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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über ... - EDZ-Bibliothek

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Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11.<br />

Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48.<br />

E-mail: Timothy.Hayes@cec.eu.int<br />

EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />

GENERALDIREKTION<br />

STEUERN UND ZOLLUNION<br />

STEUERPOLITIK<br />

Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern<br />

Brüssel, den 1. Juli 2002<br />

TAXUD/C/3/TH D(2002)<br />

MwSt in der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten<br />

Informationen für Behörden, <strong>Unternehmer</strong>, Informationsnetze<br />

usw.<br />

Anmerkung<br />

In dieser Unterlage sind <strong>ein</strong>e Reihe grundlegender<br />

Informationen zur Anwendung der auf<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften<br />

in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von<br />

den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt<br />

worden sind.<br />

Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften<br />

dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt<br />

nicht unbedingt die Auffassung der Kommission<br />

wieder und ist auch nicht als Billigung der<br />

betreffenden Vorschriften zu verstehen.


INHALTSVERZEICHNIS<br />

BELGIEN......................................................................................................................................................3<br />

DÄNEMARK ..............................................................................................................................................20<br />

DEUTSCHLAND........................................................................................................................................30<br />

GRIECHENLAND .....................................................................................................................................42<br />

SPANIEN.....................................................................................................................................................55<br />

FRANKREICH...........................................................................................................................................65<br />

IRLAND ......................................................................................................................................................79<br />

ITALIEN .....................................................................................................................................................88<br />

LUXEMBURG............................................................................................................................................95<br />

NIEDERLANDE.......................................................................................................................................115<br />

ÖSTERREICH..........................................................................................................................................121<br />

PORTUGAL..............................................................................................................................................128<br />

FINNLAND ...............................................................................................................................................137<br />

SCHWEDEN.............................................................................................................................................148<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH.............................................................................................................159<br />

ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ......................................................................................................174<br />

ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN ................175<br />

ANHANG 3 ...............................................................................................................................................176


BELGIEN<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die belgischen MwSt-Vorschriften informieren<br />

möchten, können <strong>sich</strong> an folgende Stelle wenden:<br />

Bureau central de TVA pour assujettis étrangers<br />

Tour Sablon - 24e étage<br />

Rue Stevens, 7<br />

B-1000 Bruxelles<br />

Tel.: (+32 2) 552 59 33 4<br />

Fax: (+32 2) 552 55 41<br />

Informationen <strong>über</strong> die belgischen MwSt-Vorschriften können auch <strong>über</strong> die Website des<br />

belgischen Finanzministeriums abgerufen werden (http://minfin.fgov.be).<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Website der belgischen Steuerverwaltung: http://minfin.fgov.be.<br />

Zu folgenden Themen liegen Informationen in Niederländisch und Französisch vor:<br />

• Rechtsvorschriften<br />

• Com.IR 92<br />

• Erläuterungen zur MwSt<br />

• Rechtsprechung<br />

• Verwaltungsrundschreiben<br />

• Parlamentarische Anfragen<br />

• CNC-Stellungnahmen<br />

• Pauschalregelungen<br />

• Europäische Richtlinien


• Internationale Über<strong>ein</strong>kommen<br />

• Rulings<br />

• Entscheidungen<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Siehe Antworten auf Fragen 1 und 2. Außerdem können Informationen bei der zentralen<br />

Steuerverwaltung <strong>ein</strong>geholt werden:<br />

Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues<br />

Tour Finances<br />

Boulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61<br />

B-1010 Bruxelles<br />

Tel.: (+32 2) 210 29 11<br />

Fax: (+32 2) 210 26 35<br />

Die Angaben sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und<br />

Deutsch) verfügbar.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> müssen in Belgien für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>, wenn<br />

sie in Belgien Umsätze tätigen, die der belgischen MwSt unterliegen und für die sie in<br />

Belgien Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden.<br />

Bei Umsätzen, die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze sind, gelten jedoch <strong>ein</strong>e Reihe<br />

von Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Kriterien (z.B. gelegentliche<br />

Umsätze in Belgien, Befreiungen).<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

In der Regel können <strong>sich</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Belgien niedergelassen<br />

sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht vom<br />

Vertragspartner zu entrichten ist, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, und so <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong> auf Antrag <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer erteilt werden, wenn<br />

– er als nicht in Belgien niedergelassener Steuerpflichtiger Bauarbeiten oder ähnliche<br />

Umsätze ausführt;<br />

– er als nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassener<br />

Steuerpflichtiger Umsätze tätigt, deren Bezahlung aufgeschoben werden <strong>kann</strong> (außer<br />

4


ei Personen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie<br />

77/388/EWG), wenn die ihm von s<strong>ein</strong>em Lieferer in Rechnung gestellte abziehbare<br />

belgische MwSt den Schwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr <strong>über</strong>steigt.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> mit fester Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />

Nummer bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />

Nummer bei der für die MwSt-Kontrolle zuständigen Stelle (Cellule contrôle) der MwSt-<br />

Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige (Bureau Central de TVA pour assujettis<br />

étrangers) (siehe Antwort auf Frage 1).<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Belgien <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung verfügen,<br />

erhalten <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer, wenn sie im Zuge der Einrichtung ihrer ersten festen<br />

Niederlassung beim zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die<br />

Aufnahme der Unternehmenstätigkeit <strong>ein</strong>reichen. Über die in dem Vordruck verlangten<br />

Angaben hinausgehende Informationen (z.B. Gründungsurkunde) sind ggf. als Anlage<br />

beizufügen.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwSt-<br />

Nummer bei der o.a. MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige und reichen<br />

dazu <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit <strong>ein</strong>. <strong>Unternehmer</strong> mit<br />

Sitz in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat können oder müssen ggf. bei der MwSt-Zentralstelle<br />

die Zulassung <strong>ein</strong>es Steuervertreters beantragen.<br />

Der Antrag auf Zulassung derartiger Vertreter ist mittels <strong>ein</strong>es Vordrucks <strong>ein</strong>zureichen,<br />

der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.<br />

Die Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ist mittels <strong>ein</strong>es Vordrucks<br />

<strong>ein</strong>zureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist.<br />

Einer solchen Erklärung und ggf. dem Antrag auf Zulassung <strong>ein</strong>es Steuervertreters sind<br />

folgende Unterlagen beizufügen:<br />

– Besch<strong>ein</strong>igung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtige<br />

niedergelassen ist, dass es <strong>sich</strong> bei dem Betreffenden um <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen<br />

handelt.<br />

– Kopie des Eintrags in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtige<br />

niedergelassen ist.<br />

– Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e<br />

juristische Person ist.<br />

5


– Kopie der Auftragsformulare oder von Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Belgien<br />

belegen.<br />

Die MwSt-Zentralstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung bzw. die<br />

Zulassung erfüllt sind und teilt dem ausländischen <strong>Unternehmer</strong> und ggf. dem<br />

Steuervertreter die belgische MwSt-Nummer mit.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Belgien niedergelassen sind, nicht für MwSt-<br />

Zwecke registriert sind und die in Belgien ausschließlich<br />

– Einfuhren mit anschließender Lieferung der betreffenden Gegenstände tätigen;<br />

– steuerfreie Gegenstände in <strong>ein</strong>e andere Lagerregelung als <strong>ein</strong>e Zolllagerregelung<br />

<strong>über</strong>führen oder Gegenstände zur anschließenden Lieferung <strong>ein</strong>er Lagerregelung<br />

entnehmen;<br />

– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte<br />

Umsätze tätigen, bei denen die betreffenden Gegenstände nicht <strong>ein</strong>er anderen<br />

Lagerregelung als <strong>ein</strong>er Zolllagerregelung unterliegen und die anschließende<br />

Lieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit ist;<br />

– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte<br />

Umsätze tätigen, ansonsten aber k<strong>ein</strong>e in Belgien MwSt-pflichtigen Umsätze tätigen;<br />

können <strong>sich</strong> von Personen vertreten lassen, die in Belgien zur Vertretung dieser Gruppe<br />

von Steuerpflichtigen bereits zugelassen sind.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

11 200 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Nicht in der EU niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> müssen in Belgien <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

bestellen, bevor sie in Belgien Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem<br />

Recht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird.<br />

Die Umsätze, für die <strong>ein</strong> Steuervertreter in Belgien erforderlich ist, sind die gleichen wie<br />

die, die <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien erfordern. Nicht in der EU<br />

6


niedergelassene Steuerpflichtige müssen <strong>sich</strong> in Belgien für MwSt-Zwecke registrieren<br />

lassen und <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU niedergelassene<br />

Steuerpflichtige k<strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch k<strong>ein</strong><br />

Steuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen).<br />

11. Welche Regeln gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Die Personen, die der Steuerbehörde als Steuervertreter vorgeschlagen werden, müssen<br />

folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

(1) Vertragsfähigkeit;<br />

(2) Niederlassung in Belgien;<br />

(3) ausreichendes Vermögen, um die <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen nach belgischem Recht<br />

auferlegten Verpflichtungen erfüllen zu können;<br />

(4) Zustimmung zur Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen;<br />

Der Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e juristische Person oder <strong>ein</strong>e in Belgien ansässige natürliche<br />

Person belgischer oder nicht belgischer Staatsangehörigkeit s<strong>ein</strong>, muss aber in jedem<br />

Falle in Belgien niedergelassen bzw. ansässig s<strong>ein</strong>. Dabei <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong> Steuerbüro<br />

mit Sitz in Belgien oder <strong>ein</strong>e Schwestergesellschaft des Steuerpflichtigen ohne Sitz in der<br />

Gem<strong>ein</strong>schaft oder um <strong>ein</strong>en Vertragspartner desselben handeln.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene<br />

ausländische Steuerpflichtige.<br />

Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der<br />

MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Belgien getätigten<br />

Umsätzen.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> im <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen können beim Vertragspartner des ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong>s beigetrieben werden. Weisen der Vertragspartner jedoch nach, dass er die<br />

MwSt in gutem Glauben ganz oder teilweise an den von ihm benannten Lieferer gezahlt<br />

hat, muss er die MwSt nicht erneut entrichten.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, s<strong>ein</strong>en finanziellen<br />

Verpflichtungen nachzukommen.<br />

7


Ist der Steuervertreter dazu nicht in der Lage, wird <strong>ein</strong>e Bürgschaft zur Deckung der von<br />

dem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußen<br />

verlangt.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat<br />

niedergelassen sind, können in Belgien <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen, wenn sie in<br />

Belgien Umsätze tätigen, die die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erfordern würden,<br />

wenn sie von <strong>ein</strong>em nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen getätigt würden.<br />

Umgekehrt gilt, dass Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in <strong>ein</strong>em anderen EU-<br />

Mitgliedstaat niedergelassen sind, in Belgien k<strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen können,<br />

wenn im Falle des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e Registrierung<br />

für MwSt-Zwecke und die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters in Belgien nicht möglich<br />

oder erforderlich wäre.<br />

Für in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige ist die Bestellung<br />

<strong>ein</strong>es Steuervertreters in k<strong>ein</strong>em Fall obligatorisch, und die Registrierung für MwSt-<br />

Zwecke in Belgien ist nicht von der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters abhängig. In <strong>ein</strong>em<br />

anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige, die in Belgien für MwSt-Zwecke<br />

registriert sind, aber k<strong>ein</strong>en Steuervertreter haben, sind also direkt registriert.<br />

In <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige können zur Erfüllung<br />

aller oder <strong>ein</strong>es Teils ihrer nach den belgischen MwSt-Vorschriften obliegenden<br />

Pflichten auch <strong>ein</strong>en steuerlichen Bevollmächtigten ernennen.<br />

16. Welche Regeln gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Siehe Antwort auf Frage 11.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antwort auf Frage 12.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Siehe Antwort auf Frage 14.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Regeln gelten für die Rechnungstellung?<br />

Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Lieferungen von<br />

Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, die nach Artikel 44 des belgischen<br />

MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind und k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen,<br />

müssen ihren Kunden <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen,<br />

8


(1) wenn sie Gegenstände liefern oder <strong>ein</strong>e Dienstleistung erbringen;<br />

(2) wenn der Steueranspruch für den gesamten Umsatz oder <strong>ein</strong>en Teil davon vor der<br />

Lieferung von Gegenständen oder vor Abschluss der Dienstleistung entsteht;<br />

(3) wenn der Preis <strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferung von Gegenständen im<br />

Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstaben a), b), c) oder d) der Richtlinie<br />

77/388/EWG ganz oder teilweise vor der Durchführung der Lieferung<br />

ver<strong>ein</strong>nahmt wird.<br />

Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der<br />

auf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den gesamten Preis der Leistung oder <strong>ein</strong>en<br />

Teil davon entsteht. Im Falle <strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferung von Gegenständen<br />

muss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der<br />

auf den Monat folgt, in dem <strong>ein</strong>e Anzahlung geleistet oder der Preis der Leistung ganz<br />

oder teilweise bezahlt wird.<br />

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. Ausstellungsdatum und Nummer, unter der sie im Warenverkaufsbuch registriert ist;<br />

2. Name bzw. Firma des Steuerpflichtigen, Anschrift bzw. Firmensitz, ggf. Nummer im<br />

Handelsregister, sowie die belgische MwSt-Nummer;<br />

2a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Steuerpflichtigen:<br />

– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />

oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />

– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />

Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />

3. Name bzw. Firma und Anschrift des Vertragspartners sowie dessen belgische MwSt-<br />

Nummer bzw. bei <strong>ein</strong>er Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) der<br />

Richtlinie 77/388/EWG Name bzw. Firma, Anschrift und vom<br />

Bestimmungsmitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer sowie genaue Anschrift des<br />

Bestimmungsorts der Gegenstände;<br />

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie<br />

77/388/EWG: MwSt-Nummer des Kunden, unter der ihm die Dienstleistung erbracht<br />

wurde;<br />

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a) der Richtlinie<br />

77/388/EWG: MwSt-Nummer, unter der der Kunde in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat<br />

registriert ist;<br />

– bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG: <strong>ein</strong><br />

Hinweis auf diesen Artikel, die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em<br />

anderen Mitgliedstaat, unter der er den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb und die<br />

nachfolgende Lieferung der Gegenstände vorgenommen hat sowie die MwSt-<br />

Nummer des Empfängers der Gegenstände im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des<br />

belgischen MwSt-Gesetzes;<br />

3a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Kunden:<br />

9


– Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1<br />

oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong> solcher in Belgien bestellt ist;<br />

– Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55<br />

Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern <strong>ein</strong>e solche bestellt wurde;<br />

4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder<br />

ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn k<strong>ein</strong> genaues Datum<br />

angegeben werden <strong>kann</strong>, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde;<br />

5. bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der<br />

Steuertatbestand <strong>ein</strong>tritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise ver<strong>ein</strong>nahmt wird;<br />

6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden<br />

MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der<br />

gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und<br />

Zweck der Dienstleistungen;<br />

7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a<br />

Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund<br />

Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum,<br />

Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter<br />

Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei<br />

Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem<br />

Kfz-Kennzeichen;<br />

8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der<br />

Bemessungsgrundlage;<br />

9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten<br />

Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die<br />

Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwSt-<br />

Gesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des<br />

Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet –<br />

Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes";<br />

10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die<br />

MwSt nicht zu erklären ist;<br />

11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in<br />

Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf k<strong>ein</strong>e MwSt<br />

ersch<strong>ein</strong>en, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde;<br />

12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

erforderlichen Angaben:<br />

– bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwSt-<br />

Befreiung für Kl<strong>ein</strong>unternehmen".<br />

Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz<br />

1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze <strong>über</strong> die<br />

Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen<br />

Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der<br />

10


Sprache zu machen, die am Ort des Unternehmens verwendet wird (Niederländisch,<br />

Französisch oder Deutsch).<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Steuerpflichtige müssen k<strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung von<br />

Gegenständen oder die Dienstleistung für <strong>ein</strong>e natürliche Personen bestimmt ist, die sie<br />

für private Zwecke verwendet.<br />

Diese Freistellung gilt nicht für folgende Umsätze:<br />

1. Lieferung folgender Gegenstände:<br />

– neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit <strong>ein</strong>em Hubraum von <strong>über</strong> 48 cm 3 oder <strong>ein</strong>er<br />

Motorleistung von <strong>über</strong> 7,2 kW für die Personen- oder Güterbeförderung und ihre<br />

Anhänger, <strong>ein</strong>schließlich Kombifahrzeuge und Campinganhänger;<br />

– Yachten und sonstige Freizeit- und Sportboote;<br />

– Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballons und Luftschiffe<br />

sowie ähnliche Fluggeräte mit oder ohne Motorantrieb, unabhängig davon, ob sie<br />

leichter oder schwerer als Luft sind;<br />

2. Lieferung von Gebäuden sowie Einräumung, Übertragung und Rück<strong>über</strong>tragung von<br />

dinglichen Rechten, sofern sie nicht von der Steuer befreit sind;<br />

3. Bauarbeiten sowie Lieferung und Einbau von Gegenständen in <strong>ein</strong>em Gebäude,<br />

<strong>ein</strong>schließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Arbeitskräfte;<br />

4. nicht unter Punkt 3 erfasste Lieferung von Gegenständen und Erbringung von<br />

Dienstleistungen für die Errichtung <strong>ein</strong>es Neubaus im Sinne von Artikel 4 Absatz 4<br />

des MwSt-Gesetzes;<br />

5. Teilzahlungsverkauf und Mietkauf;<br />

6. Lieferung von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Darreichungsform, der<br />

verkauften Menge oder ihrem Preis <strong>ein</strong>deutig für gewerbliche Zwecke bestimmt sind,<br />

und Lieferung derartiger Gegenstände, mit denen der Käufer handelt oder die er<br />

normalerweise für Zwecke s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt;<br />

7. Lieferung an Einrichtungen, die Privatpersonen normalerweise nicht zugänglich sind;<br />

8. Lieferung durch Hersteller oder Großhändler;<br />

9. Lieferung von Ersatz-, Zusatz- und Ausrüstungsteilen für die unter Punkt 1<br />

aufgeführten Gegenstände sowie Wartung (außer Waschen) und Reparatur dieser<br />

Gegenstände, <strong>ein</strong>schließlich der Lieferung von bei diesen Arbeiten verwendeten<br />

Gegenständen, wenn der Preis <strong>ein</strong>schließlich Mehrwertsteuer 125 EUR <strong>über</strong>steigt;<br />

10. Umzug und Lagerung von Möbeln sowie damit zusammenhängende<br />

Dienstleistungen;<br />

11


11. Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28b Teil B Absatz 1 der Richtlinie<br />

77/388/EWG;<br />

12. Lieferung von Anlagegold gemäß Artikel 1 Absatz 8 des belgischen MwSt-Gesetzes<br />

im Wert von <strong>über</strong> 2 500 EUR, <strong>ein</strong>schließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten<br />

<strong>über</strong> <strong>ein</strong>zel- und sammelverwahrtes Gold und <strong>über</strong> Goldkonten gehandeltes Gold,<br />

insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die <strong>ein</strong> Eigentumsrecht an<br />

Anlagegold oder <strong>ein</strong> schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird,<br />

sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit<br />

Anlagegold, die zur Übertragung <strong>ein</strong>es Eigentumsrechts an Anlagegold oder <strong>ein</strong>es<br />

schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Regelmäßige MwSt-Erklärungen müssen <strong>ein</strong>reichen:<br />

1. Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug haben;<br />

2. Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die von der Pflicht<br />

zur Einreichung <strong>ein</strong>er MwSt-Erklärung befreit sind,<br />

– wenn sie Vertragspartner <strong>ein</strong>es Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgien<br />

niedergelassen ist und in Bezug auf Umsätze, für die er gemäß Artikel 21 Absatz 1<br />

Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG die MwSt schuldet, k<strong>ein</strong>en<br />

Steuervertreter bestellt hat, oder der nicht in Belgien für MwSt-Zwecke registriert ist;<br />

– wenn sie als Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von<br />

Gegenständen die Steuer schulden;<br />

– wenn sie <strong>ein</strong>en innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen, der in<br />

Belgien steuerpflichtig ist.<br />

Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach<br />

Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes fallen, und Steuerpflichtige im Sinne<br />

von Artikel 44 dieses Gesetzes, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oder<br />

Dienstleistungen bewirken, für die k<strong>ein</strong>e Vorsteuer abziehbar ist. Diese Steuerpflichtigen<br />

sind im Sinne von obigem Punkt 1 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie k<strong>ein</strong>e<br />

monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen. Sie fallen jedoch unter<br />

obigen Punkt 2, wenn sie die MwSt in Belgien schulden, weil sie <strong>ein</strong>en in Belgien<br />

steuerpflichtigen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen<br />

(Überschreiten des Schwellenwerts oder Wahrnehmung der Option), oder weil sie<br />

Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen sind. In<br />

diesen Fällen müssen sie immer dann <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, wenn sie im<br />

Laufe <strong>ein</strong>es Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese "besondere<br />

Mehrwertsteuererklärung" wird im letzten Absatz der Antwort auf Frage 22 erläutert.<br />

Fallen diese Personen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1<br />

Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, müssen sie beim Erwerb<br />

verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge die in der Antwort auf Frage 23<br />

erläuterte Sonderregelung beachten.<br />

12


22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlich<br />

<strong>ein</strong>zureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieser<br />

Erklärung zu leisten.<br />

Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen,<br />

wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht <strong>über</strong>steigt und wenn er k<strong>ein</strong>e<br />

Lieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997<br />

<strong>über</strong> die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt.<br />

In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf den<br />

geschuldeten Betrag leisten, der <strong>sich</strong> aus der <strong>ein</strong>zureichenden Erklärung ergibt.<br />

Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer dann<br />

<strong>ein</strong>zureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe <strong>ein</strong>es Kalenderquartals steuerpflichtige<br />

Umsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zu<br />

zahlen.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Steuerpflichtige, die k<strong>ein</strong>e monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen im<br />

Sinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 <strong>ein</strong>reichen, und nicht steuerpflichtige<br />

juristische Personen, die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aber<br />

unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der<br />

Richtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten,<br />

<strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge <strong>ein</strong>reichen.<br />

Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen <strong>ein</strong>en<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinne<br />

von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, so<br />

müssen sie das Verbrauchsteuerdokument <strong>über</strong> die Überführung der betreffenden Waren<br />

in den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle <strong>ein</strong>reichen, bei der<br />

sie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für die<br />

Mehrwertsteuererklärung.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Das <strong>ein</strong>zige ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen der<br />

Pauschalregelung angewandt.<br />

In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen und<br />

Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren<br />

Jahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mit<br />

Privatpersonen stammt, <strong>über</strong> die k<strong>ein</strong>e Rechnung ausgestellt werden muss.<br />

13


Die Ver<strong>ein</strong>fachung besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der<br />

Einkäufe mittels <strong>ein</strong>es Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden nach<br />

Anhörung der betreffenden Branchenverbände festgelegt wird (siehe Frage 18).<br />

Dieses Verfahren ver<strong>ein</strong>facht die MwSt-Erhebung, reduziert den Verwaltungsaufwand<br />

der Unternehmen und erleichtert den Finanzbeamten die Kontrolle.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Der Pauschalregelung<br />

unterliegende Landwirte müssen die Zusammenfassende Meldung allerdings nur <strong>ein</strong>mal<br />

jährlich (vor dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres) <strong>ein</strong>reichen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

– Vollständige Angaben <strong>über</strong> den Kunden;<br />

– Kode T zur Kenntlichmachung von Umsätzen im Sinne von Artikel 22 Absatz 6<br />

Buchstabe b) Unterabsatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Die belgischen Rechtsvorschriften sehen die elektronische Übermittlung von<br />

Rechnungen und an deren Stelle tretenden Dokumenten vor.<br />

Bis zum Erlass der <strong>ein</strong>schlägigen Durchführungsvorschriften gestatten die Behörden die<br />

Übermittlung von Rechnungsangaben auf elektronischem Wege, wenn die behördlich<br />

festgelegten Bedingungen in Bezug auf Nichtveränderbarkeit, Irreversibilität und<br />

Aufbewahrung erfüllt werden. Steuerpflichtige, die <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende<br />

Genehmigung verfügen, können ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der<br />

elektronisch <strong>über</strong>mittelten Angaben ausüben; Ausdrucke sind nur bei Steuerprüfungen<br />

notwendig.<br />

Bereits erteilte Genehmigungen unterliegen je nach Antrag des betreffenden<br />

Steuerpflichtigen bestimmten Auflagen.<br />

14


Genehmigungsanträge sind an die Administration de la fiscalité des entreprises et des<br />

revenues, Direction II/2 - TVA, Tour Finances, Boulevard du Jardin Botanique, 50,<br />

Bte 61, 1010 Bruxelles, zu richten.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich nur <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen,<br />

können dies auf elektronischem Wege <strong>über</strong> das System INTERVAT tun.<br />

Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich mehr als <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung<br />

<strong>ein</strong>reichen (etwa große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) können dies auch <strong>über</strong> das<br />

System EDIVAT tun.<br />

Voraussetzungen für die Nutzung von INTERVAT:<br />

– Internetanschluss;<br />

– <strong>ein</strong>er der folgenden Internetbrowser:<br />

• Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.5, Version 6 wird aber von der<br />

Anwendung noch nicht unterstützt;<br />

• Netscape Communicator (mindestens Version 4.77);<br />

– digitale Signatur;<br />

– digitales Zertifikat Niveau 3 (Authentisierung des Inhabers der verwendeten<br />

elektronischen Signatur), ausgestellt von <strong>ein</strong>er der folgenden Zertifizierungsstellen:<br />

• Global Sign<br />

• E-Trust<br />

– Zugang zu INTERVAT <strong>über</strong> die Website des belgischen Finanzministeriums:<br />

http://minfin.fgov.be.<br />

Weitere Informationen können bei folgenden Stellen angefordert werden: Administration<br />

de la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction VI/8A - Service automatisation<br />

TVA, Tour Finances, Bte 61, Boulevard du Jardin Botanique, 50, 1010 Bruxelles, oder<br />

<strong>über</strong> die Website des Finanzministeriums.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können derzeit noch nicht auf elektronischem Wege<br />

<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

15


31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Eine Pauschalregelung <strong>kann</strong> von Kl<strong>ein</strong>unternehmen, natürlichen Personen und<br />

Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) mit <strong>ein</strong>em Umsatz von<br />

höchstens 500 000 EUR angewandt werden, die normalerweise bewegliche Gegenstände<br />

an Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für diese<br />

Umsätze k<strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen müssen.<br />

Eine Pauschalregelung <strong>kann</strong> grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen angewandt<br />

werden, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, <strong>ein</strong> entsprechender Antrag<br />

gestellt wird und die Festlegung von pauschalen Bemessungsgrundlagen möglich ist.<br />

In der Praxis bedeutet dies, dass die Pauschalregelung von Steuerpflichtigen in den<br />

Branchen in Anspruch genommen werden <strong>kann</strong>, für die die Steuerbehörden pauschale<br />

Bemessungsgrundlagen festgesetzt haben (siehe nachstehende Liste). Außerdem müssen<br />

die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt s<strong>ein</strong>:<br />

1. Bei dem Steuerpflichtigen muss es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e natürliche Person, <strong>ein</strong>e<br />

Personengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder <strong>ein</strong>e Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (SPRL/BVBA) handeln.<br />

2. Mindestens 75 % des Umsatzes des Steuerpflichtigen müssen von der Pflicht zur<br />

Rechnungstellung befreit s<strong>ein</strong>. Liegt der Wert der Umsätze, für die <strong>ein</strong>e Rechnung<br />

ausgestellt werden muss, zwischen 25 und 40 % des Gesamtumsatzes, so gestatten<br />

die Steuerbehörden die Anwendung pauschaler Bemessungsgrundlagen, wenn diese<br />

Umsätze mit <strong>ein</strong>igen wenigen Großkunden bewirkt werden oder wenn es bei diesen<br />

Umsätzen um Warenmengen geht, die die üblicherweise an Privatpersonen<br />

gelieferten Mengen nicht wesentlich <strong>über</strong>steigen.<br />

Bisher gibt es Pauschalregelungen in folgenden Bereichen:<br />

– Lebensmittel<strong>ein</strong>zelhandel<br />

– Metzgereien<br />

– Bäckereien und Konditoreien<br />

– Cafés<br />

– Friseurgeschäfte<br />

– Handel mit Milchprodukten, auch ambulant<br />

– Apotheken<br />

– Arztpraxen mit Arzneimittelabgabe<br />

– Eisdielen<br />

– Drogerien<br />

– Wild- und Geflügel<strong>ein</strong>zelhandel<br />

– Schuhhandel<br />

– Schuhreparatur<br />

– Fisch<strong>ein</strong>zelhandel<br />

– ambulanter Fischhandel<br />

– Imbissgeschäfte<br />

– Textil- und Lederwarenhandel<br />

– Eisenwarenhandel<br />

– Schaustellerbetriebe<br />

– Zeitungshandel<br />

– Buchhandel<br />

– Tabakwaren<strong>ein</strong>zelhandel<br />

16


Erfüllt <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Anwendung <strong>ein</strong>er<br />

Pauschalregelung, so wird diese grundsätzlich angewandt, falls er <strong>sich</strong> nicht für die<br />

normale Besteuerung entscheidet.<br />

Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen, die Steuerbehörden und<br />

Branchenverbände in ganz Belgien bei <strong>ein</strong>er größtmöglichen Anzahl von Unternehmen<br />

der jeweiligen Branchen durchgeführt haben.<br />

Anhand der erhobenen Daten setzt die für die Pauschalbesteuerung zuständige Stelle<br />

landesweite Mittelwerte fest.<br />

Es gibt drei Arten von Pauschalregelungen, die <strong>sich</strong> in dem Verfahren zur Ermittlung des<br />

steuerpflichtigen Umsatzes unterscheiden:<br />

1. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der Gewinnspanne<br />

• Der Umsatz von Einzelhändlern, die hauptsächlich Lieferungen von Gegenständen<br />

tätigen, wird wie folgt ermittelt: Die betreffenden Gegenstände werden in Kategorien<br />

<strong>ein</strong>geteilt, und für jede Kategorie wird <strong>ein</strong> Koeffizient auf der Grundlage des<br />

durchschnittlichen Bruttogewinns der Einzelhändler für diese Kategorie festgelegt.<br />

Der steuerpflichtige Umsatz errechnet <strong>sich</strong> aus der Multiplikation des Gesamtpreises<br />

der Einkäufe und Einfuhren des Einzelhändlers mit diesen Koeffizienten.<br />

2. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der geschätzten Einnahmen<br />

• Der Umsatz kl<strong>ein</strong>er, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmen<br />

wird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit den<br />

angenommenen Stunden- oder Tages<strong>ein</strong>nahmen errechnet;<br />

3. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand von Normalerträgen<br />

• In <strong>ein</strong>igen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträge<br />

errechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften oder<br />

<strong>ein</strong>geführten Erzeugnissen erzielt werden.<br />

• Die Koeffizienten variieren je nach Branche und werden jährlich angepasst.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Zur Ver<strong>ein</strong>fachung der den Steuerpflichtigen obliegenden Verwaltungspflichten sieht das<br />

belgische MwSt-Gesetz vier Sonderregelungen vor:<br />

1. Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes anhand der Einkäufe,<br />

ohne dass die <strong>Unternehmer</strong> ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten oder <strong>ein</strong>e jährliche<br />

Inventur machen müssen.<br />

2. Steuerbefreiung: Diese Regelung befreit die betreffenden <strong>Unternehmer</strong> von der<br />

Pflicht, MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und MwSt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug<br />

ist nicht zulässig.<br />

Die Verwaltungsformalitäten beschränken <strong>sich</strong> dementsprechend auf die jährliche<br />

Abgabe <strong>ein</strong>er Erklärung <strong>über</strong> den Umsatz samt <strong>ein</strong>er Liste der steuerpflichtigen<br />

17


Kunden, an die das Kl<strong>ein</strong>unternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen<br />

erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken <strong>sich</strong> auf das strikte Minimum<br />

(Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen, Einnahmenbuchführung, Verzeichnis<br />

der Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).<br />

3. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft befreit die betreffenden Landwirte von<br />

der Pflicht, Rechnungen auszustellen, MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und MwSt<br />

abzuführen. Steuerpflichtige (ausgenommen andere Landwirte, die diese<br />

Sonderregelung in Anspruch nehmen) und nicht steuerpflichtige juristische Personen,<br />

die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe bei der Sonderregelung unterliegenden<br />

Landwirten tätigen, müssen diesen die für die <strong>ein</strong>zelnen Bestandteile des Preises der<br />

betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahlte<br />

pauschale Steuer erstatten, können sie jedoch als Vorsteuer abziehen.<br />

Auf diese Weise werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch<br />

Landwirte in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass den Landwirten außer<br />

den Pflichten, die <strong>sich</strong> aus ihren innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ergeben, allzu<br />

schwere steuerliche Pflichten auferlegt werden.<br />

4. Sonderregelung <strong>über</strong> die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): Die<br />

MwSt auf Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten<br />

errechnet <strong>sich</strong> die aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis.<br />

Steuerpflichtige Wiederverkäufer können die Differenzbesteuerung auf die Lieferung<br />

von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten nur<br />

dann anwenden, wenn ihnen die betreffenden Gegenstände innerhalb der<br />

Gem<strong>ein</strong>schaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenn<br />

diese beim Kauf, beim innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieser<br />

Gegenstände k<strong>ein</strong>e Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Bei<br />

diesen Lieferanten <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> handeln um: Nichtsteuerpflichtige; Steuerpflichtige,<br />

die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 des<br />

belgischen MwSt-Gesetzes oder - wenn es <strong>sich</strong> um Anlagegüter handelt - gemäß<br />

Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes unter MwSt-Befreiung getätigt<br />

haben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffenden<br />

Lieferungen gemäß der Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung besteuert<br />

wurden.<br />

Bei Umsätzen gemäß Artikel 26a Teile B und C der Richtlinie 77/388/EWG muss die<br />

vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellte Rechnung oder das an ihre Stelle<br />

tretende Dokument, folgenden Vermerk tragen: "Lieferung gemäß Sonderregelung für<br />

die Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar."<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare für die regelmässige MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende<br />

Meldung sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch)<br />

verfügbar.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

18


34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

1. Tabakwaren.<br />

2. Branntw<strong>ein</strong>, der nicht zum Wiederverkauf bestimmt ist oder für Zwecke von<br />

Dienstleistungen geliefert wird.<br />

3. Beherbergung, Mahlzeiten und Getränke im Rahmen <strong>ein</strong>es Beherberungs- oder<br />

Verpflegungsvertrags, mit zwei Ausnahmen:<br />

– wenn die Ausgaben für Bedienstete <strong>ein</strong>es Unternehmens getätigt werden, die<br />

auswärts Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken;<br />

– wenn die Ausgaben von Steuerpflichtigen getätigt werden, die die betreffenden<br />

Dienstleistungen ihrerseits gegen Entgelt erbringen.<br />

4. Bewirtung, d.h. Ausgaben, die Unternehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />

tätigen, um Firmenfremde, insbesondere Lieferanten und Kunden, zu empfangen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Die MwSt auf Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung <strong>ein</strong>schließlich solcher Fahrzeuge,<br />

die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern <strong>ein</strong>gesetzt werden<br />

können, sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen<br />

Fahrzeugen ist bis zu 50% abziehbar, mit drei Ausnahmen:<br />

– Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen, dessen<br />

wirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht,<br />

verkauft oder verleast zu werden;<br />

– Fahrzeuge, die ausschließlich zur Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind;<br />

– neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG,<br />

deren Lieferung gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) derselben Richtlinie von der<br />

Steuer befreit ist. Die MwSt ist allerdings nur bis zur dem Betrag abziehbar, den der<br />

Steuerpflichtige schulden würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.<br />

19


DÄNEMARK<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können Informationen <strong>über</strong> das MwSt-System bei den<br />

regionalen Zoll- und Steuerbehörden <strong>ein</strong>holen. Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Registrierung<br />

in Dänemark erteilt:<br />

Told- og Skatteregion Sønderborg<br />

Hilmar Finsens Gade 18<br />

DK - 6400 Sønderborg<br />

Tel.: (+45) 74 12 73 00<br />

Fax: (+45) 74 42 28 09<br />

E-Mail: Soenderborg@toldskat.dk<br />

Siehe MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104 unter www.toldskat.dk<br />

(auch in English, Deutsch und Französisch)<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Homepage der nationalen Steuerbehörde ist abrufbar unter www.toldskat.dk. Hier<br />

finden Sie Informationen für Unternehmen, rechtliche Informationen, MwSt-Formulare<br />

und die Anschriften der lokalen Zoll- und Verbrauchsteuerstellen.<br />

Unter dem Menüpunkt "International" auf der Homepage stehen verschiedene<br />

Anleitungen, Newsletter und Formulare in Englisch, Deutsch und Französisch zur<br />

Verfügung.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Über die nationalen MwSt-Vorschriften können Sie <strong>sich</strong> unter www.toldskat.dk<br />

informieren. Um den "MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104"<br />

abzurufen, klicken Sie auf "International" und anschließend auf die gewünschte Sprache.<br />

Der Leitfaden enthält Anweisungen für die Registrierung und die Erklärung,<br />

<strong>ein</strong>schließlich der Möglichkeit <strong>ein</strong>er online Erklärung, sowie allgem<strong>ein</strong>e Bestimmungen<br />

für die MwSt-Registrierung und die wichtigsten Regelungen für Einkommensteuer,<br />

Verbrauchsteuern und Zoll.


MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Ob <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit<br />

des Unternehmens ab. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegt<br />

grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Seit dem 1.7.2002 liegt die Umsatzschwelle für die<br />

MwSt-Registrierung bei 50 000 DKK (6 667 EUR) jährlich.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Gegenstände liefern und Dienstleistungen<br />

erbringen und nicht gemäß § 13 des MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind, zur<br />

MwSt-Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für grenz<strong>über</strong>schreitende<br />

Umsätze, bei denen die MwSt vom Käufer zu entrichten ist (Umkehrung de<br />

Steuerschuldnerschaft). Welche Umsätze dies betrifft, ist in § 46 des MwSt-Gesetztes<br />

festgelegt.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)?<br />

Für die MwSt-Registrierung <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ist die regionale Zoll- und<br />

Steuerbehörde von Sønderborg zuständig. Außerhalb der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong><br />

müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in der EU ansässig sind, können <strong>sich</strong> direkt mit ihrem<br />

<strong>Wo</strong>hnsitz registrieren lassen. Entsprechende Auskünfte erteilt:<br />

Told- og Skatteregion<br />

Hilmar Finsens Gade 18<br />

DK - 6400 Sønderborg<br />

Tel.: (+45) 74 12 73 00<br />

Fax: (+45) 74 42 28 09<br />

E-Mail: Soenderborg@toldskat.dk<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Dänemark wendet zwei verschiedene Verfahren für die MwSt-Registrierung<br />

<strong>ausländischer</strong> Unternehmen an.<br />

Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark<br />

ansässigen Vertreter registrieren lassen. Bei diesem Verfahren wird dasselbe Formular<br />

wie für dänische Unternehmen verwendet: Formblatt Nr. 49.005, das unter “Virksomhed<br />

- blanketter” auf der Website www.toldskat.dk abzurufen ist. Nach der Registrierung<br />

erhält der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende Bestätigung.<br />

21


In der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong> können <strong>sich</strong> direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seit<br />

dem 1. Januar 2002 aber auch <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren<br />

lassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EU<br />

niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong>n angewandt.<br />

EU-<strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg<br />

registrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch,<br />

Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Website www.toldskat.dk abgerufen<br />

werden <strong>kann</strong>.<br />

Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die <strong>über</strong> den Versandhandel<br />

Gegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtet<br />

und müssen - wenn es <strong>sich</strong> nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - für<br />

Fernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr den<br />

Schwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet, k<strong>ein</strong>e<br />

Mehrwertsteuer entrichten.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die <strong>sich</strong> nicht<br />

für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />

der Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe<br />

80 000 DKK <strong>über</strong>schreitet (10 667 EUR).<br />

Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht<br />

berück<strong>sich</strong>tigt.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Steuerpflichtige Personen, die in <strong>ein</strong>em Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit dem<br />

Dänemark k<strong>ein</strong> den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommen<br />

geschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungen<br />

erbringen, müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige Person oder <strong>ein</strong>en <strong>Unternehmer</strong><br />

mit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong> Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarks<br />

niedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn<br />

die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet<br />

wird.<br />

22


11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Als Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person<br />

bestellt werden, die <strong>sich</strong> bereit erklärt, im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s zu<br />

handeln.<br />

Ist <strong>ein</strong> außerhalb der EU, Norwegens, Islands, Grönlands oder der Färöer-Inseln<br />

niedergelassener <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registriert,<br />

so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s die<br />

Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen <strong>ein</strong>zureichen.<br />

Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischen<br />

Steuervertreters unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Er hat die gleichen Rechte wie <strong>ein</strong><br />

ordnungsgemäß in Dänemark registrierter <strong>Unternehmer</strong>.<br />

Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haften<br />

beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Jedem <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Drittland, der k<strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen<br />

Steuervertreter bestellt hat, wird die Registrierung verweigert. Falls dieser <strong>Unternehmer</strong><br />

dennoch <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wird der Fall untersucht und<br />

gegebenenfalls <strong>ein</strong>e Strafe verhängt.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

<strong>Unternehmer</strong> aus Drittstaaten benötigen für die Registrierung k<strong>ein</strong>e Bankbürgschaft.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ja. Siehe Antwort auf Frage 7.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Seit 1. Januar 2002 besteht für EU-<strong>Unternehmer</strong> die Möglichkeit, aber k<strong>ein</strong>e Pflicht,<br />

<strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen.<br />

Als Steuervertreter <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person<br />

bestellt werden, die <strong>sich</strong> bereit erklärt, im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s zu<br />

handeln.<br />

23


Ein in Dänemark ansässiger Steuervertreter, der <strong>ein</strong>en in der EU, Norwegen, Island,<br />

Grönland oder auf den Färöer-Inseln niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong> vertritt, haftet nicht<br />

für die Zahlung der Mehrwertsteuer. Das Registrierungsformular muss zusätzlich zu den<br />

Angaben <strong>über</strong> den ausländischen <strong>Unternehmer</strong> auch Angaben <strong>über</strong> den in Dänemark<br />

ansässigen Steuervertreter enthalten und von diesem unterzeichnet werden.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s die<br />

Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen <strong>ein</strong>zureichen.<br />

Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des Steuervertreters<br />

unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Er hat die gleichen Rechte wie <strong>ein</strong> ordnungsgemäß<br />

registrierter <strong>Unternehmer</strong>.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

<strong>Unternehmer</strong> aus anderen EU-Staaten, Grönland, von den Färöer-Inseln und aus<br />

Norwegen benötigen für ihre Registrierung nur dann <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft, wenn nach<br />

An<strong>sich</strong>t der Zoll- und Steuerbehörde <strong>ein</strong> hohes Steuerausfallrisiko besteht.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

In der Regel ist bei jeder steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung<br />

von Dienstleistungen <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen. In bestimmten Fällen <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e<br />

Quittung an die Stelle der Rechnung treten. Rechnungen und Quittungen sind bei<br />

Abschluss der Lieferung oder unmittelbar danach auszustellen. Bei Vorauszahlungen<br />

sind getrennte Rechnungen auszustellen.<br />

Rechnungen, Quittungen und Gutschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in<br />

mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Rechnungen müssen mindestens<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

– Datum der Ausstellung<br />

– Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Verkäufers<br />

– Name und Anschrift des Käufers<br />

– Art der Ware oder Leistung; Menge (Umfang) und Preis<br />

– MwSt-Betrag.<br />

Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ist stets <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen. In diesem<br />

Fall ist auf der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer des Lieferanten als auch die des<br />

Käufers anzugeben.<br />

Bei Fernverkäufen ist immer <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Dänemark <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en in Dänemark ansässigen<br />

Steuervertreter registriert sind, müssen auf den Rechnungen, die sie für <strong>Unternehmer</strong> in<br />

Dänemark ausstellen, Namen und Anschrift sowie die MwSt-Nummer des<br />

Steuervertreters angeben.<br />

24


Der Steuervertreter hat Kopien der Rechnungen aufzubewahren.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Für Verkäufe an Privatpersonen (Personen, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind)<br />

müssen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausgestellt werden. Bei sonstigen Verkäufen müssen<br />

Einzelhändler und andere <strong>Unternehmer</strong>, die hauptsächlich Lieferungen und Leistungen<br />

für Privatpersonen erbringen, nur auf Verlangen der Käufer Rechnungen ausstellen.<br />

Bei Fernverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten und der Lieferung von Neufahrzeugen ist<br />

stets <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Registrierte <strong>Unternehmer</strong> sind stets verpflichtet, periodische Steuererklärungen<br />

abzugeben.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der Steuerzeitraum hängt vom Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s ab. Übersteigt der<br />

Jahresumsatz 15 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum <strong>ein</strong>en Monat. Übersteigt der<br />

Jahresumsatz 1 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum drei Monate. Bei <strong>ein</strong>em<br />

Jahresumsatz von 1 Mio. DKK oder weniger beträgt der Steuerzeitraum <strong>ein</strong> halbes Jahr.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, deren Steuerzeitraum <strong>ein</strong>en Monat oder drei Monate beträgt, müssen ihre<br />

Erklärungen innerhalb von <strong>ein</strong>em Monat und 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen<br />

Zeitraums <strong>ein</strong>reichen und die entsprechenden Zahlungen leisten. Beträgt der<br />

Steuerzeitraum <strong>ein</strong> halbes Jahr, so muss die Abgabe der Erklärungen und Leistung der<br />

Zahlungen spätestens zwei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25


25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Es gelten<br />

dieselben Abgabefristen wie für die MwSt-Erklärung.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Es gibt folgende Ver<strong>ein</strong>fachungen:<br />

a) Halbjährliche Meldungen:<br />

<strong>Unternehmer</strong>, deren Steuerzeitraum sechs Monate beträgt, können halbjährlich<br />

Zusammenfassende Meldungen abgeben, wenn<br />

– der Jahresumsatz 1,6 Mio. DKK (213 333 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />

– der Betrag der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)<br />

nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />

– die Lieferungen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge umfassen.<br />

b) Jährliche Meldungen:<br />

<strong>Unternehmer</strong> können Zusammenfassende Meldungen mit Angabe der MwSt-Nummer<br />

der Käufer für <strong>ein</strong> Kalenderjahr vorlegen, wenn :<br />

– ihr Jahresumsatz 300 000 Mio. DKK (40 000 EUR) nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />

– der Betrag der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR)<br />

nicht <strong>über</strong>schreitet;<br />

– die Lieferungen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge umfassen.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungen sind zulässig.<br />

Buchführungspflichtige <strong>Unternehmer</strong> können dafür elektronisch <strong>über</strong>mittelte Daten<br />

verwenden.<br />

Bei den Systemen, die elektronisch <strong>über</strong>mittelte Daten verwenden, müssen Kopien der<br />

An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können.<br />

26


Die Bestimmungen des Ministerialerlasses zur MwSt, die <strong>sich</strong> auf die elektronische<br />

Buchführung beziehen, gelten auch für die MwSt-Buchführung von <strong>Unternehmer</strong>n. Die<br />

Vorschriften für die elektronische Buchführung sind im Buchführungsgesetz festgelegt.<br />

Sie gestatten Buchungs<strong>ein</strong>träge auf der Grundlage von Daten, die zwischen Unternehmen<br />

elektronisch <strong>über</strong>mittelt wurden. Die Erstellung <strong>ein</strong>es Belegs in Papierform ist daher<br />

nicht erforderlich.<br />

Die Vorschriften für die elektronische Buchhaltung und Speicherung von<br />

Buchungsunterlagen werden als mit den MwSt-Vorschriften ver<strong>ein</strong>bar angesehen, sofern<br />

den Bestimmungen des Buchführungsgesetzes entsprochen wird.<br />

Bei den Systemen, die <strong>sich</strong> auf die elektronische Übermittlung von Daten stützen,<br />

müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden<br />

können.<br />

Die Aufbewahrungspflicht gilt für Geschäftsbücher und Belege (<strong>ein</strong>schließlich An- und<br />

Verkaufsrechnungen, Auktionsunterlagen, Kontenindex und Hauptbuch) und andere<br />

Buchungsunterlagen wie Auftragsbücher, Fertigungsbelege, Rollen von Registrierkassen,<br />

Lagerbücher u.ä.<br />

Die Buchungsunterlagen müssen grundsätzlich 5 Jahre lang ab dem Beginn <strong>ein</strong>es<br />

bestimmten Finanzjahres an dem <strong>ein</strong>getragenen Unternehmenssitz in Dänemark<br />

aufbewahrt werden. Für Unterlagen in Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt <strong>ein</strong>e Frist<br />

von 10 Jahren.<br />

Die Buchungsunterlagen können jedoch an <strong>ein</strong>em anderen Ort in Dänemark als dem<br />

<strong>ein</strong>getragenen Sitz aufbewahrt werden, wenn sie auf Verlangen der örtlichen<br />

Steuerbehörde kurzfristig am Unternehmenssitz für Überprüfungen bereit gestellt werden<br />

können und die dadurch anfallenden Kosten vom <strong>Unternehmer</strong> getragen werden.<br />

Die Buchungsunterlagen <strong>ein</strong>es <strong>Unternehmer</strong>s, der außerhalb der EU, Grönlands, der<br />

Färöer Inseln, Islands und Norwegens niedergelassen ist, werden von s<strong>ein</strong>em in<br />

Dänemark ansässigen Steuervertreter aufbewahrt.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Alle innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassenen <strong>Unternehmer</strong> können ihre<br />

Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben. Entweder der <strong>Unternehmer</strong> selbst<br />

oder s<strong>ein</strong> Vertreter in Dänemark können <strong>sich</strong> an die örtliche Zoll- und Steuerbehörde<br />

oder an die regionale Steuerbehörde in Sønderborg wenden. Das entsprechende<br />

Verfahren ist unter www.toldskat.dk beschrieben.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können elektronisch an das EDV-System der nationalen<br />

Zoll- und Steuerbehörde weitergeleitet werden.<br />

27


Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen: 1. Der <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> von s<strong>ein</strong>em eigenen<br />

PC aus die Daten direkt an die Datenbank der Zoll- und Steuerbehörde weiterleiten. Die<br />

Zoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 2. Der<br />

<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> von s<strong>ein</strong>em eigenen PC aus s<strong>ein</strong>e Dateien in <strong>ein</strong>em bestimmten<br />

Format als Datensatz an die Zoll- und Steuerbehörde senden. Die Zoll- und<br />

Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 3. Der<br />

<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>ein</strong> Selbstbedienungssystem im Internet benutzen, für das er <strong>ein</strong>en<br />

von der Zoll- und Steuerbehörde vergebenen Zugangscode benötigt.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare für die Zusammenfassende Meldung liegen nur in dänischer Sprache vor.<br />

Die Erstattungsformulare stehen in Dänisch und Englisch, und die Anweisungen für das<br />

Ausfüllen in Dänisch, Englisch, Französisch und Deutsch vor.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Folgende Gegenstände und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:<br />

- Erwerb <strong>ein</strong>es LKW mit <strong>ein</strong>em zulässigen Gesamtgewicht von 3 Tonnen, der nicht<br />

ausschließlich für Lieferungen und Leistungen des <strong>Unternehmer</strong>s verwendet wird.<br />

- Verpflegung für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens.<br />

- Erwerb und Verwaltung von Unterkünften für Eigentümer und Beschäftigte des<br />

Unternehmens<br />

- Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte<br />

- Erwerb und Verwaltung von Krippen, Kindergärten, Freizeitzentren,<br />

Ferienhäusern u.ä. für die Beschäftigten<br />

- Bewirtung, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke<br />

- Erwerb und Unterhalt von PKW, die für die Beförderung von höchstens 9<br />

Personen zugelassen sind. Ausgenommen sind Kosten für die Benutzung der<br />

28


festen Verbindung <strong>über</strong> den Öresund sowie Autohändler, Autovermietungen und<br />

Fahrschulen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

- Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für r<strong>ein</strong> gewerbliche Zwecke<br />

sind 25 % der Vorsteuer abziehbar.<br />

- <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Fortbildungskurse veranstalten, können<br />

25% der Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung von<br />

Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer anfällt, abziehen, wenn die<br />

Verhältnismäßigkeit dieser Ausgaben gewahrt ist.<br />

- <strong>Unternehmer</strong>, die PKW länger als 6 Monate mieten, können von der<br />

Mehrwertsteuer bis zu 25% der Berechnungsgrundlage abziehen (siehe unten).<br />

Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Jahresfahrleistung in Verbindung mit<br />

den abzugsfähigen Lieferungen und Dienstleistungen des <strong>Unternehmer</strong>s<br />

zurückgelegt wurden. Während der ersten drei Jahre nach der Zulassung des<br />

Fahrzeugs werde als Berechnungsgrundlage für den Vorsteuerabzug monatlich 2%<br />

der dänischen Zulassungssteuer und in den folgenden Jahren 1% monatlich<br />

zugrunde gelegt. Handelt es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>en Gebrauchtwagen oder <strong>kann</strong> das Datum<br />

der Erstzulassung nicht mehr ermittelt werden, wird der Zeitpunkt der Herstellung<br />

des Fahrzeugs als Fristbeginn festgesetzt. Falls der für die Zulassung entrichtete<br />

Betrag nicht be<strong>kann</strong>t ist, werden 55% des von der Autovermietung gezahlten<br />

Anschaffungspreises <strong>ein</strong>schließlich Steuer zugrundegelegt.<br />

29


DEUTSCHLAND<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

Referat Presse und Information<br />

11016 Berlin<br />

Telefax: (0 30) 22 42 - 32 60<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland können<br />

von der Website des Bundesministeriums der Finanzen<br />

(www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen und<br />

<strong>ein</strong>ige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bffonline.de)<br />

enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufen<br />

werden.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? In<br />

welchen Sprachen liegen die Vorschriften vor?<br />

Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999<br />

(UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in den<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich in<br />

der deutschen Sprache verfügbar.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />

Erwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss <strong>sich</strong> mehrwertsteuerlich<br />

registrieren lassen und s<strong>ein</strong>e Umsätze erklären und versteuern.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong>


<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Erbringt <strong>ein</strong> im Ausland ansässiger <strong>Unternehmer</strong> im Inland steuerpflichtige<br />

Werklieferungen oder Dienstleistungen (mit Ausnahme von<br />

Personenbeförderungsleistungen, die der Beförderungs<strong>ein</strong>zelbesteuerung unterliegen),<br />

schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> oder <strong>ein</strong>e<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer von<br />

der Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigen<br />

Finanzamt anzumelden. Der leistende <strong>Unternehmer</strong> braucht <strong>sich</strong> in diesen Fällen nicht<br />

mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit <strong>ein</strong>er<br />

freiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland un<strong>ein</strong>geschränkt.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Eine Über<strong>sich</strong>t <strong>über</strong> die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Ausland<br />

ansässigen <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> der Website des Bundesamtes für Finanzen<br />

(http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html) entnommen werden. Für die<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die ihr Unternehmen von <strong>ein</strong>em der dort genannten Staaten aus betreiben,<br />

sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die <strong>ein</strong>zelnen Staaten<br />

bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von <strong>ein</strong>em der dort<br />

aufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von <strong>ein</strong>em anderen Staat, ist das Finanzamt<br />

Berlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern der<br />

ausländische <strong>Unternehmer</strong> im Inland <strong>ein</strong>e Niederlassung hat, ist das Finanzamt<br />

zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt <strong>kann</strong> beim<br />

Bundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch die<br />

Eingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden.<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong>, der s<strong>ein</strong>e unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmals<br />

in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies s<strong>ein</strong>em zuständigen Finanzamt<br />

formlos mitteilen. Daraufhin wird ihm <strong>ein</strong> Vordruck zugesandt, in dem neben<br />

persönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Der<br />

vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamt<br />

zurückzusenden, so dass dem <strong>Unternehmer</strong> danach - ebenfalls per Post - <strong>ein</strong>e<br />

Steuernummer mitgeteilt werden <strong>kann</strong>. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.)<br />

wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben.<br />

Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738<br />

Saarlouis) zu richten.<br />

In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen:<br />

• Name und Anschrift des Antragstellers,<br />

• die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschen<br />

Finanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und<br />

31


• das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt.<br />

Der Antrag <strong>kann</strong> auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der <strong>Unternehmer</strong><br />

mit s<strong>ein</strong>er Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischen<br />

<strong>Unternehmer</strong>n, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht in<br />

Deutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es k<strong>ein</strong>en Mindestzeitraum für <strong>ein</strong>e<br />

Mehrwertsteuer-Registrierung. Für Kl<strong>ein</strong>unternehmer gibt es <strong>ein</strong>e Freistellung und für<br />

pauschalierende Landwirte <strong>ein</strong>e Sonderregelung.<br />

Bei den Kl<strong>ein</strong>unternehmern gründet <strong>sich</strong> diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die für<br />

Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im laufenden<br />

Kalenderjahr 50 000 EUR voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird. Diese Regelung gilt<br />

nur für <strong>Unternehmer</strong>, die im Inland ansässig sind.<br />

Die Sonderregelung für pauschalierende Landwirte gilt unabhängig von<br />

Umsatzschwellen.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

100 000 EUR<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige<br />

juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />

Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

12 500 EUR<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Die Inanspruchnahme <strong>ein</strong>es Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingend<br />

vorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt <strong>sich</strong><br />

auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze<br />

ausführt und k<strong>ein</strong>e Vorsteuerbeträge abziehen <strong>kann</strong>. Der Vertretene darf weder im Inland<br />

noch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz, s<strong>ein</strong>en Sitz,<br />

s<strong>ein</strong>e Geschäftsleistung oder s<strong>ein</strong>e Zweigniederlassung haben.<br />

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:<br />

• steuerfreie Einfuhren, an die <strong>sich</strong> unmittelbar <strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferung<br />

anschließt,<br />

• steuerfreie grenz<strong>über</strong>schreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern der<br />

<strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die<br />

Vorsteuer abziehen <strong>kann</strong>.<br />

32


11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Die Vorschriften <strong>über</strong> die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetz<br />

geregelt.<br />

Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt:<br />

• Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe,<br />

• Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,<br />

• sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit der<br />

Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.<br />

Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind<br />

grundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ansässig sind.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Fiskalvertreter hat bei dem für s<strong>ein</strong>e Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt<br />

unter <strong>ein</strong>er für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer die<br />

umsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong> als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der<br />

Vertretene und <strong>kann</strong> beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen.<br />

Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren:<br />

Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den<br />

Vertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreien<br />

Umsätze zu erteilen. Sollte sie in <strong>ein</strong>er Fremdsprache ausgestellt s<strong>ein</strong>, ist in begründeten<br />

Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung beizufügen.<br />

Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für s<strong>ein</strong>e Tätigkeit <strong>ein</strong>e gesonderte Steuernummer<br />

und <strong>ein</strong>e gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zu<br />

erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr.<br />

wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er für<br />

alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen <strong>Unternehmer</strong> auf.<br />

Der Fiskalvertreter hat die allgem<strong>ein</strong>en Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sind<br />

für jeden Vertretenen die ver<strong>ein</strong>barten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert<br />

aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu<br />

erkennen s<strong>ein</strong>.<br />

Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer <strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-<br />

Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für<br />

alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die<br />

Frist zur Abgabe der Erklärung richtet <strong>sich</strong> nach den allgem<strong>ein</strong>en abgabenrechtlichen<br />

Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf <strong>ein</strong>es jeden<br />

Kalendervierteljahres <strong>ein</strong>e Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen<br />

abzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für<br />

alle Vertretenen zusammenzufassen.<br />

33


Die Rechnung <strong>über</strong> die Leistung des Vertretenen <strong>kann</strong> im Fall der Fiskalvertretung<br />

sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat<br />

die Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten:<br />

• den Hinweis auf die Fiskalvertretung,<br />

• den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie<br />

• die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr.<br />

Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben s<strong>ein</strong>en<br />

steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wenn<br />

der Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für<br />

die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretung<br />

ausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum <strong>ein</strong>en zulässigen Antrag<br />

auf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Rahmen von<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches gilt<br />

für die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten<br />

Abnehmer geschuldet wird.<br />

Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den<br />

Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung<br />

untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst <strong>ein</strong>en Fiskalvertreter wirksam<br />

bestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtige<br />

Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen <strong>kann</strong>.<br />

Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem im<br />

Ausland ansässigen <strong>Unternehmer</strong> zu verfahren:<br />

Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung <strong>ein</strong>es jeden von ihm<br />

Vertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der<br />

Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die Zusammenfassende<br />

Meldung des entsprechenden Zeitraums zu <strong>über</strong>nehmen. Die allgem<strong>ein</strong>en Erklärungsund<br />

Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der<br />

Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige <strong>Unternehmer</strong> muss <strong>sich</strong><br />

nach Beendigung der Fiskalvertretung unter <strong>ein</strong>er eigenen Steuernummer registrieren<br />

lassen und ggf. <strong>ein</strong>e eigene USt-IdNr. beantragen.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Die Inanspruchnahme <strong>ein</strong>es Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher <strong>kann</strong> auch nicht<br />

gegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach <strong>sich</strong> ziehen.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da <strong>sich</strong> in der Bundesrepublik Deutschland<br />

der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen <strong>Unternehmer</strong> beschränkt, die<br />

grundsätzlich k<strong>ein</strong>e Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegen<strong>über</strong> dem<br />

Fiskus haben.<br />

34


BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Fiskalvertreters wird nicht zwischen <strong>ein</strong>em in den anderen<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen <strong>Unternehmer</strong> und <strong>ein</strong>em im<br />

Drittlandsgebiet ansässigen <strong>Unternehmer</strong> differenziert.<br />

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Siehe Antwort auf Frage 11.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antwort auf Frage 12.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Siehe Antwort auf Frage 14.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />

Die Vorschriften <strong>über</strong> die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a des<br />

Umsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

geregelt. Danach ist jeder <strong>Unternehmer</strong> berechtigt <strong>über</strong> die von ihm ausgeführten<br />

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>ein</strong>e Rechnung zu erteilen. Soweit<br />

er die Umsätze an <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> für dessen Unternehmen oder an <strong>ein</strong>e<br />

juristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, <strong>ein</strong>e Rechnung<br />

auszustellen.<br />

Inhaltlich muss <strong>ein</strong>e Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:<br />

• den Namen und die Anschrift des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s,<br />

• den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,<br />

• die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder<br />

die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,<br />

• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,<br />

• das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und<br />

• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder<br />

<strong>ein</strong>en Hinweis auf die Steuerbefreiung.<br />

35


In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistende<br />

<strong>Unternehmer</strong> die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.<br />

Über steuerfreie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen muss der <strong>Unternehmer</strong> stets<br />

Rechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss der<br />

<strong>Unternehmer</strong> auch <strong>über</strong> folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis<br />

erteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind:<br />

• Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer,<br />

• bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter,<br />

• innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderungsleistungen, <strong>ein</strong>schließlich der Nebenleistungen<br />

sowie deren Vermittlung,<br />

• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser<br />

Gegenstände,<br />

• Rechnungen <strong>über</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen an<br />

bestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen <strong>sich</strong><br />

die Eigenschaft <strong>ein</strong>es „neuen Fahrzeugs“ ergibt.<br />

Führt der <strong>Unternehmer</strong> Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer<br />

schuldet, ist er zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in der<br />

Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die<br />

Umsatzsteuer auf k<strong>ein</strong>en Fall gesondert ausweisen.<br />

Im Falle von innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowie<br />

die Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen.<br />

Im deutschen Recht gibt es k<strong>ein</strong>e Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb <strong>ein</strong>es<br />

bestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung<br />

ausgestellt werden muss.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfänger<br />

<strong>ein</strong>e Privatperson ist, <strong>ein</strong>e Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus gibt es noch Regelungen <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte Rechnungsstellung.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Grundsätzlich ist jeder als <strong>Unternehmer</strong> geführte Steuerpflichtige verpflichtet,<br />

periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er die<br />

Vorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung für das gesamte<br />

Kalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben.<br />

36


22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der <strong>Unternehmer</strong> hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums <strong>ein</strong>e<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum<br />

(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf<br />

des Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das<br />

Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als<br />

6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das<br />

vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, <strong>kann</strong> das Finanzamt den<br />

<strong>Unternehmer</strong> von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. Der<br />

<strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als<br />

Voranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn <strong>sich</strong> für das<br />

vorangegangene Kalenderjahr <strong>ein</strong> Überschuss zu s<strong>ein</strong>en Gunsten von mehr als<br />

6 136 EUR ergibt.<br />

Nimmt der <strong>Unternehmer</strong> s<strong>ein</strong>e Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und im<br />

folgenden Kalenderjahr s<strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erst<br />

ab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten für<br />

ihn die zuvor genannten Ausführungen.<br />

Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der <strong>Unternehmer</strong> für das gesamte<br />

Kalenderjahr <strong>ein</strong>e Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist die<br />

Steuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurden<br />

k<strong>ein</strong>e Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalb<br />

<strong>ein</strong>es Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein <strong>sich</strong> möglicherweise<br />

ergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Kl<strong>ein</strong>unternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierende<br />

Landwirte brauchen k<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen und<br />

Umsatzsteuererklärung) abzugeben.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen darf und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Das Finanzamt <strong>kann</strong> auf Antrag gestatten, dass <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong>,<br />

• dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EUR<br />

betragen hat oder<br />

• der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßiger<br />

Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder<br />

• soweit er Umsätze aus <strong>ein</strong>er Tätigkeit als Angehöriger <strong>ein</strong>es freien Berufs bewirkt,<br />

37


die Steuer nicht nach den ver<strong>ein</strong>barten Entgelten, sondern nach den ver<strong>ein</strong>nahmten<br />

Entgelten berechnet.<br />

Erstreckt <strong>sich</strong> die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung<br />

regelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf <strong>ein</strong>zelne<br />

Betriebe des <strong>Unternehmer</strong>s und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuern<br />

nach den ver<strong>ein</strong>barten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der<br />

<strong>Unternehmer</strong> die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst<br />

werden oder unversteuert bleiben.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für <strong>ein</strong> Kalendervierteljahr<br />

abzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres<br />

erfolgen, in dem der <strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von<br />

Gegenständen ausgeführt hat.<br />

Hat das Finanzamt den <strong>Unternehmer</strong> von der Verpflichtung zur Abgabe von<br />

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, <strong>kann</strong> die<br />

zusammenfassende Meldung für <strong>ein</strong> Kalenderjahr abgegeben werden, wenn<br />

(1) die Summe s<strong>ein</strong>er Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr 200 000 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />

voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird;<br />

(2) die Summe s<strong>ein</strong>er innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>stiegen hat und im<br />

laufenden Kalenderjahr voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen wird und<br />

(3) es <strong>sich</strong> bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht um<br />

Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt.<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem der<br />

<strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres siehe<br />

Antwort zu Frage 25).<br />

38


ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten?<br />

Seit dem 1. Januar 2002 ist <strong>ein</strong>e elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben den<br />

geforderten Angaben (siehe Frage 19) <strong>ein</strong>e qualifizierte elektronische Signatur mit<br />

Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alle<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung <strong>ein</strong>er Rechnung<br />

gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen der<br />

Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e<br />

entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für das<br />

Kalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden.<br />

Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die<br />

Steueranmeldungs-Daten<strong>über</strong>mittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach können<br />

Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetband-<br />

Kassetten) oder <strong>über</strong> Datenfern<strong>über</strong>tragung (durch <strong>ein</strong> genormte FTP-Übertragung)<br />

<strong>über</strong>mittelt werden. Die Teilnahme des <strong>Unternehmer</strong>s an diesem Verfahren ist von der<br />

Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig:<br />

• Das jeweils <strong>ein</strong>gesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stelle<br />

genehmigt worden s<strong>ein</strong>,<br />

• dem Datenlieferer muss <strong>ein</strong>e Zulassung erteilt worden s<strong>ein</strong>,<br />

• der <strong>Unternehmer</strong> muss die Teilnahme erklärt haben.<br />

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldung<br />

mängelfrei <strong>über</strong>mittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe <strong>ein</strong>er<br />

Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang der<br />

<strong>über</strong>mittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hin<strong>sich</strong>tlich der Abgabefristen die<br />

gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt.<br />

Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamt<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichen<br />

Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der <strong>Unternehmer</strong><br />

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt<br />

abzugeben.<br />

Nimmt <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> am Daten<strong>über</strong>mittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt<br />

es zulässig, <strong>ein</strong>zelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />

abzugeben. Auch <strong>ein</strong>e berichtigte Steueranmeldung <strong>kann</strong> entweder durch<br />

Datenfern<strong>über</strong>tragung oder auf Datenträger <strong>über</strong>mittelt oder nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.<br />

39


Die erforderlichen Anträge und <strong>ein</strong>e ausführliche Schilderung des Verfahrens <strong>kann</strong><br />

folgender Internetseite entnommen werden:<br />

http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-<br />

.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel<br />

Außerdem gibt es noch <strong>ein</strong> verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung der<br />

elektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Dieses<br />

Verfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseite http://www.elster.de<br />

ausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgt<br />

ebenfalls <strong>über</strong> Datenfern<strong>über</strong>tragung.<br />

In Kürze sollen auch Formulare <strong>über</strong> ELSTER-Formular für Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angeboten<br />

werden.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden.<br />

Grundlage hierfür ist die Verordnung <strong>über</strong> die Abgabe von Zusammenfassende<br />

Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach können<br />

Zusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern<br />

abgegeben werden. Die Teilnahme an der Daten<strong>über</strong>mittlung ist freiwillig. <strong>Unternehmer</strong>,<br />

die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit<br />

automatischen Einrichtungen erledigen oder von <strong>ein</strong>em datenverarbeitenden<br />

Unternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen auf<br />

maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende<br />

Unternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch<br />

die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen.<br />

Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von s<strong>ein</strong>er Zulassung oder der<br />

des datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. Die<br />

Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabe<br />

<strong>ein</strong>er Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich,<br />

wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen,<br />

Bonn, <strong>über</strong>mittelt werden. Den zu <strong>über</strong>mittelnden Datenträgern ist <strong>ein</strong> Begleitschreiben<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden <strong>kann</strong> -<br />

beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom <strong>Unternehmer</strong> unterschrieben s<strong>ein</strong>.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus gibt es derzeit <strong>ein</strong>en Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungen<br />

auch mittels <strong>ein</strong>er Datenfern<strong>über</strong>tragung (durch <strong>ein</strong>e genormte FTP-Übertragung)<br />

abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen <strong>über</strong> ELSTER ist zurzeit<br />

noch nicht möglich.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte.<br />

40


32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Bestimmte Gruppen von <strong>Unternehmer</strong>n, deren Umsatz im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge pauschal im Wege <strong>ein</strong>es bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichen<br />

Umsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedoch<br />

nicht zu <strong>ein</strong>er Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der <strong>sich</strong> ohne<br />

Anwendung dieser Methode ergeben würde.<br />

33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und<br />

Zusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch <strong>ein</strong><br />

ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privaten<br />

Lebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträge<br />

aus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es <strong>sich</strong> um<br />

Verpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleiches<br />

gilt allgem<strong>ein</strong> für Umzugskosten aus Anlass <strong>ein</strong>es <strong>Wo</strong>hnungswechsels.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder<br />

Herstellung, die Einfuhr, den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb, die Miete oder den<br />

Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des <strong>Unternehmer</strong>s<br />

oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.<br />

41


GRIECHENLAND<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DAS<br />

MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN IHREM LAND INFORMIEREN? (BEHÖRDE,<br />

ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL)<br />

Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> erhält bei folgender Stelle Auskünfte <strong>über</strong> das<br />

griechische Mehrwertsteuersystem:<br />

Wirtschafts- und Finanzministerium<br />

Generaldirektion Steuern<br />

Direktion14-MwSt<br />

Sina 2-4,<br />

GR - 10672 ATHEN<br />

Tel.: (+30) 210 364 72 03-5<br />

Fax: (+30) 210 364 41 3<br />

E-Mail: elvies@otenet.gr<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Website: www.gsis.gov.gr<br />

Derzeit können nur allgem<strong>ein</strong>e Informationen in griechischer Sprache abgerufen<br />

werden.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen ?<br />

Die MwSt-Vorschriften und die Durchführungsbestimmungen sind ausschließlich in<br />

griechischer Sprache beim Wirtschafts- und Finanzministerium (siehe Antwort auf<br />

Frage 1) erhältlich.


MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

In- und Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen <strong>sich</strong> für<br />

MwSt-Zwecke registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten die<br />

Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr von<br />

Gegenständen und der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese<br />

Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets im Rahmen <strong>ein</strong>er wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit ausgeübt werden.<br />

Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e<br />

Steueridentifikationsnummer, wenn sie <strong>ein</strong>e solche nicht bereits für andere steuerliche<br />

Zwecke erhalten haben, da es k<strong>ein</strong>e spezifische MwSt-Nummer gibt.<br />

Eine Freistellung gilt nur für Landwirte (natürliche Personen), die der <strong>ein</strong>schlägigen<br />

MwSt-Sonderregelung unterliegen, sofern sie k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerbe<br />

von Gegenständen tätigen. Landwirte, die der MwSt-Sonderregelung unterliegen und<br />

denen die MwSt auf ihre Erwerbe erstattet wird, werden in <strong>ein</strong>em besonderen Register<br />

für Landwirte erfasst.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

In folgenden Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Registrierung für ausländische <strong>Unternehmer</strong>:<br />

a) wenn Gegenstände unter Anwendung der Ver<strong>ein</strong>fachungsmaßnahmen für<br />

Dreiecksgeschäfte in griechischem Hoheitsgebiet geliefert werden;<br />

b) wenn der Empfänger <strong>ein</strong>er Dienstleistung die Steuer dafür schuldet (Artikel 9 der<br />

Richtlinie 77/388/EWG).<br />

In den oben genannten Fällen können <strong>sich</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong> nicht freiwillig für<br />

Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Es gibt k<strong>ein</strong>e besondere Behörde für die Registrierung <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>.<br />

Sie müssen <strong>sich</strong> an das örtliche Finanzamt (∆ηµόσια Οικονοµική Υπηρεσία -DOY)<br />

wenden, das für den Steuervertreter (für Unternehmen in Drittstaaten) oder den<br />

Steuerbevollmächtigten (für Unternehmen in Mitgliedstaaten) des ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong>s zuständig ist.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können diesbezügliche Anfragen an die Direktion MwSt<br />

(siehe Antwort auf Frage 1) richten.<br />

Eine Liste der Finanzämter ist unter www.gsis.gov.gr abrufbar.<br />

43


7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte<br />

Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird erteilt, nachdem<br />

der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme s<strong>ein</strong>er Tätigkeit abgegeben hat.<br />

Diese Erklärung ist abzugeben, bevor der erste Umsatz getätigt wurde.<br />

Ist <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er<br />

wie <strong>ein</strong> inländischer Steuerpflichtiger behandelt.<br />

Ein nicht in Griechenland niedergelassener <strong>Unternehmer</strong> muss vor der Aufnahme <strong>ein</strong>er<br />

mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland<br />

- <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen, wenn das Unternehmen in <strong>ein</strong>em Drittland ansässig ist;<br />

- <strong>ein</strong>en Steuerbevollmächtigten bestellen, wenn das Unternehmen in <strong>ein</strong>em anderen EG-<br />

Mitgliedstaat ansässig ist.<br />

Der Steuervertreter bzw. -bevollmächtigte meldet im Auftrag des ausländischen<br />

<strong>Unternehmer</strong>s die Aufnahme der Tätigkeit bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt.<br />

Anschließend erfolgt die Erteilung der Steuernummer in der beschriebenen Weise.<br />

Gem<strong>ein</strong>sam mit der Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit muss <strong>ein</strong> Dokument mit<br />

dem Namen des Steuervertreters bzw. -bevollmächtigten in griechischer Sprache<br />

<strong>über</strong>mittelt werden.<br />

Beantragt der ausländische <strong>Unternehmer</strong> die Registrierung persönlich, so muss er s<strong>ein</strong>en<br />

Pass und - wenn die Eintragungen nur in lat<strong>ein</strong>ischen Buchstaben sind - <strong>ein</strong>e beglaubigte<br />

Übersetzung desselben vorlegen.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nicht steuerpflichtige<br />

juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />

Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

10 000 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

44


10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Ein Steuervertreter muss bestellt werden wenn innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets<br />

Umsätze durch die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen,<br />

die Einfuhr von Gegenständen oder den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />

Gegenständen gegen Entgelt bewirkt werden.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Es <strong>kann</strong> jede Person Steuervertreter werden, vorausgesetzt<br />

– sie ist voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und<br />

geschäftsfähig;<br />

– sie gilt in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die sie <strong>über</strong>nimmt, als<br />

zahlungsfähig und<br />

– sie ist in Griechenland ansässig.<br />

Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erfolgt mit der Vorlage <strong>ein</strong>er Vollmacht, die vom<br />

ausländischen <strong>Unternehmer</strong> unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt gem<strong>ein</strong>sam<br />

mit der Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Diese Erklärung muss<br />

vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der <strong>Unternehmer</strong> niedergelassen ist oder<br />

von <strong>ein</strong>er gemäß der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 dazu ermächtigten<br />

Behörde beglaubigt werden.<br />

Die Finanzbehörde <strong>kann</strong> alle Sicherheiten verlangen, die sie zur Sicherung des<br />

öffentlichen Interesses für zweckdienlich erachtet.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere in<br />

Griechenland ansässige Steuerpflichtige.<br />

Der Steuervertreter haftet mit s<strong>ein</strong>em Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus<br />

steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und<br />

Bußgelder.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so muss die MwSt vom griechischen Empfänger der<br />

Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet werden.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich.<br />

45


BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Seit 1. Januar 2002 sind <strong>Unternehmer</strong> aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Bestellung<br />

<strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten verpflichtet.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten?<br />

Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten erfolgt mit der Vorlage <strong>ein</strong>er Vollmacht in<br />

der ausdrücklich vermerkt ist, dass er der <strong>ein</strong>zige Bevollmächtigte ist, und die alle<br />

Angaben zum Hauptverpflichteten enthält.<br />

Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme nichtsteuerpflichtiger juristischer<br />

Personen), die bereits steuerpflichtig ist und <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Hauptsitz oder <strong>ein</strong>e feste<br />

Niederlassung in Griechenland verfügt, <strong>kann</strong> als Steuerbevollmächtigter bestellt werden.<br />

17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuerbevollmächtigter?<br />

Wenn der Steuerbevollmächtigte s<strong>ein</strong>e Bestellung akzeptiert, muss er im Auftrag des von<br />

ihm vertretenen Steuerpflichtigen <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die Aufnahme der Tätigkeit, <strong>ein</strong>e<br />

Kopie der Vollmacht und <strong>ein</strong>e offizielle Erklärung <strong>über</strong> s<strong>ein</strong> Einverständnis mit der<br />

Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei dem für Einkommensteuer zuständigen<br />

örtlichen Finanzamt oder dem für den Hauptsitz des Bevollmächtigten zuständigen<br />

Finanzamt vorlegen.<br />

In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, a)<br />

unabhängig von ihrer Rechtsform <strong>ein</strong>e Buchführung der zweiten oder dritten Kategorie<br />

zu haben und b) die im Gesetz <strong>über</strong> Steuerbuchführung vorgeschriebenen Daten zu<br />

erfassen und aufzubewahren. Die oben genannten Verpflichtungen werden von dem in<br />

Griechenland bestellten Steuerbevollmächtigten erfüllt.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Wenn kulturelle, künstlerische oder sportliche Veranstaltungen gelegentlich von <strong>ein</strong>em in<br />

<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland organisiert<br />

werden, <strong>kann</strong> dieser, statt <strong>ein</strong>en Steuerbevollmächtigen zu bestellen, <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft<br />

von <strong>ein</strong>er in Griechenland niedergelassenen Bank hinterlegen, die den für die punktuellen<br />

Umsätze anfallenden MwSt-Betrag abdeckt.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in<br />

Griechenland <strong>ein</strong>e auf Gewinnerzielung ausgerichtete kaufmännische, gewerbliche oder<br />

46


landwirtschaftliche Tätigkeit oder <strong>ein</strong>en freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei<br />

Verkäufen an <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren.<br />

Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alle<br />

anderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsse<br />

und Personenver<strong>ein</strong>igungen ohne Gewinnerzielungsab<strong>sich</strong>t, ausländische Missionen und<br />

internationale Organisationen.<br />

In welchen Fällen?<br />

In folgenden Fällen muss <strong>ein</strong>e Rechnung erstellt werden:<br />

(1) beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter<br />

oder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung von<br />

Dienstleistungen zwischen <strong>Unternehmer</strong>n;<br />

(2) wenn der <strong>Unternehmer</strong> Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen,<br />

Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge und<br />

sonstige Einkünfte ver<strong>ein</strong>nahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlich<br />

bestätigt wird;<br />

(3) beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch <strong>ein</strong>en Vertreter sowie bei<br />

Leistungen im Rahmen <strong>ein</strong>es Werkvertrages;<br />

(4) bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in k<strong>ein</strong>er anderen Rechnung<br />

aufsch<strong>ein</strong>en;<br />

(5) in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn<br />

– der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert;<br />

– der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und daher<br />

nicht zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung verpflichtet ist.<br />

Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständen<br />

oder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen?<br />

In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben:<br />

(1) Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt der<br />

Lieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt.<br />

Die Rechnung <strong>kann</strong> bis zu <strong>ein</strong>en Monat später ausgestellt werden, jedoch stets<br />

innerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung <strong>ein</strong>e<br />

Versandbesch<strong>ein</strong>igung ausgestellt wurde.<br />

(2) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung der<br />

Dienstleistung ausgestellt.<br />

Es gibt folgende Sonderfälle:<br />

(a) bei <strong>ein</strong>er Erbringung <strong>ein</strong>er Dienstleistung von langer Dauer wird die<br />

Rechnung <strong>über</strong> den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt,<br />

wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird;<br />

47


(b) bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen technischen Arbeiten<br />

wird die Rechnung innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach der vorläufigen<br />

Bezahlung und in jedem Fall innerhalb des gleichen<br />

Besteuerungszeitraums erstellt, in dem die Zahlung erfolgte.<br />

Erfolgt die Vergabe <strong>ein</strong>es Auftrags für <strong>ein</strong>en bestimmten Zeitraum und zu<br />

<strong>ein</strong>em festen Preis, ist die Rechnung bei der Bezahlung auszustellen. Sie<br />

darf nicht nach Ablauf des vertraglichen festgelegten Zeitraums ausgestellt<br />

werden.<br />

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />

Rechnungsdatum, vollständige Angaben <strong>über</strong> die Vertragspartner, Angaben <strong>über</strong> den<br />

Rechnungsgegenstand sowie laufende Nummern der Versandsch<strong>ein</strong>e, die für den<br />

Transport der Gegenstände, auf die <strong>sich</strong> die Rechnung bezieht, erstellt wurden.<br />

Als vollständige Angaben <strong>über</strong> die Vertragspartner gelten: Vor- und Nachname oder<br />

Firma, Beruf oder Tätigkeit, Anschrift, Steuernummer und örtliches Finanzamt.<br />

Beim Staat und ihm gleichgestellten Körperschaften, bei internationalen Organisationen<br />

und bei ausländischen Missionen sind zumindest die genaue Bezeichnung und die<br />

Anschrift anzugeben.<br />

Als vollständige Angaben <strong>über</strong> den Rechnungsgegenstand gelten: bei der Lieferung von<br />

Gegenständen Art und Menge der Gegenstände, Maß<strong>ein</strong>heit, Preis je Einheit; bei der<br />

Erbringung von Dienstleistungen Wert oder Art der Dienstleistungen und das Entgelt,<br />

ggf. unter Angabe des Mehrwertsteuersatzes (oder ohne MwSt). Auch Rabatte sind<br />

auszuweisen.<br />

Sonderfälle der Rechnungstellung:<br />

(a) In der Rechnung, die der Vertreter <strong>ein</strong>er ausländischen Firma ausgestellt,<br />

sind neben den obenerwähnten Angaben auch Angaben <strong>über</strong> die Bank,<br />

<strong>über</strong> die das Geschäft getätigt wird, Angaben <strong>über</strong> das ausländische<br />

Unternehmen und die Nummer der Rechnung oder der Bestellung, auf die<br />

<strong>sich</strong> die Lieferung bezieht, zu vermerken.<br />

(b) Bei Retourware, bei Rabatten oder anderen ohne Einbeziehung der MwSt<br />

bestehenden Preisdifferenzen gegen<strong>über</strong> früheren Umsätzen wird <strong>ein</strong>e<br />

Rechnungsgutschrift erstellt, die neben den Angaben <strong>über</strong> die<br />

Vertragspartner folgende Angaben enthält: Art und Menge, Maß<strong>ein</strong>heit,<br />

Preis und Wert (mit jeweiligem MwSt-Satz) der zurückgegebenen<br />

Gegenstände, Höhe der Rabatte und etwaiger Preisdifferenzen,<br />

fortlaufende Nummer oder Nummern der Belege des Umsatzes, auf den<br />

<strong>sich</strong> die Rückgabe oder der zugestandene Rabatt bezieht, sowie die<br />

jeweilige MwSt. Bei Preisnachlässen auf der Grundlage der getätigten<br />

Verkäufe brauchen die vorgenannten Nummern nicht angegeben zu<br />

werden<br />

48


20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Freistellungen von der Pflicht zur Rechnungstellung gibt es nur in folgenden Fällen:<br />

(a) bei Verkäufen von Grundstücken, Industrieanlagen, Schiffen,<br />

Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigem Gerät, sofern <strong>ein</strong><br />

Übereignungsvertrag geschlossen wird, ferner bei Verkäufen von Aktien,<br />

Wechseln, Schuldverschreibungen usw.;<br />

(b) bei Verkäufen von Wasser (ausgenommen Mineralwasser), Gas und Strom<br />

sowie Wärmeenergie, ferner bei Telekommunikations-, Post-, Bank-,<br />

Börsen- und Finanzdienstleistungen, sofern das leistende Unternehmen<br />

sonstige Belege erstellt, die außer der MwSt-Nummer und dem<br />

zuständigen örtlichen Finanzamt die Rechnungsangaben enthalten, und der<br />

Leistungsempfänger <strong>ein</strong>e Ausfertigung dieser Belege empfängt;<br />

(c) bei Verkäufen von nicht wiederverkaufsfähigen Gegenständen im Werte<br />

von höchstens 50 EUR pro Umsatz, sofern <strong>ein</strong>e Einzelhandelsquittung<br />

ausgestellt wird.<br />

Beim Verkauf von Gegenständen und bei der Erbringung von Dienstleistungen an<br />

Endverbraucher wird k<strong>ein</strong>e Rechnung, sondern <strong>ein</strong>e Einzelhandelsquittung ausgestellt.<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Mehrwertsteuererklärungen hat jeder <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>zureichen,<br />

(a) der mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe von Gegenständen oder<br />

Dienstleistungen bewirkt;<br />

(b) der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe tätigt.<br />

K<strong>ein</strong>e Mehrwertsteuererklärung <strong>ein</strong>zureichen haben Kl<strong>ein</strong>unternehmen mit <strong>ein</strong>em<br />

Jahresumsatz<br />

– unter 9 000 EUR aus der Lieferung von Gegenständen oder<br />

– unter 4 000 EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen <strong>ein</strong>zureichen sind, richtet<br />

<strong>sich</strong> nach der Art der Buchführung des betreffenden Unternehmens entsprechend dem<br />

Gesetz <strong>über</strong> Steuerbuchführung:<br />

(1) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung dritter Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />

können ihre Erklärungen monatlich jeweils bis zum 26. des auf den<br />

Bezugszeitraum folgenden Monats elektronisch <strong>über</strong> die TAXIS-Website<br />

<strong>über</strong>mitteln, unabhängig davon, ob sie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze<br />

(Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht. Zu <strong>ein</strong>er<br />

49


Buchführung dritter Kategorie sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und<br />

alle Unternehmen mit <strong>ein</strong>em Jahresumsatz von mehr als 1 000 000 EUR<br />

verpflichtet, sowie alle Unternehmen, die für diese Form der Buchführung optiert<br />

haben.<br />

(2) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung zweiter Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />

können<br />

I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform<br />

quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats vorlegen,<br />

unabhängig davon, ob sie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze (Lieferungen und<br />

Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht;<br />

II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise <strong>über</strong> die TAXIS-<br />

Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln.<br />

Eine Buchführung zweiter Kategorie (Einnahmen und Ausgaben) ist für<br />

Unternehmen vorgeschrieben,<br />

– die mit Lieferungen und Dienstleistungen <strong>ein</strong>en Jahresumsatz von bis zu<br />

1 000 000 EUR erzielen,<br />

– die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes medizinische, technische,<br />

buchhalterische und andere Dienstleistungen erbringen<br />

– die bestimmten anderen Kategorien von Unternehmen angehören.<br />

(3) Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie im Sinne des Gesetzes<br />

können<br />

I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform ebenfalls<br />

quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln,<br />

sofern sie <strong>ein</strong>e Buchführung erster Kategorie (Waren<strong>ein</strong>gangsbuch) oder k<strong>ein</strong>e<br />

Buchführung haben;<br />

II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise <strong>über</strong> die TAXIS-<br />

Website bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats <strong>über</strong>mitteln.<br />

Eine Buchführung erster Kategorie wird Unternehmen in Dörfern und nicht-touristischen<br />

Städten mit weniger als 5 000 Einwohnern gestattet, deren Umsatz aus dem Verkauf von<br />

Gegenständen 100 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />

Die Zahlung der geschuldeten Steuer muss gleichzeitig mit der Einreichung der<br />

periodischen Mehrwertsteuererklärung erfolgen. Unterbleibt dies, so ist die abgegebene<br />

Mehrwertsteuererklärung ungültig.<br />

Berichtigungen der MwSt-Erklärung sind dem Finanzamt immer fristgerecht in<br />

Papierform vorzulegen.<br />

Unabhängig von der Kategorie der in dem <strong>ein</strong>schlägigen Gesetz vorgeschriebenen<br />

Buchführung, sind k<strong>ein</strong>e Null-Erklärungen oder MwSt-Erklärungen, die <strong>sich</strong> nur auf<br />

MwSt-Gutschriften beziehen, abzugeben, wenn das Unternehmen k<strong>ein</strong>e<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze (Gegenstände oder Dienstleistungen) getätigt hat.<br />

50


Der <strong>Unternehmer</strong> muss außerdem für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e konsolidierte<br />

Mehrwertsteuererklärung abgeben.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Am 1. Januar 2003 wurden fakultative MwSt-Erstattungsregelungen für Unternehmen mit<br />

<strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie <strong>ein</strong>geführt, die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätze<br />

tätigen.<br />

Diese Unternehmen mit <strong>ein</strong>er Buchführung erster Kategorie können auf die Einreichung<br />

periodischer MwSt-Erklärungen verzichten, wenn sie dem zuständigen Finanzamt im Laufe<br />

des Januar <strong>ein</strong>e entsprechende Erklärung vorlegen.<br />

In diesem Fall leistet der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums Vorauszahlungen in<br />

Höhe der im Vorjahreszeitraum gezahlten Steuern zuzüglich <strong>ein</strong>em Aufschlag von 10%.<br />

Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld wird anhand der Mehrwertsteuererklärung für das<br />

betreffende Jahr ermittelt.<br />

Ergeben <strong>sich</strong> Unterschiedsbeträge bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die aus der<br />

MwSt-Erklärung er<strong>sich</strong>tliche tatsächliche Steuerschuld so<br />

a) werden zuviel geleistete Vorauszahlungen erstattet bzw.<br />

a) müssen bei zu geringen Vorauszahlungen die ausstehenden Beträge - ohne Bußgeld -<br />

nachgezahlt werden.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Es gibt <strong>ein</strong>e Reihe von Sonderregelungen für:<br />

(a) Kl<strong>ein</strong>unternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder <strong>ein</strong>e<br />

Buchführung erster Kategorie haben und deren Steuerschuld durch<br />

Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Käufe in Verkäufe) ermittelt<br />

wird;<br />

(b) Tabakwaren, die der Quellenbesteuerung unterliegen, in Abhängigkeit von<br />

der verkauften Menge;<br />

(c) Taxiunternehmer, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag pro<br />

Fahrzeug in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl des Bezirks, in dem<br />

das Fahrzeug genutzt wird, ermittelt wird;<br />

(d) kl<strong>ein</strong>e Fischereiunternehmen, für die die geschuldete Steuer als<br />

Jahresbetrag pro Boot in Abhängigkeit von s<strong>ein</strong>er Länge ermittelt wird.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN<br />

51


25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

abzugeben?<br />

Für Unternehmen, die im innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen,<br />

müssen quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.<br />

Diese Verpflichtung besteht auch für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />

Gegenständen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

In den Zusammenfassenden Meldungen sind zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der<br />

Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben folgende Angaben zu machen: 1)<br />

Einzelheiten zu den örtlichen Steuerbehörden, 2) in der Zusammenfassenden Meldung<br />

verwendete Währung (EUR), 3) zusätzliche Spalte für Informationen <strong>über</strong><br />

Dreiecksgeschäfte (Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG) in den Formularen<br />

für Zusammenfassende Meldungen von Lieferungen und 4) zusätzliche Spalte für<br />

Informationen <strong>über</strong> Dreiecksgeschäfte - theoretische Erwerbe in dem Formular für<br />

Zusammenfassende Meldungen von Erwerben.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Es gibt k<strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachten Verfahren für die Zusammenfassenden Meldungen gemäß<br />

Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Nach den geltenden Vorschriften sind elektronische Rechnungen zulässig. Die Rechnung<br />

muss jedoch in jedem Fall auch in Papierform ausgestellt werden. Die entsprechende<br />

Richtlinien wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss jedoch<br />

bis zum 1. Januar 2004 erfolgen.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Derzeit können periodische MwSt-Erklärungen auf elektronischem Weg <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden, sofern es <strong>sich</strong> nicht um Berichtigungen handelt und sie rechtzeitig <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden. Über folgende Websites können Informationen dazu abgerufen und<br />

entsprechende Anträge gestellt werden:<br />

www.Taxisnet.gr<br />

52


www.gsis.gov.gr<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Es wird in Kürze möglich s<strong>ein</strong>, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg<br />

<strong>ein</strong>zureichen, sobald der Aufbau der entsprechenden EDV-Infrastruktur abgeschlossen<br />

ist.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Es gibt es <strong>ein</strong>e Pauschalregelung für Landwirte gemäß Artikel 25 der Richtlinie<br />

77/388/EWG.<br />

Dieser Artikel sieht vor, dass Landwirte, die unter die Sonderregelung fallen, k<strong>ein</strong>e<br />

MwSt auf ihre landwirtschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen erheben müssen.<br />

Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der MwSt, die auf von ihnen bezogene<br />

Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wurde. Für die Berechnung dieses Betrages<br />

werden Pauschalausgleich-Prozentsätze angewendet, deren Höhe <strong>sich</strong> nach dem<br />

Jahresumsatz des Landwirtes berechnet. Pauschallandwirte müssen bei ihrem Finanzamt<br />

jedes Jahr <strong>ein</strong>en entsprechenden Antrag <strong>ein</strong>reichen.<br />

Pauschallandwirte können mit <strong>ein</strong>er entsprechenden Erklärung, die jeweils bis zum 30.<br />

Januar <strong>ein</strong>zureichen ist, die Anwendung der normalen MwSt-Regelung beantragen. Eine<br />

solche Erklärung <strong>kann</strong> jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren zurückgezogen werden.<br />

Siehe auch Frage 24.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Es gibt k<strong>ein</strong>e weiteren Ver<strong>ein</strong>fachungen.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar?<br />

Die Formulare sind nur in griechischer Sprache verfügbar.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e Vorsteuer<br />

abgezogen werden?<br />

53


Folgende Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug<br />

ausgeschlossen:<br />

a) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />

Tabakwaren<br />

b) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />

alkoholischen Getränken, sofern sie ausschließlich für steuerfreie Umsätze<br />

bestimmt sind.<br />

c) Repräsentationskosten;<br />

d) für Beschäftigte und Vertreter des Unternehmens <strong>über</strong>nommene Kosten für<br />

Unterkunft, Speisen und Getränke, Beförderungsleistungen und Vergnügungen<br />

e) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />

Privatfahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu neun Personen zugelassen<br />

sind, von Motorrädern und Mopeds, privaten Sportbooten und -flugzeugen, sowie<br />

Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Anmietung und Nutzung solcher<br />

Beförderungsmittel.<br />

Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die zum Verkauf, zur Vermietung oder<br />

zur Beförderung von Personen gegen Entgelt bestimmt sind.<br />

f) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze mit<br />

Baumaterialien, wenn für die Lieferung dieser Stoffe durch <strong>ein</strong>e ordnungsgemäße<br />

Sicherheit geleistet wurde und ihre weitere Verwendung k<strong>ein</strong>er Steuer unterliegt.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Es gibt k<strong>ein</strong>e Kategorien, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden <strong>kann</strong>.<br />

Wenn allerdings <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger Umsätze mit Gegenständen und<br />

Dienstleistungen bewirkt, die zum Teil nicht vorsteuerabzugsfähig sind, wird für<br />

den Vorsteuerabzug <strong>ein</strong> entsprechender Prozentsatz des insgesamt geschuldeten<br />

Steuerbetrags ermittelt.<br />

54


SPANIEN<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die MwSt-Bestimmungen in Spanien können<br />

<strong>Unternehmer</strong> schriftlich bei folgenden Stellen erhalten:<br />

Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento de<br />

Gestión de la Agencia Estatal de Administración Tributaria<br />

c/ Infanta Mercedes, 37<br />

E - 28071 Madrid<br />

Tel. : (+34-1) 583 89 76<br />

Apartado de Correos 993<br />

E - 28080 Madrid<br />

Es gibt auch <strong>ein</strong>e Telefonnummer, unter der Auskünfte zur MwSt erteilt werden (Tel.<br />

901 33 55 33), doch <strong>kann</strong> sie nur aus Spanien angerufen werden.<br />

Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung ('Ley General Tributaria') gibt es<br />

außerdem <strong>ein</strong> offizielleres Verfahren, um <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die steuerliche Behandlung von<br />

Umsätzen zu informieren. Der Artikel erlaubt es dem Steuerpflichtigen (nicht s<strong>ein</strong>em<br />

Rechtsanwalt oder <strong>ein</strong>er Rechtsberatungsstelle, außer sie vertreten den<br />

Steuerpflichtigen), s<strong>ein</strong>e Anfrage an folgende Stelle zu richten:<br />

Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo. Dirección General de Tributos<br />

c/ Alcalá, 5<br />

E - 28014 Madrid<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Adresse der Website der nationalen spanischen Steuerverwaltung (Agencia Estatal<br />

de Administración Tributaria - A.E.A.T.) lautet: www.aeat.es. Die Website enthält<br />

Rechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beschlüsse der spanischen<br />

Generaldirektion Steuern usw. Verfügbar sind auch die verschiedenen Vordrucke und<br />

Formulare, die in Spanien zur Zeit verwendet werden, und Hilfsprogramme, die


heruntergeladen werden können. Die Website ermöglicht außerdem das elektronische<br />

Einreichen von MwSt-Erklärungen.<br />

Die Rubrik 'No residentes' (Ausländer) enthält nützliche Informationen <strong>über</strong><br />

Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer,<br />

teilweise jedoch auch in englischer Sprache.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die Vorschriften <strong>über</strong> die MwSt können auf der Website www.aeat.es <strong>ein</strong>gesehen<br />

werden: Klicken Sie auf 'Información Tributaria' (Steuerinformationen), dann auf<br />

'Normativa' (Bestimmungen) und schließlich auf 'Impuesto sobre el Valor Añadido'<br />

(Mehrwertsteuer).<br />

Die Vorschriften stehen auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es)<br />

unter der Rubrik 'D. B. Tributos' (Generaldirektion Steuern) zur Verfügung. Dort können<br />

außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Alle <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze im<br />

MwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen <strong>sich</strong> ins<br />

Steuerverzeichnis <strong>ein</strong>tragen lassen, indem sie in <strong>ein</strong>er Registrierungserklärung (<strong>über</strong><br />

Formular 036) die MwSt-Regelung angeben, die für sie gelten soll.<br />

Bei ausländischen <strong>Unternehmer</strong>n unterscheidet das spanische Recht zwischen zwei<br />

Möglichkeiten:<br />

– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die im Sinne der spanischen Vorschriften <strong>ein</strong>e "feste<br />

Niederlassung in Spanien" (z. B. <strong>ein</strong> Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben,<br />

beantragen ihre MwSt-Nummer bei dem für den Sitz ihrer festen Niederlassung<br />

zuständigen Büro oder der zuständigen regionalen Zweigstelle ('Delegación') der<br />

nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.);<br />

– Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Spanien müssen <strong>sich</strong> per<br />

Antrag selbst oder - falls vorhanden - <strong>über</strong> ihren Steuervertreter bei dem für den Ort<br />

ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Büro bzw. der zuständigen regionalen<br />

Zweigstelle der A.E.A.T. registrieren lassen.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch bei<br />

<strong>ein</strong>em spanischen Konsulat oder <strong>ein</strong>er spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oder<br />

Herkunftsland beantragen.<br />

Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht<br />

vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für<br />

(a) Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die k<strong>ein</strong><br />

Vorsteuerabzug möglich ist, oder nur Tätigkeiten nachgehen, die von der<br />

56


Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst werden, wenn ihre<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;<br />

(b) Personen, die nur gelegentlich neue, von der MwSt befreite Fahrzeuge<br />

liefern;<br />

(c) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze<br />

bewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder der<br />

Erbringer der Dienstleistung als Steuerschuldner gelten;<br />

(d) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und die<br />

ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, bei denen sie Vermittler sind.<br />

Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>, der im spanischen MwSt-Gebiet k<strong>ein</strong>e Niederlassung<br />

hat, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss <strong>sich</strong> daher<br />

nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es <strong>sich</strong> beim Empfänger der<br />

steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um <strong>ein</strong>en<br />

<strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätigen handelt.<br />

Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische <strong>Unternehmer</strong>,<br />

(a) wenn der <strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände<br />

geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls<br />

k<strong>ein</strong>e spanische MwSt-Nummer hat und andere als die in Artikel 70<br />

Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ('Ley<br />

37/1992') genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;<br />

(b) wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des<br />

Gesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') aufgeführt sind.<br />

Handelt es <strong>sich</strong> bei dem ausländischen <strong>Unternehmer</strong> ohne Niederlassung in Spanien nicht<br />

um <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person, ist k<strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke möglich.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Erklärungen zur Registrierung, Änderung von Daten oder zur Beendigung der<br />

Registrierung (Formulare 036/037) sind bei der lokalen Steuerverwaltung<br />

('Administración') oder, wenn <strong>ein</strong>e solche nicht vorhanden ist, bei der regionalen<br />

Zweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.) <strong>ein</strong>zureichen, die<br />

für das Gebiet, in dem der Steuerpflichtige s<strong>ein</strong>en steuerlichen Sitz hat, zuständig ist.<br />

Wird die Erklärung von <strong>ein</strong>er nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Person<br />

abgegeben und wurde <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, ist sie bei der regionalen Zweigstelle<br />

('Delegación') der A.E.A.T. <strong>ein</strong>zureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuervertreter<br />

57


s<strong>ein</strong>en steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. In <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat tätige<br />

<strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige sind jedoch nicht verpflichtet, <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

zu bestellen.<br />

Nicht in Spanien ansässige juristische Personen, die dort ohne feste Niederlassung <strong>ein</strong>e<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen ihre Registrierungserklärung zur Erteilung<br />

<strong>ein</strong>er MwSt-Nummer (NIF) bei der für das Gebiet, in dem sie die Tätigkeit ausüben,<br />

zuständigen lokalen Verwaltung ('Administración') oder regionalen Zweigstelle<br />

('Delegación') <strong>ein</strong>reichen.<br />

Angaben zu den lokalen Verwaltungen ('Administraciónes') und regionalen Zweigstellen<br />

('Delegaciónes') finden <strong>sich</strong> auf der Website der A.E.A.T. (www.aeat.es).<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Alle natürlichen und juristischen Personen müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer (NIF) haben.<br />

Sie wird <strong>über</strong> die Registrierungserklärung (Formulare 036/037) beantragt.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

10 000 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Ein Steuervertreter muss bestellt werden, wenn der <strong>Unternehmer</strong> nicht in der EU oder<br />

<strong>ein</strong>em anderen Land, mit dem <strong>ein</strong> vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässig<br />

ist. Ist er auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig, ist k<strong>ein</strong><br />

Steuervertreter erforderlich.<br />

Nicht in der EU niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige, die von ihrem<br />

Recht auf Erstattung der in Spanien gezahlten MwSt gemäß der Achten Richtlinie<br />

79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 Gebrauch machen wollen, müssen<br />

ebenfalls <strong>ein</strong>en im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuervertreter bestellen.<br />

58


11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Als Steuervertreter <strong>kann</strong> jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die im<br />

spanischen MwSt-Gebiet ansässig ist.<br />

Ein Steuervertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden.<br />

S<strong>ein</strong>e Bestellung muss der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Ein Steuervertreter muss die Pflichten der Steuerpflichtigen, die er vertritt, erfüllen. Er<br />

haftet jedoch nicht gegen<strong>über</strong> dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht im<br />

spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als "geringes<br />

Steuervergehen".<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />

EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in<br />

Melilla ansässig sind, können freiwillig <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

siehe Antwort auf Frage 11<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

siehe Antwort auf Frage 12<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

RECHNUNGEN<br />

59


19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Die Rechnungstellung ist im Königlichen Dekret Nr. 2401 (Real Decreto 2401/85) vom<br />

18. Dezember 1985 geregelt. Jeder <strong>Unternehmer</strong> muss für alle von ihm bewirkten<br />

Umsätze - auch solche, die mehrwertsteuerlich als Eigenverbrauch gelten - <strong>ein</strong>e<br />

Rechnung ausstellen und das Duplikat oder den Kontrollabschnitt aufbewahren.<br />

Rechnungen bzw. an deren Stelle tretende Dokumente sind sofort bei Erbringung der<br />

Leistung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger s<strong>ein</strong>erseits <strong>Unternehmer</strong>, gilt für die<br />

Rechnungstellung <strong>ein</strong>e Frist von dreißig Tagen.<br />

Rechnungen und deren Duplikate oder Kontrollabschnitte müssen mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

(1) Nummer und gegebenenfalls Serie der Rechnung. Die Rechnungen müssen<br />

fortlaufend nummeriert s<strong>ein</strong>. Es können auch unterschiedliche Serien vorgesehen<br />

werden; dies gilt vor allem dann, wenn die Fakturierung an verschiedenen Orten<br />

erfolgt.<br />

(2) Vor- und Nachname (oder Firmenname), MwSt-Nummer und <strong>Wo</strong>hnsitz des<br />

leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und des Leistungsempfängers bzw. Sitz der festen<br />

Niederlassung im Falle von gebietsfremden Steuerpflichtigen.<br />

Handelt es <strong>sich</strong> bei dem Empfänger um <strong>ein</strong>e natürliche Person, die k<strong>ein</strong><br />

<strong>Unternehmer</strong> ist, genügt die Angabe von Vor- und Nachnamen und der<br />

Personalausweisnummer.<br />

(3) Beschreibung des Umsatzes und Angabe des Gegenleistung. Bei<br />

mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, für die k<strong>ein</strong>e Befreiung gilt, muss die<br />

Rechnung alle wesentlichen Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

sowie den anzuwendenden Steuersatz und den MwSt-Betrag enthalten. Ist die<br />

MwSt im Preis inbegriffen, genügt entweder die Angabe des betreffenden<br />

Steuersatzes oder der Hinweis 'inklusive MwSt' ('I.V.A. incluido'), sofern dies<br />

nach den spanischen MwSt-Vorschriften zulässig ist.<br />

Bezieht <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Rechnung auf die Lieferung von Gegenständen oder die<br />

Erbringung von Dienstleistungen zu unterschiedlichen MwSt-Sätzen, so sind die<br />

entsprechenden Umsätze nach Sätzen getrennt auszuweisen.<br />

(4) Ort und Datum der Rechnung.<br />

Bei Vorauszahlungen für spätere Leistungen ist ebenfalls <strong>ein</strong>e Rechnung<br />

auszustellen und zu <strong>über</strong>mitteln. Dieser Umstand ist auf der Rechnung<br />

ausdrücklich zu vermerken.<br />

Die Rechtsvorschriften sehen in Bezug auf die Rechnungstellung weder Auflagen<br />

sprachlicher Art noch besondere Vorschriften für Versendungslieferungen vor.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Über sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die der<br />

<strong>Unternehmer</strong> im Rahmen s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, sind Rechnungen<br />

60


auszustellen, die die in der Antwort auf Frage 19 aufgeführten Angaben enthalten<br />

müssen. Folgende Ausnahmen sind in den Rechtsvorschriften vorgesehen:<br />

(1) Von der Fakturierungspflicht ausgenommen sind: die Benutzung<br />

gebührenpflichtiger Autobahnen, Umsätze aus Tätigkeiten, die unter das<br />

ver<strong>ein</strong>fachte MwSt-Verfahren fallen, sowie bestimmte, mit Genehmigung der<br />

zuständigen Steuerbehörde befreite Umsätze.<br />

(2) Ist der Leistungsempfänger k<strong>ein</strong> im Rahmen s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

handelnder <strong>Unternehmer</strong> oder freiberuflich Tätiger und beläuft <strong>sich</strong> der Wert der<br />

bewirkten Umsätze auf höchstens 90 EUR, <strong>kann</strong> in der Rechnung auf Angaben<br />

zum Leistungsempfänger verzichtet werden.<br />

(3) Belege oder Fahrsch<strong>ein</strong>e, die weniger Angaben enthalten als Rechnungen, sind<br />

zulässig für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- und<br />

Gaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze,<br />

öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, die<br />

von der zuständigen Steuerbehörde ausgenommen wurden.<br />

Eine vollständige Rechnung ist dennoch auszustellen,<br />

– wenn der Empfänger <strong>ein</strong>er Lieferung oder sonstigen Leistung die Ausstellung <strong>ein</strong>er<br />

Rechnung fordert, um s<strong>ein</strong>e Bemessungsgrundlage zu verringern oder das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.<br />

– bei steuerbefreiten Ausfuhren oder innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen.<br />

Mehrere, innerhalb desselben Kalendermonats bewirkte Umsätze zugunsten <strong>ein</strong>es<br />

bestimmten Leistungsempfängers können in <strong>ein</strong>er Rechnung zusammengefasst werden.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Grundsätzlich muss jeder für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong> vierteljährlich (in<br />

<strong>ein</strong>igen Fällen auch monatlich) <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dem<br />

betreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die<br />

ausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die k<strong>ein</strong> Recht auf<br />

Vorsteuerabzug eröffnen, brauchen k<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärungen abzugeben.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus muss der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e jährliche Zusammenfassende Meldung<br />

<strong>ein</strong>reichen, der Kopien der <strong>ein</strong>zelnen Erklärungen für die entsprechenden<br />

Erklärungszeiträume des Jahres beizufügen sind.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal. Monatliche MwSt-<br />

Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben, die<br />

(1) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR umgesetzt haben.<br />

61


(2) zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die <strong>sich</strong> am Ende des<br />

jeweiligen Erklärungszeitraums ergeben (in erster Linie Exporteure und<br />

<strong>Unternehmer</strong> mit Umsätzen zu niedrigeren Steuersätzen).<br />

Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Finanzministerium jeweils<br />

genehmigten Formular zu erstellen und bis zum 20. Kalendertag des auf den<br />

vierteljährlichen bzw. monatlichen Erklärungszeitraum folgenden Monats <strong>ein</strong>zureichen.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Steuerpflichtige, für die das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärung<br />

auf <strong>ein</strong>em anderen Formular <strong>ein</strong>reichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen und<br />

Zahlungen jedoch vierteljährlich <strong>ein</strong>reichen bzw. entrichten und <strong>ein</strong>e jährliche<br />

Zusammenfassende Meldung abgeben.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Ein ver<strong>ein</strong>fachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nicht<br />

die normale Regelung gewählt haben.<br />

Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indices ermittelt, die auf<br />

speziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betrag<br />

können die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei <strong>ein</strong><br />

Mindeststeuerbetrag.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf das<br />

Kalendervierteljahr folgenden Monats bzw. - für das vierte Quartal - zwischen dem<br />

1. und 30. Januar des Folgejahres abzugeben.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

In Spanien sind sowohl innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe als auch Lieferungen<br />

aufzuführen.<br />

In beiden Fällen müssen folgende Angaben gemacht werden:<br />

(1) MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat sowie s<strong>ein</strong><br />

Vor- und Nachname bzw. der Firmenname;<br />

(2) Steuerbemessungsgrundlage;<br />

62


(3) gegebenenfalls Angabe, ob die Gegenstände im Rahmen <strong>ein</strong>es Dreieckgeschäfts<br />

geliefert wurden.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Die Rechtsvorschriften sehen ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren für die Zusammenfassende<br />

Meldung vor.<br />

Eine Zusammenfassende Meldung für <strong>ein</strong> gesamtes Kalenderjahr <strong>kann</strong> innerhalb der<br />

ersten dreißig Tage des darauffolgenden Monats Januar abgegeben werden, wenn:<br />

– <strong>sich</strong> der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gegenstände<br />

bzw. erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt auf nicht mehr als 27 346 EUR beläuft;<br />

– <strong>sich</strong> der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme von<br />

Neufahrzeugen) auf nicht mehr als 7 813 EURS beläuft.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

28. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

a) Unter die sog. Ausgleichsabgabenregelung ('Régimen especial del recargo de<br />

equivalencia') fallen Einzelhändler (<strong>über</strong>wiegend natürliche Personen, aber auch<br />

juristische Personen, sofern sie nach <strong>ein</strong>er besonderen Einkommensteuerregelung<br />

veranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oder<br />

Erzeugnisse jeder Art verkaufen.<br />

Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlich<br />

zu der auf den Erwerb anfallenden MwSt <strong>ein</strong>e Ausgleichsabgabe ('recargo de<br />

equivalencia') zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in<br />

Bezug auf die MwSt befreit.<br />

Einzelhändler, auf die dieses Verfahren Anwendung findet, brauchen für ihre<br />

Umsätze k<strong>ein</strong>e Rechnungen oder an deren Stelle tretende Dokumente auszustellen,<br />

wenn sie die Gegenstände an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen.<br />

b) Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber von<br />

Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf die<br />

Inanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe der<br />

Registrierungserklärung zur Anmeldung der Tätigkeit oder mittels der<br />

entsprechenden Erklärung jeweils im Dezember vor dem Wirtschaftsjahr, in dem der<br />

Verzicht wirksam werden soll.<br />

Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf <strong>ein</strong>en<br />

Pauschalausgleich in Höhe von 8 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw.<br />

7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes der<br />

bewirkten Umsätze.<br />

Sie sind außerdem für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der<br />

63


Festsetzung und Entrichtung der Steuer verbundenen Melde- und<br />

Aufzeichnungspflichten befreit.<br />

29. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Es gibt <strong>ein</strong> ver<strong>ein</strong>fachtes System, das freiwillig gewählt werden <strong>kann</strong>. Es steht kl<strong>ein</strong>en<br />

Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze im Jahr<br />

<strong>ein</strong>en festgelegten Schwellenwert nicht <strong>über</strong>steigen. Das Besondere an diesem System ist<br />

die Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. ä. Von diesem<br />

System erfasste <strong>Unternehmer</strong> sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zur<br />

Rechnungstellung befreit.<br />

30. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar?<br />

Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zu<br />

verwendenden Vordrucke und Formulare sind in spanischer Sprache verfasst. Nur der<br />

Vordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebiet<br />

ansässige <strong>Unternehmer</strong> und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch)<br />

(Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie).<br />

64


FRANKREICH<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> <strong>über</strong> die französischen MwSt-Vorschriften<br />

informieren möchten, können <strong>sich</strong> schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden:<br />

Direction Générale des Impôts<br />

Département de la Communication<br />

86-92, allée de Bercy<br />

F-75012 Paris<br />

Tel.:(+331)53181134<br />

Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunft<br />

erteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin,<br />

Brüssel, Rom und Madrid.<br />

<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in Frankreich können <strong>sich</strong> an das zuständige Finanzamt<br />

am Ort der Niederlassung wenden.<br />

In der EU ansässige <strong>Unternehmer</strong> ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunft<br />

beim:<br />

Centre des impôts des non-résidents (CINR)<br />

Inspection TVA<br />

9 Rue d’Uzès<br />

TSA 39203<br />

75094 PARIS cedex 02<br />

Tel.:(+331)44761907(oder08oder09)<br />

Fax: (+33 1) 44 76 19 43<br />

E-Mail:cinr@dresg.net<br />

Die Website www.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels' <strong>über</strong> die<br />

neusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. <strong>über</strong> die Einführung des Euro, die Abschaffung<br />

der Pflicht zur Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtige<br />

ohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures').<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Von der Website www.finances.gouv.fr , die <strong>über</strong> alle Aufgaben des Ministeriums für<br />

Wirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es <strong>ein</strong>e Verbindung zur bereits<br />

erwähnten Website www.impôts.gouv.fr , die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor


allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch,<br />

Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind im Code général des impôts (CGI)<br />

und s<strong>ein</strong>en Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Texte<br />

können auf der Website www.legifrance.gouv.fr unter 'Codes', 'Code général des impôts'<br />

oder 'Livre des procédures fiscales' <strong>ein</strong>gesehen werden.<br />

Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden im Bulletin officiel<br />

des impôts veröffentlicht.<br />

Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden,<br />

müssen für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>. Ausländische <strong>Unternehmer</strong> müssen in<br />

Frankreich für MwSt-Zwecke registriert s<strong>ein</strong>, wenn sie dort direkt oder <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste<br />

Niederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen.<br />

Außerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in<br />

Frankreich müssen <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich<br />

melden <strong>sich</strong> direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en<br />

Steuervertreter erfasst waren. In der Gem<strong>ein</strong>schaft ansässige Steuerpflichtige, die vor<br />

dem 1.1.2002 <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamt<br />

geführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigen<br />

können jedoch <strong>ein</strong>e Person damit beauftragen, sie gegen<strong>über</strong> der Verwaltung zu<br />

vertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gem<strong>ein</strong>schaft ansässige<br />

<strong>Unternehmer</strong> der all<strong>ein</strong>ige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigen<br />

betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter 'professionnels' abgerufen<br />

werden.<br />

Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflicht<br />

entsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Sechsten<br />

MwSt-Richtlinie.<br />

Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von<br />

Gegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge<br />

liefern), sowie Personen, die unter <strong>ein</strong>e Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige<br />

juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige,<br />

Pauschallandwirte) und deren innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im<br />

laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt<br />

10 000 EUR nicht <strong>über</strong>schritten haben bzw. <strong>über</strong>schreiten.<br />

66


Sonderregelungen gelten auch für kl<strong>ein</strong>e Unternehmen, die den Grundfreibetrag in<br />

Anspruch nehmen können.<br />

Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer<br />

steuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die ver<strong>ein</strong>fachte<br />

Regelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die im<br />

Laufe des vorherigen Kalenderjahres <strong>ein</strong>en Umsatz von höchstens<br />

- 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort und<br />

Stelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw.<br />

- 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen<br />

erzielt haben.<br />

Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden<br />

(nichtsteuerpflichtige juristische Personen, steuerbefreite Personen, der<br />

Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nur<br />

dann <strong>ein</strong>e eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe <strong>ein</strong>er<br />

solchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000<br />

EUR pro Jahr bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwSt-<br />

Pflicht optieren.<br />

Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtes<br />

schriftlich informiert.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Die Fälle, in denen <strong>sich</strong> die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vom<br />

französischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungen<br />

gemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungen<br />

erfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das die<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung der<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Bei<br />

den fraglichen Leistungen handelt es <strong>sich</strong> um:<br />

- innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie<br />

Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und<br />

bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;<br />

- Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen;<br />

- Nebenleistungen zur innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung beweglicher körperlicher<br />

Gegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung<br />

Dritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;<br />

- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und<br />

bei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mit<br />

beweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden.<br />

67


Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vom<br />

Leistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel<br />

259 B CGI, sofern sie von <strong>ein</strong>em außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleister<br />

erbracht werden und es <strong>sich</strong> bei dem Leistungsempfänger um <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen<br />

handelt, der in Frankreich den Sitz s<strong>ein</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit oder <strong>ein</strong>e feste<br />

Niederlassung hat. Hierbei handelt es <strong>sich</strong> um bestimmte immaterielle Leistungen wie<br />

Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren,<br />

Studienbüros, Buchprüfern, Datenverarbeitung, Bankumsätze,<br />

Telekommunikationsleistungen usw.).<br />

Bewirkt der Leistungserbringer k<strong>ein</strong>erlei Umsatz, für den er in Frankreich MwSt<br />

schuldet, muss er in Frankreich k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer beantragen.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer<br />

beantragen:<br />

- Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre de Formalités des<br />

Entreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oder<br />

Handelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist der<br />

voraus<strong>sich</strong>tliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehn<br />

Tagen nach Antragstellung die Nummer erteilt.<br />

In jeder Direktion der Finanzverwaltung (<strong>ein</strong> bis zwei pro Département) gibt es <strong>ein</strong>e<br />

Person für die Kontakte zu den CFE, an die <strong>sich</strong> die Unternehmen wenden können. Diese<br />

Verbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Registrierung.<br />

- Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre des Impots des non<br />

résidents (CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teilt<br />

den Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-<br />

Nummer zu.<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Die zu erledigenden Formalitäten richten <strong>sich</strong> nach dem Status der Gesellschaft in<br />

Frankreich.<br />

Verfügt die Gesellschaft in Frankreich <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung, muss sie <strong>sich</strong> an die<br />

Industrie- und Handelskammer wenden, um <strong>ein</strong>e Niederlassungsbesch<strong>ein</strong>igung "Mo"<br />

oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allen<br />

Verwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zur<br />

Identifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />

MwSt-Nummer vergeben.<br />

Hat die Gesellschaft k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitäten<br />

zu erfüllen:<br />

68


- Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft ansässig, muss es <strong>ein</strong>en<br />

Steuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und alle<br />

notwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt.<br />

- Ist das Unternehmen in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, muss<br />

es <strong>sich</strong> ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen:<br />

Centre des impôts des non-résidents (CINR)<br />

Inspection TVA<br />

9 Rue d’Uzès<br />

TSA 39203<br />

75094 PARIS cedex 02<br />

Tel.:(+331)44761907(oder08oder09)<br />

Fax: (+33 1) 44 76 19 43<br />

E-Mail:cinr@dresg.net<br />

Um <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige <strong>ein</strong>e Erklärung abgeben,<br />

in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.<br />

Anschließend erhält das Unternehmen <strong>ein</strong>e Registriernummer und <strong>ein</strong>e<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche MwSt-Nummer.<br />

Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden<br />

von den oben genannten Stellen zugesandt.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung von<br />

Versendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt<br />

100 000 EUR ohne MwSt.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI).<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Ist <strong>ein</strong> in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in <strong>ein</strong>em Staat außerhalb der<br />

Europäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebung<br />

zuständigen Behörde <strong>ein</strong>en in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der <strong>sich</strong><br />

verpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und die<br />

Steuer an s<strong>ein</strong>er Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI).<br />

69


Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmen<br />

ausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar k<strong>ein</strong>e<br />

Steuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:<br />

- Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4<br />

CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGI<br />

steuerfrei sind (innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellte<br />

Verbringungen);<br />

- Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr von<br />

Gegenständen, die nach <strong>ein</strong>em Ort im Gebiet <strong>ein</strong>es anderen Mitgliedstaats der<br />

Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beim<br />

Einführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist.<br />

Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

niedergelassene <strong>Unternehmer</strong> bei der Finanzbehörde punktuell <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

bestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichen<br />

Umsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002<br />

geltenden Fassung.<br />

Der Steuervertreter muss <strong>ein</strong> in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>.<br />

Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige <strong>kann</strong> bei der<br />

Finanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe <strong>kann</strong> somit von<br />

Rechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seit<br />

April 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar<br />

1992 ver<strong>ein</strong>heitlicht ist (Folge der rechtlichen Ver<strong>ein</strong>heitlichung des Rechtsberater- und<br />

des Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992<br />

vorgenommen wurde).<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter verpflichtet <strong>sich</strong>, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, die<br />

Formalitäten (Niederlassungsbesch<strong>ein</strong>igung, Buchführung, Abgabe von MwSt-<br />

Erklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen.<br />

Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung s<strong>ein</strong>er Pflichten und ist<br />

der gesetzliche Steuerschuldner.<br />

Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Ausländische Unternehmen können nur <strong>ein</strong>en <strong>ein</strong>zigen Steuervertreter für alle Umsätze<br />

in Frankreich bestellen.<br />

70


Aus dieser Bestimmung ergibt <strong>sich</strong>, dass ihm im Falle von Unregelmäßigkeiten<br />

Korrekturbeträge angelastet werden können.<br />

Wird k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechenden<br />

Geldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtet<br />

werden (Artikel 289 A 1 CGI).<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Der Steuervertreter muss k<strong>ein</strong>e Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdings<br />

<strong>ein</strong>e gute Steuermoral.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

<strong>Unternehmer</strong> mit Niederlassung in <strong>ein</strong>em EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002<br />

k<strong>ein</strong>en Steuervertreter mehr bestellen.<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

EU-<strong>Unternehmer</strong> dürfen k<strong>ein</strong>en Steuervertreter mehr bestellen, der für sie die<br />

Erklärungspflichten <strong>über</strong>nimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Sie<br />

müssen <strong>sich</strong> nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin <strong>ein</strong>en<br />

Bevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original der<br />

Vollmacht vorgelegt werden.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuerbevollmächtigten?<br />

Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, <strong>kann</strong> in Frankreich oder im<br />

Ausland ansässig s<strong>ein</strong>.<br />

Dem für den EU-<strong>Unternehmer</strong> in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall die<br />

Originalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige s<strong>ein</strong>en<br />

früheren Steuervertreter (den <strong>ein</strong> EU-<strong>Unternehmer</strong> bis zum 31. Dezember 2001 bestellen<br />

musste) als Bevollmächtigten wählt.<br />

Der Steuerpflichtige darf nur <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss in<br />

französischer Sprache abgefasst und von <strong>ein</strong>er von dem in der EU ansässigen<br />

Unternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnet<br />

s<strong>ein</strong>. Eine Mustervollmacht befindet <strong>sich</strong> auf der Website www.impots.gouv.fr unter<br />

'professionnels', 'vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. Das<br />

Muster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.<br />

17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuerbevollmächtigter?<br />

Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollen<br />

Verantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das all<strong>ein</strong> Steuerschuldner ist.<br />

71


18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Der Steuerbevollmächtigte muss in k<strong>ein</strong>em Fall <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft vorweisen.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren <strong>Wo</strong>rtlaut des Artikels<br />

289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.<br />

Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:<br />

– jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;<br />

– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet <strong>ein</strong>es<br />

anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.<br />

Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringung<br />

der Dienstleistung <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen, und der Käufer muss <strong>ein</strong>e Rechnung<br />

verlangen.<br />

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />

– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;<br />

– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;<br />

– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten<br />

Dienstleistungen;<br />

– Stückpreis;<br />

– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die <strong>ein</strong>zelnen Steuersätze entfallende<br />

Steuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;<br />

– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Lieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit <strong>ein</strong>er spezifischen Bezugnahme auf<br />

die MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;<br />

– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Dienstleistungen die MwSt-Nummern des<br />

Leistungserbringers und des Kunden;<br />

– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zum<br />

Fahrzeug.<br />

Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben <strong>ein</strong>schließlich Rechnungsdatum und<br />

Rechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom<br />

27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli<br />

1992 aktualisiert.<br />

72


Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen<br />

grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen 1 . Sind Rechnungen, die<br />

Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in<br />

<strong>ein</strong>er anderen Sprache abgefasst, so ist <strong>ein</strong>e beglaubigte Übersetzung <strong>ein</strong>es vereidigten<br />

Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.<br />

Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze<br />

mit ausländischen Kunden in <strong>ausländischer</strong> Währung ausstellen und begleichen. Die<br />

gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte<br />

Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.<br />

Dies wirkt <strong>sich</strong> jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn<br />

die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall<br />

anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als<br />

auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen k<strong>ein</strong>e Rechnungen ausstellen.<br />

Als steuerpflichtig gilt jede Person, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig<br />

ausübt.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Regelmäßige Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als<br />

solche be<strong>kann</strong>t sind. Dies gilt auch dann, wenn sie k<strong>ein</strong>erlei steuerpflichtige Umsätze<br />

bewirkt haben (Nullmeldung).<br />

Gelegentliche Steuerschuldner müssen <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, sobald sie <strong>ein</strong>en<br />

Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder <strong>ein</strong>mal jährlich<br />

abzugeben.<br />

Steuerschuldner, die der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren<br />

Umsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie<br />

solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –<br />

geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr <strong>ein</strong>e Erklärung (Vordruck Nr.<br />

CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie<br />

die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.<br />

1<br />

Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 <strong>über</strong> die Verwendung der französischen<br />

Sprache.<br />

73


Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober und<br />

Dezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für das<br />

vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzug<br />

der MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlung<br />

entspricht <strong>ein</strong>em Fünftel dieses Betrags.<br />

Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, deren<br />

Jahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw.<br />

230 000 EUR <strong>über</strong>steigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optiert<br />

haben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihre<br />

Erklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als<br />

4 000 EUR.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die ver<strong>ein</strong>fachte Regelung<br />

kl<strong>ein</strong>en Unternehmen angepasst.<br />

Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatz ohne MwSt <strong>sich</strong> in dem folgenden<br />

Rahmen bewegt:<br />

- 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,<br />

Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmt<br />

sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung zu stellen;<br />

- 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen.<br />

Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für die<br />

ver<strong>ein</strong>fachte steuerliche Behandlung optieren.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Es gibt <strong>ein</strong> ver<strong>ein</strong>fachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22<br />

beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz <strong>sich</strong> in bestimmten<br />

Grenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben,<br />

obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31).<br />

Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur <strong>ein</strong>mal jährlich <strong>ein</strong>e Erklärung<br />

(Vordruck Nr. CA12/CA12E) <strong>ein</strong>reichen, und zwar bis spätestens 30. April <strong>ein</strong>es jeden<br />

Jahres, wenn s<strong>ein</strong> Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von drei<br />

Monaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, deren<br />

Geschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für <strong>ein</strong>e Abgabe innerhalb von<br />

drei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben.<br />

Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jeden<br />

Umsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet.<br />

74


Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli,<br />

Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli und<br />

Oktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr<br />

geschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistende<br />

Vorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer.<br />

Die Steuerschuldner müssen so nur <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>zige Erklärung pro Jahr abgeben.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - der<br />

Besteuerung und der statistischen Kontrolle.<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlich<br />

<strong>ein</strong>zureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagent<br />

usw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fall<br />

auch nur <strong>ein</strong>zelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig,<br />

um <strong>ein</strong>e angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zu<br />

gewährleisten.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

Alle statistischen Angaben, die zu <strong>über</strong>mitteln sind, wenn Gegenstände empfangen und<br />

versandt werden, gehen <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie<br />

hinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr.<br />

3330/91 vom 7. November 1991 <strong>über</strong> die Statistiken des Warenverkehrs zwischen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG?<br />

Die ver<strong>ein</strong>fachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten<br />

MwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichen<br />

Zwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischen<br />

Angaben zu <strong>über</strong>mitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, in<br />

dem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist,<br />

unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Rechnungen können auf elektronischem Wege <strong>über</strong>mittelt werden, sofern folgende<br />

Anforderungen erfüllt sind:<br />

75


- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbar<br />

s<strong>ein</strong>.<br />

- Die Unternehmen müssen <strong>ein</strong> elektronisches Übertragungssystem verwenden, das den<br />

Normen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in Anhang<br />

IV zum CGI). Die Verfahren für <strong>ein</strong>e solche elektronische Rechnungstellung sind in<br />

Artikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

verfügen und in der Gem<strong>ein</strong>schaft niedergelassen sind oder nicht, von der Pflicht befreit,<br />

die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>zureichen und die MwSt auf<br />

elektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischen<br />

Verfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,<br />

können sie dies <strong>über</strong> ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. <strong>Wo</strong>llen sie<br />

die MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings <strong>über</strong> <strong>ein</strong> Bankkonto<br />

in <strong>ein</strong>em Geldinstitut in Frankreich verfügen.<br />

Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung <strong>ein</strong>reichen und die Steuer<br />

entrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:<br />

- dem elektronischen Austausch von Vordrucken <strong>über</strong> das Internet (EFI);<br />

- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;<br />

Es <strong>kann</strong> nur <strong>ein</strong>es der beiden Verfahren gewählt werden.<br />

Der elektronische Austausch von Vordrucken <strong>kann</strong> <strong>über</strong> das Internet abgewickelt<br />

werden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und<br />

Industrie www.impots.gouv.fr <strong>über</strong> 'e-services' und 'téléTVA'.<br />

Dieses Verfahren eignet <strong>sich</strong> besonders für die Übermittelung <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Erklärung.<br />

Das elektronische Formular <strong>kann</strong> online ausgefüllt werden, und es gibt auch <strong>ein</strong>e Online-<br />

Hilfefunktion.<br />

Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch <strong>ein</strong>e elektronische Signatur gewährleistet.<br />

Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, <strong>ein</strong>e<br />

Vielzahl von Erklärungen <strong>ein</strong>reichen.<br />

Voraussetzung ist die technische Vermittlung <strong>ein</strong>es von der Generaldirektion Steuern<br />

aner<strong>kann</strong>ten EDI-Partners.<br />

Das Lastenheft <strong>kann</strong> von der Website www.edificas.org , die <strong>über</strong> die Steuerwebsite des<br />

Finanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.<br />

Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen <strong>sich</strong> die Steuerschuldner bei der für sie<br />

zuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durch<br />

Einreichung <strong>ein</strong>es Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:<br />

76


- bei <strong>ein</strong>er Finanzkasse, beim Empfangsbüro <strong>ein</strong>es Finanzamts oder direkt auf dem<br />

Server der Generaldirektion Steuern (zu erreichen <strong>über</strong> das Steuerportal des<br />

Finanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will;<br />

- nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFI-<br />

Verfahren wählt.<br />

Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch <strong>ein</strong>e<br />

elektronische Erklärung <strong>ein</strong>gereicht wird.<br />

Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website<br />

'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seite<br />

erlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>er entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage <strong>ein</strong>er<br />

mit dieser geschlossenen speziellen Ver<strong>ein</strong>barung <strong>kann</strong> der Steuerschuldner die für die<br />

Zusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichen<br />

Daten auf elektronischem Wege <strong>über</strong>mitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in der<br />

Entscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und<br />

27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde.<br />

Nach vorheriger Registrierung auf der Website www.minefi.gouv.fr <strong>kann</strong> der<br />

Steuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar<br />

1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Umsatz von bis zu<br />

- 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zum<br />

Konsum an Ort und Stelle verkaufen und Unternehmen, die<br />

Unterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw.<br />

- 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,<br />

von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung der<br />

MwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der ver<strong>ein</strong>fachten Regelung oder<br />

auf Wunsch der normalen MwSt-Regelung.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Die ver<strong>ein</strong>fachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben.<br />

77


33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar.<br />

Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässige<br />

Steuerpflichtige, die in Frankreich k<strong>ein</strong>en Sitz und k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung haben und<br />

auch k<strong>ein</strong>e MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aber<br />

regelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen der<br />

Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft. Sie können <strong>über</strong> die Stelle bezogen werden, die für die<br />

MwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40<br />

(oder 25 41).<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e Vorsteuer<br />

abgezogen werden?<br />

Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werden<br />

<strong>kann</strong>, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt.<br />

Dabei handelt es <strong>sich</strong> um<br />

- für Führungskräfte und Beschäftigte der Unternehmen <strong>über</strong>nommene<br />

Unterbringungskosten;<br />

- Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischter<br />

Verwendung;<br />

- Beförderung von Personen und Nebenleistungen;<br />

- unentgeltlich (oder gegen <strong>ein</strong> erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt)<br />

gelieferte Gegenstände;<br />

- Ausgaben für verbotene Werbung;<br />

- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzug<br />

ausgenommen sind;<br />

- bestimmte Erdölerzeugnisse.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzug<br />

ausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.<br />

50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie<br />

Kerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge und<br />

Maschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.<br />

Im Übrigen <strong>kann</strong> nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderliche<br />

Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daher<br />

unter Umständen <strong>ein</strong>en entsprechenden Prozentsatz ermitteln.<br />

78


IRLAND<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Auskünfte <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften erteilt folgende Stelle:<br />

VAT Interpretation Branch<br />

Office of the Revenue Commissioners<br />

Stamping Building<br />

Dublin Castle<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Tel.: (+353-1) 647 50 00<br />

Fax: (+353-1) 679 52 36<br />

E-Mail: vat@revenue.ie<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Adresse der Website lautet:<br />

www.revenue.ie<br />

Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende zehn<br />

Hauptrubriken untergliedert<br />

(1) Die Homepage ('Home') enthält allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die<br />

Steuerverwaltung ('Revenue') und die Website allgem<strong>ein</strong> sowie <strong>ein</strong> Formular für<br />

<strong>ein</strong>e Online-Umfrage bei den Nutzern der Website.<br />

(2) Unter der Rubrik 'What's New' finden <strong>sich</strong> die neuesten Informationen der<br />

Steuerverwaltung - z. B. <strong>über</strong> die öffentlichen Finanzen - und Pressemitteilungen.<br />

Auch <strong>kann</strong> man <strong>sich</strong> auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt der<br />

Steuerverwaltung setzen lassen.<br />

(3) Die Rubrik 'Services' informiert umfassend <strong>über</strong> alle <strong>ein</strong>schlägigen Steuern,<br />

elektronische Dienstleistungen, den Euro und die Rechtsvorschriften zur<br />

Informationsfreiheit.


