzelhandelsquittung<br />
ausgestellt wird.<br />
Beim Verkauf von Gegenständen und bei der Erbringung von Dienstleistungen an<br />
Endverbraucher wird k<strong>ein</strong>e Rechnung, sondern <strong>ein</strong>e Einzelhandelsquittung ausgestellt.<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Mehrwertsteuererklärungen hat jeder <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>zureichen,<br />
(a) der mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe von Gegenständen oder<br />
Dienstleistungen bewirkt;<br />
(b) der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe tätigt.<br />
K<strong>ein</strong>e Mehrwertsteuererklärung <strong>ein</strong>zureichen haben Kl<strong>ein</strong>unternehmen mit <strong>ein</strong>em<br />
Jahresumsatz<br />
– unter 9 000 EUR aus der Lieferung von Gegenständen oder<br />
– unter 4 000 EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen <strong>ein</strong>zureichen sind, richtet<br />
<strong>sich</strong> nach der Art der Buchführung des betreffenden Unternehmens entsprechend dem<br />
Gesetz <strong>über</strong> Steuerbuchführung:<br />
(1) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung dritter Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />
können ihre Erklärungen monatlich jeweils bis zum 26. des auf den<br />
Bezugszeitraum folgenden Monats elektronisch <strong>über</strong> die TAXIS-Website<br />
<strong>über</strong>mitteln, unabhängig davon, ob sie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze<br />
(Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht. Zu <strong>ein</strong>er<br />
49
Buchführung dritter Kategorie sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und<br />
alle Unternehmen mit <strong>ein</strong>em Jahresumsatz von mehr als 1 000 000 EUR<br />
verpflichtet, sowie alle Unternehmen, die für diese Form der Buchführung optiert<br />
haben.<br />
(2) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung zweiter Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />
können<br />
I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform<br />
quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats vorlegen,<br />
unabhängig davon, ob sie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze (Lieferungen und<br />
Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht;<br />
II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise <strong>über</strong> die TAXIS-<br />
Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln.<br />
Eine Buchführung zweiter Kategorie (Einnahmen und Ausgaben) ist für<br />
Unternehmen vorgeschrieben,<br />
– die mit Lieferungen und Dienstleistungen <strong>ein</strong>en Jahresumsatz von bis zu<br />
1 000 000 EUR erzielen,<br />
– die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes medizinische, technische,<br />
buchhalterische und andere Dienstleistungen erbringen<br />
– die bestimmten anderen Kategorien von Unternehmen angehören.<br />
(3) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />
können<br />
I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform ebenfalls<br />
quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln,<br />
sofern sie <strong>ein</strong>e Buchführung erster Kategorie (Waren<strong>ein</strong>gangsbuch) oder k<strong>ein</strong>e<br />
Buchführung haben;<br />
II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise <strong>über</strong> die TAXIS-<br />
Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln.<br />
Eine Buchführung erster Kategorie wird Unternehmen in Dörfern und nicht-touristischen<br />
Städten mit weniger als 5 000 Einwohnern gestattet, deren Umsatz aus dem Verkauf von<br />
Gegenständen 100 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />
Die Zahlung der geschuldeten Steuer muss gleichzeitig mit der Einreichung der<br />
periodischen Mehrwertsteuererklärung erfolgen. Unterbleibt dies, so ist die abgegebene<br />
Mehrwertsteuererklärung ungültig.<br />
Berichtigungen der MwSt-Erklärung sind dem Finanzamt immer fristgerecht in<br />
Papierform vorzulegen.<br />
Unabhängig von der Kategorie der in dem <strong>ein</strong>schlägigen Gesetz vorgeschriebenen<br />
Buchführung, sind k<strong>ein</strong>e Null-Erklärungen oder MwSt-Erklärungen, die <strong>sich</strong> nur auf<br />
MwSt-Gutschriften beziehen, abzugeben, wenn das Unternehmen k<strong>ein</strong>e<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze (Gegenstände oder Dienstleistungen) getätigt hat.<br />
50
Der <strong>Unternehmer</strong> muss außerdem für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e konsolidierte<br />
Mehrwertsteuererklärung abgeben.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Am 1. Januar 2003 wurden fakultative MwSt-Erstattungsregelungen für Unternehmen mit<br />
<strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie <strong>ein</strong>geführt, die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze<br />
tätigen.<br />
Diese Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie können auf die Einreichung<br />
periodischer MwSt-Erklärungen verzichten, wenn sie dem zuständigen Finanzamt im Laufe<br />
des Januar <strong>ein</strong>e entsprechende Erklärung vorlegen.<br />
In diesem Fall leistet der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums Vorauszahlungen in<br />
Höhe der im Vorjahreszeitraum gezahlten Steuern zuzüglich <strong>ein</strong>em Aufschlag von 10%.<br />
Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld wird anhand der Mehrwertsteuererklärung für das<br />
betreffende Jahr ermittelt.<br />
Ergeben <strong>sich</strong> Unterschiedsbeträge bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die aus der<br />
MwSt-Erklärung er<strong>sich</strong>tliche tatsächliche Steuerschuld so<br />
a) werden zuviel geleistete Vorauszahlungen erstattet bzw.<br />
a) müssen bei zu geringen Vorauszahlungen die ausstehenden Beträge - ohne Bußgeld -<br />
nachgezahlt werden.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Es gibt <strong>ein</strong>e Reihe von Sonderregelungen für:<br />
(a) Kl<strong>ein</strong>unternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder <strong>ein</strong>e<br />
Buchführung erster Kategorie haben und deren Steuerschuld durch<br />
Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Käufe in Verkäufe) ermittelt<br />
wird;<br />
(b) Tabakwaren, die der Quellenbesteuerung unterliegen, in Abhängigkeit von<br />
der verkauften Menge;<br />
(c) Taxiunternehmer, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag pro<br />
Fahrzeug in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl des Bezirks, in dem<br />
das Fahrzeug genutzt wird, ermittelt wird;<br />
(d) kl<strong>ein</strong>e Fischereiunternehmen, für die die geschuldete Steuer als<br />
Jahresbetrag pro Boot in Abhängigkeit von s<strong>ein</strong>er Länge ermittelt wird.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN<br />
51
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
abzugeben?<br />
Für Unternehmen, die im innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen,<br />
müssen quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.<br />
Diese Verpflichtung besteht auch für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />
Gegenständen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
In den Zusammenfassenden Meldungen sind zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der<br />
Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben folgende Angaben zu machen: 1)<br />
Einzelheiten zu den örtlichen Steuerbehörden, 2) in der Zusammenfassenden Meldung<br />
verwendete Währung (EUR), 3) zusätzliche Spalte für Informationen <strong>über</strong><br />
Dreiecksgeschäfte (Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG) in den Formularen<br />
für Zusammenfassende Meldungen von Lieferungen und 4) zusätzliche Spalte für<br />
Informationen <strong>über</strong> Dreiecksgeschäfte - theoretische Erwerbe in dem Formular für<br />
Zusammenfassende Meldungen von Erwerben.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Es gibt k<strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachten Verfahren für die Zusammenfassenden Meldungen gemäß<br />
Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Nach den geltenden Vorschriften sind elektronische Rechnungen zulässig. Die Rechnung<br />
muss jedoch in jedem Fall auch in Papierform ausgestellt werden. Die entsprechende<br />
Richtlinien wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss jedoch<br />
bis zum 1. Januar 2004 erfolgen.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Derzeit können periodische MwSt-Erklärungen auf elektronischem Weg <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden, sofern es <strong>sich</strong> nicht um Berichtigungen handelt und sie rechtzeitig <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden. Über folgende Websites können Informationen dazu abgerufen und<br />
entsprechende Anträge gestellt werden:<br />
www.Taxisnet.gr<br />
52
www.gsis.gov.gr<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Es wird in Kürze möglich s<strong>ein</strong>, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg<br />
<strong>ein</strong>zureichen, sobald der Aufbau der entsprechenden EDV-Infrastruktur abgeschlossen<br />
ist.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Es gibt es <strong>ein</strong>e Pauschalregelung für Landwirte gemäß Artikel 25 der Richtlinie<br />
77/388/EWG.<br />
Dieser Artikel sieht vor, dass Landwirte, die unter die Sonderregelung fallen, k<strong>ein</strong>e<br />
MwSt auf ihre landwirtschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen erheben müssen.<br />
Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der MwSt, die auf von ihnen bezogene<br />
Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wurde. Für die Berechnung dieses Betrages<br />
werden Pauschalausgleich-Prozentsätze angewendet, deren Höhe <strong>sich</strong> nach dem<br />
Jahresumsatz des Landwirtes berechnet. Pauschallandwirte müssen bei ihrem Finanzamt<br />
jedes Jahr <strong>ein</strong>en entsprechenden Antrag <strong>ein</strong>reichen.<br />
Pauschallandwirte können mit <strong>ein</strong>er entsprechenden Erklärung, die jeweils bis zum 30.<br />
Januar <strong>ein</strong>zureichen ist, die Anwendung der normalen MwSt-Regelung beantragen. Eine<br />
solche Erklärung <strong>kann</strong> jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren zurückgezogen werden.<br />
Siehe auch Frage 24.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Es gibt k<strong>ein</strong>e weiteren Ver<strong>ein</strong>fachungen.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar?<br />
Die Formulare sind nur in griechischer Sprache verfügbar.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e Vorsteuer<br />
abgezogen werden?<br />
53
Folgende Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug<br />
ausgeschlossen:<br />
a) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />
Tabakwaren<br />
b) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />
alkoholischen Getränken, sofern sie ausschließlich für steuerfreie Umsätze<br />
bestimmt sind.<br />
c) Repräsentationskosten;<br />
d) für Beschäftigte und Vertreter des Unternehmens <strong>über</strong>nommene Kosten für<br />
Unterkunft, Speisen und Getränke, Beförderungsleistungen und Vergnügungen<br />
e) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />
Privatfahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu neun Personen zugelassen<br />
sind, von Motorrädern und Mopeds, privaten Sportbooten und -flugzeugen, sowie<br />
Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Anmietung und Nutzung solcher<br />
Beförderungsmittel.<br />
Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die zum Verkauf, zur Vermietung oder<br />
zur Beförderung von Personen gegen Entgelt bestimmt sind.<br />
f) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />
Baumaterialien, wenn für die Lieferung dieser Stoffe durch <strong>ein</strong>e ordnungsgemäße<br />
Sicherheit geleistet wurde und ihre weitere Verwendung k<strong>ein</strong>er Steuer unterliegt.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Es gibt k<strong>ein</strong>e Kategorien, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden <strong>kann</strong>.<br />
Wenn allerdings <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger Umsätze mit Gegenständen und<br />
Dienstleistungen bewirkt, die zum Teil nicht vorsteuerabzugsfähig sind, wird für<br />
den Vorsteuerabzug <strong>ein</strong> entsprechender Prozentsatz des insgesamt geschuldeten<br />
Steuerbetrags ermittelt.<br />
54
SPANIEN<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die MwSt-Bestimmungen in Spanien können<br />
<strong>Unternehmer</strong> schriftlich bei folgenden Stellen erhalten:<br />
Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento de<br />
Gestión de la Agencia Estatal de Administración Tributaria<br />
c/ Infanta Mercedes, 37<br />
E - 28071 Madrid<br />
Tel. : (+34-1) 583 89 76<br />
Apartado de Correos 993<br />
E - 28080 Madrid<br />
Es gibt auch <strong>ein</strong>e Telefonnummer, unter der Auskünfte zur MwSt erteilt werden (Tel.<br />
901 33 55 33), doch <strong>kann</strong> sie nur aus Spanien angerufen werden.<br />
Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung ('Ley General Tributaria') gibt es<br />
außerdem <strong>ein</strong> offizielleres Verfahren, um <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die steuerliche Behandlung von<br />
Umsätzen zu informieren. Der Artikel erlaubt es dem Steuerpflichtigen (nicht s<strong>ein</strong>em<br />
Rechtsanwalt oder <strong>ein</strong>er Rechtsberatungsstelle, außer sie vertreten den<br />
Steuerpflichtigen), s<strong>ein</strong>e Anfrage an folgende Stelle zu richten:<br />
Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo. Dirección General de Tributos<br />
c/ Alcalá, 5<br />
E - 28014 Madrid<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Adresse der Website der nationalen spanischen Steuerverwaltung (Agencia Estatal<br />
de Administración Tributaria - A.E.A.T.) lautet: www.aeat.es. Die Website enthält<br />
Rechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beschlüsse der spanischen<br />
Generaldirektion Steuern usw. Verfügbar sind auch die verschiedenen Vordrucke und<br />
Formulare, die in Spanien zur Zeit verwendet werden, und Hilfsprogramme, die
heruntergeladen werden können. Die Website ermöglicht außerdem das elektronische<br />
Einreichen von MwSt-Erklärungen.<br />
Die Rubrik 'No residentes' (Ausländer) enthält nützliche Informationen <strong>über</strong><br />
Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer,<br />
teilweise jedoch auch in englischer Sprache.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die Vorschriften <strong>über</strong> die MwSt können auf der Website www.aeat.es <strong>ein</strong>gesehen<br />
werden: Klicken Sie auf 'Información Tributaria' (Steuerinformationen), dann auf<br />
'Normativa' (Bestimmungen) und schließlich auf 'Impuesto sobre el Valor Añadido'<br />
(Mehrwertsteuer).<br />
Die Vorschriften stehen auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es)<br />
unter der Rubrik 'D. B. Tributos' (Generaldirektion Steuern) zur Verfügung. Dort können<br />
außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Alle <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze im<br />
MwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen <strong>sich</strong> ins<br />
Steuerverzeichnis <strong>ein</strong>tragen lassen, indem sie in <strong>ein</strong>er Registrierungserklärung (<strong>über</strong><br />
Formular 036) die MwSt-Regelung angeben, die für sie gelten soll.<br />
Bei ausländischen <strong>Unternehmer</strong>n unterscheidet das spanische Recht zwischen zwei<br />
Möglichkeiten:<br />
– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die im Sinne der spanischen Vorschriften <strong>ein</strong>e "feste<br />
Niederlassung in Spanien" (z. B. <strong>ein</strong> Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben,<br />
beantragen ihre MwSt-Nummer bei dem für den Sitz ihrer festen Niederlassung<br />
zuständigen Büro oder der zuständigen regionalen Zweigstelle ('Delegación') der<br />
nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.);<br />
– Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Spanien müssen <strong>sich</strong> per<br />
Antrag selbst oder - falls vorhanden - <strong>über</strong> ihren Steuervertreter bei dem für den Ort<br />
ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Büro bzw. der zuständigen regionalen<br />
Zweigstelle der A.E.A.T. registrieren lassen.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch bei<br />
<strong>ein</strong>em spanischen Konsulat oder <strong>ein</strong>er spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oder<br />
Herkunftsland beantragen.<br />
Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht<br />
vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für<br />
(a) Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die k<strong>ein</strong><br />
Vorsteuerabzug möglich ist, oder nur Tätigkeiten nachgehen, die von der<br />
56
Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst werden, wenn ihre<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;<br />
(b) Personen, die nur gelegentlich neue, von der MwSt befreite Fahrzeuge<br />
liefern;<br />
(c) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze<br />
bewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder der<br />
Erbringer der Dienstleistung als Steuerschuldner gelten;<br />
(d) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und die<br />
ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, bei denen sie Vermittler sind.<br />
Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>, der im spanischen MwSt-Gebiet k<strong>ein</strong>e Niederlassung<br />
hat, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss <strong>sich</strong> daher<br />
nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es <strong>sich</strong> beim Empfänger der<br />
steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um <strong>ein</strong>en<br />
<strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätigen handelt.<br />
Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische <strong>Unternehmer</strong>,<br />
(a) wenn der <strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände<br />
geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls<br />
k<strong>ein</strong>e spanische MwSt-Nummer hat und andere als die in Artikel 70<br />
Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ('Ley<br />
37/1992') genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;<br />
(b) wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des<br />
Gesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') aufgeführt sind.<br />
Handelt es <strong>sich</strong> bei dem ausländischen <strong>Unternehmer</strong> ohne Niederlassung in Spanien nicht<br />
um <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person, ist k<strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke möglich.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Erklärungen zur Registrierung, Änderung von Daten oder zur Beendigung der<br />
Registrierung (Formulare 036/037) sind bei der lokalen Steuerverwaltung<br />
('Administración') oder, wenn <strong>ein</strong>e solche nicht vorhanden ist, bei der regionalen<br />
Zweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.) <strong>ein</strong>zureichen, die<br />
für das Gebiet, in dem der Steuerpflichtige s<strong>ein</strong>en steuerlichen Sitz hat, zuständig ist.<br />
Wird die Erklärung von <strong>ein</strong>er nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Person<br />
abgegeben und wurde <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, ist sie bei der regionalen Zweigstelle<br />
('Delegación') der A.E.A.T. <strong>ein</strong>zureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuervertreter<br />
57
s<strong>ein</strong>en steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. In <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat tätige<br />
<strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige sind jedoch nicht verpflichtet, <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />
zu bestellen.<br />
Nicht in Spanien ansässige juristische Personen, die dort ohne feste Niederlassung <strong>ein</strong>e<br />
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen ihre Registrierungserklärung zur Erteilung<br />
<strong>ein</strong>er MwSt-Nummer (NIF) bei der für das Gebiet, in dem sie die Tätigkeit ausüben,<br />
zuständigen lokalen Verwaltung ('Administración') oder regionalen Zweigstelle<br />
('Delegación') <strong>ein</strong>reichen.<br />
Angaben zu den lokalen Verwaltungen ('Administraciónes') und regionalen Zweigstellen<br />
('Delegaciónes') finden <strong>sich</strong> auf der Website der A.E.A.T. (www.aeat.es).<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Alle natürlichen und juristischen Personen müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer (NIF) haben.<br />
Sie wird <strong>über</strong> die Registrierungserklärung (Formulare 036/037) beantragt.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
35 000 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
10 000 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Ein Steuervertreter muss bestellt werden, wenn der <strong>Unternehmer</strong> nicht in der EU oder<br />
<strong>ein</strong>em anderen Land, mit dem <strong>ein</strong> vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässig<br />
ist. Ist er auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig, ist k<strong>ein</strong><br />
Steuervertreter erforderlich.<br />
Nicht in der EU niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige, die von ihrem<br />
Recht auf Erstattung der in Spanien gezahlten MwSt gemäß der Achten Richtlinie<br />
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 Gebrauch machen wollen, müssen<br />
ebenfalls <strong>ein</strong>en im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuervertreter bestellen.<br />
58
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Als Steuervertreter <strong>kann</strong> jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die im<br />
spanischen MwSt-Gebiet ansässig ist.<br />
Ein Steuervertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden.<br />
S<strong>ein</strong>e Bestellung muss der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Ein Steuervertreter muss die Pflichten der Steuerpflichtigen, die er vertritt, erfüllen. Er<br />
haftet jedoch nicht gegen<strong>über</strong> dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht im<br />
spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als "geringes<br />
Steuervergehen".<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in<br />
Melilla ansässig sind, können freiwillig <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
siehe Antwort auf Frage 11<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
siehe Antwort auf Frage 12<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
RECHNUNGEN<br />
59
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Die Rechnungstellung ist im Königlichen Dekret Nr. 2401 (Real Decreto 2401/85) vom<br />
18. Dezember 1985 geregelt. Jeder <strong>Unternehmer</strong> muss für alle von ihm bewirkten<br />
Umsätze - auch solche, die mehrwertsteuerlich als Eigenverbrauch gelten - <strong>ein</strong>e<br />
Rechnung ausstellen und das Duplikat oder den Kontrollabschnitt aufbewahren.<br />
Rechnungen bzw. an deren Stelle tretende Dokumente sind sofort bei Erbringung der<br />
Leistung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger s<strong>ein</strong>erseits <strong>Unternehmer</strong>, gilt für die<br />
Rechnungstellung <strong>ein</strong>e Frist von dreißig Tagen.<br />
Rechnungen und deren Duplikate oder Kontrollabschnitte müssen mindestens folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
(1) Nummer und gegebenenfalls Serie der Rechnung. Die Rechnungen müssen<br />
fortlaufend nummeriert s<strong>ein</strong>. Es können auch unterschiedliche Serien vorgesehen<br />
werden; dies gilt vor allem dann, wenn die Fakturierung an verschiedenen Orten<br />
erfolgt.<br />
(2) Vor- und Nachname (oder Firmenname), MwSt-Nummer und <strong>Wo</strong>hnsitz des<br />
leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und des Leistungsempfängers bzw. Sitz der festen<br />
Niederlassung im Falle von gebietsfremden Steuerpflichtigen.<br />
Handelt es <strong>sich</strong> bei dem Empfänger um <strong>ein</strong>e natürliche Person, die k<strong>ein</strong><br />
<strong>Unternehmer</strong> ist, genügt die Angabe von Vor- und Nachnamen und der<br />
Personalausweisnummer.<br />
(3) Beschreibung des Umsatzes und Angabe des Gegenleistung. Bei<br />
mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, für die k<strong>ein</strong>e Befreiung gilt, muss die<br />
Rechnung alle wesentlichen Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
sowie den anzuwendenden Steuersatz und den MwSt-Betrag enthalten. Ist die<br />
MwSt im Preis inbegriffen, genügt entweder die Angabe des betreffenden<br />
Steuersatzes oder der Hinweis 'inklusive MwSt' ('I.V.A. incluido'), sofern dies<br />
nach den spanischen MwSt-Vorschriften zulässig ist.<br />
Bezieht <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Rechnung auf die Lieferung von Gegenständen oder die<br />
Erbringung von Dienstleistungen zu unterschiedlichen MwSt-Sätzen, so sind die<br />
entsprechenden Umsätze nach Sätzen getrennt auszuweisen.<br />
(4) Ort und Datum der Rechnung.<br />
Bei Vorauszahlungen für spätere Leistungen ist ebenfalls <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
auszustellen und zu <strong>über</strong>mitteln. Dieser Umstand ist auf der Rechnung<br />
ausdrücklich zu vermerken.<br />
Die Rechtsvorschriften sehen in Bezug auf die Rechnungstellung weder Auflagen<br />
sprachlicher Art noch besondere Vorschriften für Versendungslieferungen vor.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Über sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die der<br />
<strong>Unternehmer</strong> im Rahmen s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, sind Rechnungen<br />
60
auszustellen, die die in der Antwort auf Frage 19 aufgeführten Angaben enthalten<br />
müssen. Folgende Ausnahmen sind in den Rechtsvorschriften vorgesehen:<br />
(1) Von der Fakturierungspflicht ausgenommen sind: die Benutzung<br />
gebührenpflichtiger Autobahnen, Umsätze aus Tätigkeiten, die unter das<br />
ver<strong>ein</strong>fachte MwSt-Verfahren fallen, sowie bestimmte, mit Genehmigung der<br />
zuständigen Steuerbehörde befreite Umsätze.<br />
(2) Ist der Leistungsempfänger k<strong>ein</strong> im Rahmen s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
handelnder <strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätiger und beläuft <strong>sich</strong> der Wert der<br />
bewirkten Umsätze auf höchstens 90 EUR, <strong>kann</strong> in der Rechnung auf Angaben<br />
zum Leistungsempfänger verzichtet werden.<br />
(3) Belege oder Fahrsch<strong>ein</strong>e, die weniger Angaben enthalten als Rechnungen, sind<br />
zulässig für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- und<br />
Gaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze,<br />
öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, die<br />
von der zuständigen Steuerbehörde ausgenommen wurden.<br />
Eine vollständige Rechnung ist dennoch auszustellen,<br />
– wenn der Empfänger <strong>ein</strong>er Lieferung oder sonstigen Leistung die Ausstellung <strong>ein</strong>er<br />
Rechnung fordert, um s<strong>ein</strong>e Bemessungsgrundlage zu verringern oder das Recht auf<br />
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.<br />
– bei steuerbefreiten Ausfuhren oder innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen.<br />
Mehrere, innerhalb desselben Kalendermonats bewirkte Umsätze zugunsten <strong>ein</strong>es<br />
bestimmten Leistungsempfängers können in <strong>ein</strong>er Rechnung zusammengefasst werden.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Grundsätzlich muss jeder für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong> vierteljährlich (in<br />
<strong>ein</strong>igen Fällen auch monatlich) <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dem<br />
betreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die<br />
ausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die k<strong>ein</strong> Recht auf<br />
Vorsteuerabzug eröffnen, brauchen k<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärungen abzugeben.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus muss der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e jährliche Zusammenfassende Meldung<br />
<strong>ein</strong>reichen, der Kopien der <strong>ein</strong>zelnen Erklärungen für die entsprechenden<br />
Erklärungszeiträume des Jahres beizufügen sind.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal. Monatliche MwSt-<br />
Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben, die<br />
(1) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR umgesetzt haben.<br />
61
(2) zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die <strong>sich</strong> am Ende des<br />
jeweiligen Erklärungszeitraums ergeben (in erster Linie Exporteure und<br />
<strong>Unternehmer</strong> mit Umsätzen zu niedrigeren Steuersätzen).<br />
Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Finanzministerium jeweils<br />
genehmigten Formular zu erstellen und bis zum 20. Kalendertag des auf den<br />
vierteljährlichen bzw. monatlichen Erklärungszeitraum folgenden Monats <strong>ein</strong>zureichen.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Steuerpflichtige, für die das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärung<br />
auf <strong>ein</strong>em anderen Formular <strong>ein</strong>reichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen und<br />
Zahlungen jedoch vierteljährlich <strong>ein</strong>reichen bzw. entrichten und <strong>ein</strong>e jährliche<br />
Zusammenfassende Meldung abgeben.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Ein ver<strong>ein</strong>fachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nicht<br />
die normale Regelung gewählt haben.<br />
Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indices ermittelt, die auf<br />
speziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betrag<br />
können die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei <strong>ein</strong><br />
Mindeststeuerbetrag.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf das<br />
Kalendervierteljahr folgenden Monats bzw. - für das vierte Quartal - zwischen dem<br />
1. und 30. Januar des Folgejahres abzugeben.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
In Spanien sind sowohl innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe als auch Lieferungen<br />
aufzuführen.<br />
In beiden Fällen müssen folgende Angaben gemacht werden:<br />
(1) MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat sowie s<strong>ein</strong><br />
Vor- und Nachname bzw. der Firmenname;<br />
(2) Steuerbemessungsgrundlage;<br />
62
(3) gegebenenfalls Angabe, ob die Gegenstände im Rahmen <strong>ein</strong>es Dreieckgeschäfts<br />
geliefert wurden.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Die Rechtsvorschriften sehen ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren für die Zusammenfassende<br />
Meldung vor.<br />
Eine Zusammenfassende Meldung für <strong>ein</strong> gesamtes Kalenderjahr <strong>kann</strong> innerhalb der<br />
ersten dreißig Tage des darauffolgenden Monats Januar abgegeben werden, wenn:<br />
– <strong>sich</strong> der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gegenstände<br />
bzw. erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt auf nicht mehr als 27 346 EUR beläuft;<br />
– <strong>sich</strong> der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme von<br />
Neufahrzeugen) auf nicht mehr als 7 813 EURS beläuft.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
28. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
a) Unter die sog. Ausgleichsabgabenregelung ('Régimen especial del recargo de<br />
equivalencia') fallen Einzelhändler (<strong>über</strong>wiegend natürliche Personen, aber auch<br />
juristische Personen, sofern sie nach <strong>ein</strong>er besonderen Einkommensteuerregelung<br />
veranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oder<br />
Erzeugnisse jeder Art verkaufen.<br />
Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlich<br />
zu der auf den Erwerb anfallenden MwSt <strong>ein</strong>e Ausgleichsabgabe ('recargo de<br />
equivalencia') zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in<br />
Bezug auf die MwSt befreit.<br />
Einzelhändler, auf die dieses Verfahren Anwendung findet, brauchen für ihre<br />
Umsätze k<strong>ein</strong>e Rechnungen oder an deren Stelle tretende Dokumente auszustellen,<br />
wenn sie die Gegenstände an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen.<br />
b) Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber von<br />
Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf die<br />
Inanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe der<br />
Registrierungserklärung zur Anmeldung der Tätigkeit oder mittels der<br />
entsprechenden Erklärung jeweils im Dezember vor dem Wirtschaftsjahr, in dem der<br />
Verzicht wirksam werden soll.<br />
Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf <strong>ein</strong>en<br />
Pauschalausgleich in Höhe von 8 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw.<br />
7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes der<br />
bewirkten Umsätze.<br />
Sie sind außerdem für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der<br />
63
Festsetzung und Entrichtung der Steuer verbundenen Melde- und<br />
Aufzeichnungspflichten befreit.<br />
29. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Es gibt <strong>ein</strong> ver<strong>ein</strong>fachtes System, das freiwillig gewählt werden <strong>kann</strong>. Es steht kl<strong>ein</strong>en<br />
Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze im Jahr<br />
<strong>ein</strong>en festgelegten Schwellenwert nicht <strong>über</strong>steigen. Das Besondere an diesem System ist<br />
die Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. ä. Von diesem<br />
System erfasste <strong>Unternehmer</strong> sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zur<br />
Rechnungstellung befreit.<br />
30. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar?<br />
Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zu<br />
verwendenden Vordrucke und Formulare sind in spanischer Sprache verfasst. Nur der<br />
Vordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebiet<br />
ansässige <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch)<br />
(Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie).<br />
64
FRANKREICH<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die französischen MwSt-Vorschriften<br />
informieren möchten, können <strong>sich</strong> schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden:<br />
Direction Générale des Impôts<br />
Département de la Communication<br />
86-92, allée de Bercy<br />
F-75012 Paris<br />
Tel.:(+331)53181134<br />
Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunft<br />
erteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin,<br />
Brüssel, Rom und Madrid.<br />
<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in Frankreich können <strong>sich</strong> an das zuständige Finanzamt<br />
am Ort der Niederlassung wenden.<br />
In der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong> ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunft<br />
beim:<br />
Centre des impôts des non-résidents (CINR)<br />
Inspection TVA<br />
9 Rue d’Uzès<br />
TSA 39203<br />
75094 PARIS cedex 02<br />
Tel.:(+331)44761907(oder08oder09)<br />
Fax: (+33 1) 44 76 19 43<br />
E-Mail:cinr@dresg.net<br />
Die Website www.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels' <strong>über</strong> die<br />
neusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. <strong>über</strong> die Einführung des Euro, die Abschaffung<br />
der Pflicht zur Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtige<br />
ohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures').<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Von der Website www.finances.gouv.fr , die <strong>über</strong> alle Aufgaben des Ministeriums für<br />
Wirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es <strong>ein</strong>e Verbindung zur bereits<br />
erwähnten Website www.impôts.gouv.fr , die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor
allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch,<br />
Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind im Code général des impôts (CGI)<br />
und s<strong>ein</strong>en Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Texte<br />
können auf der Website www.legifrance.gouv.fr unter 'Codes', 'Code général des impôts'<br />
oder 'Livre des procédures fiscales' <strong>ein</strong>gesehen werden.<br />
Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden im Bulletin officiel<br />
des impôts veröffentlicht.<br />
Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden,<br />
müssen für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>. Ausländische <strong>Unternehmer</strong> müssen in<br />
Frankreich für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>, wenn sie dort direkt oder <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste<br />
Niederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen.<br />
Außerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in<br />
Frankreich müssen <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich<br />
melden <strong>sich</strong> direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en<br />
Steuervertreter erfasst waren. In der Gem<strong>ein</strong>schaft ansässige Steuerpflichtige, die vor<br />
dem 1.1.2002 <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamt<br />
geführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigen<br />
können jedoch <strong>ein</strong>e Person damit beauftragen, sie gegen<strong>über</strong> der Verwaltung zu<br />
vertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gem<strong>ein</strong>schaft ansässige<br />
<strong>Unternehmer</strong> der all<strong>ein</strong>ige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigen<br />
betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter 'professionnels' abgerufen<br />
werden.<br />
Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflicht<br />
entsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Sechsten<br />
MwSt-Richtlinie.<br />
Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von<br />
Gegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge<br />
liefern), sowie Personen, die unter <strong>ein</strong>e Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige<br />
juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige,<br />
Pauschallandwirte) und deren innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im<br />
laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt<br />
10 000 EUR nicht <strong>über</strong>schritten haben bzw. <strong>über</strong>schreiten.<br />
66
Sonderregelungen gelten auch für kl<strong>ein</strong>e Unternehmen, die den Grundfreibetrag in<br />
Anspruch nehmen können.<br />
Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer<br />
steuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die ver<strong>ein</strong>fachte<br />
Regelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die im<br />
Laufe des vorherigen Kalenderjahres <strong>ein</strong>en Umsatz von höchstens<br />
- 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort und<br />
Stelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw.<br />
- 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen<br />
erzielt haben.<br />
Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden<br />
(nichtsteuerpflichtige juristische Personen, steuerbefreite Personen, der<br />
Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nur<br />
dann <strong>ein</strong>e eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe <strong>ein</strong>er<br />
solchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000<br />
EUR pro Jahr bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwSt-<br />
Pflicht optieren.<br />
Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtes<br />
schriftlich informiert.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Die Fälle, in denen <strong>sich</strong> die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vom<br />
französischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungen<br />
gemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungen<br />
erfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das die<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung der<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Bei<br />
den fraglichen Leistungen handelt es <strong>sich</strong> um:<br />
- innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie<br />
Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und<br />
bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;<br />
- Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen;<br />
- Nebenleistungen zur innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung beweglicher körperlicher<br />
Gegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung<br />
Dritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;<br />
- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und<br />
bei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mit<br />
beweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden.<br />
67
Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vom<br />
Leistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel<br />
259 B CGI, sofern sie von <strong>ein</strong>em außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleister<br />
erbracht werden und es <strong>sich</strong> bei dem Leistungsempfänger um <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen<br />
handelt, der in Frankreich den Sitz s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit oder <strong>ein</strong>e feste<br />
Niederlassung hat. Hierbei handelt es <strong>sich</strong> um bestimmte immaterielle Leistungen wie<br />
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren,<br />
Studienbüros, Buchprüfern, Datenverarbeitung, Bankumsätze,<br />
Telekommunikationsleistungen usw.).<br />
Bewirkt der Leistungserbringer k<strong>ein</strong>erlei Umsatz, für den er in Frankreich MwSt<br />
schuldet, muss er in Frankreich k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer beantragen.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer<br />
beantragen:<br />
- Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre de Formalités des<br />
Entreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oder<br />
Handelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist der<br />
voraus<strong>sich</strong>tliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehn<br />
Tagen nach Antragstellung die Nummer erteilt.<br />
In jeder Direktion der Finanzverwaltung (<strong>ein</strong> bis zwei pro Département) gibt es <strong>ein</strong>e<br />
Person für die Kontakte zu den CFE, an die <strong>sich</strong> die Unternehmen wenden können. Diese<br />
Verbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Registrierung.<br />
- Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre des Impots des non<br />
résidents (CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teilt<br />
den Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-<br />
Nummer zu.<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Die zu erledigenden Formalitäten richten <strong>sich</strong> nach dem Status der Gesellschaft in<br />
Frankreich.<br />
Verfügt die Gesellschaft in Frankreich <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung, muss sie <strong>sich</strong> an die<br />
Industrie- und Handelskammer wenden, um <strong>ein</strong>e Niederlassungsbesch<strong>ein</strong>igung "Mo"<br />
oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allen<br />
Verwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zur<br />
Identifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />
MwSt-Nummer vergeben.<br />
Hat die Gesellschaft k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitäten<br />
zu erfüllen:<br />
68
- Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft ansässig, muss es <strong>ein</strong>en<br />
Steuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und alle<br />
notwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt.<br />
- Ist das Unternehmen in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, muss<br />
es <strong>sich</strong> ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen:<br />
Centre des impôts des non-résidents (CINR)<br />
Inspection TVA<br />
9 Rue d’Uzès<br />
TSA 39203<br />
75094 PARIS cedex 02<br />
Tel.:(+331)44761907(oder08oder09)<br />
Fax: (+33 1) 44 76 19 43<br />
E-Mail:cinr@dresg.net<br />
Um <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e Erklärung abgeben,<br />
in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.<br />
Anschließend erhält das Unternehmen <strong>ein</strong>e Registriernummer und <strong>ein</strong>e<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-Nummer.<br />
Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden<br />
von den oben genannten Stellen zugesandt.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung von<br />
Versendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt<br />
100 000 EUR ohne MwSt.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI).<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Ist <strong>ein</strong> in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in <strong>ein</strong>em Staat außerhalb der<br />
Europäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebung<br />
zuständigen Behörde <strong>ein</strong>en in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der <strong>sich</strong><br />
verpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und die<br />
Steuer an s<strong>ein</strong>er Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI).<br />
69
Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmen<br />
ausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar k<strong>ein</strong>e<br />
Steuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:<br />
- Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4<br />
CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGI<br />
steuerfrei sind (innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellte<br />
Verbringungen);<br />
- Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr von<br />
Gegenständen, die nach <strong>ein</strong>em Ort im Gebiet <strong>ein</strong>es anderen Mitgliedstaats der<br />
Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beim<br />
Einführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist.<br />
Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft<br />
niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> bei der Finanzbehörde punktuell <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />
bestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichen<br />
Umsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002<br />
geltenden Fassung.<br />
Der Steuervertreter muss <strong>ein</strong> in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>.<br />
Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige <strong>kann</strong> bei der<br />
Finanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe <strong>kann</strong> somit von<br />
Rechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seit<br />
April 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar<br />
1992 ver<strong>ein</strong>heitlicht ist (Folge der rechtlichen Ver<strong>ein</strong>heitlichung des Rechtsberater- und<br />
des Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992<br />
vorgenommen wurde).<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter verpflichtet <strong>sich</strong>, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, die<br />
Formalitäten (Niederlassungsbesch<strong>ein</strong>igung, Buchführung, Abgabe von MwSt-<br />
Erklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen.<br />
Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung s<strong>ein</strong>er Pflichten und ist<br />
der gesetzliche Steuerschuldner.<br />
Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Ausländische Unternehmen können nur <strong>ein</strong>en <strong>ein</strong>zigen Steuervertreter für alle Umsätze<br />
in Frankreich bestellen.<br />
70
Aus dieser Bestimmung ergibt <strong>sich</strong>, dass ihm im Falle von Unregelmäßigkeiten<br />
Korrekturbeträge angelastet werden können.<br />
Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechenden<br />
Geldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtet<br />
werden (Artikel 289 A 1 CGI).<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Der Steuervertreter muss k<strong>ein</strong>e Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdings<br />
<strong>ein</strong>e gute Steuermoral.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in <strong>ein</strong>em EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002<br />
k<strong>ein</strong>en Steuervertreter mehr bestellen.<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
EU-<strong>Unternehmer</strong> dürfen k<strong>ein</strong>en Steuervertreter mehr bestellen, der für sie die<br />
Erklärungspflichten <strong>über</strong>nimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Sie<br />
müssen <strong>sich</strong> nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin <strong>ein</strong>en<br />
Bevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original der<br />
Vollmacht vorgelegt werden.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten?<br />
Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, <strong>kann</strong> in Frankreich oder im<br />
Ausland ansässig s<strong>ein</strong>.<br />
Dem für den EU-<strong>Unternehmer</strong> in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall die<br />
Originalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige s<strong>ein</strong>en<br />
früheren Steuervertreter (den <strong>ein</strong> EU-<strong>Unternehmer</strong> bis zum 31. Dezember 2001 bestellen<br />
musste) als Bevollmächtigten wählt.<br />
Der Steuerpflichtige darf nur <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss in<br />
französischer Sprache abgefasst und von <strong>ein</strong>er von dem in der EU ansässigen<br />
Unternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnet<br />
s<strong>ein</strong>. Eine Mustervollmacht befindet <strong>sich</strong> auf der Website www.impots.gouv.fr unter<br />
'professionnels', 'vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. Das<br />
Muster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.<br />
17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuerbevollmächtigter?<br />
Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollen<br />
Verantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das all<strong>ein</strong> Steuerschuldner ist.<br />
71
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Der Steuerbevollmächtigte muss in k<strong>ein</strong>em Fall <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft vorweisen.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren <strong>Wo</strong>rtlaut des Artikels<br />
289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.<br />
Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:<br />
– jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;<br />
– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet <strong>ein</strong>es<br />
anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.<br />
Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringung<br />
der Dienstleistung <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen, und der Käufer muss <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
verlangen.<br />
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />
– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;<br />
– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;<br />
– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten<br />
Dienstleistungen;<br />
– Stückpreis;<br />
– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die <strong>ein</strong>zelnen Steuersätze entfallende<br />
Steuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;<br />
– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Lieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit <strong>ein</strong>er spezifischen Bezugnahme auf<br />
die MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dienstleistungen die MwSt-Nummern des<br />
Leistungserbringers und des Kunden;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zum<br />
Fahrzeug.<br />
Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben <strong>ein</strong>schließlich Rechnungsdatum und<br />
Rechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom<br />
27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli<br />
1992 aktualisiert.<br />
72
Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen<br />
grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen 1 . Sind Rechnungen, die<br />
Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in<br />
<strong>ein</strong>er anderen Sprache abgefasst, so ist <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung <strong>ein</strong>es vereidigten<br />
Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.<br />
Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze<br />
mit ausländischen Kunden in <strong>ausländischer</strong> Währung ausstellen und begleichen. Die<br />
gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte<br />
Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.<br />
Dies wirkt <strong>sich</strong> jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn<br />
die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall<br />
anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als<br />
auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausstellen.<br />
Als steuerpflichtig gilt jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig<br />
ausübt.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Regelmäßige Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als<br />
solche be<strong>kann</strong>t sind. Dies gilt auch dann, wenn sie k<strong>ein</strong>erlei steuerpflichtige Umsätze<br />
bewirkt haben (Nullmeldung).<br />
Gelegentliche Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, sobald sie <strong>ein</strong>en<br />
Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder <strong>ein</strong>mal jährlich<br />
abzugeben.<br />
Steuerschuldner, die der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren<br />
Umsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie<br />
solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –<br />
geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr <strong>ein</strong>e Erklärung (Vordruck Nr.<br />
CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie<br />
die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.<br />
1<br />
Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 <strong>über</strong> die Verwendung der französischen<br />
Sprache.<br />
73
Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober und<br />
Dezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für das<br />
vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzug<br />
der MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlung<br />
entspricht <strong>ein</strong>em Fünftel dieses Betrags.<br />
Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, deren<br />
Jahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw.<br />
230 000 EUR <strong>über</strong>steigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optiert<br />
haben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihre<br />
Erklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als<br />
4 000 EUR.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die ver<strong>ein</strong>fachte Regelung<br />
kl<strong>ein</strong>en Unternehmen angepasst.<br />
Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem folgenden<br />
Rahmen bewegt:<br />
- 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,<br />
Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmt<br />
sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung zu stellen;<br />
- 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen.<br />
Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für die<br />
ver<strong>ein</strong>fachte steuerliche Behandlung optieren.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Es gibt <strong>ein</strong> ver<strong>ein</strong>fachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22<br />
beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz <strong>sich</strong> in bestimmten<br />
Grenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben,<br />
obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31).<br />
Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur <strong>ein</strong>mal jährlich <strong>ein</strong>e Erklärung<br />
(Vordruck Nr. CA12/CA12E) <strong>ein</strong>reichen, und zwar bis spätestens 30. April <strong>ein</strong>es jeden<br />
Jahres, wenn s<strong>ein</strong> Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von drei<br />
Monaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, deren<br />
Geschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für <strong>ein</strong>e Abgabe innerhalb von<br />
drei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben.<br />
Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jeden<br />
Umsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet.<br />
74
Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli,<br />
Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli und<br />
Oktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr<br />
geschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistende<br />
Vorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer.<br />
Die Steuerschuldner müssen so nur <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>zige Erklärung pro Jahr abgeben.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - der<br />
Besteuerung und der statistischen Kontrolle.<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlich<br />
<strong>ein</strong>zureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagent<br />
usw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fall<br />
auch nur <strong>ein</strong>zelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig,<br />
um <strong>ein</strong>e angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zu<br />
gewährleisten.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
Alle statistischen Angaben, die zu <strong>über</strong>mitteln sind, wenn Gegenstände empfangen und<br />
versandt werden, gehen <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie<br />
hinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr.<br />
3330/91 vom 7. November 1991 <strong>über</strong> die Statistiken des Warenverkehrs zwischen<br />
Mitgliedstaaten.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG?<br />
Die ver<strong>ein</strong>fachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten<br />
MwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichen<br />
Zwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischen<br />
Angaben zu <strong>über</strong>mitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, in<br />
dem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist,<br />
unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Rechnungen können auf elektronischem Wege <strong>über</strong>mittelt werden, sofern folgende<br />
Anforderungen erfüllt sind:<br />
75
- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbar<br />
s<strong>ein</strong>.<br />
- Die Unternehmen müssen <strong>ein</strong> elektronisches Übertragungssystem verwenden, das den<br />
Normen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in Anhang<br />
IV zum CGI). Die Verfahren für <strong>ein</strong>e solche elektronische Rechnungstellung sind in<br />
Artikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />
verfügen und in der Gem<strong>ein</strong>schaft niedergelassen sind oder nicht, von der Pflicht befreit,<br />
die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>zureichen und die MwSt auf<br />
elektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischen<br />
Verfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,<br />
können sie dies <strong>über</strong> ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. <strong>Wo</strong>llen sie<br />
die MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings <strong>über</strong> <strong>ein</strong> Bankkonto<br />
in <strong>ein</strong>em Geldinstitut in Frankreich verfügen.<br />
Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung <strong>ein</strong>reichen und die Steuer<br />
entrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:<br />
- dem elektronischen Austausch von Vordrucken <strong>über</strong> das Internet (EFI);<br />
- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;<br />
Es <strong>kann</strong> nur <strong>ein</strong>es der beiden Verfahren gewählt werden.<br />
Der elektronische Austausch von Vordrucken <strong>kann</strong> <strong>über</strong> das Internet abgewickelt<br />
werden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und<br />
Industrie www.impots.gouv.fr <strong>über</strong> 'e-services' und 'téléTVA'.<br />
Dieses Verfahren eignet <strong>sich</strong> besonders für die Übermittelung <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Erklärung.<br />
Das elektronische Formular <strong>kann</strong> online ausgefüllt werden, und es gibt auch <strong>ein</strong>e Online-<br />
Hilfefunktion.<br />
Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch <strong>ein</strong>e elektronische Signatur gewährleistet.<br />
Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, <strong>ein</strong>e<br />
Vielzahl von Erklärungen <strong>ein</strong>reichen.<br />
Voraussetzung ist die technische Vermittlung <strong>ein</strong>es von der Generaldirektion Steuern<br />
aner<strong>kann</strong>ten EDI-Partners.<br />
Das Lastenheft <strong>kann</strong> von der Website www.edificas.org , die <strong>über</strong> die Steuerwebsite des<br />
Finanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.<br />
Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen <strong>sich</strong> die Steuerschuldner bei der für sie<br />
zuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durch<br />
Einreichung <strong>ein</strong>es Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:<br />
76
- bei <strong>ein</strong>er Finanzkasse, beim Empfangsbüro <strong>ein</strong>es Finanzamts oder direkt auf dem<br />
Server der Generaldirektion Steuern (zu erreichen <strong>über</strong> das Steuerportal des<br />
Finanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will;<br />
- nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFI-<br />
Verfahren wählt.<br />
Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch <strong>ein</strong>e<br />
elektronische Erklärung <strong>ein</strong>gereicht wird.<br />
Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website<br />
'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seite<br />
erlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>er entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage <strong>ein</strong>er<br />
mit dieser geschlossenen speziellen Ver<strong>ein</strong>barung <strong>kann</strong> der Steuerschuldner die für die<br />
Zusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichen<br />
Daten auf elektronischem Wege <strong>über</strong>mitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in der<br />
Entscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und<br />
27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde.<br />
Nach vorheriger Registrierung auf der Website www.minefi.gouv.fr <strong>kann</strong> der<br />
Steuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar<br />
1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Umsatz von bis zu<br />
- 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zum<br />
Konsum an Ort und Stelle verkaufen und Unternehmen, die<br />
Unterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw.<br />
- 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,<br />
von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung der<br />
MwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung oder<br />
auf Wunsch der normalen MwSt-Regelung.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Die ver<strong>ein</strong>fachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben.<br />
77
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar.<br />
Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässige<br />
Steuerpflichtige, die in Frankreich k<strong>ein</strong>en Sitz und k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung haben und<br />
auch k<strong>ein</strong>e MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aber<br />
regelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen der<br />
Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft. Sie können <strong>über</strong> die Stelle bezogen werden, die für die<br />
MwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40<br />
(oder 25 41).<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e Vorsteuer<br />
abgezogen werden?<br />
Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werden<br />
<strong>kann</strong>, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt.<br />
Dabei handelt es <strong>sich</strong> um<br />
- für Führungskräfte und Beschäftigte der Unternehmen <strong>über</strong>nommene<br />
Unterbringungskosten;<br />
- Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischter<br />
Verwendung;<br />
- Beförderung von Personen und Nebenleistungen;<br />
- unentgeltlich (oder gegen <strong>ein</strong> erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt)<br />
gelieferte Gegenstände;<br />
- Ausgaben für verbotene Werbung;<br />
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzug<br />
ausgenommen sind;<br />
- bestimmte Erdölerzeugnisse.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzug<br />
ausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.<br />
50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie<br />
Kerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge und<br />
Maschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.<br />
Im Übrigen <strong>kann</strong> nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderliche<br />
Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daher<br />
unter Umständen <strong>ein</strong>en entsprechenden Prozentsatz ermitteln.<br />
78
IRLAND<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Allgem<strong>ein</strong>e Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften erteilt folgende Stelle:<br />
VAT Interpretation Branch<br />
Office of the Revenue Commissioners<br />
Stamping Building<br />
Dublin Castle<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Tel.: (+353-1) 647 50 00<br />
Fax: (+353-1) 679 52 36<br />
E-Mail: vat@revenue.ie<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Adresse der Website lautet:<br />
www.revenue.ie<br />
Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende zehn<br />
Hauptrubriken untergliedert<br />
(1) Die Homepage ('Home') enthält allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die<br />
Steuerverwaltung ('Revenue') und die Website allgem<strong>ein</strong> sowie <strong>ein</strong> Formular für<br />
<strong>ein</strong>e Online-Umfrage bei den Nutzern der Website.<br />
(2) Unter der Rubrik 'What's New' finden <strong>sich</strong> die neuesten Informationen der<br />
Steuerverwaltung - z. B. <strong>über</strong> die öffentlichen Finanzen - und Pressemitteilungen.<br />
Auch <strong>kann</strong> man <strong>sich</strong> auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt der<br />
Steuerverwaltung setzen lassen.<br />
(3) Die Rubrik 'Services' informiert umfassend <strong>über</strong> alle <strong>ein</strong>schlägigen Steuern,<br />
elektronische Dienstleistungen, den Euro und die Rechtsvorschriften zur<br />
Informationsfreiheit.