(4) Die Rubrik 'FAQs' (Frequently Asked Questions) ist in folgende Bereiche<br />

aufgeteilt: Lifetime Events (Änderung der Lebensumstände), Individuals (Auf<br />

den Einzelnen anwendbare Rechtsvorschriften), Businesses (Vorschriften für<br />

<strong>Unternehmer</strong>), Vehicle Registration Tax (Anmeldung <strong>ein</strong>es Kraftfahrzeugs),<br />

Customs & Excise (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung), How to Contact Us<br />

(Ansprechpartner) und Calendar of Events (Wichtige Termine).<br />

(5) Unter 'Publications' können viele Veröffentlichungen der Steuerverwaltung<br />

aufgerufen werden, so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms),<br />

Informationen <strong>über</strong> Standards bei der steuerlichen Behandlung ('Statements of<br />

Practice'), <strong>ein</strong> regelmäßig ersch<strong>ein</strong>endes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung<br />

('Tax Briefing'), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen (Technical Guidelines),<br />

Rechtsvorschriften (Legislation) und andere Unterlagen (Other material).<br />

(6) Die Rubrik 'Contact' bietet verschiedene Möglichkeiten, Informationen auf der<br />

Website der Steuerverwaltung zu finden.<br />

(7) Die 'Sitemap' (Über<strong>sich</strong>t <strong>über</strong> die Website) bietet ebenfalls verschiedene<br />

Möglichkeiten, auf der Website der Steuerverwaltung Informationen zu finden.<br />

(8) Unter der Rubrik 'Languages' (Sprachen) finden <strong>sich</strong> Informationen und<br />

Unterlagen in irischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache.<br />

(9) Die Rubrik 'About us' enthält allgem<strong>ein</strong>e Informationen <strong>über</strong> die<br />

Steuerverwaltung und ihrer Tätigkeit.<br />

(10) Die Rubrik 'Links' führt zu nützlichen Webadressen in Irland und dem Ausland.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die irischen MwSt-Vorschriften können <strong>über</strong> die Website der Steuerverwaltung<br />

('Revenue') <strong>ein</strong>gesehen werden (www.revenue.ie). Klicken Sie auf der Homepage auf<br />

'Publications' (Veröffentlichungen) und dann auf 'Legislation' (Rechtsvorschriften).<br />

Die Informationen sind in englischer Sprache.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

In Irland ansässige <strong>Unternehmer</strong> müssen <strong>sich</strong> ab <strong>ein</strong>em Jahresumsatz von 25 500 EUR<br />

bei Dienstleistungen bzw. 51 000 EUR bei der Lieferung von Gegenständen registrieren<br />

lassen.<br />

In anderen Mitgliedstaaten ansässige <strong>Unternehmer</strong>, die Versendungslieferungen tätigen,<br />

benötigen <strong>ein</strong>e irische MwSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in<br />

Irland 35 000 EUR <strong>über</strong>steigt.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die im Zuge ihrer<br />

Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Lieferungen in Irland bewirken, müssen <strong>sich</strong><br />

80


unverzüglich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht hängt nicht von <strong>ein</strong>em<br />

Mindestumsatz ab.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirken, benötigen<br />

k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer. Hingegen müssen <strong>sich</strong> <strong>Unternehmer</strong>, die nur Lieferungen zum<br />

Nullsatz bewirken, registrieren lassen.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung<br />

steuerpflichtige Lieferungen bewirken, den Umsatzschwellenwert für die Registrierung<br />

jedoch nicht <strong>über</strong>schreiten, können <strong>sich</strong> freiwillig anmelden und <strong>über</strong>nehmen damit alle<br />

Verpflichtungen <strong>ein</strong>es Steuerpflichtigen.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Nicht in Irland ansässige <strong>Unternehmer</strong>, die Dienstleistungen erbringen, die in <strong>ein</strong>er<br />

Anlage zum irischen MwSt-Gesetz von 1972 erfasst sind (Fourth Schedule to the VAT<br />

Act, 1972) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG), müssen <strong>sich</strong><br />

nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung<br />

geschuldet wird.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> können <strong>sich</strong> bei folgender Stelle für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen:<br />

Taxes Central Registration Office<br />

Office of the Revenue Commissioners<br />

9/15 Upper O'Connell Street<br />

Dublin 1<br />

Irland<br />

Tel.: (+353-1) 874 68 21<br />

Fax: (+353-1) 874 60 78<br />

E-mail: tcro@revenue.ie<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Die Formulare TR/TR1/TR2 sind auszufüllen und bei folgender Stelle <strong>ein</strong>zureichen:<br />

Taxes Central Registration Office<br />

Árus Brugha,<br />

9/15 Upper O'Connell Street<br />

Dublin 1<br />

81


Irland<br />

Tel.: (+353-1) 874 68 21<br />

Fax: (+353-1) 874 60 78<br />

E-mail: tcro@revenue.ie<br />

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer erteilt.<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

41 000 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

-<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

-<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

-<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

-<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

-<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />

EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

-<br />

82


16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

-<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

-<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

-<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Eine steuerpflichtige Person, die <strong>ein</strong>er anderen steuerpflichtigen Person Gegenstände<br />

liefert oder Dienstleistungen für sie erbringt, muss innerhalb bestimmter Fristen <strong>ein</strong>e<br />

Rechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, aus der Folgendes hervorgeht:<br />

• Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Rechnung ausstellt;<br />

• MwSt-Nummer des <strong>Unternehmer</strong>s;<br />

• Name und Anschrift des Kunden;<br />

• Datum der Rechnung;<br />

• Datum der Lieferung bzw. der Dienstleistung;<br />

• vollständige Beschreibung der Gegenstände bzw. der Dienstleistungen;<br />

• Menge der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistungen;<br />

• Rechnungsbetrag ohne MwSt;<br />

• MwSt-Satz (auch bei Nullsatz) und MwSt-Betrag pro MwSt-Satz.<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong>, der innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen zum Nullsatz bewirkt, ist<br />

verpflichtet, außerdem die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat<br />

anzugeben. Eine Person, die Dreiecksgeschäfte tätigt, muss auf der Rechnung<br />

ausdrücklich auf die ver<strong>ein</strong>fachten Regelungen der EU für Dreiecksgeschäfte verweisen.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Eine steuerpflichtige Person muss <strong>ein</strong>er in Inland nicht registrierten steuerpflichtigen<br />

Person, die Anspruch auf Erstattung der MwSt hat, für <strong>ein</strong> Geschäft <strong>ein</strong>e MwSt-<br />

Rechnung ausstellen, wenn dies schriftlich angefordert wird. Auf freiwilliger Basis <strong>kann</strong><br />

<strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person <strong>ein</strong>er nicht steuerpflichtigen Person auch sonst <strong>ein</strong>e MwSt-<br />

Rechnung ausstellen.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

83


21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jeder Inhaber <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer muss <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt zwei Kalendermonate (z. B.<br />

Januar/Februar, März/April usw.). Die MwSt-Erklärung für jeden Erklärungszeitraum ist<br />

am 19. des Folgemonats fällig. Die entsprechende Zahlung ist bei Einreichung der<br />

Erklärung zu entrichten.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Unternehmen mit niedriger MwSt-Schuld <strong>kann</strong> erlaubt werden, statt der zweimonatlichen<br />

Erklärungen <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen. <strong>Unternehmer</strong>, die ihre MwSt-<br />

Schuld per Einzugsermächtigung begleichen, haben ebenfalls diese Möglichkeit, müssen<br />

aber auch die Erklärung <strong>ein</strong>reichen.<br />

<strong>Unternehmer</strong>n, die stets <strong>ein</strong>e Rückzahlung erhalten, <strong>kann</strong> es gestattet werden, monatlich<br />

<strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Gelten bei Verkäufen durch Einzelhändler an Privatpersonen verschiedene Steuersätze,<br />

so werden die unterschiedlich besteuerten Verkäufe anhand der Einkäufe aufgeteilt.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Meldungen sind vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Auf Antrag können die <strong>Unternehmer</strong><br />

unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch monatliche oder jährliche Meldungen<br />

<strong>ein</strong>reichen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>. Innergem<strong>ein</strong>schaftliche statistische Daten werden <strong>über</strong> Intrastat-Verfahren<br />

gesammelt.<br />

84


27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen auf<br />

schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, <strong>ein</strong>e jährliche<br />

Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>zureichen, wenn die Lieferungen und<br />

Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 76 184 EUR nicht<br />

<strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden und s<strong>ein</strong>e<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in diesem<br />

Jahr nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden, sofern diese<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen k<strong>ein</strong>e Neufahrzeuge umfassen.<br />

– Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen, der jährliche<br />

MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen darf, auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung<br />

gestattet werden, <strong>ein</strong>e jährliche Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>zureichen, wenn die<br />

Lieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr<br />

190 461 EUR nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden und<br />

s<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in<br />

<strong>ein</strong>em Jahr nicht <strong>über</strong>steigen oder voraus<strong>sich</strong>tlich nicht <strong>über</strong>steigen werden, sofern<br />

diese innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen k<strong>ein</strong>e Neufahrzeuge umfassen.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

<strong>Unternehmer</strong> dürfen Rechnungen elektronisch ausstellen, sofern die System<strong>sich</strong>erheit<br />

gewährleistet ist. Zulässig sind die Verwendung<br />

• <strong>ein</strong>er <strong>sich</strong>eren elektronischen Unterschrift,<br />

• <strong>ein</strong>es Systems für den elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange -<br />

EDI) oder<br />

• anderer elektronischer Mittel.<br />

Das System für die elektronische Rechnungstellung muss bestimmten Spezifikationen<br />

und Bedingungen entsprechen, die in Regelungen festgehalten werden sollen. Die<br />

Ausarbeitung dieser Regelungen steht kurz vor dem Abschluss. Nach Fertigstellung<br />

können sie auf der Website der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>gesehen werden (www.revenue.ie).<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Elektronische MwSt-Erklärungen können <strong>über</strong> den Online-Dienst der Steuerverwaltung<br />

(Revenue On-line Service - ROS) <strong>ein</strong>gereicht werden. Das System ermöglicht es,<br />

• MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> das Internet <strong>ein</strong>zureichen und<br />

85


• die Einzelheiten zu Ihrem MwSt-Konto abzurufen.<br />

Über das ROS können Steuerbevollmächtigte die MwSt-Erklärungen für ihre Kunden<br />

<strong>über</strong> das Internet <strong>ein</strong>reichen und die Einzelheiten zu den entsprechenden Konten ihrer<br />

Kunden abrufen.<br />

Die Nutzung des Systems sollte <strong>über</strong> den Leitfaden ('step-by-step instructions') beantragt<br />

werden, der auf der Website der Steuerverwaltung (www.revenue.ie) verfügbar ist.<br />

Klicken Sie auf der Homepage auf 'Revenue On-Line Service' und dann unter 'How to<br />

become a ROS customer' (Wie werde ich ROS-Benutzer) auf 'step-by-step instructions'.<br />

Fragen zur Antragstellung können auch per E-Mail an roshelp@revenue.ie gerichtet<br />

werden.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können derzeit auf Diskette, per Post oder per E-Mail<br />

<strong>ein</strong>gereicht werden. Die Postanschrift lautet:<br />

VMA Systems Section<br />

Revenue Commissioners<br />

Government Buildings<br />

Millennium Centre<br />

Dundalk<br />

Co. Louth.<br />

Irland<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Es gibt <strong>ein</strong>e Pauschalregelung für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang A der<br />

Richtlinie 77/388/EWG ausüben (z. B. Ackerbau, Viehzucht, Fischerei, Forstwirtschaft<br />

usw.).<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

_<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Unterlagen sind in Englisch.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

86


34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für andere<br />

Zwecke als die des steuerpflichtigen Unternehmens verwendet werden.<br />

Außerdem <strong>kann</strong> in folgenden Fällen k<strong>ein</strong> Vorsteuerabzug erfolgen, auch wenn die<br />

Gegenstände bzw. Dienstleistungen für die Zwecke des steuerpflichtigen Unternehmens<br />

benötigt oder verwendet werden:<br />

• Aufwendungen für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere persönliche<br />

Dienstleistungen für <strong>ein</strong>e steuerpflichtige Person, ihre Vertreter oder Angestellten,<br />

außer die Person unterliegt der MwSt (Vorsteuerabzug erfolgt dann entsprechend dem<br />

Umfang der Steuerpflicht);<br />

• Aufwendungen <strong>ein</strong>er steuerpflichtigen Person für Speisen und Getränke,<br />

Beherbergung und andere Repräsentationsleistungen, sofern es <strong>sich</strong> vollständig oder<br />

teilweise um Aufwendungen für die Erbringung <strong>ein</strong>er Werbungsdienstleistung<br />

handelt, für die der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und zahlen muss;<br />

• Repräsentationsaufwendungen <strong>ein</strong>er steuerpflichtigen Person, ihrer Vertreter oder<br />

Angestellten;<br />

• Erwerb (und Mieten) von Personenkraftfahrzeugen, außer sie sind zum Wiederverkauf<br />

gedacht oder werden für die Zwecke <strong>ein</strong>es Fahrzeugverleihs oder <strong>ein</strong>er Fahrschule<br />

<strong>ein</strong>gesetzt;<br />

• Erwerb von Benzin, wenn es nicht für Zwecke der Unternehmen verwendet wird;<br />

• Lohnveredelung, die die Übergabe von Gegenständen umfasst, die an <strong>sich</strong> nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Übt <strong>ein</strong>e Person sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten aus,<br />

ist nur bei den steuerpflichtigen Tätigkeiten Vorsteuerabzug möglich. Werden erworbene<br />

Leistungen sowohl für Zwecke, die <strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug erlauben, als auch für Zwecke,<br />

die k<strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug erlauben, <strong>ein</strong>gesetzt, handelt es <strong>sich</strong> um sog. 'dual-use inputs'.<br />

Gemäß <strong>ein</strong>er festgelegten Pro-rata-Methode und Ver<strong>ein</strong>barungen mit der örtlichen<br />

Steuerbehörde ist für solche Leistungen teilweise Vorsteuerabzug möglich.<br />

87


ITALIEN<br />

MWST-REGISTRIERUNG<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Ministero delle Finanze<br />

Segretariato Generale<br />

Ufficio Relazioni Internazionali<br />

Viale dell'Aeronautica, 122<br />

I-00144 Roma<br />

Tel.: (+39 6) 592 59 67 oder 543 94 25 6<br />

Fax: (+39 6) 591 29 83<br />

Website: www.Finanze.it<br />

2. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (<strong>ein</strong>schließlich Handwerk) und<br />

freiberuflicher Tätigkeiten ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung vorgeschrieben (Artikel 4 und 5<br />

des italienischen MwSt-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von der<br />

Registrierungspflicht ist nicht möglich.<br />

3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer an<br />

ausländische <strong>Unternehmer</strong><br />

Der <strong>Unternehmer</strong> muss <strong>sich</strong> an die für s<strong>ein</strong>en steuerlichen <strong>Wo</strong>hnsitz zuständige MwSt-<br />

Behörde wenden und <strong>ein</strong>en Vordruck <strong>über</strong> die Aufnahme s<strong>ein</strong>er Tätigkeit ausfüllen.<br />

Hat er k<strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Italien, <strong>kann</strong> er <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

Ein Mindestzeitraum für die MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. Sie gilt bis zur<br />

Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit.<br />

4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

27 889 EUR


5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der<br />

Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

8 263 EUR<br />

STEUERVERTRETER<br />

6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Anschrift in Italien können <strong>ein</strong>e in Italien<br />

ansässige natürliche oder juristische Person als Steuervertreter bestellen, um ihren<br />

mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und die in den MwSt-<br />

Rechtsvorschriften festgelegten Rechte ausüben zu können.<br />

Die Bestellung des Steuervertreters muss in <strong>ein</strong>em amtlichen Dokument oder <strong>ein</strong>er<br />

registrierten privaten Ver<strong>ein</strong>barung festgehalten werden oder in <strong>ein</strong>em besonderen<br />

Verzeichnis <strong>ein</strong>getragen werden, das beim örtlich zuständigen Mehrwertsteueramt des<br />

Gebietes aufliegt, in dem der Steuervertreter s<strong>ein</strong>en steuerlichen <strong>Wo</strong>hnsitz hat. Der<br />

Vertragspartner ist vor der Durchführung des Umsatzes <strong>über</strong> die Bestellung des<br />

Steuervertreters zu unterrichten.<br />

Die Bestellung <strong>kann</strong> auch mittels <strong>ein</strong>es Dokuments erfolgen, das in <strong>ein</strong>em anderen Land<br />

notariell beglaubigt wird, das Mitglied der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist.<br />

Ein derartiges Dokument, das in der Folge vom Generalkonsul Italiens in dem<br />

betreffenden Land zu bestätigen ist, gilt als amtliche Urkunde.<br />

7. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der von ihm Vertretene.<br />

Für den ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Anschrift in Italien erledigt er<br />

folgende Tätigkeiten: Rechnungstellung, Registrierung, Entrichtung der MwSt,<br />

Einreichung von Erklärungen und Erledigung sonstiger Verpflichtungen, die mit der<br />

Tätigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen in Italien zusammenhängen. Außerdem<br />

haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Erfüllung der in den MwSt-<br />

Rechtsvorschriften niedergelegten Pflichten.<br />

Bewirkt <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> jedoch nur nichtsteuerpflichtige oder befreite<br />

Umsätze, so können die Pflichten des Vertreters auf die Rechnungstellung und die<br />

Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen beschränkt s<strong>ein</strong>.<br />

8. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu benennen?<br />

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für den Vertretenen. Kommt der<br />

Steuervertreter s<strong>ein</strong>en Verpflichtungen nicht nach, <strong>kann</strong> <strong>ein</strong> Ersuchen um Unterstützung<br />

bei der Beitreibung der Steuerforderungen gestellt werden.<br />

89


RECHNUNGEN<br />

9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />

Jeder Steuerpflichtige, der <strong>ein</strong>en Gegenstand liefert bzw. <strong>ein</strong>e Dienstleistung erbringt,<br />

muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen. Rechnungen sind sofort bei Lieferung des Gegenstands<br />

bzw. zum Zeitpunkt der Vergütung der erbrachten Dienstleistung auszustellen.<br />

Die Rechnung muss datiert und fortlaufend nummeriert s<strong>ein</strong> sowie folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

– Name und Anschrift der steuerpflichtigen Personen, zwischen denen der Umsatz<br />

Geschäft abgewickelt wurde, <strong>ein</strong>schließlich der folgenden Angaben:<br />

(a) bei Unternehmen, Firmen oder juristischen Personen: Firmenname;<br />

(b) bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname;<br />

In beiden Fällen ist der <strong>Wo</strong>hnsitz oder der Firmensitz der Steuerpflichtigen bzw. bei<br />

gebietsfremden Steuerpflichtigen die feste Anschrift anzugeben.<br />

– MwSt-Nummer des Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers und<br />

gegebenenfalls des Leistungsempfängers;<br />

– Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten<br />

Dienstleistungen;<br />

– Preis je Einheit;<br />

– Gesamtpreis ohne MwSt und entsprechender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen.<br />

Für die Rechnung ist k<strong>ein</strong>e bestimmte Sprache vorgeschrieben.<br />

10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Sofern vom Käufer k<strong>ein</strong>e Rechnung verlangt wird, besteht in den folgenden Fällen k<strong>ein</strong>e<br />

Verpflichtung zur Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung:<br />

(1) genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler in öffentlich<br />

zugänglichen Räumen oder auf Privatgelände, mittels Verkaufsautomaten, per<br />

Post, zu Hause oder ambulant;<br />

(2) Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen,<br />

in Kantinen oder Verkaufsautomaten;<br />

(3) Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck;<br />

(4) Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Stellen, ambulant oder in der <strong>Wo</strong>hnung des Kunden;<br />

(5) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren sowie sonstige<br />

Dienstleistungen von Finanzinstituten;<br />

90


(6) bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäß<br />

Artikel 36a für die Anwendung der Steuer optiert haben.<br />

Die betreffenden Steuerpflichtigen sind - sofern sie vorher bei der für MwSt zuständigen<br />

Behörde <strong>ein</strong>en entsprechenden Antrag gestellt haben - für Umsätze, die gemäß Artikel 10<br />

des italienischen MwSt-Gesetzes befreit sind (mit Ausnahme bestimmter, unter den<br />

Nummern 11, 18 und 19 des genannten Artikels aufgeführter Umsätze) von der Pflicht<br />

zur Ausstellung von Rechnungen und zur Registrierung befreit.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

11. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong><br />

verpflichtet, die<br />

– unternehmerisch tätig sind;<br />

– <strong>ein</strong>em Handwerk oder <strong>ein</strong>em freien Beruf nachgehen.<br />

Die Verpflichtung zur Abgabe <strong>ein</strong>er Erklärung bleibt auch bestehen, wenn diese<br />

Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen Umsätze getätigt<br />

haben.<br />

Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:<br />

(a) Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze<br />

bewirkt haben;<br />

(b) vorausgesetzt, dass sie k<strong>ein</strong>e Berichtigungen vornehmen müssen;<br />

(c) landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 befreit sind<br />

(maximaler Umsatz 2 582 EUR);<br />

(d) Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, die unter die<br />

Sonderregelung gemäß Artikel 74 Absatz 6 fallen.<br />

12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich abzugeben.<br />

Neben der jährlichen Erklärung haben <strong>ein</strong>ige steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> periodische<br />

Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben.<br />

Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften und<br />

Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22.<br />

Dezember 1986 sowie von natürlichen Personen <strong>ein</strong>zureichen, die im vorangegangenen<br />

Jahr <strong>ein</strong>en Umsatz von <strong>über</strong> 25 823 EUR erzielt haben.<br />

Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten.<br />

91


Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von höchstens<br />

185 924 EUR (Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Handwerks- und<br />

Gewerbebetriebe) bzw. 516 457 EUR (andere Tätigkeiten) können, nachdem sie für die<br />

Abgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr oder für die Aufnahme der Tätigkeit<br />

optiert haben,<br />

(a) ihre periodischen Erklärungen für das erste, zweite und dritte<br />

Kalenderquartal spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf das jeweilige<br />

Quartal folgenden Monats <strong>ein</strong>reichen und die entsprechenden Zahlungen<br />

spätestens bis zum 16. Tag desselben Monats leisten, wobei Zinsen in<br />

Höhe von 1,50 % anfallen;<br />

(b) die Steuer alljährlich bis zum 15. März innerhalb der angegebenen Frist<br />

für die Zahlung des Betrags entrichten, der aufgrund der Jahreserklärung<br />

geschuldet wird, wobei je vollen oder angefangenen Monat Verspätung<br />

Zinsen von 0,4 % anfallen.<br />

Übt der Steuerpflichtige neben Dienstleistungen noch andere Tätigkeiten aus und werden<br />

diese nicht getrennt ausgewiesen, gilt der Schwellenwert von 185 924 EUR für alle<br />

ausgeübten Tätigkeiten.<br />

13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Es gibt folgende Sonderregelungen:<br />

– Sonderregelung für Landwirte;<br />

– Ausgleichsregelung für Mutter- und Tochterunternehmen;<br />

– Regelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung);<br />

– Andere Sonderregelungen gelten nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten<br />

Nr. 633/72 vom 26. Oktober 1972 für:<br />

(a) den Handel mit Salz und Tabak;<br />

(b) den Handel mit Zündhölzern;<br />

(c) den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;<br />

(d) Dienstleistungen von Betreibern öffentlicher Telephonen, der<br />

Öffentlichkeit zugänglichen Telephonen und öffentlichen Telephonzellen;<br />

(e) die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

durch autorisierte Vertreiber;<br />

(f) Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen<br />

erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihres<br />

Umfangs für Zeiträume von <strong>über</strong> 1 Monat in Rechnung gestellt werden,<br />

können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen<br />

92


Erklärungen im Sinne von Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72<br />

abzugeben und die Steuer vierteljährlich anstatt monatlich zahlen;<br />

(g) Veranstaltungen und Glücksspiele;<br />

(h) Lieferung von Alteisen, Altmetall und Metallschrott;<br />

(i) Auktionsgeschäfte;<br />

(j) Auftragsvergabe an Zulieferer.<br />

14. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Siehe Antwort auf Frage 13.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Je nach Höhe der bewirkten Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich.<br />

16. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

Es sind auch die in Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Intrastat) genannten<br />

statistischen Daten bereitzustellen.<br />

Ferner ist <strong>ein</strong>e Aufstellung der erfolgten Käufe <strong>ein</strong>zureichen.<br />

17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />

Steuerpflichtige mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben.<br />

Generell müssen jedoch die folgenden Fristen <strong>ein</strong>gehalten werden:<br />

(1) Lieferungen<br />

(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen im Wert von <strong>über</strong> 154 937 EUR<br />

bewirkt haben oder im Falle der Aufnahme des innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Handels im laufenden Jahr voraus<strong>sich</strong>tlich innergem<strong>ein</strong>schaftliche<br />

Lieferungen in dieser Höhe bewirken werden;<br />

93


(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen im Wert von <strong>über</strong> 38 734 EUR<br />

bewirken;<br />

(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.<br />

(2) Erwerbe<br />

(a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Wert von <strong>über</strong> 103 291 EUR getätigt<br />

haben oder im Falle der Aufnahme des innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handels<br />

im laufenden Jahr voraus<strong>sich</strong>tlich innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe in<br />

dieser Höhe tätigen werden;<br />

(b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Wert von <strong>über</strong> 25 823 EUR tätigen;<br />

(c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.<br />

18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

19. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

94


LUXEMBURG<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Bureau d'imposition X de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines<br />

7, Rue Plébiscite<br />

Boîte postale 31<br />

L - 2010 LUXEMBOURG-VILLE<br />

Tel.: (+352) 44 90 5-1<br />

Fax: (+352) 29 11 93<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

http://saturn.etat.lu/etva/index.do<br />

Über diese Website können<br />

(1) luxemburgische <strong>Unternehmer</strong>, die innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen tätigen,<br />

die Gültigkeit der MwSt-Nummer ihrer Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten<br />

<strong>über</strong>prüfen;<br />

(2) alle MwSt-Formulare abgerufen werden.<br />

Die Website ist zweisprachig (Französisch und Deutsch).<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen sind die Vorschriften verfügbar?<br />

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt werden im Amtsblatt des<br />

Großherzogtums Luxemburg, dem "MEMORIAL" veröffentlicht (Herausgeber: Service<br />

Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg; Druckerei:<br />

Cour Victor Buck s.à r.l. in Leudelange).<br />

Seit 1996 veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften können <strong>über</strong> folgende<br />

Website abgerufen werden: http://www.etat.lu/memorial/.<br />

Eine koordinierte, aktuelle Fassung des MwSt-Gesetzes vom 12. Februar 1979 und der<br />

Durchführungsvorschriften in französischer Sprache (Code Fiscal - Vol 6) <strong>kann</strong> bei<br />

folgender Stelle erworben werden:


Editions de l'Imprimerie St-Paul<br />

2, rue Christophe Plantin<br />

L - 2988 Luxembourg<br />

Tel.: (+352) 49 93 1<br />

Die genannte Ausgabe enthält auch <strong>ein</strong>e offiziöse deutschsprachige Fassung der<br />

Vorschriften.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die im Gebiet<br />

des Großherzogtums Luxemburg zu besteuern sind und für die sie die Steuer schulden,<br />

müssen <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgenden<br />

Umsätzen der Fall:<br />

– entgeltliche Lieferungen von Gegenständen <strong>ein</strong>schließlich solcher, die Gegenstand<br />

<strong>ein</strong>er Installation oder <strong>ein</strong>er Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung<br />

mit oder ohne Inbetriebsetzungsprüfung sind, sowie die Erbringung von<br />

Dienstleistungen gegen Entgelt;<br />

– entgeltliche innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe von Gegenständen;<br />

– Einfuhr von Gegenständen;<br />

– Lieferungen im Rahmen des Versandhandels, wenn der Ort der Lieferung als in<br />

Luxemburg gelegen gilt (d.h. wenn der Schwellenwert von 100 000 EUR<br />

<strong>über</strong>schritten wird oder wenn der Lieferer für die Besteuerung in Luxemburg optiert).<br />

In folgenden Fällen ist k<strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich:<br />

– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen<br />

der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt und für die<br />

sie grundsätzlich die MwSt schulden, wenn die betreffenden Umsätze von der MwSt<br />

befreit sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug zu eröffnen.<br />

– Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen<br />

der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie<br />

jedoch nicht die MwSt schulden.<br />

– Ausländische <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die ihre<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb von Luxemburg ausüben.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> ausländische <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der<br />

Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch<br />

96


nicht die MwSt schulden, müssen <strong>sich</strong> nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies<br />

ist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall:<br />

• Erbringung folgender Dienstleistungen durch <strong>ein</strong>en im Ausland niedergelassenen<br />

Steuerpflichtigen, wenn die MwSt vom Empfänger geschuldet wird und<br />

a) sofern der Empfänger in Luxemburg für MwSt-Zwecke registriert ist:<br />

– innergem<strong>ein</strong>schaftliche Beförderung von Gegenständen;<br />

– in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat erbrachte Nebenleistungen zur<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung von Gegenständen;<br />

– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für<br />

Rechnung Dritter bei der Erbringung anderer als der nachstehend unter b)<br />

genannten Dienstleistungen tätig werden;<br />

– Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen in <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Bewertung den<br />

betreffenden Mitgliedstaat verlassen;<br />

– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Arbeiten den<br />

betreffenden Mitgliedstaat verlassen;<br />

b) sofern der Empfänger in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist:<br />

– Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Gebrauchsmustern und<br />

ähnlichen Rechten;<br />

– Dienstleistungen im Bereich der Werbung;<br />

– Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Buchhaltern, Ingenieuren,<br />

Beratungsunternehmen und ähnliche Dienstleistungen;<br />

– Datenverarbeitung und Erteilung von Auskünften;<br />

– Bank-, Finanz- und Ver<strong>sich</strong>erungs- und Rückver<strong>sich</strong>erungsgeschäfte mit<br />

Ausnahme der Vermietung von Safes;<br />

– Gestellung von Personal;<br />

– Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme von<br />

Beförderungsmitteln;<br />

– Telekommunikationsleistungen;<br />

– Verpflichtung, <strong>ein</strong>e berufliche Tätigkeit oder <strong>ein</strong> Recht im Sinne dieses<br />

Buchstabens nicht oder nur teilweise auszuüben;<br />

– Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für<br />

Rechnung Dritter bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem<br />

Buchstaben tätig werden.<br />

97


• Innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 der<br />

Sechsten MwSt-Richtlinie in luxemburgischem Gebiet unter den in Artikel 28c Teil E<br />

Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen<br />

(Dreiecksgeschäfte).<br />

In den vorstehend genannten Fällen können ausländische <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e MwSt-<br />

Registrierung in Luxemburg beantragen.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> beantragen die MwSt-Registrierung bei der in der Antwort<br />

auf Frage 1 genannten Stelle.<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Jede natürliche oder juristische Person, die <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer beantragt, muss zunächst<br />

im luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen <strong>ein</strong>getragen s<strong>ein</strong>.<br />

Dazu hat die betreffende Person <strong>ein</strong>e Erklärung ("déclaration initiale") auf dem dafür<br />

vorgesehenen Formular (für natürliche bzw. für juristische Personen) abzugeben, das<br />

<strong>über</strong> die oben genannte Website der Steuerverwaltung abgerufen werden <strong>kann</strong>. Das<br />

ausgefüllte Formular ist an die in der Antwort auf Frage 1 genannte Stelle zu senden.<br />

Natürliche Personen müssen der Erklärung <strong>ein</strong>e Photokopie ihres ausländischen Passes<br />

beifügen, juristische Personen <strong>ein</strong> Exemplar ihres Gesellschaftsstatuts.<br />

Der Steuerpflichtige erhält <strong>ein</strong>e MwSt-Kennnummer, die er bei Kontakten mit der<br />

Verwaltung anzugeben hat. Außerdem erhält er <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer zugeteilt, die bei<br />

allen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen zu verwenden ist.<br />

Vor der Aufnahme <strong>ein</strong>er gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit in Luxemburg<br />

muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte <strong>über</strong> die erforderliche<br />

Niederlassungsgenehmigung verfügen und im Handelsregister <strong>ein</strong>getragen s<strong>ein</strong>. Die<br />

zuständigen Stellen sind:<br />

Niederlassungsgenehmigung<br />

Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement<br />

6, Avenue Emile Reuter<br />

B.P. 535<br />

L-2420 Luxembourg<br />

Telefon (Zentrale): (+352) 478-1<br />

Infotelefon: (+352) 478-4711, -4715, -4716, -4718<br />

Fax: (+352) 478-4740<br />

Eintragung ins Handelsregister<br />

• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Luxemburg:<br />

98


Palais de Justice<br />

Greffe du Tribunal d'Arrondissement<br />

Rue du Palais de Justice<br />

L - 1841 Luxembourg<br />

Tel.: (+ 352) 47 59 81 und 22 18 93<br />

• Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch:<br />

Palais de Justice<br />

Place Guillaume<br />

L - 9237 Diekirch<br />

Tel.: (+352) 80 32 11<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28a Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

100 000 EUR<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

10 000 EUR<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an <strong>kann</strong> in Luxemburg k<strong>ein</strong> Steuervertreter mehr<br />

bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass <strong>sich</strong> nicht in Luxemburg niedergelassene<br />

Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der<br />

Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie<br />

die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.<br />

11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Siehe Antwort auf Frage 10.<br />

12. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antwort auf Frage 10.<br />

99


13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Siehe Antwort auf Frage 10.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Von <strong>ein</strong>em Steuerpflichtigen mit Sitz außerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft <strong>kann</strong> verlangt werden,<br />

dass er <strong>ein</strong>e Sicherheit leistet oder <strong>ein</strong>e Bürgschaftserklärung <strong>ein</strong>es zugelassenen<br />

Bankinstituts vorlegt, um die Zahlung der Steuer und etwaiger Geldbußen zu<br />

gewährleisten, die aufgrund der von dem Steuerpflichtigen durchgeführten oder<br />

durchzuführenden steuerbaren Umsätze geschuldet werden.<br />

Die Sicherheit ist binnen <strong>ein</strong>es Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung<br />

zu leisten; für die Vorlage der Bürgschaftserklärung gilt die selbe Frist.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an <strong>kann</strong> in Luxemburg k<strong>ein</strong> Steuervertreter mehr<br />

bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass <strong>sich</strong> nicht in Luxemburg niedergelassene<br />

Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der<br />

Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie<br />

die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen.<br />

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Siehe Antwort auf Frage 10.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antwort auf Frage 10.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />

Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />

ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss <strong>ein</strong>e Rechnung oder <strong>ein</strong> an deren Stelle tretendes<br />

Dokument ausstellen für<br />

100


– an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Person bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen;<br />

– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für<br />

Versendungslieferungen fallen;<br />

– Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für die<br />

Differenzbesteuerung fallen;<br />

– Lieferungen von Gegenständen, die durch ihn selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung<br />

oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb<br />

Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert werden,<br />

wenn diese Lieferungen an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen, der im Rahmen<br />

s<strong>ein</strong>es Unternehmens handelt, oder an <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Person in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat bewirkt werden;<br />

– Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch ihn selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung oder<br />

durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb<br />

Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert werden,<br />

wenn diese Lieferungen bewirkt werden an:<br />

(a) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt<br />

bzw. Dienstleistungen erbringt, die von der Steuer befreit sind und k<strong>ein</strong>en<br />

Anspruch auf Vorsteuerabzug eröffnen;<br />

(b) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, für den die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen gilt;<br />

(c) <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung für land- und<br />

forstwirtschaftliche Erzeuger gilt;<br />

(d) nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit<br />

oder deren Umsätze nicht der MwSt unterliegen;<br />

(e) jede andere nichtsteuerpflichtige Person;<br />

– Verbringungen von Gegenständen durch <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen oder für dessen<br />

Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft,<br />

wenn diese Verbringungen für die Zwecke s<strong>ein</strong>es Unternehmens vorgenommen<br />

werden (Lagervorräte und Investitionsgüter);<br />

– Vorauszahlungen, die er von <strong>ein</strong>em anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>er<br />

nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oder<br />

Dienstleistung bewirkt ist.<br />

Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumen muss bis zum 15. Tag des auf<br />

die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistung folgenden Monats<br />

bzw. im Falle <strong>ein</strong>er Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Gegenstände oder noch nicht<br />

erbrachte Dienstleistungen bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden.<br />

Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument muss folgendes ausweisen:<br />

(a) Rechnungsdatum;<br />

101


(b) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der<br />

Dienstleistung;<br />

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der<br />

Dienstleistung oder gegebenenfalls der Zeitraum, auf den <strong>sich</strong> die<br />

Rechnung bezieht;<br />

(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Art<br />

und Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie Angaben, die zur<br />

Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes erforderlich sind;<br />

(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />

Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;<br />

(f) Preis ohne Steuer und sonstige zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

je Steuersatz erforderliche Angaben, wenn für die in Rechnung gestellten<br />

Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />

(g) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;<br />

(h) Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn<br />

für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />

(i) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />

Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird.<br />

Die Rechnung muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:<br />

– bei Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen von<br />

Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter an der Erbringung von<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderungsleistungen beteiligt sind: MwSt-Nummer des<br />

Dienstleistenden in Luxemburg und MwSt-Nummer des Empfängers der<br />

Dienstleistung, unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist;<br />

– bei der Verbringung von Gegenständen durch <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen für Zwecke<br />

s<strong>ein</strong>es Unternehmens in <strong>ein</strong>en anderen Mitgliedstaat (Lagerbestände und<br />

Investitionsgüter): MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in Luxemburg und s<strong>ein</strong>e<br />

MwSt-Nummer in dem anderen Mitgliedstaat;<br />

– bei Lieferungen neuer Fahrzeuge:<br />

(a) Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind,<br />

insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell,<br />

Fahrgestellnummer und Baujahr;<br />

(b) Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />

(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />

102


– bei <strong>ein</strong>er Anschlusslieferung zu <strong>ein</strong>em innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb von<br />

Gegenständen, den <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger, der im Inland weder ansässig ist noch <strong>ein</strong>e<br />

MwSt-Nummer hat, hingegen in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e solche Nummer<br />

hat, im Inland an <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder an <strong>ein</strong>e nichtsteuerpflichtige<br />

juristische Person mit MwSt-Nummer bewirkt, für den/die die Anschlusslieferung<br />

bestimmt ist und der/die als Steuerschuldner angegeben ist: außerdem <strong>ein</strong>en<br />

ausdrücklichen Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich sowie die<br />

MwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige diesen innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Erwerb<br />

und die Anschlusslieferung bewirkt hat, sowie die MwSt-Nummer des Empfängers<br />

dieser Lieferung;<br />

– in der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, die/das der im Ausland<br />

ansässige Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von<br />

Dienstleistungen auszustellen hat, für die die Steuer vom Empfänger des Gegenstands<br />

bzw. der Dienstleistung geschuldet wird, ist lediglich der Preis ohne Steuer für jeden<br />

steuerpflichtigen Umsatz anzugeben.<br />

Rechnungen, die von <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen <strong>Unternehmer</strong> für Lieferungen von<br />

Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten ausgestellt<br />

werden, müssen folgende Angaben enthalten:<br />

(1) bei Lieferungen, die der Sonderregelung für die Differenzbesteuerung<br />

unterliegen, auf die der steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> jedoch die normalen<br />

Steuervorschriften angewandt hat:<br />

(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;<br />

(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des<br />

Kunden;<br />

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;<br />

(d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände, wobei<br />

Gegenstände, deren Kaufpreis pro Stück 250 EUR <strong>über</strong>schreitet oder bei<br />

denen es <strong>sich</strong> um Fahrzeuge handelt, getrennt aufzuführen sind; bei<br />

Fahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument<br />

ferner folgende Angaben enthalten:<br />

– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art<br />

des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und<br />

Baujahr;<br />

– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />

(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />

(e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />

Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind;<br />

103


– Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der<br />

Bemessungsgrundlage je Steuersatz erforderlich sind, wenn für die in Rechnung<br />

gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />

(f) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag;<br />

– Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die in<br />

Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten;<br />

(g) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />

Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird;<br />

(2) bei Lieferungen, die der Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung<br />

unterliegen:<br />

(a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung;<br />

(b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des<br />

Kunden;<br />

(c) Datum der Lieferung der Gegenstände;<br />

(d) Menge, übliche Beschreibung und Preis, <strong>ein</strong>schließlich der MwSt auf die<br />

Gewinnspanne für die gelieferten Gegenstände, wobei Gegenstände<br />

getrennt aufzuführen sind, deren Kaufpreis pro Stück <strong>über</strong> 250 EUR liegt<br />

oder bei denen es <strong>sich</strong> um Fahrzeuge handelt; bei Fahrzeugen muss die<br />

Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

– Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art<br />

des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und<br />

Baujahr;<br />

– Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und<br />

– bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden;<br />

– bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden;<br />

– bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand<br />

(Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer);<br />

(a) die <strong>Wo</strong>rte "Sonderregelung <strong>über</strong> die Differenzbesteuerung";<br />

(b) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten<br />

Umsatz k<strong>ein</strong>e MwSt ausgewiesen wird.<br />

Das MwSt-Gesetz enthält k<strong>ein</strong>e ausdrücklichen Vorschriften hin<strong>sich</strong>tlich der in den<br />

Rechnungen zu verwendenden Sprache. Amtssprachen in Luxemburg sind Französisch,<br />

Deutsch und Luxemburgisch.<br />

Die Vorschriften <strong>über</strong> die MwSt-Buchführung verlangen, dass die Steuerpflichtigen mit<br />

ihren <strong>ein</strong>schlägigen Unterlagen in <strong>ein</strong>er Weise zusammenstellen, dass die zur Ermittlung<br />

der Steuerschuld erforderlichen Angaben <strong>ein</strong>deutig feststellbar und <strong>über</strong>prüfbar sind.<br />

104


Da die Rechnung <strong>ein</strong> wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in <strong>ein</strong>er<br />

der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst s<strong>ein</strong>. Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in <strong>ein</strong>er der beiden in<br />

Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft, d. h. in Französisch<br />

oder Deutsch, abgefasst ist.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für<br />

<strong>ein</strong>en Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

(a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters;<br />

(b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art<br />

und Umfang der erbrachten Dienstleistung;<br />

(c) Preis <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />

(d) MwSt-Satz.<br />

Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen an<br />

Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung <strong>ein</strong>er Rechnung nicht obligatorisch.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und<br />

ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss<br />

– die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten;<br />

– für jedes Kalenderjahr <strong>ein</strong>e jährliche MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen;<br />

– ordnungsgemäß Buch führen.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />

die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Monats bei der<br />

Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular <strong>ein</strong>e vorschriftsmäßige<br />

Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt<br />

und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen<br />

im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung<br />

sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt<br />

befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben,<br />

für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat<br />

geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten.<br />

105


Unter den nachstehend in der Antwort auf Frage 23 genannten Voraussetzungen können<br />

bestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen die MwSt-Erklärung<br />

vierteljährlich oder jährlich <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig die für den betreffenden Zeitraum<br />

geschuldete MwSt entrichten.<br />

Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen <strong>ein</strong>reichen müssen,<br />

haben außerdem bis zum 1. Mai <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> die im<br />

vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt <strong>ein</strong>zureichen und gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong><br />

daraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld zu begleichen.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

(1) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem<br />

Erklärungszeitraum <strong>über</strong> 112 000 EUR, höchstens jedoch 620 000 EUR betragen<br />

hat, können ihre MwSt-Erklärung <strong>über</strong> die in <strong>ein</strong>em Kalenderquartal angefallene<br />

MwSt bis zum 15. Tag des jeweils folgenden Quartals <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig<br />

die geschuldete Steuer entrichten;<br />

(2) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem<br />

Erklärungszeitraum höchstens 112 000 EUR betragen hat, können die Erklärung<br />

<strong>über</strong> die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt bis zum 1. März<br />

<strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten;<br />

(3) Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen <strong>ein</strong>reichen<br />

müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong><br />

die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt <strong>ein</strong>zureichen und<br />

gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong> möglicherweise aus dieser Erklärung ergende MwSt-Schuld<br />

zu begleichen.<br />

(4) Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>stellen, müssen binnen zwei<br />

Monaten <strong>ein</strong>e an die Stelle der Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr<br />

tretende MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen und gleichzeitig <strong>ein</strong>e <strong>sich</strong> daraus<br />

möglicherweise ergebende MwSt-Schuld begleichen.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden Kalenderquartals <strong>ein</strong>e Aufstellung<br />

<strong>ein</strong>zureichen, die Angaben <strong>über</strong> die Erwerber mit MwSt-Nummer in <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat enthält, an die er Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, die durch ihn<br />

selbst oder für s<strong>ein</strong>e Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach<br />

106


Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert<br />

wurden, und für die die Steuer im vorangehenden Kalenderquartal angefallen ist.<br />

Unter bestimmten Bedingungen ist diese Aufstellung nur jährlich <strong>ein</strong>zureichen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt <strong>über</strong> 45 000 EUR, aber höchstens<br />

112 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von<br />

Gegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für<br />

dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft,<br />

versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet und die k<strong>ein</strong>e<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können die<br />

Zusammenfassende Meldung bis zum 15. <strong>ein</strong>es jeden Kalenderjahrs <strong>ein</strong>reichen. Hat <strong>ein</strong><br />

Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>gestellt, so hat er die<br />

Zusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der<br />

Betriebs<strong>ein</strong>stellung folgenden Quartals <strong>ein</strong>zureichen.<br />

Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt höchstens 45 000 EUR beträgt und bei<br />

denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnen<br />

selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten<br />

außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gem<strong>ein</strong>schaft, versandt oder befördert<br />

wurden, 15 000 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet und die k<strong>ein</strong>e innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können bis zum 15. Tag <strong>ein</strong>es jeden<br />

Kalenderjahrs <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte Aufstellung <strong>ein</strong>reichen. Hat <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger s<strong>ein</strong>e<br />

wirtschaftliche Tätigkeit <strong>ein</strong>gestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch bis<br />

zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebs<strong>ein</strong>stellung folgenden Quartals<br />

<strong>ein</strong>zureichen.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungen sind nicht zulässig.<br />

107


29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

In Kürze wird es möglich s<strong>ein</strong>, MwSt-Erklärungen online <strong>ein</strong>zureichen. Dies betrifft<br />

zunächst die periodischen Erklärungen, später wird es auch möglich s<strong>ein</strong>,<br />

Jahreserklärungen elektronisch <strong>ein</strong>zureichen.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Es ist bereits möglich, Zusammenfassende Meldungen auf Datenträgern wie etwa<br />

Disketten <strong>ein</strong>zureichen.<br />

In Kürze wird es möglich s<strong>ein</strong>, Zusammenfassende Meldungen auch online <strong>ein</strong>zureichen.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, gelten<br />

Pauschalregelungen.<br />

Für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch landoder<br />

forstwirtschaftliche Erzeuger ist die Steuer pauschal festgesetzt auf<br />

(1) 8 % der Steuerbemessungsgrundlage bei<br />

– Gegenständen, die üblicherweise von <strong>ein</strong>em landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt<br />

werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, <strong>ein</strong>schließlich<br />

Gegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln <strong>ein</strong>e erste Bearbeitung erfahren haben;<br />

– Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung der<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mit<br />

betriebsüblichen Mitteln erbringt;<br />

– Gegenständen, die der Steuerpflichtige für s<strong>ein</strong>en Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb<br />

benutzt hat, <strong>ein</strong>schließlich Investitionsgütern;<br />

(2) 4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von<br />

<strong>ein</strong>em forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des<br />

Steuerpflichtigen stammen, <strong>ein</strong>schließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichen<br />

Mitteln <strong>ein</strong>e erste Bearbeitung erfahren haben, nicht jedoch<br />

Sägewerkserzeugnisse.<br />

Ein land- oder forstwirtschaftlicher Erzeuger <strong>kann</strong> jedoch auf die Pauschalbesteuerung<br />

verzichten und auf die im Rahmen s<strong>ein</strong>er Tätigkeit bewirkten Umsätze die normalen<br />

MwSt-Vorschriften anwenden.<br />

108


Grundsätzlich ist die Rücknahme dieser im Wege <strong>ein</strong>er schriftlichen Erklärung<br />

vorzunehmenden Option nicht möglich. Im Falle dieser Option werden auf sämtliche<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Erzeugers die normalen MwSt-<br />

Vorschriften angewandt.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die MwSt-Formulare liegen in Französisch und Deutsch vor.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für befreite oder nicht der MwSt<br />

unterliegende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden,<br />

ist nicht abziehbar.<br />

Für Gegenstände und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen für<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen verwendet werden,<br />

gelten die gleichen Regeln <strong>über</strong> den Vorsteuerabzug wie für die innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen, für die die betreffenden Gegenstände<br />

verwendet werden.<br />

Der auf den Artikeln 13 und 16 der Sechsten MwSt-Richtlinie beruhende Artikel 44 des<br />

luxemburgischen MwSt-Gesetzes bestimmt, welche Umsätze in Luxemburg - zumeist<br />

aus sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und bildungspolitischen Gründen - von der<br />

MwSt befreit sind.<br />

Artikel 44 (inoffizielle Fassung für Zwecke dieser Darstellung)<br />

(1) Unter den durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Beschränkungen<br />

und Bedingungen sind folgende Umsätze von der MwSt befreit:<br />

(a) vom öffentlichen Post- und Telekommunikationsunternehmen bewirkte<br />

Dienstleistungen und zugehörige Lieferungen von Gegenständen mit<br />

Ausnahme von Telekommunikationsleistungen und zugehörigen<br />

Lieferungen von Gegenständen;<br />

(b) folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen:<br />

– Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Verwaltung von<br />

Krediten durch die Kreditgeber, Diskont- und Rediskontgeschäfte;<br />

109


– Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften<br />

und anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung von<br />

Kredit<strong>sich</strong>erheiten durch die Kreditgeber;<br />

– Umsätze mit Forderungen - ausgenommen Einziehung von Forderungen -<br />

sowie deren Vermittlung;<br />

– Umsätze mit Schecks und anderen handelbaren Papieren sowie deren<br />

Vermittlung;<br />

– Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie deren<br />

Vermittlung;<br />

– Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie deren<br />

Vermittlung;<br />

– Umsätze - <strong>ein</strong>schließlich Vermittlung - mit Devisen, Banknoten und<br />

Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von<br />

Sammlerstücken; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder<br />

anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als<br />

gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von<br />

numismatischem Interesse sind;<br />

– Umsätze - <strong>ein</strong>schließlich der Vermittlung, jedoch ausgenommen die<br />

Verwahrung und Verwaltung - die <strong>sich</strong> auf Aktien, Anteile an<br />

Gesellschaften und Ver<strong>ein</strong>igungen, Schuldverschreibungen oder sonstige<br />

Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren;<br />

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren;<br />

Die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen und Lieferungen ist jedoch dann abziehbar,<br />

wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in <strong>ein</strong> Land außerhalb<br />

der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in<br />

<strong>ein</strong>em Drittland niedergelassen oder ansässig ist.<br />

(c) Verwaltung von Organismen für gem<strong>ein</strong>same Anlagen im Sinne des<br />

Gesetzes vom 30. März 1988 <strong>über</strong> derartige Einrichtungen und<br />

Verwaltung von Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes <strong>über</strong> die Gründung<br />

derartiger Einrichtungen in Form von offenen Fonds (SEPCAV) und<br />

Pensionssparver<strong>ein</strong>igungen (ASSEP);<br />

(d) Lieferung von in Luxemburg gültigen Postwertzeichen, Steuemarken und<br />

anderen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;<br />

(e) Lieferung von Grundstücken und Überlassung von dinglichen Rechten an<br />

Grundstücken mit Ausnahme von Lieferungen infolge <strong>ein</strong>es Vertrags <strong>über</strong><br />

den Verkauf von Baugrundstücken, wenn <strong>sich</strong> diese Lieferungen auf zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestehende Gebäude<br />

beziehen und mit Ausnahme von Lieferungen infolge <strong>ein</strong>es Vertrags <strong>über</strong><br />

den Verleih von Vorrichtungen und Maschinen;<br />

(f) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme<br />

folgender Umsätze:<br />

110


– Gewährung von Unterkunft auf Grundstücken, die <strong>ein</strong> Steuerpflichtger<br />

ausschließlich für die Gewährung vor<strong>über</strong>gehender Unterkunft nutzt;<br />

– Gewährung von Unterkunft in Ferienlagern oder auf als Campingplatz<br />

erschlossenen Grundstücken;<br />

– Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;<br />

– Vermietung von Vorrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen jeglicher<br />

Art;<br />

– Vermietung von Schließfächern;<br />

(g) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen<br />

<strong>ein</strong>schließlich der Lieferung von Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte<br />

und ähnlichen Gegenständen im Rahmen der Verwaltung, Unterhaltung<br />

und Reparatur von Gem<strong>ein</strong>besitz durch Ver<strong>ein</strong>igungen von<br />

Miteigentümern im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1975 <strong>über</strong><br />

Miteigentum an Gebäuden sowie <strong>über</strong> Miteigentümer und Mieter<br />

derartiger Gebäude;<br />

(h) Ver<strong>sich</strong>erungs- und Rückver<strong>sich</strong>erungsumsätze <strong>ein</strong>schließlich der<br />

dazugehörigen Dienstleistungen, die von Ver<strong>sich</strong>erungsmaklern und<br />

-vertretern erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen von<br />

Gutachtern im Zusammenhang mit der Bewertung bei<br />

Entschädigungsleistungen von Ver<strong>sich</strong>erungen;<br />

Diese Umsätze eröffnen jedoch <strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mit<br />

Gegenständen zusammenhängen, die in <strong>ein</strong> Land außerhalb der Europäischen<br />

Gem<strong>ein</strong>schaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in <strong>ein</strong>em Drittland<br />

niedergelassen oder ansässig ist.<br />

(i) Sportwetten und Glücksspiele im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzes<br />

vom 20. April 1977 <strong>über</strong> Glücksspiele und Wetten im Bereich des Sports,<br />

wenn sie Gegenstand von Steuern und spezifischen Abgaben zugunsten<br />

des Staates sind und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden;<br />

diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen von Vermittlern, die bei<br />

diesen Umsätzen tätig werden;<br />

(j) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch<br />

zugelassene Lotterieveranstalter, wenn die Einnahmen aus diesen<br />

Lotterien für öffentliche oder dem Gem<strong>ein</strong>wohl dienende Zwecke<br />

verwendet werden;<br />

(k) folgende Dienstleistungen und Gegenstände:<br />

– medizinische Behandlung im Rahmen vorschriftsmäßiger ärztlicher und<br />

zahnärztlicher Tätigkeit;<br />

– von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachte<br />

Dienstleistungen;<br />

– von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit gelieferter Zahnersatz;<br />

111


– Medizinische Behandlung im Rahmen der Ausübung paramedizinischer<br />

Berufe, wenn sie auf ärztliche Verschreibung erfolgt oder von<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungs<strong>ein</strong>richtungen bezahlt wird, mit Ausnahme von<br />

Saunas und Schönheitsbehandlungen;<br />

(l) folgende Umsätze:<br />

– Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen in engem<br />

Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und medizinischen<br />

Behandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Kliniken,<br />

Heil- und Diagnosezentren sowie ähnliche private Einrichtungen, deren<br />

Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />

– klinische Analysen durch biochemische Labors;<br />

– Beförderung von kranken oder verletzten Personen durch speziell dafür<br />

ausgerüstete Fahrzeuge;<br />

(m) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und<br />

Frauenmilch;<br />

(n) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit<br />

zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen<br />

durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen der<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger, öffentliche oder dem Gem<strong>ein</strong>wohl dienende<br />

Einrichtungen, Erholungsheime, Altenheime, gerontologische oder<br />

geriatrische Einrichtungen, <strong>Wo</strong>hlfahrts<strong>ein</strong>richtungen oder ähnliche private<br />

Einrichtungen, deren Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen<br />

Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />

(o) eng mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zusammenhängende<br />

Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen<br />

des öffentlichen Rechts, Waisenhäuser, Erholungsheime, Kinder- oder<br />

Jugendheime <strong>ein</strong>schließlich Jugendherbergen oder ähnliche private<br />

Einrichtungen, deren Gem<strong>ein</strong>nützigkeit von den zuständigen öffentlichen<br />

Stellen aner<strong>kann</strong>t ist;<br />

(p) folgende Umsätze:<br />

– eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, dem Schul- und<br />

Hochschulunterricht sowie der beruflichen Ausbildung und Umschulung<br />

zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen<br />

durch private Einrichtungen, die durch die zuständigen öffentlichen<br />

Stellen zugelassen und beauf<strong>sich</strong>tigt werden oder die gesetzlich<br />

geschaffen wurden;<br />

– Gewährung von Unterkunft und Lieferung von Speisen und Getränken<br />

durch Internate und Schul- oder Hochschulkantinen;<br />

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht<br />

durch Privatlehrer;<br />

112


(q) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche<br />

Einrichtungen für die unter l), n), o) und p) genannten Tätigkeiten und für<br />

Zwecke des geistigen Beistands;<br />

(r) folgende Umsätze:<br />

– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von<br />

Gegenständen durch den Staat, Gem<strong>ein</strong>den und andere Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts im Rahmen der Verwaltung von Theatern,<br />

Orchestern, Chören, Museen, <strong>Bibliothek</strong>en, Archiven und botanischen<br />

oder zoologischen Gärten;<br />

– Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von<br />

Gegenständen durch Veranstalter von Theater-, Ballett- und<br />

Kinovorstellungen, Konzerten, Konferenzen, Lehrgängen und anderen<br />

Veranstaltungen, die <strong>ein</strong>em allgem<strong>ein</strong>en Interesse auf dem Gebiet der<br />

Wissenschaft, der Kultur oder der Bildung oder in sozialer Hin<strong>sich</strong>t<br />

entsprechen, wenn die Einnahmen im Wesentlichen der Deckung der<br />

Veranstaltungskosten dienen;<br />

Diese Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die<br />

andere Steuerpflichtige an derartigen Einrichtungen und Veranstaltern für Zwecke der<br />

genannten Tätigkeiten und insbesondere für Dienstleistungen bewirken, die durch<br />

Theater- oder Ballettgruppen, Orchester oder Chöre, Regisseure, Schauspieler, Tänzer,<br />

Dirigenten, Musiker, Sänger oder andere Künstler sowie durch Redner und Kursleiter<br />

erbracht werden.<br />

(s) in engem Zusammenhang mit Sport oder körperlicher Ertüchtigung<br />

stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an<br />

Personen erbringen, die Sport oder körperliche Ertüchtigung betreiben,<br />

sowie Dienstleistungen, die Veranstalter von Sportereignissen anlässlich<br />

derartiger Veranstaltungen erbringen;<br />

(t) Dienstleistungen und damit eng zusammenhängende Lieferungen von<br />

Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die politische,<br />

gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche,<br />

philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen oder deren<br />

Tätigkeit in der Verwaltung <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schafts<strong>ein</strong>richtung besteht, an<br />

ihren Mitgliedern gegen <strong>ein</strong>en satzungsgemäß festgelegten Beitrag<br />

erbringen;<br />

(u) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen bei<br />

gelegentlichen Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung durch<br />

Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die dem Gem<strong>ein</strong>wohl oder im<br />

öffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen und die wegen ihrer<br />

Haupttätigkeit nicht als Steuerpflichtige gelten oder durch Einrichtungen,<br />

deren Umsätze nach Maßgabe der Buchstaben l), n), 0), p), r), s) oder t)<br />

von der Steuer befreit sind;<br />

(v) Dienstleistungen, die von Angehörigen von öffentlichen Einrichtungen,<br />

Berufsverbänden, Verwaltungsräten, Verwaltungsausschüssen oder<br />

ähnlichen Einrichtungen erbracht und durch Sitzungsgelder entgolten<br />

werden;<br />

113


(w) Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für Zwecke <strong>ein</strong>er nach<br />

diesem Artikel befreiten Tätigkeit verwendet wurden, wenn für diese<br />

Gegenstände gemäß Artikel 49 k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug bestanden<br />

hat, und Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb oder Verwendung<br />

gemäß Artikel 54 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;<br />

(x) Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die<br />

<strong>ein</strong>e von der Steuer befreite Tätigkeit oder <strong>ein</strong>e Tätigkeit ausüben, für die<br />

sie nicht als Steuerpflichtige gelten, an ihren Mitgliedern für unmittelbare<br />

Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, sofern diese<br />

Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung<br />

des jeweiligen Anteils an den gem<strong>ein</strong>samen Kosten fordern, vorausgesetzt,<br />

dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.<br />

Außerdem ist die MwSt auf Ausgaben, die k<strong>ein</strong>en streng geschäftlichen Charakter haben,<br />

etwa Repräsentationsausgaben, nicht als Vorsteuer abziehbar.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Ein Anspruch auf Abzug <strong>ein</strong>es Teils der Vorsteuer besteht nach luxemburgischem Recht<br />

nicht.<br />

114


NIEDERLANDE<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland<br />

Postbus 2865<br />

NL - 6401 DJ Heerlen<br />

Tel.: (+31) 45 573 66 66<br />

Fax: (+31) 45 573 66 84<br />

Website: www.belastingdienst.nl<br />

2. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:<br />

(1) wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den<br />

Niederlanden <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e ständige Niederlassung verfügt, von der aus<br />

Dienstleistungen erbracht oder Gegenstände verkauft werden;<br />

(2) wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt<br />

oder Gegenstände in den Niederlanden an Kunden verkauft, die k<strong>ein</strong>e<br />

niederländischen <strong>Unternehmer</strong> und Organe sind;<br />

(3) wenn <strong>Unternehmer</strong> aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen an<br />

Privatpersonen in den Niederlande durchführen.<br />

3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer an<br />

ausländische <strong>Unternehmer</strong>.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> (<strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat oder aus<br />

<strong>ein</strong>em Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische <strong>Unternehmer</strong>/Personen<br />

zuständigen Stelle in Heerlen (s.o.) um die Registrierung ansuchen. Sie erhalten <strong>ein</strong>en<br />

Fragebogen, den sie ausfüllen und <strong>ein</strong>reichen müssen. In dringenden Fällen <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e<br />

provisorische Nummer ausgegeben werden. <strong>Unternehmer</strong>, die <strong>sich</strong> nur registrieren<br />

lassen, damit ihnen die niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten <strong>ein</strong>e<br />

Nummer, die nicht als MwSt-Nummer verwendet werden <strong>kann</strong>.<br />

4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />

100 000 EUR.