(4) Die Rubrik 'FAQs' (Frequently Asked Questions) ist in folgende Bereiche<br />
aufgeteilt: Lifetime Events (Änderung der Lebensumstände), Individuals (Auf<br />
den Einzelnen anwendbare Rechtsvorschriften), Businesses (Vorschriften für<br />
<strong>Unternehmer</strong>), Vehicle Registration Tax (Anmeldung <strong>ein</strong>es Kraftfahrzeugs),<br />
Customs & Excise (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung), How to Contact Us<br />
(Ansprechpartner) und Calendar of Events (Wichtige Termine).<br />
(5) Unter 'Publications' können viele Veröffentlichungen der Steuerverwaltung<br />
aufgerufen werden, so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms),<br />
Informationen <strong>über</strong> Standards bei der steuerlichen Behandlung ('Statements of<br />
Practice'), <strong>ein</strong> regelmäßig ersch<strong>ein</strong>endes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung<br />
('Tax Briefing'), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen (Technical Guidelines),<br />
Rechtsvorschriften (Legislation) und andere Unterlagen (Other material).<br />
(6) Die Rubrik 'Contact' bietet verschiedene Möglichkeiten, Informationen auf der<br />
Website der Steuerverwaltung zu finden.<br />
(7) Die 'Sitemap' (Über<strong>sich</strong>t <strong>über</strong> die Website) bietet ebenfalls verschiedene<br />
Möglichkeiten, auf der Website der Steuerverwaltung Informationen zu finden.<br />
(8) Unter der Rubrik 'Languages' (Sprachen) finden <strong>sich</strong> Informationen und<br />
Unterlagen in irischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache.<br />
(9) Die Rubrik 'About us' enthält allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die<br />
Steuerverwaltung und ihrer Tätigkeit.<br />
(10) Die Rubrik 'Links' führt zu nützlichen Webadressen in Irland und dem Ausland.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die irischen MwSt-Vorschriften können <strong>über</strong> die Website der Steuerverwaltung<br />
('Revenue') <strong>ein</strong>gesehen werden (www.revenue.ie). Klicken Sie auf der Homepage auf<br />
'Publications' (Veröffentlichungen) und dann auf 'Legislation' (Rechtsvorschriften).<br />
Die Informationen sind in englischer Sprache.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
In Irland ansässige <strong>Unternehmer</strong> müssen <strong>sich</strong> ab <strong>ein</strong>em Jahresumsatz von 25 500 EUR<br />
bei Dienstleistungen bzw. 51 000 EUR bei der Lieferung von Gegenständen registrieren<br />
lassen.<br />
In anderen Mitgliedstaaten ansässige <strong>Unternehmer</strong>, die Versendungslieferungen tätigen,<br />
benötigen <strong>ein</strong>e irische MwSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in<br />
Irland 35 000 EUR <strong>über</strong>steigt.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die im Zuge ihrer<br />
Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Lieferungen in Irland bewirken, müssen <strong>sich</strong><br />
80
unverzüglich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht hängt nicht von <strong>ein</strong>em<br />
Mindestumsatz ab.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirken, benötigen<br />
k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer. Hingegen müssen <strong>sich</strong> <strong>Unternehmer</strong>, die nur Lieferungen zum<br />
Nullsatz bewirken, registrieren lassen.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung<br />
steuerpflichtige Lieferungen bewirken, den Umsatzschwellenwert für die Registrierung<br />
jedoch nicht <strong>über</strong>schreiten, können <strong>sich</strong> freiwillig anmelden und <strong>über</strong>nehmen damit alle<br />
Verpflichtungen <strong>ein</strong>es Steuerpflichtigen.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Nicht in Irland ansässige <strong>Unternehmer</strong>, die Dienstleistungen erbringen, die in <strong>ein</strong>er<br />
Anlage zum irischen MwSt-Gesetz von 1972 erfasst sind (Fourth Schedule to the VAT<br />
Act, 1972) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG), müssen <strong>sich</strong><br />
nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung<br />
geschuldet wird.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können <strong>sich</strong> bei folgender Stelle für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen:<br />
Taxes Central Registration Office<br />
Office of the Revenue Commissioners<br />
9/15 Upper O'Connell Street<br />
Dublin 1<br />
Irland<br />
Tel.: (+353-1) 874 68 21<br />
Fax: (+353-1) 874 60 78<br />
E-mail: tcro@revenue.ie<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Die Formulare TR/TR1/TR2 sind auszufüllen und bei folgender Stelle <strong>ein</strong>zureichen:<br />
Taxes Central Registration Office<br />
Árus Brugha,<br />
9/15 Upper O'Connell Street<br />
Dublin 1<br />
81
Irland<br />
Tel.: (+353-1) 874 68 21<br />
Fax: (+353-1) 874 60 78<br />
E-mail: tcro@revenue.ie<br />
Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer erteilt.<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
35 000 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
41 000 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
-<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
-<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
-<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
-<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
-<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
-<br />
82
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
-<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
-<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
-<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Eine steuerpflichtige Person, die <strong>ein</strong>er anderen steuerpflichtigen Person Gegenstände<br />
liefert oder Dienstleistungen für sie erbringt, muss innerhalb bestimmter Fristen <strong>ein</strong>e<br />
Rechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, aus der Folgendes hervorgeht:<br />
• Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Rechnung ausstellt;<br />
• MwSt-Nummer des <strong>Unternehmer</strong>s;<br />
• Name und Anschrift des Kunden;<br />
• Datum der Rechnung;<br />
• Datum der Lieferung bzw. der Dienstleistung;<br />
• vollständige Beschreibung der Gegenstände bzw. der Dienstleistungen;<br />
• Menge der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistungen;<br />
• Rechnungsbetrag ohne MwSt;<br />
• MwSt-Satz (auch bei Nullsatz) und MwSt-Betrag pro MwSt-Satz.<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong>, der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen zum Nullsatz bewirkt, ist<br />
verpflichtet, außerdem die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat<br />
anzugeben. Eine Person, die Dreiecksgeschäfte tätigt, muss auf der Rechnung<br />
ausdrücklich auf die ver<strong>ein</strong>fachten Regelungen der EU für Dreiecksgeschäfte verweisen.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Eine steuerpflichtige Person muss <strong>ein</strong>er in Inland nicht registrierten steuerpflichtigen<br />
Person, die Anspruch auf Erstattung der MwSt hat, für <strong>ein</strong> Geschäft <strong>ein</strong>e MwSt-<br />
Rechnung ausstellen, wenn dies schriftlich angefordert wird. Auf freiwilliger Basis <strong>kann</strong><br />
<strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person <strong>ein</strong>er nicht steuerpflichtigen Person auch sonst <strong>ein</strong>e MwSt-<br />
Rechnung ausstellen.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
83
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder Inhaber <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer muss <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt zwei Kalendermonate (z. B.<br />
Januar/Februar, März/April usw.). Die MwSt-Erklärung für jeden Erklärungszeitraum ist<br />
am 19. des Folgemonats fällig. Die entsprechende Zahlung ist bei Einreichung der<br />
Erklärung zu entrichten.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Unternehmen mit niedriger MwSt-Schuld <strong>kann</strong> erlaubt werden, statt der zweimonatlichen<br />
Erklärungen <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen. <strong>Unternehmer</strong>, die ihre MwSt-<br />
Schuld per Einzugsermächtigung begleichen, haben ebenfalls diese Möglichkeit, müssen<br />
aber auch die Erklärung <strong>ein</strong>reichen.<br />
<strong>Unternehmer</strong>n, die stets <strong>ein</strong>e Rückzahlung erhalten, <strong>kann</strong> es gestattet werden, monatlich<br />
<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Gelten bei Verkäufen durch Einzelhändler an Privatpersonen verschiedene Steuersätze,<br />
so werden die unterschiedlich besteuerten Verkäufe anhand der Einkäufe aufgeteilt.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Meldungen sind vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Auf Antrag können die <strong>Unternehmer</strong><br />
unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch monatliche oder jährliche Meldungen<br />
<strong>ein</strong>reichen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>. Innergem<strong>ein</strong>schaftliche statistische Daten werden <strong>über</strong> Intrastat-Verfahren<br />
gesammelt.<br />
84
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen auf<br />
schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, <strong>ein</strong>e jährliche<br />
Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>zureichen, wenn die Lieferungen und<br />
Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 76 184 EUR nicht<br />
<strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden und s<strong>ein</strong>e<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in diesem<br />
Jahr nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden, sofern diese<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen k<strong>ein</strong>e Neufahrzeuge umfassen.<br />
– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen, der jährliche<br />
MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen darf, auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung<br />
gestattet werden, <strong>ein</strong>e jährliche Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>zureichen, wenn die<br />
Lieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr<br />
190 461 EUR nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden und<br />
s<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in<br />
<strong>ein</strong>em Jahr nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden, sofern<br />
diese innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen k<strong>ein</strong>e Neufahrzeuge umfassen.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
<strong>Unternehmer</strong> dürfen Rechnungen elektronisch ausstellen, sofern die System<strong>sich</strong>erheit<br />
gewährleistet ist. Zulässig sind die Verwendung<br />
• <strong>ein</strong>er <strong>sich</strong>eren elektronischen Unterschrift,<br />
• <strong>ein</strong>es Systems für den elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange -<br />
EDI) oder<br />
• anderer elektronischer Mittel.<br />
Das System für die elektronische Rechnungstellung muss bestimmten Spezifikationen<br />
und Bedingungen entsprechen, die in Regelungen festgehalten werden sollen. Die<br />
Ausarbeitung dieser Regelungen steht kurz vor dem Abschluss. Nach Fertigstellung<br />
können sie auf der Website der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>gesehen werden (www.revenue.ie).<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Elektronische MwSt-Erklärungen können <strong>über</strong> den Online-Dienst der Steuerverwaltung<br />
(Revenue On-line Service - ROS) <strong>ein</strong>gereicht werden. Das System ermöglicht es,<br />
• MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> das Internet <strong>ein</strong>zureichen und<br />
85
• die Einzelheiten zu Ihrem MwSt-Konto abzurufen.<br />
Über das ROS können Steuerbevollmächtigte die MwSt-Erklärungen für ihre Kunden<br />
<strong>über</strong> das Internet <strong>ein</strong>reichen und die Einzelheiten zu den entsprechenden Konten ihrer<br />
Kunden abrufen.<br />
Die Nutzung des Systems sollte <strong>über</strong> den Leitfaden ('step-by-step instructions') beantragt<br />
werden, der auf der Website der Steuerverwaltung (www.revenue.ie) verfügbar ist.<br />
Klicken Sie auf der Homepage auf 'Revenue On-Line Service' und dann unter 'How to<br />
become a ROS customer' (Wie werde ich ROS-Benutzer) auf 'step-by-step instructions'.<br />
Fragen zur Antragstellung können auch per E-Mail an roshelp@revenue.ie gerichtet<br />
werden.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können derzeit auf Diskette, per Post oder per E-Mail<br />
<strong>ein</strong>gereicht werden. Die Postanschrift lautet:<br />
VMA Systems Section<br />
Revenue Commissioners<br />
Government Buildings<br />
Millennium Centre<br />
Dundalk<br />
Co. Louth.<br />
Irland<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Es gibt <strong>ein</strong>e Pauschalregelung für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang A der<br />
Richtlinie 77/388/EWG ausüben (z. B. Ackerbau, Viehzucht, Fischerei, Forstwirtschaft<br />
usw.).<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
_<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Unterlagen sind in Englisch.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
86
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für andere<br />
Zwecke als die des steuerpflichtigen Unternehmens verwendet werden.<br />
Außerdem <strong>kann</strong> in folgenden Fällen k<strong>ein</strong> Vorsteuerabzug erfolgen, auch wenn die<br />
Gegenstände bzw. Dienstleistungen für die Zwecke des steuerpflichtigen Unternehmens<br />
benötigt oder verwendet werden:<br />
• Aufwendungen für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere persönliche<br />
Dienstleistungen für <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person, ihre Vertreter oder Angestellten,<br />
außer die Person unterliegt der MwSt (Vorsteuerabzug erfolgt dann entsprechend dem<br />
Umfang der Steuerpflicht);<br />
• Aufwendungen <strong>ein</strong>er steuerpflichtigen Person für Speisen und Getränke,<br />
Beherbergung und andere Repräsentationsleistungen, sofern es <strong>sich</strong> vollständig oder<br />
teilweise um Aufwendungen für die Erbringung <strong>ein</strong>er Werbungsdienstleistung<br />
handelt, für die der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und zahlen muss;<br />
• Repräsentationsaufwendungen <strong>ein</strong>er steuerpflichtigen Person, ihrer Vertreter oder<br />
Angestellten;<br />
• Erwerb (und Mieten) von Personenkraftfahrzeugen, außer sie sind zum Wiederverkauf<br />
gedacht oder werden für die Zwecke <strong>ein</strong>es Fahrzeugverleihs oder <strong>ein</strong>er Fahrschule<br />
<strong>ein</strong>gesetzt;<br />
• Erwerb von Benzin, wenn es nicht für Zwecke der Unternehmen verwendet wird;<br />
• Lohnveredelung, die die Übergabe von Gegenständen umfasst, die an <strong>sich</strong> nicht zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigen.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Übt <strong>ein</strong>e Person sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten aus,<br />
ist nur bei den steuerpflichtigen Tätigkeiten Vorsteuerabzug möglich. Werden erworbene<br />
Leistungen sowohl für Zwecke, die <strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug erlauben, als auch für Zwecke,<br />
die k<strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug erlauben, <strong>ein</strong>gesetzt, handelt es <strong>sich</strong> um sog. 'dual-use inputs'.<br />
Gemäß <strong>ein</strong>er festgelegten Pro-rata-Methode und Ver<strong>ein</strong>barungen mit der örtlichen<br />
Steuerbehörde ist für solche Leistungen teilweise Vorsteuerabzug möglich.<br />
87
ITALIEN<br />
MWST-REGISTRIERUNG<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Ministero delle Finanze<br />
Segretariato Generale<br />
Ufficio Relazioni Internazionali<br />
Viale dell'Aeronautica, 122<br />
I-00144 Roma<br />
Tel.: (+39 6) 592 59 67 oder 543 94 25 6<br />
Fax: (+39 6) 591 29 83<br />
Website: www.Finanze.it<br />
2. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (<strong>ein</strong>schließlich Handwerk) und<br />
freiberuflicher Tätigkeiten ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung vorgeschrieben (Artikel 4 und 5<br />
des italienischen MwSt-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von der<br />
Registrierungspflicht ist nicht möglich.<br />
3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer an<br />
ausländische <strong>Unternehmer</strong><br />
Der <strong>Unternehmer</strong> muss <strong>sich</strong> an die für s<strong>ein</strong>en steuerlichen <strong>Wo</strong>hnsitz zuständige MwSt-<br />
Behörde wenden und <strong>ein</strong>en Vordruck <strong>über</strong> die Aufnahme s<strong>ein</strong>er Tätigkeit ausfüllen.<br />
Hat er k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Italien, <strong>kann</strong> er <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
Ein Mindestzeitraum für die MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. Sie gilt bis zur<br />
Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit.<br />
4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
27 889 EUR
5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der<br />
Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
8 263 EUR<br />
STEUERVERTRETER<br />
6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Anschrift in Italien können <strong>ein</strong>e in Italien<br />
ansässige natürliche oder juristische Person als Steuervertreter bestellen, um ihren<br />
mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und die in den MwSt-<br />
Rechtsvorschriften festgelegten Rechte ausüben zu können.<br />
Die Bestellung des Steuervertreters muss in <strong>ein</strong>em amtlichen Dokument oder <strong>ein</strong>er<br />
registrierten privaten Ver<strong>ein</strong>barung festgehalten werden oder in <strong>ein</strong>em besonderen<br />
Verzeichnis <strong>ein</strong>getragen werden, das beim örtlich zuständigen Mehrwertsteueramt des<br />
Gebietes aufliegt, in dem der Steuervertreter s<strong>ein</strong>en steuerlichen <strong>Wo</strong>hnsitz hat. Der<br />
Vertragspartner ist vor der Durchführung des Umsatzes <strong>über</strong> die Bestellung des<br />
Steuervertreters zu unterrichten.<br />
Die Bestellung <strong>kann</strong> auch mittels <strong>ein</strong>es Dokuments erfolgen, das in <strong>ein</strong>em anderen Land<br />
notariell beglaubigt wird, das Mitglied der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist.<br />
Ein derartiges Dokument, das in der Folge vom Generalkonsul Italiens in dem<br />
betreffenden Land zu bestätigen ist, gilt als amtliche Urkunde.<br />
7. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der von ihm Vertretene.<br />
Für den ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Anschrift in Italien erledigt er<br />
folgende Tätigkeiten: Rechnungstellung, Registrierung, Entrichtung der MwSt,<br />
Einreichung von Erklärungen und Erledigung sonstiger Verpflichtungen, die mit der<br />
Tätigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen in Italien zusammenhängen. Außerdem<br />
haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Erfüllung der in den MwSt-<br />
Rechtsvorschriften niedergelegten Pflichten.<br />
Bewirkt <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> jedoch nur nichtsteuerpflichtige oder befreite<br />
Umsätze, so können die Pflichten des Vertreters auf die Rechnungstellung und die<br />
Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen beschränkt s<strong>ein</strong>.<br />
8. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu benennen?<br />
Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für den Vertretenen. Kommt der<br />
Steuervertreter s<strong>ein</strong>en Verpflichtungen nicht nach, <strong>kann</strong> <strong>ein</strong> Ersuchen um Unterstützung<br />
bei der Beitreibung der Steuerforderungen gestellt werden.<br />
89
RECHNUNGEN<br />
9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />
Jeder Steuerpflichtige, der <strong>ein</strong>en Gegenstand liefert bzw. <strong>ein</strong>e Dienstleistung erbringt,<br />
muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen. Rechnungen sind sofort bei Lieferung des Gegenstands<br />
bzw. zum Zeitpunkt der Vergütung der erbrachten Dienstleistung auszustellen.<br />
Die Rechnung muss datiert und fortlaufend nummeriert s<strong>ein</strong> sowie folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
– Name und Anschrift der steuerpflichtigen Personen, zwischen denen der Umsatz<br />
Geschäft abgewickelt wurde, <strong>ein</strong>schließlich der folgenden Angaben:<br />
(a) bei Unternehmen, Firmen oder juristischen Personen: Firmenname;<br />
(b) bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname;<br />
In beiden Fällen ist der <strong>Wo</strong>hnsitz oder der Firmensitz der Steuerpflichtigen bzw. bei<br />
gebietsfremden Steuerpflichtigen die feste Anschrift anzugeben.<br />
– MwSt-Nummer des Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers und<br />
gegebenenfalls des Leistungsempfängers;<br />
– Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten<br />
Dienstleistungen;<br />
– Preis je Einheit;<br />
– Gesamtpreis ohne MwSt und entsprechender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen.<br />
Für die Rechnung ist k<strong>ein</strong>e bestimmte Sprache vorgeschrieben.<br />
10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Sofern vom Käufer k<strong>ein</strong>e Rechnung verlangt wird, besteht in den folgenden Fällen k<strong>ein</strong>e<br />
Verpflichtung zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung:<br />
(1) genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler in öffentlich<br />
zugänglichen Räumen oder auf Privatgelände, mittels Verkaufsautomaten, per<br />
Post, zu Hause oder ambulant;<br />
(2) Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen,<br />
in Kantinen oder Verkaufsautomaten;<br />
(3) Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck;<br />
(4) Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeit<br />
zugänglichen Stellen, ambulant oder in der <strong>Wo</strong>hnung des Kunden;<br />
(5) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren sowie sonstige<br />
Dienstleistungen von Finanzinstituten;<br />
90
(6) bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäß<br />
Artikel 36a für die Anwendung der Steuer optiert haben.<br />
Die betreffenden Steuerpflichtigen sind - sofern sie vorher bei der für MwSt zuständigen<br />
Behörde <strong>ein</strong>en entsprechenden Antrag gestellt haben - für Umsätze, die gemäß Artikel 10<br />
des italienischen MwSt-Gesetzes befreit sind (mit Ausnahme bestimmter, unter den<br />
Nummern 11, 18 und 19 des genannten Artikels aufgeführter Umsätze) von der Pflicht<br />
zur Ausstellung von Rechnungen und zur Registrierung befreit.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
11. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong><br />
verpflichtet, die<br />
– unternehmerisch tätig sind;<br />
– <strong>ein</strong>em Handwerk oder <strong>ein</strong>em freien Beruf nachgehen.<br />
Die Verpflichtung zur Abgabe <strong>ein</strong>er Erklärung bleibt auch bestehen, wenn diese<br />
Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen Umsätze getätigt<br />
haben.<br />
Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:<br />
(a) Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze<br />
bewirkt haben;<br />
(b) vorausgesetzt, dass sie k<strong>ein</strong>e Berichtigungen vornehmen müssen;<br />
(c) landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 befreit sind<br />
(maximaler Umsatz 2 582 EUR);<br />
(d) Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, die unter die<br />
Sonderregelung gemäß Artikel 74 Absatz 6 fallen.<br />
12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich abzugeben.<br />
Neben der jährlichen Erklärung haben <strong>ein</strong>ige steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> periodische<br />
Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben.<br />
Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften und<br />
Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22.<br />
Dezember 1986 sowie von natürlichen Personen <strong>ein</strong>zureichen, die im vorangegangenen<br />
Jahr <strong>ein</strong>en Umsatz von <strong>über</strong> 25 823 EUR erzielt haben.<br />
Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten.<br />
91
Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von höchstens<br />
185 924 EUR (Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Handwerks- und<br />
Gewerbebetriebe) bzw. 516 457 EUR (andere Tätigkeiten) können, nachdem sie für die<br />
Abgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr oder für die Aufnahme der Tätigkeit<br />
optiert haben,<br />
(a) ihre periodischen Erklärungen für das erste, zweite und dritte<br />
Kalenderquartal spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf das jeweilige<br />
Quartal folgenden Monats <strong>ein</strong>reichen und die entsprechenden Zahlungen<br />
spätestens bis zum 16. Tag desselben Monats leisten, wobei Zinsen in<br />
Höhe von 1,50 % anfallen;<br />
(b) die Steuer alljährlich bis zum 15. März innerhalb der angegebenen Frist<br />
für die Zahlung des Betrags entrichten, der aufgrund der Jahreserklärung<br />
geschuldet wird, wobei je vollen oder angefangenen Monat Verspätung<br />
Zinsen von 0,4 % anfallen.<br />
Übt der Steuerpflichtige neben Dienstleistungen noch andere Tätigkeiten aus und werden<br />
diese nicht getrennt ausgewiesen, gilt der Schwellenwert von 185 924 EUR für alle<br />
ausgeübten Tätigkeiten.<br />
13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Es gibt folgende Sonderregelungen:<br />
– Sonderregelung für Landwirte;<br />
– Ausgleichsregelung für Mutter- und Tochterunternehmen;<br />
– Regelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung);<br />
– Andere Sonderregelungen gelten nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten<br />
Nr. 633/72 vom 26. Oktober 1972 für:<br />
(a) den Handel mit Salz und Tabak;<br />
(b) den Handel mit Zündhölzern;<br />
(c) den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;<br />
(d) Dienstleistungen von Betreibern öffentlicher Telephonen, der<br />
Öffentlichkeit zugänglichen Telephonen und öffentlichen Telephonzellen;<br />
(e) die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
durch autorisierte Vertreiber;<br />
(f) Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen<br />
erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihres<br />
Umfangs für Zeiträume von <strong>über</strong> 1 Monat in Rechnung gestellt werden,<br />
können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen<br />
92
Erklärungen im Sinne von Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72<br />
abzugeben und die Steuer vierteljährlich anstatt monatlich zahlen;<br />
(g) Veranstaltungen und Glücksspiele;<br />
(h) Lieferung von Alteisen, Altmetall und Metallschrott;<br />
(i) Auktionsgeschäfte;<br />
(j) Auftragsvergabe an Zulieferer.<br />
14. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Siehe Antwort auf Frage 13.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Je nach Höhe der bewirkten Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich.<br />
16. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
Es sind auch die in Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Intrastat) genannten<br />
statistischen Daten bereitzustellen.<br />
Ferner ist <strong>ein</strong>e Aufstellung der erfolgten Käufe <strong>ein</strong>zureichen.<br />
17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />
Steuerpflichtige mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben.<br />
Generell müssen jedoch die folgenden Fristen <strong>ein</strong>gehalten werden:<br />
(1) Lieferungen<br />
(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen im Wert von <strong>über</strong> 154 937 EUR<br />
bewirkt haben oder im Falle der Aufnahme des innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Handels im laufenden Jahr voraus<strong>sich</strong>tlich innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />
Lieferungen in dieser Höhe bewirken werden;<br />
93
(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen im Wert von <strong>über</strong> 38 734 EUR<br />
bewirken;<br />
(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.<br />
(2) Erwerbe<br />
(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Wert von <strong>über</strong> 103 291 EUR getätigt<br />
haben oder im Falle der Aufnahme des innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handels<br />
im laufenden Jahr voraus<strong>sich</strong>tlich innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe in<br />
dieser Höhe tätigen werden;<br />
(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Wert von <strong>über</strong> 25 823 EUR tätigen;<br />
(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.<br />
18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
19. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
94
LUXEMBURG<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Bureau d'imposition X de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines<br />
7, Rue Plébiscite<br />
Boîte postale 31<br />
L - 2010 LUXEMBOURG-VILLE<br />
Tel.: (+352) 44 90 5-1<br />
Fax: (+352) 29 11 93<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
http://saturn.etat.lu/etva/index.do<br />
Über diese Website können<br />
(1) luxemburgische <strong>Unternehmer</strong>, die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen tätigen,<br />
die Gültigkeit der MwSt-Nummer ihrer Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten<br />
<strong>über</strong>prüfen;<br />
(2) alle MwSt-Formulare abgerufen werden.<br />
Die Website ist zweisprachig (Französisch und Deutsch).<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen sind die Vorschriften verfügbar?<br />
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt werden im Amtsblatt des<br />
Großherzogtums Luxemburg, dem "MEMORIAL" veröffentlicht (Herausgeber: Service<br />
Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg; Druckerei:<br />
Cour Victor Buck s.à r.l. in Leudelange).<br />
Seit 1996 veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften können <strong>über</strong> folgende<br />
Website abgerufen werden: http://www.etat.lu/memorial/.<br />
Eine koordinierte, aktuelle Fassung des MwSt-Gesetzes vom 12. Februar 1979 und der<br />
Durchführungsvorschriften in französischer Sprache (Code Fiscal - Vol 6) <strong>kann</strong> bei<br />
folgender Stelle erworben werden:
Editions de l'Imprimerie St-Paul<br />
2, rue Christophe Plantin<br />
L - 2988 Luxembourg<br />
Tel.: (+352) 49 93 1<br />
Die genannte Ausgabe enthält auch <strong>ein</strong>e offiziöse deutschsprachige Fassung der<br />
Vorschriften.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die im Gebiet<br />
des Großherzogtums Luxemburg zu besteuern sind und für die sie die Steuer schulden,<br />
müssen <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgenden<br />
Umsätzen der Fall:<br />
– entgeltliche Lieferungen von Gegenständen <strong>ein</strong>schließlich solcher, die Gegenstand<br />
<strong>ein</strong>er Installation oder <strong>ein</strong>er Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung<br />
mit oder ohne Inbetriebsetzungsprüfung sind, sowie die Erbringung von<br />
Dienstleistungen gegen Entgelt;<br />
– entgeltliche innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen;<br />
– Einfuhr von Gegenständen;<br />
– Lieferungen im Rahmen des Versandhandels, wenn der Ort der Lieferung als in<br />
Luxemburg gelegen gilt (d.h. wenn der Schwellenwert von 100 000 EUR<br />
<strong>über</strong>schritten wird oder wenn der Lieferer für die Besteuerung in Luxemburg optiert).<br />
In folgenden Fällen ist k<strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich:<br />
– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen<br />
der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt und für die<br />
sie grundsätzlich die MwSt schulden, wenn die betreffenden Umsätze von der MwSt<br />
befreit sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug zu eröffnen.<br />
– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen<br />
der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie<br />
jedoch nicht die MwSt schulden.<br />
– Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die ihre<br />
wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb von Luxemburg ausüben.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der<br />
Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch<br />
96
nicht die MwSt schulden, müssen <strong>sich</strong> nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies<br />
ist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall:<br />
• Erbringung folgender Dienstleistungen durch <strong>ein</strong>en im Ausland niedergelassenen<br />
Steuerpflichtigen, wenn die MwSt vom Empfänger geschuldet wird und<br />
a) sofern der Empfänger in Luxemburg für MwSt-Zwecke registriert ist:<br />
– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderung von Gegenständen;<br />
– in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat erbrachte Nebenleistungen zur<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung von Gegenständen;<br />
– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für<br />
Rechnung Dritter bei der Erbringung anderer als der nachstehend unter b)<br />
genannten Dienstleistungen tätig werden;<br />
– Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen in <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Bewertung den<br />
betreffenden Mitgliedstaat verlassen;<br />
– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Arbeiten den<br />
betreffenden Mitgliedstaat verlassen;<br />
b) sofern der Empfänger in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist:<br />
– Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Gebrauchsmustern und<br />
ähnlichen Rechten;<br />
– Dienstleistungen im Bereich der Werbung;<br />
– Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Buchhaltern, Ingenieuren,<br />
Beratungsunternehmen und ähnliche Dienstleistungen;<br />
– Datenverarbeitung und Erteilung von Auskünften;<br />
– Bank-, Finanz- und Ver<strong>sich</strong>erungs- und Rückver<strong>sich</strong>erungsgeschäfte mit<br />
Ausnahme der Vermietung von Safes;<br />
– Gestellung von Personal;<br />
– Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme von<br />
Beförderungsmitteln;<br />
– Telekommunikationsleistungen;<br />
– Verpflichtung, <strong>ein</strong>e berufliche Tätigkeit oder <strong>ein</strong> Recht im Sinne dieses<br />
Buchstabens nicht oder nur teilweise auszuüben;<br />
– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für<br />
Rechnung Dritter bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem<br />
Buchstaben tätig werden.<br />
97
• Innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 der<br />
Sechsten MwSt-Richtlinie in luxemburgischem Gebiet unter den in Artikel 28c Teil E<br />
Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen<br />
(Dreiecksgeschäfte).<br />
In den vorstehend genannten Fällen können ausländische <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e MwSt-<br />
Registrierung in Luxemburg beantragen.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> beantragen die MwSt-Registrierung bei der in der Antwort<br />
auf Frage 1 genannten Stelle.<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Jede natürliche oder juristische Person, die <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer beantragt, muss zunächst<br />
im luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen <strong>ein</strong>getragen s<strong>ein</strong>.<br />
Dazu hat die betreffende Person <strong>ein</strong>e Erklärung ("déclaration initiale") auf dem dafür<br />
vorgesehenen Formular (für natürliche bzw. für juristische Personen) abzugeben, das<br />
<strong>über</strong> die oben genannte Website der Steuerverwaltung abgerufen werden <strong>kann</strong>. Das<br />
ausgefüllte Formular ist an die in der Antwort auf Frage 1 genannte Stelle zu senden.<br />
Natürliche Personen müssen der Erklärung <strong>ein</strong>e Photokopie ihres ausländischen Passes<br />
beifügen, juristische Personen <strong>ein</strong> Exemplar ihres Gesellschaftsstatuts.<br />
Der Steuerpflichtige erhält <strong>ein</strong>e MwSt-Kennnummer, die er bei Kontakten mit der<br />
Verwaltung anzugeben hat. Außerdem erhält er <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer zugeteilt, die bei<br />
allen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen zu verwenden ist.<br />
Vor der Aufnahme <strong>ein</strong>er gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit in Luxemburg<br />
muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte <strong>über</strong> die erforderliche<br />
Niederlassungsgenehmigung verfügen und im Handelsregister <strong>ein</strong>getragen s<strong>ein</strong>. Die<br />
zuständigen Stellen sind:<br />
Niederlassungsgenehmigung<br />
Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement<br />
6, Avenue Emile Reuter<br />
B.P. 535<br />
L-2420 Luxembourg<br />
Telefon (Zentrale): (+352) 478-1<br />
Infotelefon: (+352) 478-4711, -4715, -4716, -4718<br />
Fax: (+352) 478-4740<br />
Eintragung ins Handelsregister<br />
• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Luxemburg:<br />
98
Palais de Justice<br />
Greffe du Tribunal d'Arrondissement<br />
Rue du Palais de Justice<br />
L - 1841 Luxembourg<br />
Tel.: (+ 352) 47 59 81 und 22 18 93<br />
• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch:<br />
Palais de Justice<br />
Place Guillaume<br />
L - 9237 Diekirch<br />
Tel.: (+352) 80 32 11<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28a Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
100 000 EUR<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