5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen oder steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />

Für besondere <strong>Unternehmer</strong> und juristische Personen, die k<strong>ein</strong>e <strong>Unternehmer</strong> sind, gilt<br />

<strong>ein</strong> Schwellenwert von 10 000 EUR.<br />

6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Ein Steuervertreter wird in den folgenden Fällen bestellt:<br />

(1) Auf Antrag <strong>ein</strong>es <strong>Unternehmer</strong>s, der in den Niederlanden nicht ansässig oder<br />

niedergelassen ist.<br />

(2) Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn die Lieferung von<br />

Gegenständen durch <strong>ein</strong>en ausländischen <strong>Unternehmer</strong> unter die Regelung für<br />

Versendungslieferungen fällt.<br />

(3) Die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong><br />

<strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden mit Gegenständen handelt, die unter die<br />

Regelung für MwSt-Lager fallen.<br />

Als Steuervertreter <strong>ein</strong>es ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, der außerhalb der Niederlande<br />

niedergelassen ist, <strong>kann</strong> nur <strong>ein</strong> in den Niederlanden niedergelassener <strong>Unternehmer</strong><br />

registriert werden.<br />

7. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter <strong>über</strong>nimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im<br />

Zusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, <strong>ein</strong>schließlich der Pflicht zur<br />

Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergem<strong>ein</strong>schaftlicher<br />

Umsätze.<br />

Die Bedingungen sind in der Zulassung niedergelegt (siehe Antwort auf Frage 6).<br />

Gefordert wird u. a. <strong>ein</strong>e Sicherheitsleistung. Außerdem können Aufzeichnungen <strong>über</strong><br />

die von ihm als Steuervertreter verantworteten Umsätze verlangt werden.<br />

Der Steuervertreter genießt denselben Rechtschutz wie jeder andere Steuerpflichtige.<br />

8. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Hat <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen<br />

ausgeführt, ohne dort registriert zu s<strong>ein</strong> und <strong>ein</strong>e entsprechende MwSt-Erklärung<br />

<strong>ein</strong>zureichen, <strong>kann</strong> die Steuer von Amts wegen festgesetzt und <strong>ein</strong>e Geldbuße verhängt<br />

werden.<br />

9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungserteilung zu beachten?<br />

Wer muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen?<br />

116


(1) <strong>Unternehmer</strong> sowie Personen, die <strong>ein</strong> Neufahrzeug liefern und dafür rechtlich<br />

<strong>ein</strong>em <strong>Unternehmer</strong> gleichgestellt sind, müssen anderen <strong>Unternehmer</strong>n oder<br />

juristischen Personen, die k<strong>ein</strong>e <strong>Unternehmer</strong> sind, für gelieferte Gegenstände<br />

oder erbrachte Dienstleistungen sowie für die Lieferung <strong>ein</strong>es Neufahrzeugs an<br />

<strong>ein</strong>e Privatperson <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen.<br />

(2) <strong>Unternehmer</strong>, die Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Regelung für<br />

Versendungslieferungen tätigen, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen.<br />

Innerhalb welcher Frist?<br />

(1) Spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die<br />

betreffenden Gegenstände geliefert oder die betreffende Dienstleistung erbracht<br />

wurde.<br />

(2) Wird <strong>ein</strong>e Anzahlung geleistet, ist die Rechnung vor der Zahlung auszustellen.<br />

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />

(1) fortlaufende Rechnungsnummer;<br />

(2) Datum,<br />

(3) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;<br />

(4) Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Dienstleistung oder Lieferung<br />

bewirkt;<br />

(5) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung;<br />

(6) <strong>ein</strong>deutige Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten<br />

Dienstleistungen;<br />

(7) Menge der gelieferten Gegenstände;<br />

(8) in den folgenden Fällen muss die MwSt-Nummer sowohl des <strong>Unternehmer</strong>s, der<br />

die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, als auch des<br />

<strong>Unternehmer</strong>s, der die Leistungen empfängt, in der Rechnung aufsch<strong>ein</strong>en:<br />

(a) bei der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Beförderung von Gegenständen;<br />

(b) bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen;<br />

(c) bei Dienstleistungen in Bezug auf bewegliches Vermögen für <strong>ein</strong>en<br />

<strong>Unternehmer</strong>, der <strong>über</strong> k<strong>ein</strong>e niederländische MwSt-Nummer<br />

verfügt;<br />

(d) bei Dienstleistungen von Vermittlern im Sinne von Artikel 28b Teil E<br />

der Sechsten MwSt-Richtlinie;<br />

(e) bei ver<strong>ein</strong>fachten Modalitäten für Dreiecksgeschäfte;<br />

(9) Angaben, anhand deren festgestellt werden <strong>kann</strong>, ob <strong>ein</strong> Fahrzeug neu ist;<br />

117


(10) Rechnungsbetrag;<br />

(11) MwSt-Betrag, der für die Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist.<br />

10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Die folgenden <strong>Unternehmer</strong> sind nicht zur Rechnungstellung verpflichtet:<br />

(1) <strong>Unternehmer</strong>, bei denen es <strong>sich</strong> um natürliche Personen handelt, die in den<br />

Niederlanden ihren <strong>Wo</strong>hnsitz haben, niedergelassen sind oder dort <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e<br />

ständige Niederlassung verfügen und die gemäß der Sonderregelung für<br />

Kl<strong>ein</strong>unternehmen von administrativen Verpflichtungen befreit sind,<br />

brauchen schon deshalb k<strong>ein</strong>e Rechnungen erteilen;<br />

(2) <strong>Unternehmer</strong>, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind auch von der<br />

Rechnungstellungspflicht befreit;<br />

(3) <strong>Unternehmer</strong>, die Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi<br />

befördern (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des<br />

Personenbeförderungsgesetzes);<br />

(4) <strong>Unternehmer</strong>, die Speisen und Getränke an Personen liefern, die <strong>sich</strong> nur<br />

kurzzeitig in <strong>ein</strong>em Hotel, Café, Restaurant, <strong>ein</strong>er Pension oder <strong>ein</strong>er<br />

ähnlichen Einrichtung aufhalten;<br />

(5) <strong>Unternehmer</strong>, die an Nichtunternehmer Gegenstände liefern, wenn diese<br />

Lieferungen mindestens<br />

– 80 % der Gesamtlieferungen ausmachen, für die im voraus <strong>ein</strong>e<br />

Sondererlaubnis erteilt worden ist;<br />

– 90 % der Gesamtlieferungen ausmachen, wenn die Geschäfte in <strong>ein</strong>em<br />

Ladengeschäft abgewickelt werden oder<br />

– wenn 100 % der Gegenstände an <strong>ein</strong>e oder mehrere von in den<br />

Rechtsvorschriften genannten 13 Kategorien von <strong>Unternehmer</strong>n geliefert<br />

werden.<br />

11. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Wenn dem <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong> Formular für die MwSt-Erklärung zugeschickt wird, muss er<br />

dieses ausgefüllt <strong>ein</strong>reichen. Wenn der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong> solches Formular nicht erhält, er<br />

aber steuerpflichtig ist, muss er <strong>ein</strong> solches Formular anfordern.<br />

12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Es gelten die folgenden Fristen:<br />

(1) Grundsätzlich sind die MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen<br />

vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu leisten.<br />

118


(2) Erfüllt <strong>ein</strong> Unternehmen bestimmte Voraussetzungen, ist die Erklärung monatlich<br />

abzugeben und die Zahlung monatlich zu leisten; die gleiche Frist gilt, wenn der<br />

<strong>Unternehmer</strong> dies beantragt;<br />

(3) Kl<strong>ein</strong>unternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben.<br />

13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die pro Jahr höchstens MwSt in Höhe von 908 EUR schulden, dürfen ihre<br />

Mehrwertsteuererklärung jährlich abgeben. Kl<strong>ein</strong>unternehmer, die von der MwSt befreit<br />

sind, brauchen k<strong>ein</strong>e Erklärung <strong>ein</strong>zureichen.<br />

14. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld?<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die die Frist für die Ermittlung des korrekten MwSt-Betrags nur<br />

schwer <strong>ein</strong>halten können, dürfen den Betrag der geschuldeten Steuer schätzen. Hier<br />

werden zwei Systeme unterschieden:<br />

(1) Der für <strong>ein</strong>en Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss<br />

im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.<br />

(2) <strong>Unternehmer</strong>, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete<br />

Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate <strong>ein</strong>es Quartals schätzen. Der korrekte<br />

Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.<br />

15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Aufstellungen sind in der Regel vierteljährlich <strong>ein</strong>zureichen. Es sind jedoch auch<br />

längere Zeiträume möglich (siehe Antwort auf Frage 17).<br />

16. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie?<br />

In den Niederlanden werden die folgenden ver<strong>ein</strong>fachten Verfahren angewandt;<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die diese Verfahren anwenden wollen, müssen bei der Steuerbehörde <strong>ein</strong>en<br />

diesbezüglichen Antrag stellen:<br />

(1) Das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten<br />

MwSt-Richtlinie (jährliche Aufstellungen) <strong>kann</strong> angewandt werden, wenn der<br />

Jahresumsatz des betreffenden <strong>Unternehmer</strong>s unter 36 302 EUR liegt und der<br />

Wert der innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens<br />

13 613 EUR beträgt.<br />

119


(2) Das ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) der Sechsten<br />

MwSt-Richtlinie (Aufstellungen für denselben Zeitraum wie bei der MwSt-<br />

Erklärung des <strong>Unternehmer</strong>s) <strong>kann</strong> angewandt werden, wenn der Jahresumsatz<br />

des betreffenden <strong>Unternehmer</strong>s unter 208 739 EUR liegt und der Wert der<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EUR<br />

beträgt.<br />

18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

(1) Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten MwSt auf<br />

der Grundlage der Kassen<strong>ein</strong>nahmen Probleme bereitet, können <strong>ein</strong>e<br />

Pauschalregelung anwenden, wenn ihre Lieferungen von Gegenständen sowohl<br />

dem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. Diese<br />

Möglichkeit <strong>kann</strong> nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufschlüsselung<br />

der Gegenstände nach den <strong>ein</strong>zelnen Steuersätzen schwierig ist; der Händler hat<br />

dann die Wahl zwischen verschiedenen Pauschalregelungen.<br />

(2) <strong>Unternehmer</strong>, die ihr Personal verpflegen, können in dieser Hin<strong>sich</strong>t <strong>ein</strong>e<br />

Sonderregelung in Anspruch nehmen.<br />

(3) <strong>Unternehmer</strong>, die die "Regelung für Landwirte" in Anspruch nehmen, brauchen<br />

ihren Kunden k<strong>ein</strong>e MwSt in Rechnung zu stellen. <strong>Unternehmer</strong>, die von<br />

Landwirten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, Gegenstände erwerben,<br />

haben jedoch das Recht, vom Kaufpreis 5,6 % (Stand Dezember 1998) als<br />

Vorsteuer abzuziehen.<br />

19. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

120


ÖSTERREICH<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

Abteilung IV/4, UID-Büro<br />

Erdbergstraße 192-196<br />

A - 1034 Wien<br />

Tel.: (+43) 1 799 64 99-0<br />

Fax: (+43) 1 799 64 99-29<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

Abteilung III/A/9<br />

Himmelpfortgasse 4 - 8<br />

A - 1010 Wien<br />

Tel.: (+43) 1 514 33/1561<br />

Fax: (+43) 1 513 98 61<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Website: http://www.bmf.gv.at/index.htm<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Kontaktstellen, Formulare, Umsatzsteuerrichtlinien,<br />

Aktuelles (temporär verfügbar)<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht.<br />

http://www.rdb.at/. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugängliche<br />

Rechtsdatenbanken (z.B. www.rdb.at).<br />

Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar.<br />

Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stelle<br />

zuständig:


Ministerium für Finanzen<br />

Abteilung IV/9<br />

Himmelpfortgasse 4 - 8<br />

1010 Wien<br />

Tel.: (+43) 1 514 33<br />

e-mail: PostIV/9@bmf.gv.at<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Jeder <strong>Unternehmer</strong>, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungen<br />

erbringt oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beim<br />

Finanzamt registriert s<strong>ein</strong> und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei der<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des<br />

Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen<br />

Leistungsempfänger <strong>über</strong>tragen wird.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des<br />

Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen<br />

Leistungsempfänger <strong>über</strong>tragen wird, erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e Registrierung.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

<strong>Unternehmer</strong> haben <strong>ein</strong>e Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt Graz<br />

Stadt.<br />

Finanzamt Graz Stadt<br />

Referat für ausländische <strong>Unternehmer</strong><br />

Conrad von Hötzendorfstraße 14-18<br />

8018 Graz<br />

Tel.: (+43) 316 88 10<br />

Fax: (+43) 316 81 04 08<br />

E-mail: [post.068.fastmk@bmf.gv.at]<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Der ausländische <strong>Unternehmer</strong> hat <strong>ein</strong>en schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt<br />

zu stellen.<br />

122


SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

100 000 EUR<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige<br />

juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1<br />

Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

11 000 EUR<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Drittstaat,<br />

mit dem k<strong>ein</strong> Rechtshilfe<strong>über</strong><strong>ein</strong>kommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmer<br />

erbringt.<br />

11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit<br />

<strong>Wo</strong>hnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der<br />

Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder <strong>Unternehmer</strong> mit <strong>Wo</strong>hnsitz oder<br />

Sitz im Inland <strong>über</strong> s<strong>ein</strong>en Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem<br />

Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den<br />

abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das<br />

Finanzamt Graz-Stadt zuständig<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Fiskalvertreter muss in der Lage s<strong>ein</strong>, den abgabenrechtlichen Pflichten<br />

nachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />

wahrzunehmen.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Die Verpflichtung zur Namhaftmachung <strong>ein</strong>es Steuervertreters beim Finanzamt <strong>kann</strong> mit<br />

<strong>ein</strong>er Geldstrafe durchgesetzt werden, <strong>ein</strong> entsprechendes Versäumnis <strong>kann</strong> nach dem<br />

Finanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden.<br />

123


14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ja.<br />

16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters zu<br />

beachten?<br />

Siehe Antwort auf Frage 11.<br />

17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antwort auf Frage 12.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Nicht erforderlich.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstige<br />

steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt und<br />

verpflichtet, wenn er den Umsatz für <strong>ein</strong>en anderen <strong>Unternehmer</strong> bewirkt und dieser<br />

<strong>Unternehmer</strong> ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss die<br />

Steuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph<br />

11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind k<strong>ein</strong>e ausdrücklichen Ausnahmen von der<br />

Pflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können ver<strong>ein</strong>fachte Rechnungen<br />

ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung abgeben,<br />

in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst <strong>ein</strong>getragen wird<br />

(Vorauszahlung).<br />

124


Am Ende <strong>ein</strong>es jeden Kalenderjahres wird der <strong>Unternehmer</strong> zur Steuer veranlagt. Zu<br />

diesem Zweck muss er <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>reichen, in der alle beendeten<br />

Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und<br />

die betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der <strong>Unternehmer</strong> muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen<br />

Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt<br />

(Voranmeldungszeitraum), <strong>ein</strong>e Mehrwertsteuererklärung <strong>ein</strong>reichen, für die er das<br />

amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der <strong>Unternehmer</strong> die<br />

Steuerschuld (in Form <strong>ein</strong>er Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift<br />

<strong>ein</strong>tragen.<br />

Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen<br />

Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum <strong>ein</strong>gezahlt wird oder<br />

wenn für den Vorauszahlungszeitraum k<strong>ein</strong>e Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen<br />

<strong>kann</strong> der <strong>Unternehmer</strong> unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der <strong>Unternehmer</strong> s<strong>ein</strong>e<br />

Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe <strong>ein</strong>er Voranmeldung<br />

aufgefordert werden.<br />

Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden<br />

Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum).<br />

Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr<br />

folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden <strong>kann</strong>.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Im Falle von <strong>Unternehmer</strong>n, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr<br />

als 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch<br />

für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit<br />

aufnehmen, mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist.<br />

Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem<br />

betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.<br />

Diese Sonderregelungen für Kl<strong>ein</strong>unternehmer dürfen von ausländischen <strong>Unternehmer</strong>n<br />

nicht angewandt werden.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von<br />

Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

125


25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Meldezeitraum ist das Kalenderquartal.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

Anträge können bei Datakom Austria <strong>ein</strong>gebracht werden.<br />

Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem.<br />

http:\www.dataweb.datakom.at<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen.<br />

126


Pauschalierungen für Landwirte.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Kl<strong>ein</strong>unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 7 500 EUR nicht<br />

<strong>über</strong>steigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe <strong>ein</strong>er Steuererklärung befreit.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 22 000 EUR nicht <strong>über</strong>steigen,<br />

haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.<br />

33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) und<br />

Repräsentationsaufwendungen besteht k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt.<br />

127


PORTUGAL<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

DIRECÇÃO-GERAL DOS IMPOSTOS<br />

DIRECÇÃO DE SERVIÇOS DO IVA<br />

AVENIDA JOÃO XXI, 76<br />

1049-065 LISBOA<br />

TEL.: (+ 351) 21 761 00 00 (Zentrale)<br />

(+ 351) 21 761 03 37 (Durchwahl)<br />

(+ 351) 21 761 03 38 (Durchwahl)<br />

FAX: (+ 351) 21 793 65 08<br />

E-MAIL: dsiva@dgci.min-financas.pt<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Website: www.dgci.min-financas.pt<br />

Über diese Website sind abrufbar: Informationen <strong>über</strong> das portugiesische MwSt-Gesetz<br />

(Gesetzesdekret Nr. 394-B/84 vom 31. Dezember 1984 und spätere Änderungen), MwSt-<br />

Vorschriften für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel (Gesetzesdekret Nr. 290/92 vom<br />

28. Dezember 1992 und spätere Änderungen), Verwaltungsvorschriften zur Auslegung<br />

der Steuergesetze (Rundschreiben und Erlässe), Formulare für <strong>Unternehmer</strong>, die<br />

gelegentlich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Antworten auf die am<br />

häufigsten gestellten Fragen.<br />

Diese Informationen stehen nur in Portugiesisch zur Verfügung<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Diese Informationen sind <strong>über</strong> die in der Antwort auf Frage 2 angegebenen Website in<br />

Portugiesisch abrufbar.


4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Grundsätzlich müssen <strong>sich</strong> alle natürlichen und juristischen Personen, die <strong>ein</strong>e<br />

gewerbliche oder andere berufliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für<br />

Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.<br />

Auch Unternehmen, die nach Artikel 9 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13<br />

der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit sind, müssen <strong>sich</strong> für<br />

Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass<br />

die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, wenn diese Dienstleistungen von<br />

<strong>Unternehmer</strong>n erbracht werden, die k<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung, feste Niederlassung und<br />

k<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in portugiesischem Steuergebiet haben. Dies gilt für die unter Artikel 9<br />

Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgelisteten Dienstleistungen<br />

sowie für innergem<strong>ein</strong>schafltiche Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen<br />

und Leistungen von Vermittlern, die unter den festgelegten Voraussetzungen im Namen<br />

Dritter Arbeiten an beweglichen Gegenständen verrichten oder Gutachten dieser<br />

Gegenstände erstellen.<br />

Die MwSt wird von dem in Portugal steuerpflichtigen Empfänger geschuldet, wenn die<br />

Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen durch <strong>ein</strong>en<br />

<strong>Unternehmer</strong> erfolgt, der weder s<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung, <strong>ein</strong>e feste Niederlassung oder<br />

s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in portugiesischem Steuergebiet hat, noch <strong>ein</strong>en Steuervertreter in<br />

Portugal bestellt hat und den Empfänger dar<strong>über</strong> informiert hat.<br />

Anmerkung: Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des portugiesischen MwSt-<br />

Gesetzes, mit dem der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur<br />

Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des<br />

Mehrwertsteuerschuldners Rechnung getragen werden soll, wurde dem Parlament<br />

Annahme vorgelegt. Da dass Gesetz jedoch vom Präsidenten der Republik nicht<br />

verkündet wurde, ist es nicht in Kraft getreten.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Die Aufnahme <strong>ein</strong>er mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit <strong>kann</strong> bei jedem lokalen<br />

Finanzamt durch Vorlage <strong>ein</strong>es entsprechenden Formulars (Nationales Formblatt 1698)<br />

oder mündlich gemeldet werden. Eine mündliche Meldung ist jedoch nur bei<br />

Finanzämtern möglich, die <strong>über</strong> die entsprechende EDV-Ausstattung verfügen.<br />

129


7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Vor der in der Antwort auf Frage 6 genannten Meldung der Aufnahme <strong>ein</strong>er Tätigkeit<br />

können ausländische <strong>Unternehmer</strong>, wenn sie in Portugal regelmäßig <strong>ein</strong>e wirtschaftliche<br />

Tätigkeit ausüben und unabhängig davon, ob sie <strong>ein</strong>e feste Niederlassung im<br />

Steuergebiet Portugals haben oder nicht, ihre Registrierung für MwSt-Zwecke bei<br />

folgender Stelle beantragen:<br />

REGISTO NACIONAL DE PESSOAS COLECTIVAS<br />

PraçaSilvestrePinheiroFerreira,1–C<br />

1500 – 578 LISBOA<br />

TEL: (+351) 21 771 43 00<br />

Hier müssen die ausländischen <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>en Auszug aus dem Handelsregister und<br />

<strong>ein</strong> ausgefülltes Formular des Personenregisters ihres Herkunftslands vorlegen. Falls der<br />

Antrag vom Vertreter des Unternehmens <strong>ein</strong>gereicht wird, muss auch die entsprechende<br />

Vollmacht beigefügt werden.<br />

Die MwSt-Numer für natürliche Personen wird von der Generaldirektion "Steuern"<br />

zugeteilt. Entsprechende Anträge können bei jedem örtlichen Finanzamt gestellt werden.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

31 424,27 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

8 978,36 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne ständige Niederlassung in Portugal, die in<br />

portugiesischem Steuergebiet steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigen<br />

oder steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, müssen <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Der Steuervertreter muss selbst steuerpflichtig s<strong>ein</strong>, s<strong>ein</strong>e Hauptniederlassung oder <strong>ein</strong>e<br />

feste Niederlassung in Portugal haben und <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende Vollmacht verfügen.<br />

130


12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Person, die er vertritt, für deren<br />

sämtliche steuerliche Verpflichtungen.<br />

Der Steuervertreter <strong>kann</strong> die Beschlagnahme aller Gegenstände der von ihm vertretenen<br />

Person verlangen, bevor er für deren Steuerschuld <strong>ein</strong>tritt (auch Personen ohne ständige<br />

Niederlassung können Vermögenswerte in Portugal besitzen).<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Lande <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Wurde k<strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt, <strong>kann</strong> die Steuer beim Empfänger der Gegenstände<br />

oder Dienstleistungen erhoben werden, sofern dieser der Mehrwertsteuer unterliegt.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>. Auch wenn die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters erforderlich ist, muss weder der<br />

Vertreter noch die von ihm vertretene Person <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft leisten.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-<br />

STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Aus den in der Antwort auf die Frage 5 dargelegten Gründen wurde die Richtlinie<br />

2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 noch nicht in portugiesisches Recht<br />

umgesetzt, so dass Steuerpflichtige, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, nach dem<br />

portugiesischen MwSt-Gesetz wie außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige behandelt<br />

werden und somit den in der Antwort auf die Frage 10 genannten Vorschriften<br />

unterliegen.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Siehe Antworten auf die Fragen 11 und 15.<br />

17. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Siehe Antworten auf die Fragen 12 und 15.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Siehe Antworten auf die Fragen 14 und 15.<br />

131


RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung?<br />

Einem steuerpflichtigen Empfänger muss in jedem Fall <strong>ein</strong>e Rechnung ausgestellt<br />

werden, auch dann, wenn er von der Steuer befreit ist. Unabhängig vom Steuerstatus des<br />

Empfängers ist bei Fernverkäufen in andere Mitgliedstaaten auch die Ausstellung <strong>ein</strong>er<br />

Rechnung vorgeschrieben.<br />

Die Rechnung ist bei Inlandsumsätzen spätestens am fünften Werktag nach Eintreten des<br />

Steuertatbestandes, bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen spätestens bis zum 15. Tag<br />

des darauffolgenden Monats auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

(1) Name oder Firma und Firmen- bzw. <strong>Wo</strong>hnsitz des leistenden <strong>Unternehmer</strong>s und<br />

des Leistungsempfängers sowie ihre jeweilige MwSt-Nummer;<br />

(2) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw.<br />

erbrachten Dienstleistungen unter genauer Angabe der zur Ermittlung des<br />

geltenden Steuersatzes erforderlichen Einzelheiten;<br />

(3) Preis ohne MwSt und sonstige Bestandteilee der Steuerbemessungsgrundlage;<br />

(4) anzuwendende MwSt-Sätze und MwSt-Beträge;<br />

(5) gegebenenfalls Gründe für die Nichtanwendung der MwSt.<br />

Rechnungen für neue Fahrzeuge müssen nach der Mehrwertsteuerregelung für<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze u.a. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten:<br />

Kennzeichen, Seriennummer, technische Merkmale, Anzahl der zum Zeitpunkt der<br />

Lieferung zurückgelegten Kilometer bzw. Betriebsstunden - je nachdem, ob es <strong>sich</strong> um<br />

<strong>ein</strong> Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt.<br />

Nach Artikel 28 Absatz 6 der portugiesischen MwSt-Regelung für<br />

innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze ist in folgenden Fällen <strong>ein</strong>e Rechnung vorgeschrieben:<br />

(1) Fernverkäufe portugiesischer Unternehmen, die unter den in den anderen<br />

Mitgliedstaaten geltenden Schwellenwerten liegen;<br />

(2) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gem<strong>ein</strong>schaft, die <strong>über</strong> dem<br />

Schwellenwert liegen;<br />

(3) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gem<strong>ein</strong>schaft, die unter dem<br />

Schwellenwert liegen, falls die betreffenden Unternehmen für die Besteuerung<br />

optiert haben.<br />

Anmerkung:<br />

(1) Rechnungen oder an ihre Stelle tretende Dokumente müssen in Portugiesisch<br />

abgefasst s<strong>ein</strong>, können jedoch auch Übersetzungen in <strong>ein</strong>e oder mehrere Sprachen<br />

umfassen.<br />

132


(2) Bei Verkäufen an Steuerpflichtige ist <strong>ein</strong>e Rechnung vorgeschrieben, auch wenn<br />

der Kunde von der Mehrwertsteuer befreit ist.<br />

(3) Bei Dreiecksgeschäften muss der steuerpflichtige Verkäufer B in MS2 auf der<br />

Rechnung ausdrücklich angeben, dass die MwSt für die Verbringung der<br />

Gegenstände in das Gebiet von MS 3 vom steuerpflichtigen Käufer C geschuldet<br />

wird.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Einzelhändler müssen für Verkäufe an Privatpersonen mit <strong>Wo</strong>hnsitz in Portugal k<strong>ein</strong>e<br />

Rechnung ausstellen.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jeder <strong>Unternehmer</strong>, der nicht nach nach Artikel 9 bzw. Artikel 53 des portugiesischen<br />

MwSt-Gesetzes (Artikel 13 bzw. 24 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer<br />

befreit ist und nicht unter die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e Einzelhandelsunternehmen fällt,<br />

ist zur Abgabe periodischer MwSt-Erklärungen verpflichtet.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em Jahresumsatz <strong>über</strong> 488 797,90 EUR müssen ihre MwSt-<br />

Erklärung monatlich, Steuerpflichtige mit <strong>ein</strong>em geringeren Jahresumsatz vierteljährlich<br />

<strong>ein</strong>reichen.<br />

Monatliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens bis<br />

zum 10. Tag des zweiten Monats <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat<br />

folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.<br />

Vierteljährliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind<br />

spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen<br />

Kalendervierteljahres <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Für Einzelhandelsunternehmen mit <strong>ein</strong>em Umsatz bis zu 49 879,79 EUR, die Waren im<br />

gleichen Zustand weiterverkaufen, in dem sie sie erworben haben, gilt <strong>ein</strong>e<br />

Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20.<br />

des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt<br />

abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind<br />

Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und <strong>Unternehmer</strong>, die<br />

Waren <strong>ein</strong>führen bzw. ausführen oder innergem<strong>ein</strong>schaftliche Umsätze bewirken.<br />

133


24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die unter die in der Antwort auf Frage 13 genannte Sonderregelung für<br />

kl<strong>ein</strong>e Einzelhändler fallen, führen 25 % der MwSt, die sie beim Erwerb der zum<br />

Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt haben, an den<br />

Fiskus ab. Dieser Betrag <strong>kann</strong> von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgütern<br />

abgezogen werden.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden<br />

MwSt-Erklärung beizufügen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

In Portugal ist zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie<br />

geforderten Angaben <strong>ein</strong>e Erklärung <strong>über</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen neuer<br />

Fahrzeuge an Privatpersonen oder diesen gleichgestellte Personen abzugeben, damit der<br />

Gesamtbetrag dieser Lieferungen mit dem in der Zusammenfassenden Meldung<br />

angegebenen Betrag für innergem<strong>ein</strong>schaftliche Lieferungen abgeglichen werden <strong>kann</strong>.<br />

In Über<strong>ein</strong>stimmung mit Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist in dem<br />

Formular für die Zusammenfassende Meldung <strong>ein</strong>e Rubrik für die Angabe von<br />

Dreiecksgeschäften (Verkäufe von MS 2 aus) vorgesehen.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassend Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Die Einführung ver<strong>ein</strong>fachter Verfahren für die Zusammenfassende Meldung ist nicht<br />

vorgesehen.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Gemäß Gesetzesdekret Nr. 375/99 vom 18. September 1999, Durchführungsvorschrift<br />

Nr. 15/2000 vom 2. Oktober 2000 und Dekret Nr. 52/2002 vom 12. Januar 2002 sind<br />

elektronische Rechnungen zulässig. Dafür müssen Steuerpflichtige die Genehmigung der<br />

Generaldirektion für Steuern mit dem im oben genannten Dekret vorgeschriebenen<br />

Formular beantragen.<br />

134


Allerdings <strong>kann</strong> die elektronische Rechnungstellung vor<strong>über</strong>gehend ausgesetzt werden,<br />

da in dem Schreiben Nr. C (2001) 4234 der Europäischen Kommission festgestellt<br />

wurde, dass es <strong>sich</strong> bei den Durchführungsvorschriften für die elektronische<br />

Rechnungstellung um technische Vorschriften handelt, die erst angenommen werden<br />

können, nachdem der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 <strong>ein</strong> entsprechender<br />

Antrag als Entwurf <strong>ein</strong>er technischen Vorschrift <strong>über</strong>mittelt wurde.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Die periodische MwSt-Erklärung <strong>kann</strong> auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden,<br />

sofern ihr nicht <strong>ein</strong>e Zusammenfassende Meldung innergem<strong>ein</strong>schaftlicher Umsätze<br />

beizufügen ist. Für den Zugang zur Website der Generaldirektion "Steuern" ist <strong>ein</strong><br />

persönliches Passwort erforderlich, das per Post zugesandt wird, zusammen mit <strong>ein</strong>er<br />

Anleitung zur elektronischen Einreichung der MwSt-Erklärung.<br />

MwSt-Zahlungen an den Fiskus können <strong>über</strong> das "Mulitbanco"-Netz vorgenommen<br />

werden oder mittels <strong>ein</strong>es an die "Direccão de Serviços do Cobrança, Apartado 8121 –<br />

1802 Lisboa Codex" gerichteten und auf die "Direcção-Geral do Cobrança" ausgestellten<br />

Verrechnungsschecks, auf dem die MwSt-Nummer und der Bezugszeitraum der Zahlung<br />

angegeben sind.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zur Zeit können Zusammenfassende Meldungen innergem<strong>ein</strong>schaftlicher Umsätze noch<br />

nicht auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden. Sie müssen den periodischen MwSt-<br />

Erklärungen beigefügt und per Post an die Direccão de Serviços de Cobrança geschickt<br />

werden.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Abgesehen von der erwähnten Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e Einzelhandelsunternehmen gibt<br />

es k<strong>ein</strong>e Pauschalregelungen.<br />

(a) Steuerpflichtige, die unter die Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Einzelhandelsunternehmen fallen, können auch für die normale Regelung<br />

optieren.<br />

(b) Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen der Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Einzelhandelsunternehmen 25 % der MwSt, die beim Erwerb von zum<br />

Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt wird,<br />

an den Fiskus abzuführen; dieser Betrag <strong>kann</strong> von der MwSt auf den<br />

Erwerb von Investitionsgütern abgezogen werden.<br />

135


32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachung? Wenn ja, welche?<br />

Zur Ver<strong>ein</strong>fachung der Formalitäten ist <strong>ein</strong>e Sonderregelung für "kl<strong>ein</strong>e"<br />

Mehrwertsteuerpflichtige geplant.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare sind nur in Portugiesisch verfügbar.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

In folgenden Fällen ist <strong>ein</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossen:<br />

– Erwerb, Herstellung und Einfuhr, Vermietung, Nutzung, Be- oder Verarbeitung und<br />

Reparatur von Personenkraftfahrzeugen, Sportbooten, Helikoptern, Flugzeugen oder<br />

Motorrädern, sofern der Verkauf oder Betrieb dieser Fahrzeuge zur wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört.<br />

– Erwerb des für Kraftfahrzeuge üblicherweise verwendeten Kraftstoffes (Benzin), mit<br />

Ausnahme von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas (siehe Antwort auf Frage 35).<br />

– Ausgaben für Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen und s<strong>ein</strong>es Personals,<br />

<strong>ein</strong>schließlich Benutzungsgebühren;<br />

– Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Tabak und Bewirtung;<br />

– Ausgaben für Freizeit- und Luxusartikel, die aufgrund ihrer Art oder der Höhe des<br />

Betrages nicht unter die üblichen Betriebskosten fallen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Beim Erwerb von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas <strong>kann</strong> Vorsteuer in Höhe von<br />

50% abgezogen werden; bei der Verwendung dieser Kraftstoffe für die nachstehend<br />

aufgeführten Fahrzeugarten <strong>kann</strong> die gesamte MwSt abgzogen werden:<br />

– Omnibusse<br />

– Kraftfahrzeuge, die zum öffentlichen Personenverkehr zugelassen sind, mit Ausnahme<br />

von Mietwagen;<br />

– nicht registrierte Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder Erdgas betrieben<br />

werden;<br />

– Traktoren, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt werden;<br />

– Lastkraftwagen mit <strong>ein</strong>em Gewicht von <strong>über</strong> 3500 kg.<br />

136


FINNLAND<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Uusimaa Regional Tax Office<br />

Corporate Tax Office<br />

Opastinsilta 12, P.O.Box 30<br />

00052 VEROTUS<br />

Finnland<br />

Tel.: (+358) 20 466 017<br />

Fax: (+358) 9 731 143 92<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Website der finnischen Steuerverwaltung ist unter folgender Anschrift zu finden:<br />

www.vero.fi<br />

Sie enthält alle Informationen, Veröffentlichungen und Formulare der finnischen<br />

Steuerverwaltung zur MwSt in finnischer und schwedischer Sprache.<br />

In Englisch stehen u. a. allgem<strong>ein</strong>e Informationen zur MwSt, Kontaktadressen und die<br />

MwSt-Formulare zur Verfügung.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Das finnische MwSt-Gesetz und die weiteren Rechtsvorschriften in diesem Bereich<br />

können auf der Website der 'Finlex Data Bank' (www.finlex.fi) in Finnisch und<br />

Schwedisch <strong>ein</strong>gesehen werden. Unter www.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDF steht<br />

<strong>ein</strong>e englische Übersetzung des MwSt-Gesetzes zur Verfügung.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen <strong>ein</strong>er wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit ist in Finnland auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Verkäufer <strong>ein</strong>


<strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von <strong>ein</strong>er festen Niederlassung<br />

in Finnland aus erfolgt.<br />

Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e feste Niederlassung verfügen,<br />

sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wie<br />

finnische Steuerpflichtige <strong>ein</strong>getragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte,<br />

Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige.<br />

Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als<br />

Schwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländische<br />

<strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese <strong>ein</strong>e<br />

Registrierung beantragen.<br />

In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen und<br />

Dienstleistungen die MwSt, wenn es <strong>sich</strong> bei den Verkäufern um ausländische<br />

Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft).<br />

Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft ist<br />

nicht umkehrbar,<br />

– wenn es <strong>sich</strong> beim Käufer um <strong>ein</strong>en Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland<br />

handelt und dieser im MwSt-Register nicht <strong>ein</strong>getragen ist;<br />

– wenn der Käufer <strong>ein</strong>e Privatperson ist; <strong>ein</strong>e Privatperson schuldet jedoch die MwSt,<br />

wenn sie in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat <strong>ein</strong> neues Fahrzeug kauft;<br />

– wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht;<br />

– wenn es um die Beförderung von Passagieren geht;<br />

– wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht,<br />

wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur,<br />

Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit deren<br />

Veranstaltung zusammenhängen.<br />

Ausländer, die in Finnland innergem<strong>ein</strong>schaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken,<br />

müssen <strong>sich</strong> registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatz<br />

zu tun haben, müssen <strong>sich</strong> als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruch<br />

auf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben.<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Finnland ist nicht<br />

verpflichtet, <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet.<br />

Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4<br />

hervor.<br />

138


Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> freiwillig für MwSt-<br />

Zwecke registrieren lassen. Er muss dann <strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Uusimaa Regional Tax Office<br />

Corporate Tax Office<br />

Opastinsilta 12, P.O.Box 30<br />

00052 VEROTUS<br />

Finnland<br />

Tel.: (+358) 20 466 017<br />

Fax: (+358) 9 731 147 00<br />

Die Registrierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem finnischen Patent- und<br />

Registrierungsamt auf gem<strong>ein</strong>samen Formularen, die - in Finnisch und Schwedisch - auf<br />

der Website www.ytj.fi verfügbar sind.<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Bei Inlandsumsätzen wird in Finnland k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet. Stattdessen zeigt<br />

auf den Rechnungen der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", dass der ausstellende<br />

<strong>Unternehmer</strong> für MwSt-Zwecke registriert ist. Jedes Unternehmen erhält hingegen <strong>ein</strong>e<br />

Unternehmensnummer, sobald die Formulare zur Unternehmensgründung bei den<br />

Behörden <strong>ein</strong>gegangen sind und das Unternehmensregister <strong>ein</strong>getragen worden ist.<br />