10 000 EUR<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an <strong>kann</strong> in Luxemburg k<strong>ein</strong> Steuervertreter mehr<br />
bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass <strong>sich</strong> nicht in Luxemburg niedergelassene<br />
Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der<br />
Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie<br />
die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.<br />
11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Siehe Antwort auf Frage 10.<br />
12. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antwort auf Frage 10.<br />
99
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Siehe Antwort auf Frage 10.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Von <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen mit Sitz außerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft <strong>kann</strong> verlangt werden,<br />
dass er <strong>ein</strong>e Sicherheit leistet oder <strong>ein</strong>e Bürgschaftserklärung <strong>ein</strong>es zugelassenen<br />
Bankinstituts vorlegt, um die Zahlung der Steuer und etwaiger Geldbußen zu<br />
gewährleisten, die aufgrund der von dem Steuerpflichtigen durchgeführten oder<br />
durchzuführenden steuerbaren Umsätze geschuldet werden.<br />
Die Sicherheit ist binnen <strong>ein</strong>es Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung<br />
zu leisten; für die Vorlage der Bürgschaftserklärung gilt die selbe Frist.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an <strong>kann</strong> in Luxemburg k<strong>ein</strong> Steuervertreter mehr<br />
bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass <strong>sich</strong> nicht in Luxemburg niedergelassene<br />
Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der<br />
Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie<br />
die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.<br />
16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Siehe Antwort auf Frage 10.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antwort auf Frage 10.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />
Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />
ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss <strong>ein</strong>e Rechnung oder <strong>ein</strong> an deren Stelle tretendes<br />
Dokument ausstellen für<br />
100
– an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Person bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen;<br />
– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für<br />
Versendungslieferungen fallen;<br />
– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für die<br />
Differenzbesteuerung fallen;<br />
– Lieferungen von Gegenständen, die durch ihn selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung<br />
oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb<br />
Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert werden,<br />
wenn diese Lieferungen an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen, der im Rahmen<br />
s<strong>ein</strong>es Unternehmens handelt, oder an <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Person in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat bewirkt werden;<br />
– Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch ihn selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung oder<br />
durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb<br />
Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert werden,<br />
wenn diese Lieferungen bewirkt werden an:<br />
(a) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt<br />
bzw. Dienstleistungen erbringt, die von der Steuer befreit sind und k<strong>ein</strong>en<br />
Anspruch auf Vorsteuerabzug eröffnen;<br />
(b) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, für den die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen gilt;<br />
(c) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung für land- und<br />
forstwirtschaftliche Erzeuger gilt;<br />
(d) nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit<br />
oder deren Umsätze nicht der MwSt unterliegen;<br />
(e) jede andere nichtsteuerpflichtige Person;<br />
– Verbringungen von Gegenständen durch <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen oder für dessen<br />
Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft,<br />
wenn diese Verbringungen für die Zwecke s<strong>ein</strong>es Unternehmens vorgenommen<br />
werden (Lagervorräte und Investitionsgüter);<br />
– Vorauszahlungen, die er von <strong>ein</strong>em anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>er<br />
nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oder<br />
Dienstleistung bewirkt ist.<br />
Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumen muss bis zum 15. Tag des auf<br />
die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistung folgenden Monats<br />
bzw. im Falle <strong>ein</strong>er Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Gegenstände oder noch nicht<br />
erbrachte Dienstleistungen bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden.<br />
Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument muss folgendes ausweisen:<br />
(a) Rechnungsdatum;<br />
101
(b) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der<br />
Dienstleistung;<br />
(c) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der<br />
Dienstleistung oder gegebenenfalls der Zeitraum, auf den <strong>sich</strong> die<br />
Rechnung bezieht;<br />
(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Art<br />
und Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie Angaben, die zur<br />
Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes erforderlich sind;<br />
(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />
Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;<br />
(f) Preis ohne Steuer und sonstige zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
je Steuersatz erforderliche Angaben, wenn für die in Rechnung gestellten<br />
Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />
(g) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;<br />
(h) Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn<br />
für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />
(i) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />
Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird.<br />
Die Rechnung muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:<br />
– bei Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen von<br />
Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter an der Erbringung von<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderungsleistungen beteiligt sind: MwSt-Nummer des<br />
Dienstleistenden in Luxemburg und MwSt-Nummer des Empfängers der<br />
Dienstleistung, unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist;<br />
– bei der Verbringung von Gegenständen durch <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen für Zwecke<br />
s<strong>ein</strong>es Unternehmens in <strong>ein</strong>en anderen Mitgliedstaat (Lagerbestände und<br />
Investitionsgüter): MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in Luxemburg und s<strong>ein</strong>e<br />
MwSt-Nummer in dem anderen Mitgliedstaat;<br />
– bei Lieferungen neuer Fahrzeuge:<br />
(a) Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind,<br />
insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell,<br />
Fahrgestellnummer und Baujahr;<br />
(b) Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />
102
– bei <strong>ein</strong>er Anschlusslieferung zu <strong>ein</strong>em innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />
Gegenständen, den <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger, der im Inland weder ansässig ist noch <strong>ein</strong>e<br />
MwSt-Nummer hat, hingegen in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e solche Nummer<br />
hat, im Inland an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder an <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige<br />
juristische Person mit MwSt-Nummer bewirkt, für den/die die Anschlusslieferung<br />
bestimmt ist und der/die als Steuerschuldner angegeben ist: außerdem <strong>ein</strong>en<br />
ausdrücklichen Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich sowie die<br />
MwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige diesen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb<br />
und die Anschlusslieferung bewirkt hat, sowie die MwSt-Nummer des Empfängers<br />
dieser Lieferung;<br />
– in der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, die/das der im Ausland<br />
ansässige Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von<br />
Dienstleistungen auszustellen hat, für die die Steuer vom Empfänger des Gegenstands<br />
bzw. der Dienstleistung geschuldet wird, ist lediglich der Preis ohne Steuer für jeden<br />
steuerpflichtigen Umsatz anzugeben.<br />
Rechnungen, die von <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen <strong>Unternehmer</strong> für Lieferungen von<br />
Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten ausgestellt<br />
werden, müssen folgende Angaben enthalten:<br />
(1) bei Lieferungen, die der Sonderregelung für die Differenzbesteuerung<br />
unterliegen, auf die der steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> jedoch die normalen<br />
Steuervorschriften angewandt hat:<br />
(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;<br />
(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des<br />
Kunden;<br />
(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;<br />
(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände, wobei<br />
Gegenstände, deren Kaufpreis pro Stück 250 EUR <strong>über</strong>schreitet oder bei<br />
denen es <strong>sich</strong> um Fahrzeuge handelt, getrennt aufzuführen sind; bei<br />
Fahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument<br />
ferner folgende Angaben enthalten:<br />
– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art<br />
des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und<br />
Baujahr;<br />
– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />
(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />
Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;<br />
103
– Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />
Bemessungsgrundlage je Steuersatz erforderlich sind, wenn für die in Rechnung<br />
gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />
(f) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;<br />
– Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die in<br />
Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />
(g) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />
Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird;<br />
(2) bei Lieferungen, die der Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung<br />
unterliegen:<br />
(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;<br />
(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des<br />
Kunden;<br />
(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;<br />
(d) Menge, übliche Beschreibung und Preis, <strong>ein</strong>schließlich der MwSt auf die<br />
Gewinnspanne für die gelieferten Gegenstände, wobei Gegenstände<br />
getrennt aufzuführen sind, deren Kaufpreis pro Stück <strong>über</strong> 250 EUR liegt<br />
oder bei denen es <strong>sich</strong> um Fahrzeuge handelt; bei Fahrzeugen muss die<br />
Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art<br />
des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und<br />
Baujahr;<br />
– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />
– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />
– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />
– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />
(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />
(a) die <strong>Wo</strong>rte "Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung";<br />
(b) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />
Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird.<br />
Das MwSt-Gesetz enthält k<strong>ein</strong>e ausdrücklichen Vorschriften hin<strong>sich</strong>tlich der in den<br />
Rechnungen zu verwendenden Sprache. Amtssprachen in Luxemburg sind Französisch,<br />
Deutsch und Luxemburgisch.<br />
Die Vorschriften <strong>über</strong> die MwSt-Buchführung verlangen, dass die Steuerpflichtigen mit<br />
ihren <strong>ein</strong>schlägigen Unterlagen in <strong>ein</strong>er Weise zusammenstellen, dass die zur Ermittlung<br />
der Steuerschuld erforderlichen Angaben <strong>ein</strong>deutig feststellbar und <strong>über</strong>prüfbar sind.<br />
104
Da die Rechnung <strong>ein</strong> wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in <strong>ein</strong>er<br />
der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst s<strong>ein</strong>. Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in <strong>ein</strong>er der beiden in<br />
Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft, d. h. in Französisch<br />
oder Deutsch, abgefasst ist.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für<br />
<strong>ein</strong>en Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
(a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;<br />
(b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art<br />
und Umfang der erbrachten Dienstleistung;<br />
(c) Preis <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />
(d) MwSt-Satz.<br />
Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen an<br />
Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung nicht obligatorisch.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />
ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss<br />
– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;<br />
– für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen;<br />
– ordnungsgemäß Buch führen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />
die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Monats bei der<br />
Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular <strong>ein</strong>e vorschriftsmäßige<br />
Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt<br />
und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen<br />
im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung<br />
sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt<br />
befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,<br />
für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat<br />
geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.<br />
105
Unter den nachstehend in der Antwort auf Frage 23 genannten Voraussetzungen können<br />
bestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen die MwSt-Erklärung<br />
vierteljährlich oder jährlich <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig die für den betreffenden Zeitraum<br />
geschuldete MwSt entrichten.<br />
Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen <strong>ein</strong>reichen müssen,<br />
haben außerdem bis zum 1. Mai <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die im<br />
vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt <strong>ein</strong>zureichen und gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong><br />
daraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld zu begleichen.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
(1) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem<br />
Erklärungszeitraum <strong>über</strong> 112 000 EUR, höchstens jedoch 620 000 EUR betragen<br />
hat, können ihre MwSt-Erklärung <strong>über</strong> die in <strong>ein</strong>em Kalenderquartal angefallene<br />
MwSt bis zum 15. Tag des jeweils folgenden Quartals <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig<br />
die geschuldete Steuer entrichten;<br />
(2) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem<br />
Erklärungszeitraum höchstens 112 000 EUR betragen hat, können die Erklärung<br />
<strong>über</strong> die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt bis zum 1. März<br />
<strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten;<br />
(3) Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen <strong>ein</strong>reichen<br />
müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong><br />
die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt <strong>ein</strong>zureichen und<br />
gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong> möglicherweise aus dieser Erklärung ergende MwSt-Schuld<br />
zu begleichen.<br />
(4) Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>stellen, müssen binnen zwei<br />
Monaten <strong>ein</strong>e an die Stelle der Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr<br />
tretende MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong> daraus<br />
möglicherweise ergebende MwSt-Schuld begleichen.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Kalenderquartals <strong>ein</strong>e Aufstellung<br />
<strong>ein</strong>zureichen, die Angaben <strong>über</strong> die Erwerber mit MwSt-Nummer in <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat enthält, an die er Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, die durch ihn<br />
selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach<br />
106
Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert<br />
wurden, und für die die Steuer im vorangehenden Kalenderquartal angefallen ist.<br />
Unter bestimmten Bedingungen ist diese Aufstellung nur jährlich <strong>ein</strong>zureichen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt <strong>über</strong> 45 000 EUR, aber höchstens<br />
112 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von<br />
Gegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für<br />
dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft,<br />
versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet und die k<strong>ein</strong>e<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können die<br />
Zusammenfassende Meldung bis zum 15. <strong>ein</strong>es jeden Kalenderjahrs <strong>ein</strong>reichen. Hat <strong>ein</strong><br />
Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>gestellt, so hat er die<br />
Zusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der<br />
Betriebs<strong>ein</strong>stellung folgenden Quartals <strong>ein</strong>zureichen.<br />
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt höchstens 45 000 EUR beträgt und bei<br />
denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnen<br />
selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten<br />
außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert<br />
wurden, 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet und die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden<br />
Kalenderjahrs <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte Aufstellung <strong>ein</strong>reichen. Hat <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>e<br />
wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>gestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch bis<br />
zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebs<strong>ein</strong>stellung folgenden Quartals<br />
<strong>ein</strong>zureichen.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungen sind nicht zulässig.<br />
107
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
In Kürze wird es möglich s<strong>ein</strong>, MwSt-Erklärungen online <strong>ein</strong>zureichen. Dies betrifft<br />
zunächst die periodischen Erklärungen, später wird es auch möglich s<strong>ein</strong>,<br />
Jahreserklärungen elektronisch <strong>ein</strong>zureichen.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Es ist bereits möglich, Zusammenfassende Meldungen auf Datenträgern wie etwa<br />
Disketten <strong>ein</strong>zureichen.<br />
In Kürze wird es möglich s<strong>ein</strong>, Zusammenfassende Meldungen auch online <strong>ein</strong>zureichen.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, gelten<br />
Pauschalregelungen.<br />
Für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch landoder<br />
forstwirtschaftliche Erzeuger ist die Steuer pauschal festgesetzt auf<br />
(1) 8 % der Steuerbemessungsgrundlage bei<br />
– Gegenständen, die üblicherweise von <strong>ein</strong>em landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt<br />
werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, <strong>ein</strong>schließlich<br />
Gegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln <strong>ein</strong>e erste Bearbeitung erfahren haben;<br />
– Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung der<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mit<br />
betriebsüblichen Mitteln erbringt;<br />
– Gegenständen, die der Steuerpflichtige für s<strong>ein</strong>en Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb<br />
benutzt hat, <strong>ein</strong>schließlich Investitionsgütern;<br />
(2) 4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von<br />
<strong>ein</strong>em forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des<br />
Steuerpflichtigen stammen, <strong>ein</strong>schließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichen<br />
Mitteln <strong>ein</strong>e erste Bearbeitung erfahren haben, nicht jedoch<br />
Sägewerkserzeugnisse.<br />
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Erzeuger <strong>kann</strong> jedoch auf die Pauschalbesteuerung<br />
verzichten und auf die im Rahmen s<strong>ein</strong>er Tätigkeit bewirkten Umsätze die normalen<br />
MwSt-Vorschriften anwenden.<br />
108
Grundsätzlich ist die Rücknahme dieser im Wege <strong>ein</strong>er schriftlichen Erklärung<br />
vorzunehmenden Option nicht möglich. Im Falle dieser Option werden auf sämtliche<br />
wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Erzeugers die normalen MwSt-<br />
Vorschriften angewandt.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die MwSt-Formulare liegen in Französisch und Deutsch vor.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für befreite oder nicht der MwSt<br />
unterliegende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden,<br />
ist nicht abziehbar.<br />
Für Gegenstände und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen für<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen verwendet werden,<br />
gelten die gleichen Regeln <strong>über</strong> den Vorsteuerabzug wie für die innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen, für die die betreffenden Gegenstände<br />
verwendet werden.<br />
Der auf den Artikeln 13 und 16 der Sechsten MwSt-Richtlinie beruhende Artikel 44 des<br />
luxemburgischen MwSt-Gesetzes bestimmt, welche Umsätze in Luxemburg - zumeist<br />
aus sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und bildungspolitischen Gründen - von der<br />
MwSt befreit sind.<br />
Artikel 44 (inoffizielle Fassung für Zwecke dieser Darstellung)<br />
(1) Unter den durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Beschränkungen<br />
und Bedingungen sind folgende Umsätze von der MwSt befreit:<br />
(a) vom öffentlichen Post- und Telekommunikationsunternehmen bewirkte<br />
Dienstleistungen und zugehörige Lieferungen von Gegenständen mit<br />
Ausnahme von Telekommunikationsleistungen und zugehörigen<br />
Lieferungen von Gegenständen;<br />
(b) folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen:<br />
– Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Verwaltung von<br />
Krediten durch die Kreditgeber, Diskont- und Rediskontgeschäfte;<br />
109
– Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften<br />
und anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung von<br />
Kredit<strong>sich</strong>erheiten durch die Kreditgeber;<br />
– Umsätze mit Forderungen - ausgenommen Einziehung von Forderungen -<br />
sowie deren Vermittlung;<br />
– Umsätze mit Schecks und anderen handelbaren Papieren sowie deren<br />
Vermittlung;<br />
– Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie deren<br />
Vermittlung;<br />
– Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie deren<br />
Vermittlung;<br />
– Umsätze - <strong>ein</strong>schließlich Vermittlung - mit Devisen, Banknoten und<br />
Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von<br />
Sammlerstücken; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder<br />
anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als<br />
gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von<br />
numismatischem Interesse sind;<br />
– Umsätze - <strong>ein</strong>schließlich der Vermittlung, jedoch ausgenommen die<br />
Verwahrung und Verwaltung - die <strong>sich</strong> auf Aktien, Anteile an<br />
Gesellschaften und Ver<strong>ein</strong>igungen, Schuldverschreibungen oder sonstige<br />
Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren;<br />
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren;<br />
Die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen und Lieferungen ist jedoch dann abziehbar,<br />
wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in <strong>ein</strong> Land außerhalb<br />
der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in<br />
<strong>ein</strong>em Drittland niedergelassen oder ansässig ist.<br />
(c) Verwaltung von Organismen für gem<strong>ein</strong>same Anlagen im Sinne des<br />
Gesetzes vom 30. März 1988 <strong>über</strong> derartige Einrichtungen und<br />
Verwaltung von Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes <strong>über</strong> die Gründung<br />
derartiger Einrichtungen in Form von offenen Fonds (SEPCAV) und<br />
Pensionssparver<strong>ein</strong>igungen (ASSEP);<br />
(d) Lieferung von in Luxemburg gültigen Postwertzeichen, Steuemarken und<br />
anderen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;<br />
(e) Lieferung von Grundstücken und Überlassung von dinglichen Rechten an<br />
Grundstücken mit Ausnahme von Lieferungen infolge <strong>ein</strong>es Vertrags <strong>über</strong><br />
den Verkauf von Baugrundstücken, wenn <strong>sich</strong> diese Lieferungen auf zum<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestehende Gebäude<br />
beziehen und mit Ausnahme von Lieferungen infolge <strong>ein</strong>es Vertrags <strong>über</strong><br />
den Verleih von Vorrichtungen und Maschinen;<br />
(f) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme<br />
folgender Umsätze:<br />
110
– Gewährung von Unterkunft auf Grundstücken, die <strong>ein</strong> Steuerpflichtger<br />
ausschließlich für die Gewährung vor<strong>über</strong>gehender Unterkunft nutzt;<br />
– Gewährung von Unterkunft in Ferienlagern oder auf als Campingplatz<br />
erschlossenen Grundstücken;<br />
– Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;<br />
– Vermietung von Vorrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen jeglicher<br />
Art;<br />
– Vermietung von Schließfächern;<br />
(g) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen<br />
<strong>ein</strong>schließlich der Lieferung von Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte<br />
und ähnlichen Gegenständen im Rahmen der Verwaltung, Unterhaltung<br />
und Reparatur von Gem<strong>ein</strong>besitz durch Ver<strong>ein</strong>igungen von<br />
Miteigentümern im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1975 <strong>über</strong><br />
Miteigentum an Gebäuden sowie <strong>über</strong> Miteigentümer und Mieter<br />
derartiger Gebäude;<br />
(h) Ver<strong>sich</strong>erungs- und Rückver<strong>sich</strong>erungsumsätze <strong>ein</strong>schließlich der<br />
dazugehörigen Dienstleistungen, die von Ver<strong>sich</strong>erungsmaklern und<br />
-vertretern erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen von<br />
Gutachtern im Zusammenhang mit der Bewertung bei<br />
Entschädigungsleistungen von Ver<strong>sich</strong>erungen;<br />
Diese Umsätze eröffnen jedoch <strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mit<br />
Gegenständen zusammenhängen, die in <strong>ein</strong> Land außerhalb der Europäischen<br />
Gem<strong>ein</strong>schaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in <strong>ein</strong>em Drittland<br />
niedergelassen oder ansässig ist.<br />
(i) Sportwetten und Glücksspiele im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzes<br />
vom 20. April 1977 <strong>über</strong> Glücksspiele und Wetten im Bereich des Sports,<br />
wenn sie Gegenstand von Steuern und spezifischen Abgaben zugunsten<br />
des Staates sind und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden;<br />
diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen von Vermittlern, die bei<br />
diesen Umsätzen tätig werden;<br />
(j) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch<br />
zugelassene Lotterieveranstalter, wenn die Einnahmen aus diesen<br />
Lotterien für öffentliche oder dem Gem<strong>ein</strong>wohl dienende Zwecke<br />
verwendet werden;<br />
(k) folgende Dienstleistungen und Gegenstände:<br />
– medizinische Behandlung im Rahmen vorschriftsmäßiger ärztlicher und<br />
zahnärztlicher Tätigkeit;<br />
– von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachte<br />
Dienstleistungen;<br />
– von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit gelieferter Zahnersatz;<br />
111
– Medizinische Behandlung im Rahmen der Ausübung paramedizinischer<br />
Berufe, wenn sie auf ärztliche Verschreibung erfolgt oder von<br />
Sozialver<strong>sich</strong>erungs<strong>ein</strong>richtungen bezahlt wird, mit Ausnahme von<br />
Saunas und Schönheitsbehandlungen;<br />
(l) folgende Umsätze:<br />
– Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen in engem<br />
Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und medizinischen<br />
Behandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Kliniken,<br />
Heil- und Diagnosezentren sowie ähnliche private Einrichtungen, deren<br />
Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />
– klinische Analysen durch biochemische Labors;<br />
– Beförderung von kranken oder verletzten Personen durch speziell dafür<br />
ausgerüstete Fahrzeuge;<br />
(m) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und<br />
Frauenmilch;<br />
(n) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit<br />
zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen<br />
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen der<br />
Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger, öffentliche oder dem Gem<strong>ein</strong>wohl dienende<br />
Einrichtungen, Erholungsheime, Altenheime, gerontologische oder<br />
geriatrische Einrichtungen, <strong>Wo</strong>hlfahrts<strong>ein</strong>richtungen oder ähnliche private<br />
Einrichtungen, deren Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen<br />
Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />
(o) eng mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zusammenhängende<br />
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen<br />
des öffentlichen Rechts, Waisenhäuser, Erholungsheime, Kinder- oder<br />
Jugendheime <strong>ein</strong>schließlich Jugendherbergen oder ähnliche private<br />
Einrichtungen, deren Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen<br />
Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />
(p) folgende Umsätze:<br />
– eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, dem Schul- und<br />
Hochschulunterricht sowie der beruflichen Ausbildung und Umschulung<br />
zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen<br />
durch private Einrichtungen, die durch die zuständigen öffentlichen<br />
Stellen zugelassen und beauf<strong>sich</strong>tigt werden oder die gesetzlich<br />
geschaffen wurden;<br />
– Gewährung von Unterkunft und Lieferung von Speisen und Getränken<br />
durch Internate und Schul- oder Hochschulkantinen;<br />
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht<br />
durch Privatlehrer;<br />
112
(q) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche<br />
Einrichtungen für die unter l), n), o) und p) genannten Tätigkeiten und für<br />
Zwecke des geistigen Beistands;<br />
(r) folgende Umsätze:<br />
– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von<br />
Gegenständen durch den Staat, Gem<strong>ein</strong>den und andere Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts im Rahmen der Verwaltung von Theatern,<br />
Orchestern, Chören, Museen, <strong>Bibliothek</strong>en, Archiven und botanischen<br />
oder zoologischen Gärten;<br />
– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von<br />
Gegenständen durch Veranstalter von Theater-, Ballett- und<br />
Kinovorstellungen, Konzerten, Konferenzen, Lehrgängen und anderen<br />
Veranstaltungen, die <strong>ein</strong>em allgem<strong>ein</strong>en Interesse auf dem Gebiet der<br />
Wissenschaft, der Kultur oder der Bildung oder in sozialer Hin<strong>sich</strong>t<br />
entsprechen, wenn die Einnahmen im Wesentlichen der Deckung der<br />
Veranstaltungskosten dienen;<br />
Diese Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die<br />
andere Steuerpflichtige an derartigen Einrichtungen und Veranstaltern für Zwecke der<br />
genannten Tätigkeiten und insbesondere für Dienstleistungen bewirken, die durch<br />
Theater- oder Ballettgruppen, Orchester oder Chöre, Regisseure, Schauspieler, Tänzer,<br />
Dirigenten, Musiker, Sänger oder andere Künstler sowie durch Redner und Kursleiter<br />
erbracht werden.<br />
(s) in engem Zusammenhang mit Sport oder körperlicher Ertüchtigung<br />
stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an<br />
Personen erbringen, die Sport oder körperliche Ertüchtigung betreiben,<br />
sowie Dienstleistungen, die Veranstalter von Sportereignissen anlässlich<br />
derartiger Veranstaltungen erbringen;<br />
(t) Dienstleistungen und damit eng zusammenhängende Lieferungen von<br />
Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die politische,<br />
gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche,<br />
philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen oder deren<br />
Tätigkeit in der Verwaltung <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schafts<strong>ein</strong>richtung besteht, an<br />
ihren Mitgliedern gegen <strong>ein</strong>en satzungsgemäß festgelegten Beitrag<br />
erbringen;<br />
(u) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen bei<br />
gelegentlichen Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung durch<br />
Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die dem Gem<strong>ein</strong>wohl oder im<br />
öffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen und die wegen ihrer<br />
Haupttätigkeit nicht als Steuerpflichtige gelten oder durch Einrichtungen,<br />
deren Umsätze nach Maßgabe der Buchstaben l), n), 0), p), r), s) oder t)<br />
von der Steuer befreit sind;<br />
(v) Dienstleistungen, die von Angehörigen von öffentlichen Einrichtungen,<br />
Berufsverbänden, Verwaltungsräten, Verwaltungsausschüssen oder<br />
ähnlichen Einrichtungen erbracht und durch Sitzungsgelder entgolten<br />
werden;<br />
113
(w) Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für Zwecke <strong>ein</strong>er nach<br />
diesem Artikel befreiten Tätigkeit verwendet wurden, wenn für diese<br />
Gegenstände gemäß Artikel 49 k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug bestanden<br />
hat, und Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb oder Verwendung<br />
gemäß Artikel 54 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;<br />
(x) Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die<br />
<strong>ein</strong>e von der Steuer befreite Tätigkeit oder <strong>ein</strong>e Tätigkeit ausüben, für die<br />
sie nicht als Steuerpflichtige gelten, an ihren Mitgliedern für unmittelbare<br />
Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, sofern diese<br />
Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung<br />
des jeweiligen Anteils an den gem<strong>ein</strong>samen Kosten fordern, vorausgesetzt,<br />
dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.<br />
Außerdem ist die MwSt auf Ausgaben, die k<strong>ein</strong>en streng geschäftlichen Charakter haben,<br />
etwa Repräsentationsausgaben, nicht als Vorsteuer abziehbar.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Ein Anspruch auf Abzug <strong>ein</strong>es Teils der Vorsteuer besteht nach luxemburgischem Recht<br />
nicht.<br />
114
NIEDERLANDE<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland<br />
Postbus 2865<br />
NL - 6401 DJ Heerlen<br />
Tel.: (+31) 45 573 66 66<br />
Fax: (+31) 45 573 66 84<br />
Website: www.belastingdienst.nl<br />
2. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:<br />
(1) wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den<br />
Niederlanden <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e ständige Niederlassung verfügt, von der aus<br />
Dienstleistungen erbracht oder Gegenstände verkauft werden;<br />
(2) wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt<br />
oder Gegenstände in den Niederlanden an Kunden verkauft, die k<strong>ein</strong>e<br />
niederländischen <strong>Unternehmer</strong> und Organe sind;<br />
(3) wenn <strong>Unternehmer</strong> aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen an<br />
Privatpersonen in den Niederlande durchführen.<br />
3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer an<br />
ausländische <strong>Unternehmer</strong>.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> (<strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat oder aus<br />
<strong>ein</strong>em Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische <strong>Unternehmer</strong>/Personen<br />
zuständigen Stelle in Heerlen (s.o.) um die Registrierung ansuchen. Sie erhalten <strong>ein</strong>en<br />
Fragebogen, den sie ausfüllen und <strong>ein</strong>reichen müssen. In dringenden Fällen <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e<br />
provisorische Nummer ausgegeben werden. <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> nur registrieren<br />
lassen, damit ihnen die niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten <strong>ein</strong>e<br />
Nummer, die nicht als MwSt-Nummer verwendet werden <strong>kann</strong>.<br />
4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />
100 000 EUR.
5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen oder steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />
Für besondere <strong>Unternehmer</strong> und juristische Personen, die k<strong>ein</strong>e <strong>Unternehmer</strong> sind, gilt<br />
<strong>ein</strong> Schwellenwert von 10 000 EUR.<br />
6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Ein Steuervertreter wird in den folgenden Fällen bestellt:<br />
(1) Auf Antrag <strong>ein</strong>es <strong>Unternehmer</strong>s, der in den Niederlanden nicht ansässig oder<br />
niedergelassen ist.<br />
(2) Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn die Lieferung von<br />
Gegenständen durch <strong>ein</strong>en ausländischen <strong>Unternehmer</strong> unter die Regelung für<br />
Versendungslieferungen fällt.<br />
(3) Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong><br />
<strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden mit Gegenständen handelt, die unter die<br />
Regelung für MwSt-Lager fallen.<br />
Als Steuervertreter <strong>ein</strong>es ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, der außerhalb der Niederlande<br />
niedergelassen ist, <strong>kann</strong> nur <strong>ein</strong> in den Niederlanden niedergelassener <strong>Unternehmer</strong><br />
registriert werden.<br />
7. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter <strong>über</strong>nimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im<br />
Zusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, <strong>ein</strong>schließlich der Pflicht zur<br />
Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergem<strong>ein</strong>schaftlicher<br />
Umsätze.<br />
Die Bedingungen sind in der Zulassung niedergelegt (siehe Antwort auf Frage 6).<br />
Gefordert wird u. a. <strong>ein</strong>e Sicherheitsleistung. Außerdem können Aufzeichnungen <strong>über</strong><br />
die von ihm als Steuervertreter verantworteten Umsätze verlangt werden.<br />
Der Steuervertreter genießt denselben Rechtschutz wie jeder andere Steuerpflichtige.<br />
8. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Hat <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen<br />
ausgeführt, ohne dort registriert zu s<strong>ein</strong> und <strong>ein</strong>e entsprechende MwSt-Erklärung<br />
<strong>ein</strong>zureichen, <strong>kann</strong> die Steuer von Amts wegen festgesetzt und <strong>ein</strong>e Geldbuße verhängt<br />
werden.<br />
9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungserteilung zu beachten?<br />
Wer muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen?<br />
116
(1) <strong>Unternehmer</strong> sowie Personen, die <strong>ein</strong> Neufahrzeug liefern und dafür rechtlich<br />
<strong>ein</strong>em <strong>Unternehmer</strong> gleichgestellt sind, müssen anderen <strong>Unternehmer</strong>n oder<br />
juristischen Personen, die k<strong>ein</strong>e <strong>Unternehmer</strong> sind, für gelieferte Gegenstände<br />
oder erbrachte Dienstleistungen sowie für die Lieferung <strong>ein</strong>es Neufahrzeugs an<br />
<strong>ein</strong>e Privatperson <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen.<br />
(2) <strong>Unternehmer</strong>, die Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Regelung für<br />
Versendungslieferungen tätigen, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen.<br />
Innerhalb welcher Frist?<br />
(1) Spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die<br />
betreffenden Gegenstände geliefert oder die betreffende Dienstleistung erbracht<br />
wurde.<br />
(2) Wird <strong>ein</strong>e Anzahlung geleistet, ist die Rechnung vor der Zahlung auszustellen.<br />
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />
(1) fortlaufende Rechnungsnummer;<br />
(2) Datum,<br />
(3) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;<br />
(4) Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Dienstleistung oder Lieferung<br />
bewirkt;<br />
(5) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung;<br />
(6) <strong>ein</strong>deutige Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten<br />
Dienstleistungen;<br />
(7) Menge der gelieferten Gegenstände;<br />
(8) in den folgenden Fällen muss die MwSt-Nummer sowohl des <strong>Unternehmer</strong>s, der<br />
die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, als auch des<br />
<strong>Unternehmer</strong>s, der die Leistungen empfängt, in der Rechnung aufsch<strong>ein</strong>en:<br />
(a) bei der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung von Gegenständen;<br />
(b) bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen;<br />
(c) bei Dienstleistungen in Bezug auf bewegliches Vermögen für <strong>ein</strong>en<br />
<strong>Unternehmer</strong>, der <strong>über</strong> k<strong>ein</strong>e niederländische MwSt-Nummer<br />
verfügt;<br />
(d) bei Dienstleistungen von Vermittlern im Sinne von Artikel 28b Teil E<br />
der Sechsten MwSt-Richtlinie;<br />
(e) bei ver<strong>ein</strong>fachten Modalitäten für Dreiecksgeschäfte;<br />
(9) Angaben, anhand deren festgestellt werden <strong>kann</strong>, ob <strong>ein</strong> Fahrzeug neu ist;<br />
117
(10) Rechnungsbetrag;<br />
(11) MwSt-Betrag, der für die Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist.<br />
10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Die folgenden <strong>Unternehmer</strong> sind nicht zur Rechnungstellung verpflichtet:<br />
(1) <strong>Unternehmer</strong>, bei denen es <strong>sich</strong> um natürliche Personen handelt, die in den<br />
Niederlanden ihren <strong>Wo</strong>hnsitz haben, niedergelassen sind oder dort <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e<br />
ständige Niederlassung verfügen und die gemäß der Sonderregelung für<br />
Kl<strong>ein</strong>unternehmen von administrativen Verpflichtungen befreit sind,<br />
brauchen schon deshalb k<strong>ein</strong>e Rechnungen erteilen;<br />
(2) <strong>Unternehmer</strong>, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind auch von der<br />
Rechnungstellungspflicht befreit;<br />
(3) <strong>Unternehmer</strong>, die Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi<br />
befördern (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des<br />
Personenbeförderungsgesetzes);<br />
(4) <strong>Unternehmer</strong>, die Speisen und Getränke an Personen liefern, die <strong>sich</strong> nur<br />
kurzzeitig in <strong>ein</strong>em Hotel, Café, Restaurant, <strong>ein</strong>er Pension oder <strong>ein</strong>er<br />
ähnlichen Einrichtung aufhalten;<br />
(5) <strong>Unternehmer</strong>, die an Nichtunternehmer Gegenstände liefern, wenn diese<br />
Lieferungen mindestens<br />
– 80 % der Gesamtlieferungen ausmachen, für die im voraus <strong>ein</strong>e<br />
Sondererlaubnis erteilt worden ist;<br />
– 90 % der Gesamtlieferungen ausmachen, wenn die Geschäfte in <strong>ein</strong>em<br />
Ladengeschäft abgewickelt werden oder<br />
– wenn 100 % der Gegenstände an <strong>ein</strong>e oder mehrere von in den<br />
Rechtsvorschriften genannten 13 Kategorien von <strong>Unternehmer</strong>n geliefert<br />
werden.<br />
11. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Wenn dem <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong> Formular für die MwSt-Erklärung zugeschickt wird, muss er<br />
dieses ausgefüllt <strong>ein</strong>reichen. Wenn der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong> solches Formular nicht erhält, er<br />
aber steuerpflichtig ist, muss er <strong>ein</strong> solches Formular anfordern.<br />
12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Es gelten die folgenden Fristen:<br />
(1) Grundsätzlich sind die MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen<br />
vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu leisten.<br />
118
(2) Erfüllt <strong>ein</strong> Unternehmen bestimmte Voraussetzungen, ist die Erklärung monatlich<br />
abzugeben und die Zahlung monatlich zu leisten; die gleiche Frist gilt, wenn der<br />
<strong>Unternehmer</strong> dies beantragt;<br />
(3) Kl<strong>ein</strong>unternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben.<br />
13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die pro Jahr höchstens MwSt in Höhe von 908 EUR schulden, dürfen ihre<br />
Mehrwertsteuererklärung jährlich abgeben. Kl<strong>ein</strong>unternehmer, die von der MwSt befreit<br />
sind, brauchen k<strong>ein</strong>e Erklärung <strong>ein</strong>zureichen.<br />
14. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld?<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die die Frist für die Ermittlung des korrekten MwSt-Betrags nur<br />
schwer <strong>ein</strong>halten können, dürfen den Betrag der geschuldeten Steuer schätzen. Hier<br />
werden zwei Systeme unterschieden:<br />
(1) Der für <strong>ein</strong>en Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss<br />
im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.<br />
(2) <strong>Unternehmer</strong>, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete<br />
Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate <strong>ein</strong>es Quartals schätzen. Der korrekte<br />
Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.<br />
15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Aufstellungen sind in der Regel vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Es sind jedoch auch<br />
längere Zeiträume möglich (siehe Antwort auf Frage 17).<br />
16. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />
In den Niederlanden werden die folgenden ver<strong>ein</strong>fachten Verfahren angewandt;<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die diese Verfahren anwenden wollen, müssen bei der Steuerbehörde <strong>ein</strong>en<br />
diesbezüglichen Antrag stellen:<br />
(1) Das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten<br />
MwSt-Richtlinie (jährliche Aufstellungen) <strong>kann</strong> angewandt werden, wenn der<br />
Jahresumsatz des betreffenden <strong>Unternehmer</strong>s unter 36 302 EUR liegt und der<br />
Wert der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens<br />
13 613 EUR beträgt.<br />
119
(2) Das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) der Sechsten<br />
MwSt-Richtlinie (Aufstellungen für denselben Zeitraum wie bei der MwSt-<br />
Erklärung des <strong>Unternehmer</strong>s) <strong>kann</strong> angewandt werden, wenn der Jahresumsatz<br />
des betreffenden <strong>Unternehmer</strong>s unter 208 739 EUR liegt und der Wert der<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EUR<br />
beträgt.<br />
18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
(1) Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten MwSt auf<br />
der Grundlage der Kassen<strong>ein</strong>nahmen Probleme bereitet, können <strong>ein</strong>e<br />
Pauschalregelung anwenden, wenn ihre Lieferungen von Gegenständen sowohl<br />
dem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. Diese<br />
Möglichkeit <strong>kann</strong> nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufschlüsselung<br />
der Gegenstände nach den <strong>ein</strong>zelnen Steuersätzen schwierig ist; der Händler hat<br />
dann die Wahl zwischen verschiedenen Pauschalregelungen.<br />
(2) <strong>Unternehmer</strong>, die ihr Personal verpflegen, können in dieser Hin<strong>sich</strong>t <strong>ein</strong>e<br />
Sonderregelung in Anspruch nehmen.<br />
(3) <strong>Unternehmer</strong>, die die "Regelung für Landwirte" in Anspruch nehmen, brauchen<br />
ihren Kunden k<strong>ein</strong>e MwSt in Rechnung zu stellen. <strong>Unternehmer</strong>, die von<br />
Landwirten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, Gegenstände erwerben,<br />
haben jedoch das Recht, vom Kaufpreis 5,6 % (Stand Dezember 1998) als<br />
Vorsteuer abzuziehen.<br />
19. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
120
ÖSTERREICH<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
Abteilung IV/4, UID-Büro<br />
Erdbergstraße 192-196<br />
A - 1034 Wien<br />
Tel.: (+43) 1 799 64 99-0<br />
Fax: (+43) 1 799 64 99-29<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
Abteilung III/A/9<br />
Himmelpfortgasse 4 - 8<br />
A - 1010 Wien<br />
Tel.: (+43) 1 514 33/1561<br />
Fax: (+43) 1 513 98 61<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Website: http://www.bmf.gv.at/index.htm<br />
Allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Kontaktstellen, Formulare, Umsatzsteuerrichtlinien,<br />
Aktuelles (temporär verfügbar)<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht.<br />
http://www.rdb.at/. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugängliche<br />
Rechtsdatenbanken (z.B. www.rdb.at).<br />
Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar.<br />
Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stelle<br />
zuständig:
Ministerium für Finanzen<br />
Abteilung IV/9<br />
Himmelpfortgasse 4 - 8<br />
1010 Wien<br />
Tel.: (+43) 1 514 33<br />
e-mail: PostIV/9@bmf.gv.at<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Jeder <strong>Unternehmer</strong>, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungen<br />
erbringt oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beim<br />
Finanzamt registriert s<strong>ein</strong> und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei der<br />
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des<br />
Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen<br />
Leistungsempfänger <strong>über</strong>tragen wird.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des<br />
Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen<br />
Leistungsempfänger <strong>über</strong>tragen wird, erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Registrierung.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
<strong>Unternehmer</strong> haben <strong>ein</strong>e Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt Graz<br />
Stadt.<br />
Finanzamt Graz Stadt<br />
Referat für ausländische <strong>Unternehmer</strong><br />
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18<br />
8018 Graz<br />
Tel.: (+43) 316 88 10<br />
Fax: (+43) 316 81 04 08<br />
E-mail: [post.068.fastmk@bmf.gv.at]<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Der ausländische <strong>Unternehmer</strong> hat <strong>ein</strong>en schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt<br />
zu stellen.<br />
122
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
100 000 EUR<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige<br />
juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
11 000 EUR<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Drittstaat,<br />
mit dem k<strong>ein</strong> Rechtshilfe<strong>über</strong><strong>ein</strong>kommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmer<br />
erbringt.<br />
11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit<br />
<strong>Wo</strong>hnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der<br />
Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder <strong>Unternehmer</strong> mit <strong>Wo</strong>hnsitz oder<br />
Sitz im Inland <strong>über</strong> s<strong>ein</strong>en Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem<br />
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den<br />
abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das<br />
Finanzamt Graz-Stadt zuständig<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Fiskalvertreter muss in der Lage s<strong>ein</strong>, den abgabenrechtlichen Pflichten<br />
nachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />
wahrzunehmen.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Die Verpflichtung zur Namhaftmachung <strong>ein</strong>es Steuervertreters beim Finanzamt <strong>kann</strong> mit<br />
<strong>ein</strong>er Geldstrafe durchgesetzt werden, <strong>ein</strong> entsprechendes Versäumnis <strong>kann</strong> nach dem<br />
Finanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden.<br />
123
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ja.<br />
16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />
beachten?<br />
Siehe Antwort auf Frage 11.<br />
17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antwort auf Frage 12.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Nicht erforderlich.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />
Wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstige<br />
steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt und<br />
verpflichtet, wenn er den Umsatz für <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> bewirkt und dieser<br />
<strong>Unternehmer</strong> ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss die<br />
Steuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph<br />
11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind k<strong>ein</strong>e ausdrücklichen Ausnahmen von der<br />
Pflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können ver<strong>ein</strong>fachte Rechnungen<br />
ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben,<br />
in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst <strong>ein</strong>getragen wird<br />
(Vorauszahlung).<br />
124
Am Ende <strong>ein</strong>es jeden Kalenderjahres wird der <strong>Unternehmer</strong> zur Steuer veranlagt. Zu<br />
diesem Zweck muss er <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, in der alle beendeten<br />
Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />
die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der <strong>Unternehmer</strong> muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen<br />
Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt<br />
(Voranmeldungszeitraum), <strong>ein</strong>e Mehrwertsteuererklärung <strong>ein</strong>reichen, für die er das<br />
amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der <strong>Unternehmer</strong> die<br />
Steuerschuld (in Form <strong>ein</strong>er Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift<br />
<strong>ein</strong>tragen.<br />
Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen<br />
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum <strong>ein</strong>gezahlt wird oder<br />
wenn für den Vorauszahlungszeitraum k<strong>ein</strong>e Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen<br />
<strong>kann</strong> der <strong>Unternehmer</strong> unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der <strong>Unternehmer</strong> s<strong>ein</strong>e<br />
Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe <strong>ein</strong>er Voranmeldung<br />
aufgefordert werden.<br />
Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden<br />
Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum).<br />
Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr<br />
folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden <strong>kann</strong>.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Im Falle von <strong>Unternehmer</strong>n, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr<br />
als 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch<br />
für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit<br />
aufnehmen, mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist.<br />
Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem<br />
betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.<br />
Diese Sonderregelungen für Kl<strong>ein</strong>unternehmer dürfen von ausländischen <strong>Unternehmer</strong>n<br />
nicht angewandt werden.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von<br />
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
125
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Meldezeitraum ist das Kalenderquartal.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
Anträge können bei Datakom Austria <strong>ein</strong>gebracht werden.<br />
Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem.<br />
http:\www.dataweb.datakom.at<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen.<br />
126
Pauschalierungen für Landwirte.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Kl<strong>ein</strong>unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 7 500 EUR nicht<br />
<strong>über</strong>steigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe <strong>ein</strong>er Steuererklärung befreit.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 22 000 EUR nicht <strong>über</strong>steigen,<br />
haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.<br />
33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) und<br />
Repräsentationsaufwendungen besteht k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt.<br />
127
PORTUGAL<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
DIRECÇÃO-GERAL DOS IMPOSTOS<br />
DIRECÇÃO DE SERVIÇOS DO IVA<br />
AVENIDA JOÃO XXI, 76<br />
1049-065 LISBOA<br />
TEL.: (+ 351) 21 761 00 00 (Zentrale)<br />
(+ 351) 21 761 03 37 (Durchwahl)<br />
(+ 351) 21 761 03 38 (Durchwahl)<br />
FAX: (+ 351) 21 793 65 08<br />
E-MAIL: dsiva@dgci.min-financas.pt<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Website: www.dgci.min-financas.pt<br />
Über diese Website sind abrufbar: Informationen <strong>über</strong> das portugiesische MwSt-Gesetz<br />
(Gesetzesdekret Nr. 394-B/84 vom 31. Dezember 1984 und spätere Änderungen), MwSt-<br />
Vorschriften für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel (Gesetzesdekret Nr. 290/92 vom<br />
28. Dezember 1992 und spätere Änderungen), Verwaltungsvorschriften zur Auslegung<br />
der Steuergesetze (Rundschreiben und Erlässe), Formulare für <strong>Unternehmer</strong>, die<br />
gelegentlich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Antworten auf die am<br />
häufigsten gestellten Fragen.<br />
Diese Informationen stehen nur in Portugiesisch zur Verfügung<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Diese Informationen sind <strong>über</strong> die in der Antwort auf Frage 2 angegebenen Website in<br />
Portugiesisch abrufbar.
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Grundsätzlich müssen <strong>sich</strong> alle natürlichen und juristischen Personen, die <strong>ein</strong>e<br />
gewerbliche oder andere berufliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für<br />
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.<br />
Auch Unternehmen, die nach Artikel 9 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13<br />
der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit sind, müssen <strong>sich</strong> für<br />
Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass<br />
die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, wenn diese Dienstleistungen von<br />
<strong>Unternehmer</strong>n erbracht werden, die k<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung, feste Niederlassung und<br />
k<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in portugiesischem Steuergebiet haben. Dies gilt für die unter Artikel 9<br />
Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgelisteten Dienstleistungen<br />
sowie für innergem<strong>ein</strong>schafltiche Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen<br />
und Leistungen von Vermittlern, die unter den festgelegten Voraussetzungen im Namen<br />
Dritter Arbeiten an beweglichen Gegenständen verrichten oder Gutachten dieser<br />
Gegenstände erstellen.<br />
Die MwSt wird von dem in Portugal steuerpflichtigen Empfänger geschuldet, wenn die<br />
Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen durch <strong>ein</strong>en<br />
<strong>Unternehmer</strong> erfolgt, der weder s<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung, <strong>ein</strong>e feste Niederlassung oder<br />
s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in portugiesischem Steuergebiet hat, noch <strong>ein</strong>en Steuervertreter in<br />
Portugal bestellt hat und den Empfänger dar<strong>über</strong> informiert hat.<br />
Anmerkung: Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des portugiesischen MwSt-<br />
Gesetzes, mit dem der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur<br />
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des<br />
Mehrwertsteuerschuldners Rechnung getragen werden soll, wurde dem Parlament<br />
Annahme vorgelegt. Da dass Gesetz jedoch vom Präsidenten der Republik nicht<br />
verkündet wurde, ist es nicht in Kraft getreten.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Die Aufnahme <strong>ein</strong>er mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit <strong>kann</strong> bei jedem lokalen<br />
Finanzamt durch Vorlage <strong>ein</strong>es entsprechenden Formulars (Nationales Formblatt 1698)<br />
oder mündlich gemeldet werden. Eine mündliche Meldung ist jedoch nur bei<br />
Finanzämtern möglich, die <strong>über</strong> die entsprechende EDV-Ausstattung verfügen.<br />
129
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Vor der in der Antwort auf Frage 6 genannten Meldung der Aufnahme <strong>ein</strong>er Tätigkeit<br />
können ausländische <strong>Unternehmer</strong>, wenn sie in Portugal regelmäßig <strong>ein</strong>e wirtschaftliche<br />
Tätigkeit ausüben und unabhängig davon, ob sie <strong>ein</strong>e feste Niederlassung im<br />
Steuergebiet Portugals haben oder nicht, ihre Registrierung für MwSt-Zwecke bei<br />
folgender Stelle beantragen:<br />
REGISTO NACIONAL DE PESSOAS COLECTIVAS<br />
PraçaSilvestrePinheiroFerreira,1–C<br />
1500 – 578 LISBOA<br />
TEL: (+351) 21 771 43 00<br />
Hier müssen die ausländischen <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>en Auszug aus dem Handelsregister und<br />
<strong>ein</strong> ausgefülltes Formular des Personenregisters ihres Herkunftslands vorlegen. Falls der<br />
Antrag vom Vertreter des Unternehmens <strong>ein</strong>gereicht wird, muss auch die entsprechende<br />
Vollmacht beigefügt werden.<br />
Die MwSt-Numer für natürliche Personen wird von der Generaldirektion "Steuern"<br />
zugeteilt. Entsprechende Anträge können bei jedem örtlichen Finanzamt gestellt werden.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
31 424,27 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
8 978,36 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne ständige Niederlassung in Portugal, die in<br />
portugiesischem Steuergebiet steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigen<br />
oder steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, müssen <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Der Steuervertreter muss selbst steuerpflichtig s<strong>ein</strong>, s<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung oder <strong>ein</strong>e<br />
feste Niederlassung in Portugal haben und <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende Vollmacht verfügen.<br />
130
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Person, die er vertritt, für deren<br />
sämtliche steuerliche Verpflichtungen.<br />
Der Steuervertreter <strong>kann</strong> die Beschlagnahme aller Gegenstände der von ihm vertretenen<br />
Person verlangen, bevor er für deren Steuerschuld <strong>ein</strong>tritt (auch Personen ohne ständige<br />
Niederlassung können Vermögenswerte in Portugal besitzen).<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Lande <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Wurde k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, <strong>kann</strong> die Steuer beim Empfänger der Gegenstände<br />
oder Dienstleistungen erhoben werden, sofern dieser der Mehrwertsteuer unterliegt.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>. Auch wenn die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erforderlich ist, muss weder der<br />
Vertreter noch die von ihm vertretene Person <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft leisten.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />
STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Aus den in der Antwort auf die Frage 5 dargelegten Gründen wurde die Richtlinie<br />
2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 noch nicht in portugiesisches Recht<br />
umgesetzt, so dass Steuerpflichtige, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, nach dem<br />
portugiesischen MwSt-Gesetz wie außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige behandelt<br />
werden und somit den in der Antwort auf die Frage 10 genannten Vorschriften<br />
unterliegen.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Siehe Antworten auf die Fragen 11 und 15.<br />
17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Siehe Antworten auf die Fragen 12 und 15.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Siehe Antworten auf die Fragen 14 und 15.<br />
131
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?<br />
Einem steuerpflichtigen Empfänger muss in jedem Fall <strong>ein</strong>e Rechnung ausgestellt<br />
werden, auch dann, wenn er von der Steuer befreit ist. Unabhängig vom Steuerstatus des<br />
Empfängers ist bei Fernverkäufen in andere Mitgliedstaaten auch die Ausstellung <strong>ein</strong>er<br />
Rechnung vorgeschrieben.<br />
Die Rechnung ist bei Inlandsumsätzen spätestens am fünften Werktag nach Eintreten des<br />
Steuertatbestandes, bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen spätestens bis zum 15. Tag<br />
des darauffolgenden Monats auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
(1) Name oder Firma und Firmen- bzw. <strong>Wo</strong>hnsitz des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und<br />
des Leistungsempfängers sowie ihre jeweilige MwSt-Nummer;<br />
(2) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw.<br />
erbrachten Dienstleistungen unter genauer Angabe der zur Ermittlung des<br />
geltenden Steuersatzes erforderlichen Einzelheiten;<br />
(3) Preis ohne MwSt und sonstige Bestandteilee der Steuerbemessungsgrundlage;<br />
(4) anzuwendende MwSt-Sätze und MwSt-Beträge;<br />
(5) gegebenenfalls Gründe für die Nichtanwendung der MwSt.<br />
Rechnungen für neue Fahrzeuge müssen nach der Mehrwertsteuerregelung für<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze u.a. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten:<br />
Kennzeichen, Seriennummer, technische Merkmale, Anzahl der zum Zeitpunkt der<br />
Lieferung zurückgelegten Kilometer bzw. Betriebsstunden - je nachdem, ob es <strong>sich</strong> um<br />
<strong>ein</strong> Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt.<br />
Nach Artikel 28 Absatz 6 der portugiesischen MwSt-Regelung für<br />
innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze ist in folgenden Fällen <strong>ein</strong>e Rechnung vorgeschrieben:<br />
(1) Fernverkäufe portugiesischer Unternehmen, die unter den in den anderen<br />
Mitgliedstaaten geltenden Schwellenwerten liegen;<br />
(2) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gem<strong>ein</strong>schaft, die <strong>über</strong> dem<br />
Schwellenwert liegen;<br />
(3) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gem<strong>ein</strong>schaft, die unter dem<br />
Schwellenwert liegen, falls die betreffenden Unternehmen für die Besteuerung<br />
optiert haben.<br />
Anmerkung:<br />
(1) Rechnungen oder an ihre Stelle tretende Dokumente müssen in Portugiesisch<br />
abgefasst s<strong>ein</strong>, können jedoch auch Übersetzungen in <strong>ein</strong>e oder mehrere Sprachen<br />
umfassen.<br />
132
(2) Bei Verkäufen an Steuerpflichtige ist <strong>ein</strong>e Rechnung vorgeschrieben, auch wenn<br />
der Kunde von der Mehrwertsteuer befreit ist.<br />
(3) Bei Dreiecksgeschäften muss der steuerpflichtige Verkäufer B in MS2 auf der<br />
Rechnung ausdrücklich angeben, dass die MwSt für die Verbringung der<br />
Gegenstände in das Gebiet von MS 3 vom steuerpflichtigen Käufer C geschuldet<br />
wird.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Einzelhändler müssen für Verkäufe an Privatpersonen mit <strong>Wo</strong>hnsitz in Portugal k<strong>ein</strong>e<br />
Rechnung ausstellen.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder <strong>Unternehmer</strong>, der nicht nach nach Artikel 9 bzw. Artikel 53 des portugiesischen<br />
MwSt-Gesetzes (Artikel 13 bzw. 24 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer<br />
befreit ist und nicht unter die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e Einzelhandelsunternehmen fällt,<br />
ist zur Abgabe periodischer MwSt-Erklärungen verpflichtet.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Jahresumsatz <strong>über</strong> 488 797,90 EUR müssen ihre MwSt-<br />
Erklärung monatlich, Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em geringeren Jahresumsatz vierteljährlich<br />
<strong>ein</strong>reichen.<br />
Monatliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens bis<br />
zum 10. Tag des zweiten Monats <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat<br />
folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.<br />
Vierteljährliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind<br />
spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen<br />
Kalendervierteljahres <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Für Einzelhandelsunternehmen mit <strong>ein</strong>em Umsatz bis zu 49 879,79 EUR, die Waren im<br />
gleichen Zustand weiterverkaufen, in dem sie sie erworben haben, gilt <strong>ein</strong>e<br />
Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20.<br />
des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt<br />
abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind<br />
Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und <strong>Unternehmer</strong>, die<br />
Waren <strong>ein</strong>führen bzw. ausführen oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze bewirken.<br />
133
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die unter die in der Antwort auf Frage 13 genannte Sonderregelung für<br />
kl<strong>ein</strong>e Einzelhändler fallen, führen 25 % der MwSt, die sie beim Erwerb der zum<br />
Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt haben, an den<br />
Fiskus ab. Dieser Betrag <strong>kann</strong> von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgütern<br />
abgezogen werden.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden<br />
MwSt-Erklärung beizufügen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
In Portugal ist zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie<br />
geforderten Angaben <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen neuer<br />
Fahrzeuge an Privatpersonen oder diesen gleichgestellte Personen abzugeben, damit der<br />
Gesamtbetrag dieser Lieferungen mit dem in der Zusammenfassenden Meldung<br />
angegebenen Betrag für innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen abgeglichen werden <strong>kann</strong>.<br />
In Über<strong>ein</strong>stimmung mit Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist in dem<br />
Formular für die Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>e Rubrik für die Angabe von<br />
Dreiecksgeschäften (Verkäufe von MS 2 aus) vorgesehen.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassend Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Die Einführung ver<strong>ein</strong>fachter Verfahren für die Zusammenfassende Meldung ist nicht<br />
vorgesehen.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 375/99 vom 18. September 1999, Durchführungsvorschrift<br />
Nr. 15/2000 vom 2. Oktober 2000 und Dekret Nr. 52/2002 vom 12. Januar 2002 sind<br />
elektronische Rechnungen zulässig. Dafür müssen Steuerpflichtige die Genehmigung der<br />
Generaldirektion für Steuern mit dem im oben genannten Dekret vorgeschriebenen<br />
Formular beantragen.<br />
134
Allerdings <strong>kann</strong> die elektronische Rechnungstellung vor<strong>über</strong>gehend ausgesetzt werden,<br />
da in dem Schreiben Nr. C (2001) 4234 der Europäischen Kommission festgestellt<br />
wurde, dass es <strong>sich</strong> bei den Durchführungsvorschriften für die elektronische<br />
Rechnungstellung um technische Vorschriften handelt, die erst angenommen werden<br />
können, nachdem der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 <strong>ein</strong> entsprechender<br />
Antrag als Entwurf <strong>ein</strong>er technischen Vorschrift <strong>über</strong>mittelt wurde.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Die periodische MwSt-Erklärung <strong>kann</strong> auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden,<br />
sofern ihr nicht <strong>ein</strong>e Zusammenfassende Meldung innergem<strong>ein</strong>schaftlicher Umsätze<br />
beizufügen ist. Für den Zugang zur Website der Generaldirektion "Steuern" ist <strong>ein</strong><br />
persönliches Passwort erforderlich, das per Post zugesandt wird, zusammen mit <strong>ein</strong>er<br />
Anleitung zur elektronischen Einreichung der MwSt-Erklärung.<br />
MwSt-Zahlungen an den Fiskus können <strong>über</strong> das "Mulitbanco"-Netz vorgenommen<br />
werden oder mittels <strong>ein</strong>es an die "Direccão de Serviços do Cobrança, Apartado 8121 –<br />
1802 Lisboa Codex" gerichteten und auf die "Direcção-Geral do Cobrança" ausgestellten<br />
Verrechnungsschecks, auf dem die MwSt-Nummer und der Bezugszeitraum der Zahlung<br />
angegeben sind.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zur Zeit können Zusammenfassende Meldungen innergem<strong>ein</strong>schaftlicher Umsätze noch<br />
nicht auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden. Sie müssen den periodischen MwSt-<br />
Erklärungen beigefügt und per Post an die Direccão de Serviços de Cobrança geschickt<br />
werden.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Abgesehen von der erwähnten Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e Einzelhandelsunternehmen gibt<br />
es k<strong>ein</strong>e Pauschalregelungen.<br />
(a) Steuerpflichtige, die unter die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Einzelhandelsunternehmen fallen, können auch für die normale Regelung<br />
optieren.<br />
(b) Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen der Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Einzelhandelsunternehmen 25 % der MwSt, die beim Erwerb von zum<br />
Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt wird,<br />
an den Fiskus abzuführen; dieser Betrag <strong>kann</strong> von der MwSt auf den<br />
Erwerb von Investitionsgütern abgezogen werden.<br />
135
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachung? Wenn ja, welche?<br />
Zur Ver<strong>ein</strong>fachung der Formalitäten ist <strong>ein</strong>e Sonderregelung für "kl<strong>ein</strong>e"<br />
Mehrwertsteuerpflichtige geplant.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare sind nur in Portugiesisch verfügbar.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
In folgenden Fällen ist <strong>ein</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossen:<br />
– Erwerb, Herstellung und Einfuhr, Vermietung, Nutzung, Be- oder Verarbeitung und<br />
Reparatur von Personenkraftfahrzeugen, Sportbooten, Helikoptern, Flugzeugen oder<br />
Motorrädern, sofern der Verkauf oder Betrieb dieser Fahrzeuge zur wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört.<br />
– Erwerb des für Kraftfahrzeuge üblicherweise verwendeten Kraftstoffes (Benzin), mit<br />
Ausnahme von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas (siehe Antwort auf Frage 35).<br />
– Ausgaben für Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen und s<strong>ein</strong>es Personals,<br />
<strong>ein</strong>schließlich Benutzungsgebühren;<br />
– Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Tabak und Bewirtung;<br />
– Ausgaben für Freizeit- und Luxusartikel, die aufgrund ihrer Art oder der Höhe des<br />
Betrages nicht unter die üblichen Betriebskosten fallen.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Beim Erwerb von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas <strong>kann</strong> Vorsteuer in Höhe von<br />
50% abgezogen werden; bei der Verwendung dieser Kraftstoffe für die nachstehend<br />
aufgeführten Fahrzeugarten <strong>kann</strong> die gesamte MwSt abgzogen werden:<br />
– Omnibusse<br />
– Kraftfahrzeuge, die zum öffentlichen Personenverkehr zugelassen sind, mit Ausnahme<br />
von Mietwagen;<br />
– nicht registrierte Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder Erdgas betrieben<br />
werden;<br />
– Traktoren, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt werden;<br />
– Lastkraftwagen mit <strong>ein</strong>em Gewicht von <strong>über</strong> 3500 kg.<br />
136
FINNLAND<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Uusimaa Regional Tax Office<br />
Corporate Tax Office<br />
Opastinsilta 12, P.O.Box 30<br />
00052 VEROTUS<br />
Finnland<br />
Tel.: (+358) 20 466 017<br />
Fax: (+358) 9 731 143 92<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Website der finnischen Steuerverwaltung ist unter folgender Anschrift zu finden:<br />
www.vero.fi<br />
Sie enthält alle Informationen, Veröffentlichungen und Formulare der finnischen<br />
Steuerverwaltung zur MwSt in finnischer und schwedischer Sprache.<br />
In Englisch stehen u. a. allgem<strong>ein</strong>e Informationen zur MwSt, Kontaktadressen und die<br />
MwSt-Formulare zur Verfügung.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Das finnische MwSt-Gesetz und die weiteren Rechtsvorschriften in diesem Bereich<br />
können auf der Website der 'Finlex Data Bank' (www.finlex.fi) in Finnisch und<br />
Schwedisch <strong>ein</strong>gesehen werden. Unter www.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDF steht<br />
<strong>ein</strong>e englische Übersetzung des MwSt-Gesetzes zur Verfügung.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen <strong>ein</strong>er wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit ist in Finnland auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Verkäufer <strong>ein</strong>
<strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von <strong>ein</strong>er festen Niederlassung<br />
in Finnland aus erfolgt.<br />
Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung verfügen,<br />
sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wie<br />
finnische Steuerpflichtige <strong>ein</strong>getragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte,<br />
Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige.<br />
Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als<br />
Schwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländische<br />
<strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese <strong>ein</strong>e<br />
Registrierung beantragen.<br />
In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen und<br />
Dienstleistungen die MwSt, wenn es <strong>sich</strong> bei den Verkäufern um ausländische<br />
Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung der<br />
Steuerschuldnerschaft).<br />
Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft ist<br />
nicht umkehrbar,<br />
– wenn es <strong>sich</strong> beim Käufer um <strong>ein</strong>en Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland<br />
handelt und dieser im MwSt-Register nicht <strong>ein</strong>getragen ist;<br />
– wenn der Käufer <strong>ein</strong>e Privatperson ist; <strong>ein</strong>e Privatperson schuldet jedoch die MwSt,<br />
wenn sie in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat <strong>ein</strong> neues Fahrzeug kauft;<br />
– wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht;<br />
– wenn es um die Beförderung von Passagieren geht;<br />
– wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht,<br />
wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur,<br />
Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit deren<br />
Veranstaltung zusammenhängen.<br />
Ausländer, die in Finnland innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken,<br />
müssen <strong>sich</strong> registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatz<br />
zu tun haben, müssen <strong>sich</strong> als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruch<br />
auf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben.<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland ist nicht<br />
verpflichtet, <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung der<br />
Steuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet.<br />
Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4<br />
hervor.<br />
138
Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> freiwillig für MwSt-<br />
Zwecke registrieren lassen. Er muss dann <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Uusimaa Regional Tax Office<br />
Corporate Tax Office<br />
Opastinsilta 12, P.O.Box 30<br />
00052 VEROTUS<br />
Finnland<br />
Tel.: (+358) 20 466 017<br />
Fax: (+358) 9 731 147 00<br />
Die Registrierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem finnischen Patent- und<br />
Registrierungsamt auf gem<strong>ein</strong>samen Formularen, die - in Finnisch und Schwedisch - auf<br />
der Website www.ytj.fi verfügbar sind.<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Bei Inlandsumsätzen wird in Finnland k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet. Stattdessen zeigt<br />
auf den Rechnungen der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", dass der ausstellende<br />
<strong>Unternehmer</strong> für MwSt-Zwecke registriert ist. Jedes Unternehmen erhält hingegen <strong>ein</strong>e<br />
Unternehmensnummer, sobald die Formulare zur Unternehmensgründung bei den<br />
Behörden <strong>ein</strong>gegangen sind und das Unternehmensregister <strong>ein</strong>getragen worden ist.<br />
Um <strong>ein</strong>e Unternehmensnummer zu erhalten, ist <strong>ein</strong>es der Gründungsformulare aus der Y-<br />
Serie auszufüllen: Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
Formular Y1, für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Formular<br />
Y2 und für Einzelunternehmer Formular Y3.<br />
Dem Formular ist die ausländische Entsprechung des Handelsregisterauszugs mit<br />
finnischer oder schwedischer Übersetzung beizulegen, aus der Name, Anschrift,<br />
Geschäftstätigkeit, Geschäftsjahr und die Namen der zeichnungsberechtigten Personen<br />
hervorgehen. Handelt es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e GmbH, <strong>ein</strong>e offene Handelsgesellschaft oder <strong>ein</strong>e<br />
Kommanditgesellschaft, ist außerdem die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag o. ä. im<br />
Original oder in beglaubigter Kopie mit finnischer oder schwedischer Übersetzung<br />
beizufügen.<br />
Muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden, muss der ausländische <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e<br />
ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht beilegen, die den Steuervertreter dazu berechtigt,<br />
im Namen des Unternehmens die nach dem finnischen MwSt-Gesetz erforderlichen<br />
Unterlagen zu unterzeichnen. Auch hier ist <strong>ein</strong>e finnische oder schwedische Übersetzung<br />
erforderlich.<br />
Muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden und hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das<br />
Registrierungsformular selbst unterzeichnet, ist <strong>ein</strong>e Erklärung beizufügen, in der <strong>sich</strong><br />
der Steuervertreter verpflichtet, die Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />
139
Der <strong>Unternehmer</strong> wird <strong>über</strong> die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält <strong>ein</strong>e<br />
Unternehmensnummer.<br />
Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel erforderlich. Tätigt<br />
<strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er s<strong>ein</strong>e MwSt-<br />
Nummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und den<br />
Bindestrich weglässt.<br />
Beispiel:<br />
Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
35 000 EUR.<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
10 000 EUR.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />
werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />
werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />
der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />
Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />
beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />
der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />
Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdem<br />
<strong>ein</strong> Beleg dafür <strong>über</strong>mittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse<br />
140
esitzt, um s<strong>ein</strong>e Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz<br />
wahrzunehmen.<br />
Hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte<br />
<strong>ein</strong>e Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er <strong>sich</strong> verpflichtet, die<br />
Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss<br />
<strong>über</strong> ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben<br />
<strong>ein</strong>es Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im<br />
Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts <strong>ein</strong>getragen werden.<br />
Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die <strong>sich</strong><br />
aus der Steuerschuld <strong>ein</strong>es Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande s<strong>ein</strong>,<br />
die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist<br />
verpflichtet, <strong>über</strong> die Geschäftstätigkeit des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, die die<br />
Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die<br />
Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre<br />
aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,<br />
dass die erforderlichen Erklärungen <strong>ein</strong>gereicht werden. Diese Verpflichtung gilt<br />
entsprechend auch für die Vertreter <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger. Jedoch sind die<br />
Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,<br />
verantwortlich.<br />
Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der<br />
nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Ein<strong>sich</strong>t in die Bücher gewähren.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Der ausländische <strong>Unternehmer</strong> wird nicht in das MwSt-Register <strong>ein</strong>getragen.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Die regionale Steuerbehörde <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt<br />
dies jedoch nur selten vor.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ja.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />
141
entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />
werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />
regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />
der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />
Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />
beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />
der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />
Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte <strong>ein</strong> Beleg<br />
dafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um s<strong>ein</strong>e<br />
Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen.<br />
Hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte<br />
<strong>ein</strong>e Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er <strong>sich</strong> verpflichtet, die<br />
Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss<br />
<strong>über</strong> ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben<br />
<strong>ein</strong>es Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im<br />
Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts <strong>ein</strong>getragen werden.<br />
Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die <strong>sich</strong><br />
aus der Steuerschuld <strong>ein</strong>es Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande s<strong>ein</strong>,<br />
die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist<br />
verpflichtet, <strong>über</strong> die Geschäftstätigkeit des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, die die<br />
Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die<br />
Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre<br />
aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,<br />
dass die erforderlichen Erklärungen <strong>ein</strong>gereicht werden. Diese Verpflichtung gilt<br />
entsprechend auch für die Vertreter <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger. Jedoch sind die<br />
Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,<br />
verantwortlich.<br />
Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der<br />
nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Ein<strong>sich</strong>t in die Bücher gewähren.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Die regionale Steuerbehörde <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt<br />
dies jedoch nur selten vor.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der <strong>ein</strong>e gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit<br />
ausübt, Bücher führen, wobei <strong>sich</strong> jeder Eintrag auf <strong>ein</strong>en Beleg stützen muss.<br />
142
Nach dem MwSt-Gesetz ist <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger verpflichtet, Rechnungen auszustellen,<br />
wenn er für <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>e nicht steuerpflichtige juristische<br />
Person steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt.<br />
Nach dem Buchführungsgesetz, dem MwSt-Gesetz und dem<br />
Unternehmensinformationsgesetz müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:<br />
– Rechnungsdatum und -nummer;<br />
– Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Dienstleistung oder Lieferung<br />
bewirkt;<br />
– Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, an den die Lieferung oder die Dienstleistung<br />
bewirkt wird;<br />
– Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen;<br />
– Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;<br />
– das Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohne<br />
MwSt;<br />
– den MwSt-Betrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt;<br />
– bei von der Steuer befreiten Lieferungen den Hinweis auf die Steuerbefreiung,<br />
– bei von der Steuer befreiten innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen die MwSt-Nummer<br />
des Leistungserbringers und des Kunden;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge <strong>ein</strong>e Beschreibung, aus der<br />
in ausreichender Weise hervorgeht, dass es <strong>sich</strong> bei der Lieferung um <strong>ein</strong> neues<br />
Fahrzeug handelt;<br />
– bei Dreiecksgeschäften gemäß Artikel 28e Teil E Absatz 3 der Richtlinie<br />
77/388/EWG <strong>ein</strong> Hinweis darauf, dass es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong> Dreiecksgeschäft handelt, und<br />
die MwSt-Nummer des Lieferers und des folgenden Käufers;<br />
– der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", um anzuzeigen, dass der Lieferer zu<br />
MwSt-Zwecken registriert ist;<br />
– die Unternehmensnummer.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Nach dem MwSt-Gesetz reicht es bei Bargeschäften aus, dem Kunden <strong>ein</strong>e Quittung<br />
auszustellen.<br />
143
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jeder für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong> hat regelmäßig <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung<br />
<strong>ein</strong>zureichen.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt <strong>ein</strong>en Monat. Die geschuldete<br />
MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach<br />
dem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. <strong>ein</strong>zureichen. Eine<br />
monatliche MwSt-Erklärung ist auch dann <strong>ein</strong>zureichen, wenn <strong>ein</strong> für MwSt-Zwecke<br />
registrierter <strong>Unternehmer</strong> für <strong>ein</strong>en Monat k<strong>ein</strong>e MwSt zahlt oder k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen<br />
Umsätze bewirkt hat.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt der<br />
Erklärungszeitraum <strong>ein</strong> Kalenderjahr.<br />
Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, das<br />
dem betreffenden Kalenderjahr folgt, <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu bezahlen.<br />
Urerzeuger können <strong>sich</strong> jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweiten<br />
Monats nach dem jeweiligen Quartal <strong>ein</strong>zureichen.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
144
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungstellung ist zulässig. Die Rechnung sollte die in der Anwort auf<br />
Frage 19 angegebenen Informationen enthalten.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
MwSt-Erklärungen können unter Verwendung des TYVI-Systems elektronisch<br />
<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
Im Rahmen dieses Systems gehen die elektronischen MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en<br />
Vermittler bei der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>. Vier verschiedene Vermittler können gewählt<br />
werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bieten<br />
unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind.<br />
Links zu den Vermittlern finden <strong>sich</strong> auf der Website der Steuerverwaltung<br />
(www.vero.fi).<br />
Der Steuerzahler schließt <strong>ein</strong>en Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von<br />
diesem zur Einreichung der MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>en Benutzernamen und <strong>ein</strong> Passwort.<br />
Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die<br />
MwSt-Erklärung <strong>über</strong> das TYVI-System <strong>ein</strong>reicht wird.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Zusammenfassende Meldungen können bei Verwendung des TYVI-Systems elektronisch<br />
<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
Elektronisch <strong>ein</strong>gereichte Zusammenfassende Meldungen gehen im Rahmen dieses<br />
Systems <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Vermittler bei der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>. Vier verschiedene<br />
Vermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder<br />
Tietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die<br />
teilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden <strong>sich</strong> auf der Website<br />
der Steuerverwaltung (www.vero.fi).<br />
145
Der Steuerzahler schließt <strong>ein</strong>en Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von<br />
diesem zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldung <strong>ein</strong>en Benutzernamen und <strong>ein</strong><br />
Passwort.<br />
Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die<br />
Zusammenfassende Meldung <strong>über</strong> das TYVI-System <strong>ein</strong>reicht wird.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare sind in Finnisch, Schwedisch und Englisch verfügbar.<br />
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Vorsteuerabzug ist nicht möglich für<br />
– Erwerb <strong>ein</strong>er Immobilie, die der Steuerpflichtige oder dessen Beschäftigte als<br />
<strong>Wo</strong>hnung, Kindergarten oder Freizeit<strong>ein</strong>richtung verwenden und den mit der<br />
Immobilie bzw. ihrer Verwendung zusammenhängenden Gegenständen und<br />
Dienstleistungen;<br />
– Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Beförderung des<br />
Steuerpflichtigen oder dessen Beschäftigte vom <strong>Wo</strong>hnort zum Arbeitsplatz und<br />
zurück;<br />
– Repräsentationsaufwendungen;<br />
– Erwerb von Postwertzeichen oder vergleichbaren Marken, wenn der Verkauf der<br />
Beförderungsleistung im Ausland stattfindet und daher k<strong>ein</strong>e Steuerschuld entsteht;<br />
– Erwerb von Personenfahrzeugen, Krafträdern, <strong>Wo</strong>hnanhängern, Sport- und<br />
Freizeitbooten, Luftfahrzeugen mit <strong>ein</strong>em Gewicht unter 1 550 kg und allen damit<br />
zusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen. Dagegen <strong>kann</strong> Vorsteuer<br />
abgezogen werden, wenn es <strong>sich</strong> um Land- und Wasserfahrzeuge handelt, die<br />
weiterverkauft, vermietet, zur gewerblichen Personenbeförderung oder für die Zwecke<br />
<strong>ein</strong>er Fahrschule verwendet werden. Vorsteuer <strong>kann</strong> auch abgezogen werden bei<br />
146
Personenfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke <strong>ein</strong>gesetzt werden, die zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigen.<br />
Reiseveranstalter können bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sie an Reisende<br />
liefern, k<strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug vornehmen.<br />
Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich bei Gegenständen, auf deren Verkauf die<br />
Differenzbesteuerungsregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände,<br />
Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet wird.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
K<strong>ein</strong>e.<br />
147
SCHWEDEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Viele Informationen <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften sind auf der Website der schwedischen<br />
Finanzverwaltung ('Riksskatteverket') verfügbar (www.rsv.se). In Schweden ansässige<br />
<strong>Unternehmer</strong> erhalten Informationen bei der örtlichen Steuerbehörde, bei der sie<br />
registriert sind. Die Adressen dieser örtlichen Steuerbehörden finden <strong>sich</strong> auf der<br />
Website der Finanzverwaltung oder auch in den örtlichen Telefonbüchern unter dem<br />
Eintrag 'Skattemyndigheten'.<br />
Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> nicht in Schweden ansässig oder hat er dort <strong>ein</strong>en Steuervertreter, so<br />
<strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> unter folgender Anschrift an die Steuerbehörde in Stockholm wenden:<br />
Skattemyndigheten i Stockholms län<br />
Skattekontor Riks<br />
SE 106 61 Stockholm<br />
Schweden<br />
Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)<br />
Fax: 08-642 92 61 (aus dem Ausland: +46-8-642 92 61)<br />
E-Mail: skm@skm01.rsv.se<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Adresse der Website lautet: www.rsv.se<br />
Auf dieser Website der schwedischen Finanzverwaltung stehen fast alle Informationen<br />
des Amts zur Verfügung: Definitionen, Informationshefte, Formulare, Handbücher,<br />
Rechtsprechung, offizielle Mitteilungen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die<br />
Website ist in schwedischer Sprache, doch <strong>ein</strong>ige Informationen sind auch in Englisch<br />
und - in weitaus geringerem Umfang - in Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die Vorschriften können auf folgenden, bisher nur auf Schwedisch verfügbaren<br />
Internetseiten abgerufen werden:<br />
www.riksdagen.se
www.notisum.se<br />
www.lagrummet.gov.se<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
Anträge auf MwSt-Registrierung sind spätestens zwei <strong>Wo</strong>chen vor Beginn der<br />
Unternehmenstätigkei unter Verwendung <strong>ein</strong>es speziellen, bei den Steuerbehörden<br />
erhältlichen Vordrucks bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Niederlassungsort<br />
zuständig ist. Nach der Registrierung erhält der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende<br />
Bestätigung, in der die Mwst-Nummer und der Erklärungszeitraum usw. angegeben sind.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Schweden <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e Tochtergesellschaft <strong>ein</strong>e<br />
steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen <strong>sich</strong> wie schwedische <strong>Unternehmer</strong> bei der für<br />
den Niederlassungsort der Tochtergesellschaft zuständigen Steuerbehörde registrieren<br />
lassen.<br />
Besitzt der ausländische <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Tochtergesellschaft in Schweden, betreibt<br />
s<strong>ein</strong>e Tätigkeit aber von <strong>ein</strong>er festen Niederlassung in Schweden aus (z. B. <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e<br />
Zweigniederlassung), so muss er <strong>sich</strong> bei der Steuerbehörde für den Bezirk Stockholm<br />
registrieren lassen. Gleiches gilt für <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Schweden.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Vertreter registrieren lassen.<br />
Dabei <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e Person mit festem <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden oder <strong>ein</strong><br />
Unternehmen mit fester Niederlassung oder <strong>ein</strong>er auf Dauer angelegten<br />
Geschäftstätigkeit in Schweden handeln. Der Vertreter muss von der Steuerbehörde<br />
zugelassen werden.<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Seit 1. Juli 2002 gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn <strong>ein</strong> schwedischer<br />
<strong>Unternehmer</strong> in Schweden Gegenstände von <strong>ein</strong>em ausländischen <strong>Unternehmer</strong> erwirbt,<br />
der in Schweden nicht für MwSt-Zwecke registriert ist. In diesen Fällen schuldet der<br />
Käufer die MwSt für die bewirkte Lieferung. Obwohl der ausländische <strong>Unternehmer</strong> also<br />
nicht Steuerschuldner ist, muss er in Schweden registriert s<strong>ein</strong> und die bewirkte<br />
Lieferung in s<strong>ein</strong>en vierteljährlichen Aufstellungen verzeichnen, um <strong>ein</strong>e Besteuerung in<br />
s<strong>ein</strong>em Herkunftsland zu vermeiden.<br />
Auch wenn die Steuerschuldnerschaft beim Käufer liegt, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong><br />
<strong>Unternehmer</strong> freiwillig in Schweden für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Unternehmen<br />
in Schweden erbringen, sind nicht zur MwSt-Registrierung verpflichtet:<br />
149
(1) Einräumung und Nutzung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten,<br />
Warenzeichen u. ä.;<br />
(2) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;<br />
(3) Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern,<br />
Büroarbeiten, Übersetzungen u. ä.;<br />
(4) EDV und Entwicklung von EDV-Systemen oder -programmen;<br />
(5) Informationsdienstleistungen;<br />
(6) Bank- und Finanzdienstleistungen, ausgenommen die Vermietung von<br />
Schließfächern;<br />
(7) Gestellung von Personal;<br />
(8) Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel und<br />
-zubehör;<br />
(9) Abtretung von unter Punkt (1) genannten Rechten oder Verpflichtung, <strong>ein</strong>e<br />
bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben;<br />
(10) Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen<br />
gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder<br />
der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher<br />
Art <strong>über</strong> Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien<br />
ermöglicht werden, <strong>ein</strong>schließlich der damit im Zusammenhang stehenden<br />
Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur<br />
Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.<br />
(11) Ausführung von unter (1) bis (10) genannten Dienstleistungen im Namen und für<br />
Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Personen<br />
erbringen, die in Schweden für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen <strong>sich</strong> ebenfalls<br />
nicht registrieren lassen:<br />
(1) Beförderung innerhalb Schwedens;<br />
(2) Gütertransporte (und Vermittlung von Gütertransporten) mit Ausgangspunkt<br />
Schweden, wenn der Kunde dafür <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet;<br />
(3) verantwortliche Übernahme von Be-/Entladung und ähnlichen Dienstleistungen<br />
im Transportgewerbe (Nebentätigkeiten) in Schweden, für die der Kunde in<br />
k<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet;<br />
(4) Nebentätigkeiten, die in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und<br />
für die der Kunde <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet;<br />
(5) Ausführung von Nebentätigkeiten im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten,<br />
wenn der Käufer zum Erwerb dieser Dienstleistungen <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-<br />
Nummer verwendet;<br />
150
(6) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten, wenn<br />
die Gegenstände in Schweden verkauft werden und der Hauptauftragnehmer in<br />
k<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet hat;<br />
(7) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten, wenn<br />
die Gegenstände in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden und der<br />
Hauptauftragnehmer <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Antragsformulare für die MwSt-Registrierung können telefonisch bei der Steuerbehörde<br />
in Stockholm angefordert werden (Tel.: 08-694 22 00, aus dem Ausland:<br />
+46-8-694 22 00) und sind auch <strong>über</strong> die Website der Finanzverwaltung abrufbar<br />
(www.rsv.se).<br />
Sie können Formulare auch an folgender Anschrift bei der Steuerbehörde in Stockholm<br />
anfordern:<br />
Skattemyndigheten i Stockholms län<br />
Skattekontor Riks<br />
SE 106 61 Stockholm<br />
Schweden<br />
Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)<br />
Fax: 08-642 52 30 (aus dem Ausland: +46-8-643 52 30)<br />
E-Mail: skm@skm01.rsv.se<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
Die Registrierung ist <strong>über</strong> das vorgesehene Formular RSV 4620 zu beantragen.<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen, der in<br />
ihrem Namen handelt. Wird der Registrierungsantrag <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten<br />
gestellt, ist die dem Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht dem Antrag beizufügen.<br />
Für die Vollmacht gibt es <strong>ein</strong> Standardformular (RSV 5703) der Steuerbehörde. Eine<br />
Vollmacht zieht nicht das Recht nach <strong>sich</strong>, Zahlungen auf dem Postamt oder <strong>ein</strong>er Bank<br />
entgegenzunehmen.<br />
Anträge sind vom ausländischen <strong>Unternehmer</strong> oder s<strong>ein</strong>em Bevollmächtigten zu<br />
unterzeichnen und sollten spätestens zwei <strong>Wo</strong>chen vor Aufnahme der<br />
Unternehmenstätigkeit bei folgender Stelle <strong>ein</strong>gereicht werden:<br />
Skattemyndigheten i Stockholm<br />
Skattekontor Riks<br />
SE 106 61 Stockholm<br />
Schweden<br />
151
Dem Antrag ist <strong>ein</strong> Nachweis <strong>über</strong> die Registrierung des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s in<br />
s<strong>ein</strong>em Herkunftsland beizufügen. Entsprechend muss auch <strong>ein</strong> Bevollmächtigter s<strong>ein</strong>e<br />
Registrierung nachweisen. Handelt es <strong>sich</strong> bei dem Bevollmächtigten um <strong>ein</strong>e natürliche<br />
Person, muss er in der Lage s<strong>ein</strong>, <strong>ein</strong>en Nachweis <strong>über</strong> s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden zu<br />
erbringen. Die Registrierungsnachweise dürfen nicht älter als drei Monate s<strong>ein</strong>.<br />
Nach der Zulassung durch die Steuerbehörde wird <strong>ein</strong>e Registrierungsbestätigung<br />
ausgestellt. Die Formulare für die MwSt-Erklärung werden automatisch zugesandt. Ist<br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten registriert, werden die<br />
Formulare dem Bevollmächtigten zugestellt.<br />
Weitere Informationen enthält das Informationsheft "Skattekonto för företagare"<br />
(Steuerkonten von <strong>Unternehmer</strong>n) (RSV 409).<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
320 000 SEK<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
90 000 SEK<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />
im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen, der in<br />
allen MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Bei dem Bevollmächtigten muss es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e natürliche oder juristische Person<br />
handeln, die in Schweden ansässig ist oder dort <strong>ein</strong>e registrierte Niederlassung hat und<br />
die von den Steuerbehörden als Bevollmächtigter zugelassen wurde. Auch wenn <strong>ein</strong><br />
<strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten in Schweden registriert ist,<br />
bleibt er weiterhin Schuldner der MwSt.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die<br />
Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />
<strong>ein</strong>zureichen. Die Bücher des <strong>Unternehmer</strong>s müssen in den Geschäftsräumen des<br />
152
schwedischen Bevollmächtigten unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Die Rechte des<br />
Bevollmächtigten sind denen <strong>ein</strong>es ordentlich registrierten <strong>Unternehmer</strong>s vergleichbar.<br />
Der Bevollmächtigte hat <strong>ein</strong> Zugangsrecht zu Unterlagen, die den vertretenen<br />
ausländischen <strong>Unternehmer</strong> betreffen.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Tätigt <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Land, mit dem Schweden k<strong>ein</strong><br />
Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />
im Steuerbereich abgeschlossen hat, steuerpflichtige Umsätze in Schweden und ist nicht<br />
<strong>über</strong> <strong>ein</strong>en schwedischen Bevollmächtigten registriert, wird <strong>ein</strong>e Untersuchung<br />
angestellt, auf deren Grundlage zusätzliche Steuern, Zinsen und Bußgelder erhoben<br />
werden können.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Die schwedische Steuerbehörde <strong>kann</strong> von <strong>ein</strong>em ausländischen Unternehmen verlangen,<br />
<strong>ein</strong>e Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob <strong>ein</strong>e Sicherheit erforderlich<br />
ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s ab. Kann er<br />
- beispielsweise durch Referenz <strong>ein</strong>er schwedischen Bank - nachweisen, dass s<strong>ein</strong>e<br />
finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte k<strong>ein</strong>e besondere Sicherheit verlangt werden.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ja.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Ein Bevollmächtigter muss <strong>ein</strong>en dauerhaften <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden haben; handelt es<br />
<strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e juristische Person, muss <strong>sich</strong> die Firmenleitung in Schweden befinden oder<br />
das Unternehmen <strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Schweden haben.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die<br />
Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />
<strong>ein</strong>zureichen. Die Bücher des <strong>Unternehmer</strong>s müssen in den Geschäftsräumen des<br />
schwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Die Rechte des Bevollmächtigten<br />
sind denen <strong>ein</strong>es ordentlich registrierten <strong>Unternehmer</strong>s vergleichbar.<br />
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Die schwedische Steuerbehörde <strong>kann</strong> von <strong>ein</strong>em ausländischen Unternehmen verlangen,<br />
<strong>ein</strong>e Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob <strong>ein</strong>e Sicherheit erforderlich<br />
153
ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s ab. Kann er<br />
- beispielsweise durch Referenz <strong>ein</strong>er schwedischen Bank - nachweisen, dass s<strong>ein</strong>e<br />
finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte k<strong>ein</strong>e besondere Sicherheit verlangt werden.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Grundsätzlich ist für jede Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie für<br />
Vorauszahlungen im Zusammenhang mit derartigen Lieferungen <strong>ein</strong>e Rechnung<br />
auszustellen. Die Rechnung muss Rechnungsbetrag, MwSt-Beträge und andere für die<br />
Ermittlung der Steuerschuld und für den Vorsteuerabzug relevante Angaben enthalten.<br />
Im <strong>ein</strong>zelnen muss Folgendes daraus hervorgehen:<br />
– Rechnungsbetrag;<br />
– MwSt-Betrag;<br />
– Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (oder andere Angaben, die s<strong>ein</strong>e<br />
Identifikation erlauben);<br />
– Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (oder andere Angaben, die s<strong>ein</strong>e<br />
Identifikation erlauben);<br />
– Art des Umsatzes:<br />
– Ort, an dem die Gegenstände in Empfang genommen werden;<br />
– Registriernummer des Rechnungsausstellers;<br />
– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen MwSt-Nummer des Lieferers und des<br />
Käufers.<br />
Die Steuer wird auf Grundlage der auf der Rechnung angegebenen Beträge erhoben, d.h.<br />
– entweder Preis ohne MwSt plus MwSt-Betrag oder<br />
– Preis inklusive MwSt mit gesonderter MwSt-Ausweisung.<br />
Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MwSt-Betrag zulässig.<br />
Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und<br />
Verkäufer ver<strong>ein</strong>bart wird, dass der Käufer <strong>ein</strong>e schriftliche Erklärung abgibt, die die für<br />
<strong>ein</strong>e Rechnung geforderten Angaben enthält.<br />
Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ist immer <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen, auf der die<br />
MwSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers angegeben s<strong>ein</strong> muss.<br />
Kopien von Rechnungen und anderen Buchungsbelegen sind vom Bevollmächtigten an<br />
s<strong>ein</strong>er Anschrift aufzubewahren.<br />
154
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und<br />
Verkäufer ver<strong>ein</strong>bart wird, dass der Käufer <strong>ein</strong>e schriftliche Erklärung abgibt, die die für<br />
<strong>ein</strong>e Rechnung geforderten Angaben enthält.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Registrierte <strong>Unternehmer</strong> müssen in jedem Fall periodische MwSt-Erklärungen<br />
<strong>ein</strong>reichen bzw. in <strong>ein</strong>igen Fällen ihre Einkommensteuererklärung auf die MwSt<br />
ausweiten.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
Die MwSt <strong>kann</strong> auf zweierlei Weise erklärt werden: entweder in der MwSt-Erklärung<br />
oder in der Einkommensteuererklärung. Letztere erfasst nicht nur die MwSt, sondern<br />
auch die Arbeitgeberabgaben und Steuerabzüge auf Löhne und Gehälter.<br />
Es gibt zwei Erklärungszeiträume für die MwSt: <strong>ein</strong> Monat oder <strong>ein</strong> Jahr. <strong>Unternehmer</strong><br />
mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 200 000 SEK im Jahr können die MwSt-Erklärung<br />
jährlich <strong>ein</strong>reichen. <strong>Unternehmer</strong> mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 1 Mio. SEK im Jahr<br />
müssen die MwSt dagegen in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen, sofern die<br />
Steuerbehörde nicht aufgrund <strong>ein</strong>es Antrags des Steuerschuldners anders entscheidet.<br />
Andere <strong>Unternehmer</strong> müssen monatliche MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen. Die Frist für die<br />
Entrichtung der Steuer endet gleichzeitig mit der Frist für die Einreichung der Erklärung.<br />
Überschreitet der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s 40 Mio. SEK im Jahr, müssen die Erklärung<br />
und die Zahlung spätestens 26 Tage nach Ende des Erklärungszeitraums <strong>ein</strong>gereicht bzw.<br />
entrichtet werden. Beträgt der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s nicht mehr als 40 Mio. SEK<br />
jährlich, sind die Erklärung und die Steuer spätestens <strong>ein</strong>en Monat und zwölf Tage nach<br />
Ende des Erklärungszeitraums <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
N<strong>ein</strong>, vgl. die Antwort auf Frage 22.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
155
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise <strong>ein</strong> Quartal.<br />
Die Einreichung <strong>ein</strong>er jährlichen Meldung <strong>kann</strong> von der Finanzverwaltung unter<br />
folgenden Bedingungen gestattet werden:<br />
– Das Rechnungsjahr des <strong>Unternehmer</strong>s fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />
– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens<br />
200 000 SEK.<br />
– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke<br />
registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.<br />
Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar<br />
des Folgejahres <strong>ein</strong>zureichen. Fällt dieser Tag auf <strong>ein</strong>en Freitag, Samstag oder Sonntag,<br />
muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt<br />
elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche<br />
Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der<br />
Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung <strong>ein</strong>holen. Fast alle<br />
<strong>Unternehmer</strong> und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch <strong>ein</strong>reichen. Es<br />
gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:<br />
– Um <strong>ein</strong>e schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind <strong>ein</strong>e Adresse in Schweden und<br />
<strong>ein</strong> schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.<br />
156
– Eine elektronische Einreichung ist nicht möglich, wenn mit der Erklärung auch Belege<br />
zu <strong>über</strong>mitteln sind.<br />
– Nicht möglich ist die elektronische Einreichung auch bei <strong>Unternehmer</strong>n, deren MwSt-<br />
Registrierung nur für <strong>ein</strong>e bestimmte Jahreszeit gilt und die daher nur zu <strong>ein</strong>er<br />
bestimmten Zeit im Jahr Erklärungen <strong>ein</strong>reichen.<br />
Der Steuerbehörde sind <strong>ein</strong> Antrag auf Erteilung <strong>ein</strong>er schriftlichen Genehmigung und<br />
<strong>ein</strong> Antrag auf elektronische Einreichung zuzuleiten. Den Antrag auf schriftliche<br />
Genehmigung leitet die Steuerbehörde an die für die Erteilung dieser Genehmigung<br />
zuständige Stelle 'Posten Sverige AB' weiter. Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />
Antragsformulare sind <strong>über</strong> die Website der Finanzverwaltung verfügbar<br />
(http://www.rsv.se) oder können bei den Steuerbehörden direkt angefordert werden.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Ja. Zur Daten<strong>über</strong>tragung ist das ELDA-Programm zu verwenden, das kostenlos bei der<br />
Steuerbehörde (Formular RSV 2695) oder <strong>über</strong> die Website des Zentralamts für<br />
Finanzverwaltung (http://www.rsv.se) erhältlich ist.<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
N<strong>ein</strong>.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in<br />
Schwedisch verfügbar.<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
– Erwerb und Miete von Vermögensgegenständen, mit bestimmten Ausnahmen;<br />
– in den Bereichen Gesundheit, Zahngesundheit und Sozialfürsorge, außer es sind<br />
bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />
– Bildung, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />
– Banken und Finanzen;<br />
157
– Ver<strong>sich</strong>erungen;<br />
– Anlagegold;<br />
– kulturelle Aktivitäten, mit bestimmten Ausnahmen;<br />
– in bestimmten Fällen Eintrittsgebühren und Teilnahmegebühren für<br />
Sportveranstaltungen;<br />
– Mitgliederzeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte<br />
Bedingungen erfüllt;<br />
– von Organisationen herausgegebene, mindestens viermal jährlich ersch<strong>ein</strong>ende<br />
Zeitschriften, die hauptsächlich religiöse, parteipolitische, ökologische oder sportliche<br />
Inhalte haben oder der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch, der Förderung der<br />
nationalen Verteidigung oder der Vertretung der Interessen behinderter Menschen<br />
dienen;<br />
– Verkauf von Programmen und Katalogen mit Bezug auf <strong>ein</strong>e eigene Tätigkeit, die<br />
weder der Steuerpflicht unterliegt noch zu Erstattungen berechtigt;<br />
– Reklame in nicht der MwSt unterliegenden Zeitschriften, Programmen oder<br />
Katalogen;<br />
– Herstellung von Zeitschriften, die von Organisationen herausgegeben werden,<br />
Mitgliedszeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte<br />
Bedingungen erfüllt;<br />
– öffentliche Rundfunk- und Fernsehprogramme;<br />
– Wasser- und Luftfahrzeuge usw., außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />
– Rettungsboote, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />
– Geldsch<strong>ein</strong>e und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch k<strong>ein</strong>e<br />
Sammlerstücke;<br />
– menschliche Organe, Blut oder Frauenmilch;<br />
– Flugbenzin oder -kerosin;<br />
– Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;<br />
– Ausheben und Pflege von Gräbern;<br />
– Goldlieferungen an die schwedische Nationalbank;<br />
– nicht liquides Vermögen, sofern der Verkäufer k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug oder<br />
MwSt-Erstattung hatte, als er das Vermögen erwarb - es gelten <strong>ein</strong>ige Ausnahmen;<br />
– Lagerhäuser bzw. -räume und anderes, zum Unternehmen gehörendes Vermögen,<br />
sofern die Übertragung im Rahmen der Unternehmens<strong>über</strong>tragung oder als Teil des<br />
Unternehmens oder bei <strong>ein</strong>em Unternehmenszusammenschluss o. ä. erfolgt und der<br />
Käufer steuerpflichtig oder erstattungsberechtigt ist;<br />
158
– Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter,<br />
außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />
– Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofern<br />
<strong>ein</strong> Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuer<br />
abzusetzen;<br />
– Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentrale<br />
Regierungsstellen;<br />
– Einfuhren, die gemäß dem Gesetz <strong>über</strong> die Freiheit zur Steuerentrichtung auf<br />
Einfuhren (1994:1551) <strong>ein</strong>e Steuerbefreiung nach <strong>sich</strong> ziehen;<br />
– bestimmte Verkäufe im innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel;<br />
– Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden und<br />
damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die <strong>ein</strong> Zustelldienst für <strong>ein</strong>en<br />
ausländischen Zustelldienst ausführt;<br />
– Einfuhrkosten;<br />
– bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchs<br />
erfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen;<br />
– Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb <strong>ein</strong>es selbständigen Zusammenschlusses<br />
natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht auf<br />
andere Weise zur Steuerpflicht führt;<br />
– Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalen<br />
Organisationen mit Sitz in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfen<br />
unter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Für das Leasing (Mieten) von PKWs <strong>kann</strong> die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogen<br />
werden.<br />
VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />
Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />
Wenn der <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Niederlassung im VK hat und KEINEN<br />
Steuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat,<br />
muss er <strong>sich</strong> an folgende Stelle wenden:<br />
159
Aberdeen Non-established Taxable Persons Unit (NETPU)<br />
Custom House<br />
28 Guild Street<br />
Aberdeen AB9 2DY<br />
Ver<strong>ein</strong>igtes Königreich<br />
Tel.: (+44 1224) 844 653/4/5<br />
Fax: (+44 1224) 844 611<br />
E-Mail:<br />
Ian.Davidson@hmce.gov.uk<br />
Donna.Webster@hmce.gov.uk<br />
Andere allgem<strong>ein</strong>e Fragen zur Mehrwertsteuer oder anderen Steuern und Abgaben im<br />
Zuständigkeitsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and<br />
Excise') sind an den 'National Advice Service' (NAS) zu richten (Montag bis Freitag: 8<br />
bis 20 Uhr Ortszeit VK, Tel. (+44 208) 929 0152). Das NAS schickt auf Anfrage auch<br />
gedruckte Exemplare aller Formulare und MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') zu.<br />
2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />
Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />
(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />
usw.)? In welchen Sprachen?<br />
Die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') findet<br />
<strong>sich</strong> unter folgender Adresse:<br />
http://www.hmce.gov.uk<br />
Die Website enthält folgende Informationen zur MwSt:<br />
Allgem<strong>ein</strong>e Einleitung (General introduction)<br />
Wann ist <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich bzw. möglich (When to<br />
register for VAT), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />
MwSt-Abmeldung (Cancellation of VAT registration), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden<br />
Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />
Wann und wie sind die bei der Registrierung gemachten Angaben zu ändern (When<br />
and how to change your registration details), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare<br />
und MwSt-Mitteilungen<br />
Weitere Informationen <strong>über</strong> auszufüllende Formulare (Further information about<br />
forms to complete), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />
Elektronische MwSt-Erklärung (Electronic VAT Return)<br />
Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs)<br />
160
Volltext aller MwSt-Mitteilungen (VAT Notices)<br />
Ansprechpartner im 'National Advice Service' (NAS)<br />
Die Informationen sind in Englisch und Walisisch verfügbar.<br />
3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />
niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />
Die Rechtsvorschriften sind in gedruckter Form auf Englisch im Buchhandel erhältlich<br />
oder können bei 'The Stationery Office Ltd' bestellt werden (Tel. (+44 870) 600 5522,<br />
Fax (+44 870) 600 5533). Auf folgender Website des 'Her Majesty's Stationery Office'<br />
(HMSO) sind sie auch im Internet verfügbar:<br />
www.legislation.hmso.gov.uk<br />
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />
4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />
∗<br />
4.1 Normale Registrierung<br />
(a) Obligatorische Registrierung<br />
Bewirkt <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Lieferungen im VK und <strong>über</strong>schreitet<br />
der Gesamtwert dieser Lieferungen in den unmittelbar vorausgegangenen 12<br />
Monaten oder aller Voraus<strong>sich</strong>t nach all<strong>ein</strong> in den folgenden 30 Tagen die im VK<br />
geltende Schwelle für die MwSt-Registrierung (derzeit 55 000 GBP,<br />
86 112 EUR ∗ ), so muss er <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />
(b) Freiwillige Registrierung<br />
Weist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nach, dass s<strong>ein</strong>e<br />
Tätigkeiten von der MwSt erfasst werden, d. h. dass er steuerpflichtige<br />
Lieferungen bewirkt, <strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> auch freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zollund<br />
Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er die feste Ab<strong>sich</strong>t hat,<br />
steuerpflichtige Lieferungen zu bewirken.<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong>, der ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirkt,<br />
erfüllt die Voraussetzungen für <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung im VK nicht. Er bewirkt<br />
k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen Lieferungen und ist daher weder verpflichtet, <strong>sich</strong><br />
registrieren zu lassen, noch <strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> freiwillig anmelden.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
161
∗<br />
∗<br />
∗<br />
∗<br />
4.2 Versendungslieferungen<br />
a) Obligatorische Registrierung<br />
Alle in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässigen <strong>Unternehmer</strong>, die Gegenstände an<br />
Personen, die k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer im VK haben, verkaufen und für deren<br />
Lieferung verantwortlich sind, müssen die MwSt-Registrierung beantragen, wenn<br />
der Wert dieser Verkäufe an Kunden im VK in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 70 000 GBP<br />
(109 598 EUR ∗ ) <strong>über</strong>schreitet.<br />
(b) Freiwillige Registrierung<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong>, der Versendungslieferungen tätigt und dessen Umsätze dabei<br />
unter der Schwelle von 70 000 GBP (109 598 EUR ∗ ) bleiben, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong><br />
entscheiden, das VK zum Ort der Lieferung zu machen, und muss <strong>sich</strong> dann im<br />
VK für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />
4.3 Erwerb<br />
(a) Obligatorische Registrierung<br />
Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert und erwirbt dort<br />
Gegenstände direkt von <strong>ein</strong>em Lieferer mit MwSt-Nummer in <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat, so muss er <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der<br />
Gesamtwert der gelieferten Gegenstände in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 55 000 GBP<br />
(86 112 EUR ∗ ) <strong>über</strong>steigt oder damit zu rechnen ist, dass er all<strong>ein</strong> in den nächsten<br />
dreißig Tagen 55 000 GBP (86 112 EUR ∗ ) <strong>über</strong>schreitet.<br />
(b) Freiwillige Registrierung<br />
Ein <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll- und<br />
Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er entsprechende Erwerbe tätigt bzw.<br />
die feste Ab<strong>sich</strong>t hat, derartige Erwerbe zu tätigen.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
162
5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />
<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />
registrieren lassen?<br />
Wird die MwSt für den Erwerb von Gegenständen von dem Kunden im VK geschuldet<br />
oder greift bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so ist der<br />
Lieferer nicht verpflichtet, <strong>sich</strong> im VK für MwSt-Zwecke anzumelden, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> jedoch<br />
freiwillig registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu enthält die Antwort auf Frage<br />
4.<br />
6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />
Fax, E-Mail)<br />
Vgl. oben Antwort auf Frage 1.<br />
7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />
(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />
Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />
MwSt-Nummern ('registration numbers') werden von regionalen Registrierungsstellen<br />
('Regional Registration Units') zugeteilt.<br />
Hat <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>en Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke gestellt, so<br />
<strong>über</strong>prüft die regionale Registrierungsstelle die Angaben auf dem/den <strong>ein</strong>gereichten<br />
Formular/en. Nach Feststellung der Richtigkeit der Angaben vergibt die<br />
Registrierungsstelle <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer an den <strong>Unternehmer</strong> und teilt ihm das Datum<br />
der Registrierung mit. Unmittelbar anschließend wird dem <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e<br />
Besch<strong>ein</strong>igung <strong>über</strong> die erfolgte Registrierung zugestellt, aus der alle Angaben<br />
hervorgehen.<br />
Ein ständig im VK ansässiger <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> muss Formular VAT 1<br />
ausfüllen, das - gegebenenfalls zusammen mit zusätzlich erbetenen Angaben - bei der<br />
regionalen Registrierungsstelle <strong>ein</strong>zureichen ist.<br />
Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>, der k<strong>ein</strong>e Niederlassung im VK hat (d.h. <strong>ein</strong><br />
gebietsfremder Steuerpflichtiger), <strong>kann</strong> verpflichtet s<strong>ein</strong>, <strong>sich</strong> zu MwSt-Zwecken<br />
registrieren zu lassen. Er <strong>kann</strong> s<strong>ein</strong>e Verpflichtungen im Zusammenhang mit der<br />
Mehrwertsteuer selbst wahrnehmen; in diesem Fall muss er <strong>sich</strong> bei der 'Non-established<br />
Taxable Person Unit' (NETPU - Stelle für Steuerpflichtige ohne Niederlassung) in<br />
Aberdeen registrieren lassen. Wenn er stattdessen <strong>ein</strong>en in s<strong>ein</strong>em Namen handelnden<br />
Steuerbevollmächtigten oder Steuervertreter bestellt, muss die Registrierung bei jener<br />
Registrierungsstelle ('Registration Unit') erfolgen, die für den Bevollmächtigten oder<br />
Steuervertreter örtlich zuständig ist.<br />
Für die MwSt-Registrierung gelten folgende Mindestzeiträume:<br />
(1) NORMALE REGISTRIERUNG IM VK<br />
K<strong>ein</strong>e Mindestdauer.<br />
(2) VERSENDUNGSLIEFERUNGEN<br />
163
Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst k<strong>ein</strong>e Einschränkung.<br />
(3) ERWERB<br />
Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst k<strong>ein</strong>e Einschränkung.<br />
SCHWELLENWERTE<br />
8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
70 000 GBP (109 598 EUR ∗ )<br />
9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />
Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />
Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />
55 000 GBP (86 112 EUR ∗ )<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />
ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />
Unternehmen mit Sitz in <strong>ein</strong>em Land außerhalb der EU können unter bestimmten<br />
Umständen - wenn die Entrichtung der Steuer möglicherweise in Frage gestellt ist und<br />
sofern mit dem Land, in dem das Unternehmen s<strong>ein</strong>en Sitz hat, k<strong>ein</strong><br />
Rechtshilfeabkommen ähnlich jenen innerhalb der EU abgeschlossen wurde - von den<br />
britischen Behörden angewiesen werden, <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen, der in MwSt-<br />
Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.<br />
11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU <strong>kann</strong> freiwillig <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />
bestellen. Jede im VK ansässige Person <strong>kann</strong> Steuervertreter werden.<br />
12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.<br />
• Er <strong>kann</strong> jederzeit von s<strong>ein</strong>er Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.<br />
∗<br />
∗<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
164
• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften<br />
und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine<br />
strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.<br />
Weitere Informationen <strong>über</strong> Steuervertreter ('tax representatives') und<br />
Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.<br />
700/1.<br />
13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />
Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />
Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung <strong>kann</strong> von Unternehmen mit Sitz in Ländern,<br />
mit denen k<strong>ein</strong>e Rechtshilfeabkommen geschlossen wurden, verlangen, <strong>ein</strong>en<br />
Steuervertreter zu bestellen.<br />
14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
N<strong>ein</strong>, <strong>ein</strong> Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nicht verpflichtet, <strong>ein</strong>e<br />
Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,<br />
wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.<br />
BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />
EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />
15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />
Ein Unternehmen mit Niederlassung in der EU muss k<strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen,<br />
<strong>kann</strong> dies jedoch freiwillig tun.<br />
16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />
Um zum Steuervertreter bestellt werden zu können, muss <strong>ein</strong>e Person lediglich im VK<br />
ansässig s<strong>ein</strong>.<br />
17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />
• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.<br />
• Er <strong>kann</strong> jederzeit von s<strong>ein</strong>er Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.<br />
• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften<br />
und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine<br />
strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.<br />
Weitere Informationen <strong>über</strong> Steuervertreter ('tax representatives') und<br />
Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.<br />
700/1.<br />
165
18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />
Es gibt k<strong>ein</strong>e Fälle, in denen <strong>ein</strong> Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet ist, <strong>ein</strong>e<br />
Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,<br />
wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.<br />
RECHNUNGEN<br />
19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />
Wer muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen?<br />
Im VK für MwSt-Zwecke registrierte Personen.<br />
In welchen Fällen?<br />
Für<br />
(1) Lieferungen an <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen im VK,<br />
(2) Lieferungen an <strong>ein</strong>e Person in <strong>ein</strong>em anderen EG-Staat,<br />
(3) Versendungslieferungen und bei<br />
(4) Eingang <strong>ein</strong>er Vorauszahlung von <strong>ein</strong>er Person aus <strong>ein</strong>em anderen EG-Staat.<br />
Innerhalb welcher Frist?<br />
Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung auszustellen.<br />
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />
Normale Lieferungen im VK:<br />
(1) Rechnungsnummer;<br />
(2) Zeitpunkt der Lieferung;<br />
(3) Datum der Rechnungstellung (sofern abweichend vom Zeitpunkt der Lieferung);<br />
(4) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;<br />
(5) Name (oder Firmenname) und Anschrift des Kunden;<br />
(6) Art der Lieferung (Verkauf, Mietkauf, Darlehen, Tauschgeschäft, Miete, Leasing oder<br />
Vermietung, Be- oder Verarbeitung, Kommissionsverkauf oder Verkauf mit<br />
Rückgaberecht);<br />
(7) zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen<br />
ausreichende Beschreibung;<br />
(8) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen,<br />
MwSt-Satz und Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt in GBP;<br />
(9) Höhe <strong>ein</strong>es etwaigen Barzahlungsrabatts in %;<br />
166
(10) jeweils anwendbare MwSt-Sätze und -Beträge in GBP;<br />
(11) Gesamtbetrag der zu entrichtenden MwSt in GBP.<br />
Bei Lieferungen an Personen in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat sind außerdem<br />
folgende Angaben zu machen:<br />
(1) der MwSt-Nummer des Lieferers ist der Kode "GB" voranzustellen;<br />
(2) falls vorhanden, die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EG-Staat samt<br />
Länderkode;<br />
(3) bei Lieferung <strong>ein</strong>es neuen Fahrzeugs <strong>ein</strong>e hinreichende Beschreibung, mit der dieses<br />
als neues Fahrzeug identifiziert werden <strong>kann</strong>;<br />
(4) der zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt;<br />
(5) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen;<br />
bei <strong>ein</strong>em MwSt-Satz <strong>über</strong> Null: der MwSt-Satz und der zu zahlende Betrag ohne MwSt<br />
in GBP;<br />
(6) bei steuerpflichtiger Lieferung von Gegenständen außerdem die oben unter (10) und<br />
(11) geforderten Angaben.<br />
Bei <strong>ein</strong>zelnen Lieferungen im Wert von bis zu 100 GBP (157 EUR ∗ ) (<strong>ein</strong>schließlich<br />
MwSt) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e weniger detaillierte Rechnung ausgestellt werden, die folgende<br />
Angaben enthalten muss:<br />
(1) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;<br />
(2) Zeitpunkt der Lieferung;<br />
(3) <strong>ein</strong>e Beschreibung zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder erbrachten<br />
Dienstleistungen;<br />
(4) Gesamtrechnungsbetrag <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />
(5) pro MwSt-Satz den jeweiligen Gesamtbetrag <strong>ein</strong>schließlich MwSt sowie den in<br />
Rechnung gestellten MwSt-Betrag in GBP.<br />
Bei Versendungslieferungen an <strong>ein</strong>e Person in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat muss <strong>ein</strong>e<br />
Rechnung für Steuerzwecke ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffende<br />
Person in dem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht.<br />
20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />
welchen Fällen?<br />
Eine Rechnung für Steuerzwecke braucht nicht ausgestellt zu werden<br />
∗<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
167
(1) bei Lieferung von Gegenständen zum Nullsatz, wenn <strong>sich</strong> Lieferer und Kunde im VK<br />
befinden,<br />
(2) bei Lieferung an <strong>ein</strong>e Person im VK, die nicht für MwSt-Zwecke registriert ist,<br />
(3) bei Versendungslieferungen durch <strong>ein</strong>en in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässigen<br />
Verkäufer, der im VK für MwSt-Zwecke registriert ist, wenn der Kunde im VK nicht für<br />
MwSt-Zwecke registriert ist, sowie<br />
(4) bei <strong>ein</strong>er steuerfreien Lieferung an <strong>ein</strong>en Kunden im VK oder <strong>ein</strong>em anderen<br />
Mitgliedstaat.<br />
MWST-ERKLÄRUNG<br />
21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />
Jede Person, die für MwSt-Zwecke registriert ist oder <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren<br />
lassen muss, hat <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, auch wenn k<strong>ein</strong>e Umsätze zu<br />
erklären sind.<br />
22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />
betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die Zahlungen leisten:<br />
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz unter 600 000 GBP (939 408 EUR ∗ )<br />
im Jahr <strong>kann</strong> er - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung <strong>ein</strong>er<br />
entsprechenden Genehmigung - auf zwölf Monate verlängert werden.<br />
Erklärungszeiträume auf anderer als Kalendermonatsbasis sind möglich, bedürfen jedoch<br />
ebenfalls der Genehmigung.<br />
MwSt-Erklärungen sind innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Ablauf des Erklärungszeitraums<br />
<strong>ein</strong>zureichen. Die geschuldeten Steuerbeträge sind bei Einreichung der Erklärung zu<br />
entrichten.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die regelmäßig Rückzahlungen erhalten:<br />
Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung <strong>ein</strong>er entsprechenden<br />
Genehmigung: 1 Monat. Sonst: standardmäßig 3 Monate.<br />
23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />
Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />
welche?<br />
Regelung für <strong>ein</strong>e Jahresabrechnung<br />
∗<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
168
Kl<strong>ein</strong>e Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 600 000 GBP<br />
(939 408 EUR ∗ ) im Jahr (ohne MwSt) können frühestens zwölf Monate nach ihrer<br />
MwSt-Registrierung die Anwendung der Regelung für <strong>ein</strong>e Jahresabrechnung<br />
beantragen. Sehr kl<strong>ein</strong>e Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von höchstens<br />
100 000 GBP im Jahr können die Anwendung der Regelung bereits bei der MwSt-<br />
Registrierung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, braucht das betreffende<br />
Unternehmen statt der üblichen vier MwSt-Erklärungen nur <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>zige <strong>ein</strong>zureichen<br />
und leistet im Normalfall neun Abschlagszahlungen vor der Jahresausgleichszahlung, die<br />
mit der MwSt-Erklärung fällig wird. Die Unternehmen erhalten jedoch auch die<br />
Möglichkeit, drei höhere Abschlagszahlungen zu leisten, sofern die Zoll- und<br />
Verbrauchsteuerverwaltung zustimmt.<br />
Alle <strong>Unternehmer</strong> können auf Wunsch zusätzliche freiwillige Zahlungen leisten. Die<br />
Ausgleichszahlung erfolgt zusammen mit der spätestens zwei Monate nach Ende des<br />
betreffenden Jahreszeitraums <strong>ein</strong>zureichenden MwSt-Erklärung.<br />
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 732 enthält nähere Angaben.<br />
24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />
wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />
nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />
Cash Accounting Scheme ("Kassenbuchführungsregelung")<br />
Kl<strong>ein</strong>unternehmer mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Jahresumsatz von unter 600 000 GBP<br />
(939 408 EUR ∗ ) können das 'Cash Accounting Scheme' anwenden.<br />
Es erlaubt den Unternehmen, die MwSt-Abrechnung auf Grundlage der Zahlungs<strong>ein</strong>und<br />
-ausgänge anstatt der ausgestellten und erhaltenen MwSt-Rechnungen vorzunehmen,<br />
was Cashflow-Problemen mildern sollte.<br />
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 731 enthält nähere Angaben.<br />
Regelungen für den Einzelhandel<br />
Für den Einzelhandel gibt es Methoden zur Berechnung des Wertes steuerpflichtiger<br />
Einzelhandelslieferungen und zur Aufschlüsselung dieser Lieferungen nach den<br />
anzuwendenden MwSt-Sätzen.<br />
Diese Regelungen können von den Einzelhändlern nur dann in Anspruch genommen<br />
werden, wenn <strong>ein</strong>e große Anzahl von Lieferungen direkt an den Endverbraucher erfolgt.<br />
∗<br />
∗<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
169
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />
25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />
<strong>ein</strong>zureichen?<br />
Im VK heißen die Zusammenfassenden Meldungen 'EC Sales Lists'. Sie sind<br />
normalerweise quartalsweise <strong>ein</strong>zureichen, können jedoch - bei Erfüllung bestimmter<br />
Bedingungen - auch jährlich oder monatlich <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
Bei Einsatz des elektronischen Datenaustausches (EDI) können diese Aufstellungen<br />
häufiger <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />
26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />
Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />
N<strong>ein</strong><br />
27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />
im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />
welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />
Ja. Vorausgesetzt, der steuerpflichtige Gesamtumsatz liegt unter 72 500 GBP<br />
(113 512 EUR ∗ )imJahrund der Wert der in andere EU-Mitgliedstaaten gelieferten<br />
Gegenstände liegt insgesamt bei maximal 11 000 GBP (17 222 EUR ∗ ) und die bewirkten<br />
Lieferungen umfassen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder<br />
motorbetriebene Landfahrzeuge), können Unternehmen <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte jährliche<br />
Aufstellung der MwSt-Nummern ihrer Kunden in der EU vorlegen. Wertangaben sind<br />
nicht erforderlich.<br />
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />
MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />
28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />
Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />
Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.<br />
<strong>Unternehmer</strong>, die von der elektronischen Rechnungstellung Gebrauch machen wollen,<br />
müssen dies dem für sie zuständigen örtlichen MwSt-Büro ('local VAT Office')<br />
mindestens <strong>ein</strong>en Monat im Voraus schriftlich ankündigen. Daraufhin teilt das Büro<br />
∗<br />
∗<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />
ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />
zugrunde gelegt.<br />
170
ihnen schriftlich die Bedingungen mit, unter denen elektronische Rechnungstellung<br />
möglich ist. Wichtig sind z. B. folgende Punkte:<br />
• Kontrolle des Übertragungsvorgangs hin<strong>sich</strong>tlich Echtheit, Vollständigkeit und<br />
Richtigkeit der Rechnung, Bearbeitungsfristen;<br />
• Anforderungen bezüglich des Prüfpfads zwischen dem System für die elektronische<br />
Rechnungstellung und internen Anwendungssystemen (<strong>ein</strong>schließlich MwSt-<br />
Buchhaltung).<br />
Außerdem gelten die üblichen Anforderungen für Angaben auf MwSt-Rechnungen und<br />
die Speicherung/Verfügbarkeit von Daten und Belegen zu Prüfzwecken (nähere Angaben<br />
enthalten MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') 700 und 700/21).<br />
Normalerweise stattet <strong>ein</strong> Mitarbeiter des örtlichen MwSt-Büros dem Unternehmen <strong>ein</strong>en<br />
kurzen Besuch ab, um festzustellen, ob die Bedingungen erfüllt werden können. Ist das<br />
der Fall, genehmigt das Büro die elektronische Rechnungstellung.<br />
29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />
Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />
<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Ja. Diese Möglichkeit besteht <strong>über</strong> die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung<br />
(www.hmce.gov.uk), die auch <strong>ein</strong>e ausführliche Anleitung enthält. Die Unternehmen<br />
können selbst entscheiden, ob sie die MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> das Internet oder lieber per<br />
Post <strong>ein</strong>reichen.<br />
Um <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung elektronisch abgeben zu können, ist wie folgt vorzugehen:<br />
• Erwerben Sie <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en zugelassenen Provider <strong>ein</strong> digitales Zertifikat.<br />
• Melden Sie <strong>sich</strong> für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung an, wenn das<br />
digitale Zertifikat installiert ist.<br />
• Aktivieren Sie die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung, wenn die dazu<br />
erforderliche Geheimzahl (PIN) per Post bei Ihnen <strong>ein</strong>gegangen ist.<br />
• Rufen Sie die Seiten zur elektronischen Abgabe der MwSt-Erklärung direkt auf,<br />
füllen Sie die Erklärung aus und senden Sie sie elektronisch ab.<br />
• Bezahlen Sie die geschuldete MwSt auf elektronischem Weg.<br />
30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />
werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />
Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />
Ja. Die sog. 'EC Sales Lists' können auf der Grundlage des Standards der Ver<strong>ein</strong>ten<br />
Nationen für Elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Wirtschaft und Transport<br />
(United Nations EDIFACT) elektronisch <strong>über</strong>mittelt werden.<br />
Folgende Übertragungsmittel kommen in Frage:<br />
171
• MwSt-Netz (Value Added Networks)<br />
• Öffentliche X400-Fazilitäten<br />
• Port DTI Communities<br />
• 3,5-Zoll-Disketten oder 9-spurige Bänder<br />
• E-Mail (<strong>über</strong> das Internet)<br />
Nähere Informationen <strong>über</strong> EDIFACT <strong>ein</strong>schließlich der Spezifikationen zur<br />
Schnittstelle für die Wirtschaft enthalten die Webseiten der Zoll- und<br />
Verbrauchsteuerverwaltung (http://www.hmce.gov.uk). Sie können <strong>sich</strong> auch an den<br />
'National Advice Service' wenden (siehe Frage 1) und dort mit dem Helpdesk für den<br />
elektronischen Datenaustausch ('Electronic Data Interchange (EDI) helpdesk') sprechen.<br />
VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />
31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />
Eine Pauschalregelung für Landwirte wurde am 1. Januar 1993 <strong>ein</strong>geführt. Unter<br />
bestimmten Bedingungen steht sie Personen offen, die Tätigkeiten im Sinne der Anhänge<br />
A und B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (Artikel 25) ausüben. Ihre<br />
Anwendung ist freiwillig.<br />
Der Steuersatz beträgt 4 %.<br />
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/46 enthält nähere Angaben.<br />
Für kl<strong>ein</strong>e Unternehmen - mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von bis zu<br />
100 000 GBP (156 568 EUR) und <strong>ein</strong>em Gesamtumsatz von 125 000 GBP<br />
(195 710 EUR) <strong>ein</strong>schließlich befreiten und/oder nicht steuerpflichtigen Einkünften - ist<br />
<strong>ein</strong>e neue Pauschalregelung <strong>ein</strong>geführt worden. Danach wird die Steuerschuld dieser<br />
Unternehmen <strong>ein</strong>fach als pauschaler Prozentsatz ihrer Gesamtumsätze berechnet.<br />
MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 733 enthält nähere Angaben.<br />
32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />
Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />
Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze <strong>über</strong> dem für die MwSt-Registrierung<br />
festgelegten Schwellenwert liegen, können <strong>ein</strong>e Befreiung von der Registrierungspflicht<br />
beantragen, wenn ihre Lieferungen <strong>über</strong>wiegend dem Nullsatz <strong>über</strong>wiegen. Nach dieser<br />
Regelung muss <strong>ein</strong> Unternehmen die Vorsteuer tragen, ist jedoch von den mit der MwSt-<br />
Registrierung verbundenen Pflichten befreit.<br />
33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />
Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />
Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung ('EC Sales<br />
Lists') sind in Englisch und Walisisch verfügbar.<br />
172
VORSTEUERABZUG<br />
34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />
Vorsteuer abgezogen werden?<br />
Vorsteuerabzug ist nicht möglich<br />
• bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für unternehmensfremde Zwecke<br />
erworben wurden;<br />
• bei Autos, ihrer Ausstattung und den Lieferkosten (MwSt-Mitteilung<br />
('VAT Notice') 700/64 'Motoring expenses');<br />
• bei Repräsentationsaufwendungen (MwSt-Mitteilung 700/65 'Business<br />
entertainment');<br />
• für Bauträger: bei bestimmten Gegenständen, die sie in zum Nullsatz verkaufte<br />
oder geleaste Gebäuden <strong>ein</strong>gebaut haben (MwSt-Mitteilung 708 'Buildings and<br />
construction');<br />
• bei Käufen, die unter die Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter fallen<br />
(MwSt-Mitteilung 709/5 'Tour operators' margin scheme');<br />
• bei Gegenständen, deren Verkauf <strong>ein</strong>er MwSt-Regelung für<br />
Gebrauchtgegenstände unterliegt;<br />
• bei Vermögenswerten <strong>ein</strong>es Unternehmens, das als arbeitendes Unternehmen<br />
<strong>über</strong>tragen wird; und<br />
• bei Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien<br />
Lieferungen (MwSt-Mitteilung 706 'Partial exemption').<br />
Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> die Vorsteuer<br />
teilweise abgezogen werden? In welcher Höhe ist <strong>ein</strong> Abzug dann möglich?<br />
Bei bestimmten geleasten, für Unternehmenszwecke genutzten Autos <strong>kann</strong> die Vorsteuer<br />
biszu50%abgezogenwerden.<br />
35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />
Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />
Auch bei Gem<strong>ein</strong>kosten der Unternehmen in Bezug auf Gegenstände und<br />
Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Zwecke<br />
verwendet werden, <strong>kann</strong> Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Es kommt <strong>ein</strong>e Pro-rata-<br />
Methode zur Anwendung.<br />
173
Schwelle für die Anwendung der Sonderregelung<br />
Mitgliedstaat für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne<br />
Vorsteuerabzugsrecht und durch nicht<br />
steuerpflichtige juristische Personen 2<br />
Schwellenwert für die Anwendung der<br />
Sonderregelung für Versendungslieferungen 3<br />
Befreiung von Kl<strong>ein</strong>unternehmen 4<br />
Landeswährung Euro Landeswährung Euro Landeswährung Euro<br />
Belgien 11.200 EUR 35.000 EUR 5.580 EUR<br />
Dänemark 80.000 DKK 10.722 280.000 DKK 37.528 50.000 DKK 6.667<br />
Deutschland 12.500 EUR 100.000 EUR 16.620 EUR<br />
Griechenland 10.000 EUR 35.000 EUR 7.500 oder 3.000 EUR<br />
Spanien 10.000 EUR 35.000 EUR - -<br />
Frankreich 10.000 EUR 100.000 EUR 76.300 od. 27.000 EUR<br />
Irland 41.000 EUR 35.000 EUR 51.000 od. 25.500 EUR<br />
Italien 8.263 EUR 27.889 EUR - -<br />
Luxemburg 10.000 EUR 100.000 EUR 10.000 EUR<br />
Niederlande 10.000 EUR 100.000 EUR - -<br />
Österreich 11.000 EUR 100.000 EUR 22.000°EUR<br />
Portugal 8.978 EUR 31.424 EUR 9.976 oder 12.470 EUR<br />
Finnland 10.000 EUR 35.000 EUR 8.500 EUR<br />
Schweden 90.000 SEK 10.071 320.000 SEK 35.809 - -<br />
Ver<strong>ein</strong>igtes<br />
Königreich<br />
55.000 GBP 86.112 70.000 GBP 109.598 55 000 GBP 86.112<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Siehe Artikel 28a Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG.<br />
Siehe Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />
Siehe Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige mit Sitz im Inland beschränkt.<br />
ANHANG 1
ANHANG 2<br />
Bezeichnung der MwSt-Nummer in den Landessprachen<br />
BE numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />
BTW - identificatienummer<br />
DK momsregistreringsnummer<br />
DE Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)<br />
EL Αριθµός Φορολογικού Μητρώου ΦΠΑ<br />
Arithmos Forologikou Mitroou FPA<br />
ES número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido<br />
FR numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />
IE value added tax identification no.<br />
IT numero di registrazione IVA<br />
LU numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />
NL BTW - identificatienummer<br />
AT Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)<br />
PT número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado<br />
FI arvonlisãverorekisterõintinumero<br />
Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)<br />
SE Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)<br />
GB value added tax (VAT) registration no.
ABKÜRZUNGEN<br />
176<br />
ANHANG 3<br />
LAND WÄHRUNG<br />
Belgien BE EUR<br />
Dänemark DK DKK<br />
Deutschland DE EUR<br />
Griechenland EL EUR<br />
Spanien ES EUR<br />
Frankreich FR EUR<br />
Irland IE EUR<br />
Italien IT EUR<br />
Luxemburg LU EUR<br />
Niederlande NL EUR<br />
Österreich AT EUR<br />
Portugal PT EUR<br />
Finnland FI EUR<br />
Schweden SE SEK<br />
Ver<strong>ein</strong>igtes<br />
Königreich<br />
GB GBP