Um <strong>ein</strong>e Unternehmensnummer zu erhalten, ist <strong>ein</strong>es der Gründungsformulare aus der Y-<br />

Serie auszufüllen: Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

Formular Y1, für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Formular<br />

Y2 und für Einzelunternehmer Formular Y3.<br />

Dem Formular ist die ausländische Entsprechung des Handelsregisterauszugs mit<br />

finnischer oder schwedischer Übersetzung beizulegen, aus der Name, Anschrift,<br />

Geschäftstätigkeit, Geschäftsjahr und die Namen der zeichnungsberechtigten Personen<br />

hervorgehen. Handelt es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e GmbH, <strong>ein</strong>e offene Handelsgesellschaft oder <strong>ein</strong>e<br />

Kommanditgesellschaft, ist außerdem die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag o. ä. im<br />

Original oder in beglaubigter Kopie mit finnischer oder schwedischer Übersetzung<br />

beizufügen.<br />

Muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden, muss der ausländische <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e<br />

ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht beilegen, die den Steuervertreter dazu berechtigt,<br />

im Namen des Unternehmens die nach dem finnischen MwSt-Gesetz erforderlichen<br />

Unterlagen zu unterzeichnen. Auch hier ist <strong>ein</strong>e finnische oder schwedische Übersetzung<br />

erforderlich.<br />

Muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden und hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das<br />

Registrierungsformular selbst unterzeichnet, ist <strong>ein</strong>e Erklärung beizufügen, in der <strong>sich</strong><br />

der Steuervertreter verpflichtet, die Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

139


Der <strong>Unternehmer</strong> wird <strong>über</strong> die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält <strong>ein</strong>e<br />

Unternehmensnummer.<br />

Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel erforderlich. Tätigt<br />

<strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> innergem<strong>ein</strong>schaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er s<strong>ein</strong>e MwSt-<br />

Nummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und den<br />

Bindestrich weglässt.<br />

Beispiel:<br />

Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

35 000 EUR.<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

10 000 EUR.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />

entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />

entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />

der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />

beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />

der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdem<br />

<strong>ein</strong> Beleg dafür <strong>über</strong>mittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse<br />

140


esitzt, um s<strong>ein</strong>e Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz<br />

wahrzunehmen.<br />

Hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte<br />

<strong>ein</strong>e Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er <strong>sich</strong> verpflichtet, die<br />

Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss<br />

<strong>über</strong> ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben<br />

<strong>ein</strong>es Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im<br />

Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts <strong>ein</strong>getragen werden.<br />

Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die <strong>sich</strong><br />

aus der Steuerschuld <strong>ein</strong>es Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande s<strong>ein</strong>,<br />

die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist<br />

verpflichtet, <strong>über</strong> die Geschäftstätigkeit des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, die die<br />

Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die<br />

Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre<br />

aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,<br />

dass die erforderlichen Erklärungen <strong>ein</strong>gereicht werden. Diese Verpflichtung gilt<br />

entsprechend auch für die Vertreter <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger. Jedoch sind die<br />

Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,<br />

verantwortlich.<br />

Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der<br />

nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Ein<strong>sich</strong>t in die Bücher gewähren.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Der ausländische <strong>Unternehmer</strong> wird nicht in das MwSt-Register <strong>ein</strong>getragen.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die regionale Steuerbehörde <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt<br />

dies jedoch nur selten vor.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />

EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ja.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die<br />

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, <strong>kann</strong> er durch <strong>ein</strong>en<br />

141


entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner<br />

werden. Er benötigt dazu <strong>ein</strong>en in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der<br />

regionalen Steuerbehörde zugelassen worden s<strong>ein</strong> muss. Natürliche Personen werden von<br />

der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen.<br />

Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug <strong>über</strong> den Steuervertreter<br />

beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen<br />

der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen.<br />

Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte <strong>ein</strong> Beleg<br />

dafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um s<strong>ein</strong>e<br />

Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen.<br />

Hat der ausländische <strong>Unternehmer</strong> das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte<br />

<strong>ein</strong>e Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er <strong>sich</strong> verpflichtet, die<br />

Vertretung zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss<br />

<strong>über</strong> ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben<br />

<strong>ein</strong>es Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im<br />

Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts <strong>ein</strong>getragen werden.<br />

Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die <strong>sich</strong><br />

aus der Steuerschuld <strong>ein</strong>es Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande s<strong>ein</strong>,<br />

die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist<br />

verpflichtet, <strong>über</strong> die Geschäftstätigkeit des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s, die die<br />

Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die<br />

Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre<br />

aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür,<br />

dass die erforderlichen Erklärungen <strong>ein</strong>gereicht werden. Diese Verpflichtung gilt<br />

entsprechend auch für die Vertreter <strong>ausländischer</strong> Steuerpflichtiger. Jedoch sind die<br />

Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden,<br />

verantwortlich.<br />

Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der<br />

nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Ein<strong>sich</strong>t in die Bücher gewähren.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die regionale Steuerbehörde <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt<br />

dies jedoch nur selten vor.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der <strong>ein</strong>e gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit<br />

ausübt, Bücher führen, wobei <strong>sich</strong> jeder Eintrag auf <strong>ein</strong>en Beleg stützen muss.<br />

142


Nach dem MwSt-Gesetz ist <strong>ein</strong> Steuerpflichtiger verpflichtet, Rechnungen auszustellen,<br />

wenn er für <strong>ein</strong>en anderen Steuerpflichtigen oder <strong>ein</strong>e nicht steuerpflichtige juristische<br />

Person steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt.<br />

Nach dem Buchführungsgesetz, dem MwSt-Gesetz und dem<br />

Unternehmensinformationsgesetz müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:<br />

– Rechnungsdatum und -nummer;<br />

– Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, der die Dienstleistung oder Lieferung<br />

bewirkt;<br />

– Name und Anschrift des <strong>Unternehmer</strong>s, an den die Lieferung oder die Dienstleistung<br />

bewirkt wird;<br />

– Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen;<br />

– Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung;<br />

– das Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohne<br />

MwSt;<br />

– den MwSt-Betrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt;<br />

– bei von der Steuer befreiten Lieferungen den Hinweis auf die Steuerbefreiung,<br />

– bei von der Steuer befreiten innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen die MwSt-Nummer<br />

des Leistungserbringers und des Kunden;<br />

– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge <strong>ein</strong>e Beschreibung, aus der<br />

in ausreichender Weise hervorgeht, dass es <strong>sich</strong> bei der Lieferung um <strong>ein</strong> neues<br />

Fahrzeug handelt;<br />

– bei Dreiecksgeschäften gemäß Artikel 28e Teil E Absatz 3 der Richtlinie<br />

77/388/EWG <strong>ein</strong> Hinweis darauf, dass es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong> Dreiecksgeschäft handelt, und<br />

die MwSt-Nummer des Lieferers und des folgenden Käufers;<br />

– der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", um anzuzeigen, dass der Lieferer zu<br />

MwSt-Zwecken registriert ist;<br />

– die Unternehmensnummer.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Nach dem MwSt-Gesetz reicht es bei Bargeschäften aus, dem Kunden <strong>ein</strong>e Quittung<br />

auszustellen.<br />

143


MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jeder für MwSt-Zwecke registrierte <strong>Unternehmer</strong> hat regelmäßig <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung<br />

<strong>ein</strong>zureichen.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt <strong>ein</strong>en Monat. Die geschuldete<br />

MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach<br />

dem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. <strong>ein</strong>zureichen. Eine<br />

monatliche MwSt-Erklärung ist auch dann <strong>ein</strong>zureichen, wenn <strong>ein</strong> für MwSt-Zwecke<br />

registrierter <strong>Unternehmer</strong> für <strong>ein</strong>en Monat k<strong>ein</strong>e MwSt zahlt oder k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen<br />

Umsätze bewirkt hat.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt der<br />

Erklärungszeitraum <strong>ein</strong> Kalenderjahr.<br />

Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, das<br />

dem betreffenden Kalenderjahr folgt, <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu bezahlen.<br />

Urerzeuger können <strong>sich</strong> jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweiten<br />

Monats nach dem jeweiligen Quartal <strong>ein</strong>zureichen.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

144


27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungstellung ist zulässig. Die Rechnung sollte die in der Anwort auf<br />

Frage 19 angegebenen Informationen enthalten.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

MwSt-Erklärungen können unter Verwendung des TYVI-Systems elektronisch<br />

<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

Im Rahmen dieses Systems gehen die elektronischen MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en<br />

Vermittler bei der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>. Vier verschiedene Vermittler können gewählt<br />

werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bieten<br />

unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind.<br />

Links zu den Vermittlern finden <strong>sich</strong> auf der Website der Steuerverwaltung<br />

(www.vero.fi).<br />

Der Steuerzahler schließt <strong>ein</strong>en Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von<br />

diesem zur Einreichung der MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>en Benutzernamen und <strong>ein</strong> Passwort.<br />

Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die<br />

MwSt-Erklärung <strong>über</strong> das TYVI-System <strong>ein</strong>reicht wird.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Zusammenfassende Meldungen können bei Verwendung des TYVI-Systems elektronisch<br />

<strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

Elektronisch <strong>ein</strong>gereichte Zusammenfassende Meldungen gehen im Rahmen dieses<br />

Systems <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Vermittler bei der Steuerverwaltung <strong>ein</strong>. Vier verschiedene<br />

Vermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder<br />

Tietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die<br />

teilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden <strong>sich</strong> auf der Website<br />

der Steuerverwaltung (www.vero.fi).<br />

145


Der Steuerzahler schließt <strong>ein</strong>en Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von<br />

diesem zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldung <strong>ein</strong>en Benutzernamen und <strong>ein</strong><br />

Passwort.<br />

Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die<br />

Zusammenfassende Meldung <strong>über</strong> das TYVI-System <strong>ein</strong>reicht wird.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare sind in Finnisch, Schwedisch und Englisch verfügbar.<br />

VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Vorsteuerabzug ist nicht möglich für<br />

– Erwerb <strong>ein</strong>er Immobilie, die der Steuerpflichtige oder dessen Beschäftigte als<br />

<strong>Wo</strong>hnung, Kindergarten oder Freizeit<strong>ein</strong>richtung verwenden und den mit der<br />

Immobilie bzw. ihrer Verwendung zusammenhängenden Gegenständen und<br />

Dienstleistungen;<br />

– Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Beförderung des<br />

Steuerpflichtigen oder dessen Beschäftigte vom <strong>Wo</strong>hnort zum Arbeitsplatz und<br />

zurück;<br />

– Repräsentationsaufwendungen;<br />

– Erwerb von Postwertzeichen oder vergleichbaren Marken, wenn der Verkauf der<br />

Beförderungsleistung im Ausland stattfindet und daher k<strong>ein</strong>e Steuerschuld entsteht;<br />

– Erwerb von Personenfahrzeugen, Krafträdern, <strong>Wo</strong>hnanhängern, Sport- und<br />

Freizeitbooten, Luftfahrzeugen mit <strong>ein</strong>em Gewicht unter 1 550 kg und allen damit<br />

zusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen. Dagegen <strong>kann</strong> Vorsteuer<br />

abgezogen werden, wenn es <strong>sich</strong> um Land- und Wasserfahrzeuge handelt, die<br />

weiterverkauft, vermietet, zur gewerblichen Personenbeförderung oder für die Zwecke<br />

<strong>ein</strong>er Fahrschule verwendet werden. Vorsteuer <strong>kann</strong> auch abgezogen werden bei<br />

146


Personenfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke <strong>ein</strong>gesetzt werden, die zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigen.<br />

Reiseveranstalter können bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sie an Reisende<br />

liefern, k<strong>ein</strong>en Vorsteuerabzug vornehmen.<br />

Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich bei Gegenständen, auf deren Verkauf die<br />

Differenzbesteuerungsregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände,<br />

Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet wird.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

K<strong>ein</strong>e.<br />

147


SCHWEDEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Viele Informationen <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften sind auf der Website der schwedischen<br />

Finanzverwaltung ('Riksskatteverket') verfügbar (www.rsv.se). In Schweden ansässige<br />

<strong>Unternehmer</strong> erhalten Informationen bei der örtlichen Steuerbehörde, bei der sie<br />

registriert sind. Die Adressen dieser örtlichen Steuerbehörden finden <strong>sich</strong> auf der<br />

Website der Finanzverwaltung oder auch in den örtlichen Telefonbüchern unter dem<br />

Eintrag 'Skattemyndigheten'.<br />

Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> nicht in Schweden ansässig oder hat er dort <strong>ein</strong>en Steuervertreter, so<br />

<strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> unter folgender Anschrift an die Steuerbehörde in Stockholm wenden:<br />

Skattemyndigheten i Stockholms län<br />

Skattekontor Riks<br />

SE 106 61 Stockholm<br />

Schweden<br />

Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)<br />

Fax: 08-642 92 61 (aus dem Ausland: +46-8-642 92 61)<br />

E-Mail: skm@skm01.rsv.se<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Adresse der Website lautet: www.rsv.se<br />

Auf dieser Website der schwedischen Finanzverwaltung stehen fast alle Informationen<br />

des Amts zur Verfügung: Definitionen, Informationshefte, Formulare, Handbücher,<br />

Rechtsprechung, offizielle Mitteilungen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die<br />

Website ist in schwedischer Sprache, doch <strong>ein</strong>ige Informationen sind auch in Englisch<br />

und - in weitaus geringerem Umfang - in Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die Vorschriften können auf folgenden, bisher nur auf Schwedisch verfügbaren<br />

Internetseiten abgerufen werden:<br />

www.riksdagen.se


www.notisum.se<br />

www.lagrummet.gov.se<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

Anträge auf MwSt-Registrierung sind spätestens zwei <strong>Wo</strong>chen vor Beginn der<br />

Unternehmenstätigkei unter Verwendung <strong>ein</strong>es speziellen, bei den Steuerbehörden<br />

erhältlichen Vordrucks bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Niederlassungsort<br />

zuständig ist. Nach der Registrierung erhält der <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e entsprechende<br />

Bestätigung, in der die Mwst-Nummer und der Erklärungszeitraum usw. angegeben sind.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die in Schweden <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e Tochtergesellschaft <strong>ein</strong>e<br />

steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen <strong>sich</strong> wie schwedische <strong>Unternehmer</strong> bei der für<br />

den Niederlassungsort der Tochtergesellschaft zuständigen Steuerbehörde registrieren<br />

lassen.<br />

Besitzt der ausländische <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Tochtergesellschaft in Schweden, betreibt<br />

s<strong>ein</strong>e Tätigkeit aber von <strong>ein</strong>er festen Niederlassung in Schweden aus (z. B. <strong>über</strong> <strong>ein</strong>e<br />

Zweigniederlassung), so muss er <strong>sich</strong> bei der Steuerbehörde für den Bezirk Stockholm<br />

registrieren lassen. Gleiches gilt für <strong>Unternehmer</strong> ohne feste Niederlassung in Schweden.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />

Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />

im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>sich</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Vertreter registrieren lassen.<br />

Dabei <strong>kann</strong> es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e Person mit festem <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden oder <strong>ein</strong><br />

Unternehmen mit fester Niederlassung oder <strong>ein</strong>er auf Dauer angelegten<br />

Geschäftstätigkeit in Schweden handeln. Der Vertreter muss von der Steuerbehörde<br />

zugelassen werden.<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Seit 1. Juli 2002 gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn <strong>ein</strong> schwedischer<br />

<strong>Unternehmer</strong> in Schweden Gegenstände von <strong>ein</strong>em ausländischen <strong>Unternehmer</strong> erwirbt,<br />

der in Schweden nicht für MwSt-Zwecke registriert ist. In diesen Fällen schuldet der<br />

Käufer die MwSt für die bewirkte Lieferung. Obwohl der ausländische <strong>Unternehmer</strong> also<br />

nicht Steuerschuldner ist, muss er in Schweden registriert s<strong>ein</strong> und die bewirkte<br />

Lieferung in s<strong>ein</strong>en vierteljährlichen Aufstellungen verzeichnen, um <strong>ein</strong>e Besteuerung in<br />

s<strong>ein</strong>em Herkunftsland zu vermeiden.<br />

Auch wenn die Steuerschuldnerschaft beim Käufer liegt, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong><br />

<strong>Unternehmer</strong> freiwillig in Schweden für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Unternehmen<br />

in Schweden erbringen, sind nicht zur MwSt-Registrierung verpflichtet:<br />

149


(1) Einräumung und Nutzung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten,<br />

Warenzeichen u. ä.;<br />

(2) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;<br />

(3) Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern,<br />

Büroarbeiten, Übersetzungen u. ä.;<br />

(4) EDV und Entwicklung von EDV-Systemen oder -programmen;<br />

(5) Informationsdienstleistungen;<br />

(6) Bank- und Finanzdienstleistungen, ausgenommen die Vermietung von<br />

Schließfächern;<br />

(7) Gestellung von Personal;<br />

(8) Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel und<br />

-zubehör;<br />

(9) Abtretung von unter Punkt (1) genannten Rechten oder Verpflichtung, <strong>ein</strong>e<br />

bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben;<br />

(10) Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen<br />

gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder<br />

der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher<br />

Art <strong>über</strong> Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien<br />

ermöglicht werden, <strong>ein</strong>schließlich der damit im Zusammenhang stehenden<br />

Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur<br />

Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.<br />

(11) Ausführung von unter (1) bis (10) genannten Dienstleistungen im Namen und für<br />

Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong>, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Personen<br />

erbringen, die in Schweden für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen <strong>sich</strong> ebenfalls<br />

nicht registrieren lassen:<br />

(1) Beförderung innerhalb Schwedens;<br />

(2) Gütertransporte (und Vermittlung von Gütertransporten) mit Ausgangspunkt<br />

Schweden, wenn der Kunde dafür <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet;<br />

(3) verantwortliche Übernahme von Be-/Entladung und ähnlichen Dienstleistungen<br />

im Transportgewerbe (Nebentätigkeiten) in Schweden, für die der Kunde in<br />

k<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet;<br />

(4) Nebentätigkeiten, die in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und<br />

für die der Kunde <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet;<br />

(5) Ausführung von Nebentätigkeiten im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten,<br />

wenn der Käufer zum Erwerb dieser Dienstleistungen <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-<br />

Nummer verwendet;<br />

150


(6) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten, wenn<br />

die Gegenstände in Schweden verkauft werden und der Hauptauftragnehmer in<br />

k<strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer verwendet hat;<br />

(7) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung <strong>ein</strong>es Dritten, wenn<br />

die Gegenstände in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden und der<br />

Hauptauftragnehmer <strong>ein</strong>e schwedische MwSt-Nummer verwendet.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Antragsformulare für die MwSt-Registrierung können telefonisch bei der Steuerbehörde<br />

in Stockholm angefordert werden (Tel.: 08-694 22 00, aus dem Ausland:<br />

+46-8-694 22 00) und sind auch <strong>über</strong> die Website der Finanzverwaltung abrufbar<br />

(www.rsv.se).<br />

Sie können Formulare auch an folgender Anschrift bei der Steuerbehörde in Stockholm<br />

anfordern:<br />

Skattemyndigheten i Stockholms län<br />

Skattekontor Riks<br />

SE 106 61 Stockholm<br />

Schweden<br />

Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00)<br />

Fax: 08-642 52 30 (aus dem Ausland: +46-8-643 52 30)<br />

E-Mail: skm@skm01.rsv.se<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

Die Registrierung ist <strong>über</strong> das vorgesehene Formular RSV 4620 zu beantragen.<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />

Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />

im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen, der in<br />

ihrem Namen handelt. Wird der Registrierungsantrag <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten<br />

gestellt, ist die dem Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht dem Antrag beizufügen.<br />

Für die Vollmacht gibt es <strong>ein</strong> Standardformular (RSV 5703) der Steuerbehörde. Eine<br />

Vollmacht zieht nicht das Recht nach <strong>sich</strong>, Zahlungen auf dem Postamt oder <strong>ein</strong>er Bank<br />

entgegenzunehmen.<br />

Anträge sind vom ausländischen <strong>Unternehmer</strong> oder s<strong>ein</strong>em Bevollmächtigten zu<br />

unterzeichnen und sollten spätestens zwei <strong>Wo</strong>chen vor Aufnahme der<br />

Unternehmenstätigkeit bei folgender Stelle <strong>ein</strong>gereicht werden:<br />

Skattemyndigheten i Stockholm<br />

Skattekontor Riks<br />

SE 106 61 Stockholm<br />

Schweden<br />

151


Dem Antrag ist <strong>ein</strong> Nachweis <strong>über</strong> die Registrierung des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s in<br />

s<strong>ein</strong>em Herkunftsland beizufügen. Entsprechend muss auch <strong>ein</strong> Bevollmächtigter s<strong>ein</strong>e<br />

Registrierung nachweisen. Handelt es <strong>sich</strong> bei dem Bevollmächtigten um <strong>ein</strong>e natürliche<br />

Person, muss er in der Lage s<strong>ein</strong>, <strong>ein</strong>en Nachweis <strong>über</strong> s<strong>ein</strong>en <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden zu<br />

erbringen. Die Registrierungsnachweise dürfen nicht älter als drei Monate s<strong>ein</strong>.<br />

Nach der Zulassung durch die Steuerbehörde wird <strong>ein</strong>e Registrierungsbestätigung<br />

ausgestellt. Die Formulare für die MwSt-Erklärung werden automatisch zugesandt. Ist<br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten registriert, werden die<br />

Formulare dem Bevollmächtigten zugestellt.<br />

Weitere Informationen enthält das Informationsheft "Skattekonto för företagare"<br />

(Steuerkonten von <strong>Unternehmer</strong>n) (RSV 409).<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

320 000 SEK<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

90 000 SEK<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Ausländische <strong>Unternehmer</strong> aus Ländern, mit denen Schweden k<strong>ein</strong><br />

Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />

im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten bestellen, der in<br />

allen MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Bei dem Bevollmächtigten muss es <strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e natürliche oder juristische Person<br />

handeln, die in Schweden ansässig ist oder dort <strong>ein</strong>e registrierte Niederlassung hat und<br />

die von den Steuerbehörden als Bevollmächtigter zugelassen wurde. Auch wenn <strong>ein</strong><br />

<strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en Bevollmächtigten in Schweden registriert ist,<br />

bleibt er weiterhin Schuldner der MwSt.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die<br />

Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />

<strong>ein</strong>zureichen. Die Bücher des <strong>Unternehmer</strong>s müssen in den Geschäftsräumen des<br />

152


schwedischen Bevollmächtigten unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Die Rechte des<br />

Bevollmächtigten sind denen <strong>ein</strong>es ordentlich registrierten <strong>Unternehmer</strong>s vergleichbar.<br />

Der Bevollmächtigte hat <strong>ein</strong> Zugangsrecht zu Unterlagen, die den vertretenen<br />

ausländischen <strong>Unternehmer</strong> betreffen.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Tätigt <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> aus <strong>ein</strong>em Land, mit dem Schweden k<strong>ein</strong><br />

Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen<br />

im Steuerbereich abgeschlossen hat, steuerpflichtige Umsätze in Schweden und ist nicht<br />

<strong>über</strong> <strong>ein</strong>en schwedischen Bevollmächtigten registriert, wird <strong>ein</strong>e Untersuchung<br />

angestellt, auf deren Grundlage zusätzliche Steuern, Zinsen und Bußgelder erhoben<br />

werden können.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die schwedische Steuerbehörde <strong>kann</strong> von <strong>ein</strong>em ausländischen Unternehmen verlangen,<br />

<strong>ein</strong>e Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob <strong>ein</strong>e Sicherheit erforderlich<br />

ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s ab. Kann er<br />

- beispielsweise durch Referenz <strong>ein</strong>er schwedischen Bank - nachweisen, dass s<strong>ein</strong>e<br />

finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte k<strong>ein</strong>e besondere Sicherheit verlangt werden.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />

EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ja.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Ein Bevollmächtigter muss <strong>ein</strong>en dauerhaften <strong>Wo</strong>hnsitz in Schweden haben; handelt es<br />

<strong>sich</strong> um <strong>ein</strong>e juristische Person, muss <strong>sich</strong> die Firmenleitung in Schweden befinden oder<br />

das Unternehmen <strong>ein</strong>e feste Niederlassung in Schweden haben.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die<br />

Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s<br />

<strong>ein</strong>zureichen. Die Bücher des <strong>Unternehmer</strong>s müssen in den Geschäftsräumen des<br />

schwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich s<strong>ein</strong>. Die Rechte des Bevollmächtigten<br />

sind denen <strong>ein</strong>es ordentlich registrierten <strong>Unternehmer</strong>s vergleichbar.<br />

18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Die schwedische Steuerbehörde <strong>kann</strong> von <strong>ein</strong>em ausländischen Unternehmen verlangen,<br />

<strong>ein</strong>e Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob <strong>ein</strong>e Sicherheit erforderlich<br />

153


ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen <strong>Unternehmer</strong>s ab. Kann er<br />

- beispielsweise durch Referenz <strong>ein</strong>er schwedischen Bank - nachweisen, dass s<strong>ein</strong>e<br />

finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte k<strong>ein</strong>e besondere Sicherheit verlangt werden.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Grundsätzlich ist für jede Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie für<br />

Vorauszahlungen im Zusammenhang mit derartigen Lieferungen <strong>ein</strong>e Rechnung<br />

auszustellen. Die Rechnung muss Rechnungsbetrag, MwSt-Beträge und andere für die<br />

Ermittlung der Steuerschuld und für den Vorsteuerabzug relevante Angaben enthalten.<br />

Im <strong>ein</strong>zelnen muss Folgendes daraus hervorgehen:<br />

– Rechnungsbetrag;<br />

– MwSt-Betrag;<br />

– Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (oder andere Angaben, die s<strong>ein</strong>e<br />

Identifikation erlauben);<br />

– Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (oder andere Angaben, die s<strong>ein</strong>e<br />

Identifikation erlauben);<br />

– Art des Umsatzes:<br />

– Ort, an dem die Gegenstände in Empfang genommen werden;<br />

– Registriernummer des Rechnungsausstellers;<br />

– bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Lieferungen MwSt-Nummer des Lieferers und des<br />

Käufers.<br />

Die Steuer wird auf Grundlage der auf der Rechnung angegebenen Beträge erhoben, d.h.<br />

– entweder Preis ohne MwSt plus MwSt-Betrag oder<br />

– Preis inklusive MwSt mit gesonderter MwSt-Ausweisung.<br />

Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MwSt-Betrag zulässig.<br />

Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und<br />

Verkäufer ver<strong>ein</strong>bart wird, dass der Käufer <strong>ein</strong>e schriftliche Erklärung abgibt, die die für<br />

<strong>ein</strong>e Rechnung geforderten Angaben enthält.<br />

Bei innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Umsätzen ist immer <strong>ein</strong>e Rechnung auszustellen, auf der die<br />

MwSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers angegeben s<strong>ein</strong> muss.<br />

Kopien von Rechnungen und anderen Buchungsbelegen sind vom Bevollmächtigten an<br />

s<strong>ein</strong>er Anschrift aufzubewahren.<br />

154


20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und<br />

Verkäufer ver<strong>ein</strong>bart wird, dass der Käufer <strong>ein</strong>e schriftliche Erklärung abgibt, die die für<br />

<strong>ein</strong>e Rechnung geforderten Angaben enthält.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Registrierte <strong>Unternehmer</strong> müssen in jedem Fall periodische MwSt-Erklärungen<br />

<strong>ein</strong>reichen bzw. in <strong>ein</strong>igen Fällen ihre Einkommensteuererklärung auf die MwSt<br />

ausweiten.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

Die MwSt <strong>kann</strong> auf zweierlei Weise erklärt werden: entweder in der MwSt-Erklärung<br />

oder in der Einkommensteuererklärung. Letztere erfasst nicht nur die MwSt, sondern<br />

auch die Arbeitgeberabgaben und Steuerabzüge auf Löhne und Gehälter.<br />

Es gibt zwei Erklärungszeiträume für die MwSt: <strong>ein</strong> Monat oder <strong>ein</strong> Jahr. <strong>Unternehmer</strong><br />

mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 200 000 SEK im Jahr können die MwSt-Erklärung<br />

jährlich <strong>ein</strong>reichen. <strong>Unternehmer</strong> mit <strong>ein</strong>em Umsatz von höchstens 1 Mio. SEK im Jahr<br />

müssen die MwSt dagegen in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen, sofern die<br />

Steuerbehörde nicht aufgrund <strong>ein</strong>es Antrags des Steuerschuldners anders entscheidet.<br />

Andere <strong>Unternehmer</strong> müssen monatliche MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen. Die Frist für die<br />

Entrichtung der Steuer endet gleichzeitig mit der Frist für die Einreichung der Erklärung.<br />

Überschreitet der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s 40 Mio. SEK im Jahr, müssen die Erklärung<br />

und die Zahlung spätestens 26 Tage nach Ende des Erklärungszeitraums <strong>ein</strong>gereicht bzw.<br />

entrichtet werden. Beträgt der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s nicht mehr als 40 Mio. SEK<br />

jährlich, sind die Erklärung und die Steuer spätestens <strong>ein</strong>en Monat und zwölf Tage nach<br />

Ende des Erklärungszeitraums <strong>ein</strong>zureichen bzw. zu entrichten.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

N<strong>ein</strong>, vgl. die Antwort auf Frage 22.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

155


25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise <strong>ein</strong> Quartal.<br />

Die Einreichung <strong>ein</strong>er jährlichen Meldung <strong>kann</strong> von der Finanzverwaltung unter<br />

folgenden Bedingungen gestattet werden:<br />

– Das Rechnungsjahr des <strong>Unternehmer</strong>s fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />

– Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens<br />

200 000 SEK.<br />

– Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke<br />

registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr.<br />

Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar<br />

des Folgejahres <strong>ein</strong>zureichen. Fällt dieser Tag auf <strong>ein</strong>en Freitag, Samstag oder Sonntag,<br />

muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt<br />

elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche<br />

Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19).<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der<br />

Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung <strong>ein</strong>holen. Fast alle<br />

<strong>Unternehmer</strong> und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch <strong>ein</strong>reichen. Es<br />

gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen:<br />

– Um <strong>ein</strong>e schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind <strong>ein</strong>e Adresse in Schweden und<br />

<strong>ein</strong> schwedisches Personenkennzeichen erforderlich.<br />

156


– Eine elektronische Einreichung ist nicht möglich, wenn mit der Erklärung auch Belege<br />

zu <strong>über</strong>mitteln sind.<br />

– Nicht möglich ist die elektronische Einreichung auch bei <strong>Unternehmer</strong>n, deren MwSt-<br />

Registrierung nur für <strong>ein</strong>e bestimmte Jahreszeit gilt und die daher nur zu <strong>ein</strong>er<br />

bestimmten Zeit im Jahr Erklärungen <strong>ein</strong>reichen.<br />

Der Steuerbehörde sind <strong>ein</strong> Antrag auf Erteilung <strong>ein</strong>er schriftlichen Genehmigung und<br />

<strong>ein</strong> Antrag auf elektronische Einreichung zuzuleiten. Den Antrag auf schriftliche<br />

Genehmigung leitet die Steuerbehörde an die für die Erteilung dieser Genehmigung<br />

zuständige Stelle 'Posten Sverige AB' weiter. Die Angaben werden vertraulich behandelt.<br />

Antragsformulare sind <strong>über</strong> die Website der Finanzverwaltung verfügbar<br />

(http://www.rsv.se) oder können bei den Steuerbehörden direkt angefordert werden.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Ja. Zur Daten<strong>über</strong>tragung ist das ELDA-Programm zu verwenden, das kostenlos bei der<br />

Steuerbehörde (Formular RSV 2695) oder <strong>über</strong> die Website des Zentralamts für<br />

Finanzverwaltung (http://www.rsv.se) erhältlich ist.<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

N<strong>ein</strong>.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in<br />

Schwedisch verfügbar.<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

– Erwerb und Miete von Vermögensgegenständen, mit bestimmten Ausnahmen;<br />

– in den Bereichen Gesundheit, Zahngesundheit und Sozialfürsorge, außer es sind<br />

bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Bildung, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Banken und Finanzen;<br />

157


– Ver<strong>sich</strong>erungen;<br />

– Anlagegold;<br />

– kulturelle Aktivitäten, mit bestimmten Ausnahmen;<br />

– in bestimmten Fällen Eintrittsgebühren und Teilnahmegebühren für<br />

Sportveranstaltungen;<br />

– Mitgliederzeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte<br />

Bedingungen erfüllt;<br />

– von Organisationen herausgegebene, mindestens viermal jährlich ersch<strong>ein</strong>ende<br />

Zeitschriften, die hauptsächlich religiöse, parteipolitische, ökologische oder sportliche<br />

Inhalte haben oder der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch, der Förderung der<br />

nationalen Verteidigung oder der Vertretung der Interessen behinderter Menschen<br />

dienen;<br />

– Verkauf von Programmen und Katalogen mit Bezug auf <strong>ein</strong>e eigene Tätigkeit, die<br />

weder der Steuerpflicht unterliegt noch zu Erstattungen berechtigt;<br />

– Reklame in nicht der MwSt unterliegenden Zeitschriften, Programmen oder<br />

Katalogen;<br />

– Herstellung von Zeitschriften, die von Organisationen herausgegeben werden,<br />

Mitgliedszeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte<br />

Bedingungen erfüllt;<br />

– öffentliche Rundfunk- und Fernsehprogramme;<br />

– Wasser- und Luftfahrzeuge usw., außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Rettungsboote, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Geldsch<strong>ein</strong>e und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch k<strong>ein</strong>e<br />

Sammlerstücke;<br />

– menschliche Organe, Blut oder Frauenmilch;<br />

– Flugbenzin oder -kerosin;<br />

– Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;<br />

– Ausheben und Pflege von Gräbern;<br />

– Goldlieferungen an die schwedische Nationalbank;<br />

– nicht liquides Vermögen, sofern der Verkäufer k<strong>ein</strong> Recht auf Vorsteuerabzug oder<br />

MwSt-Erstattung hatte, als er das Vermögen erwarb - es gelten <strong>ein</strong>ige Ausnahmen;<br />

– Lagerhäuser bzw. -räume und anderes, zum Unternehmen gehörendes Vermögen,<br />

sofern die Übertragung im Rahmen der Unternehmens<strong>über</strong>tragung oder als Teil des<br />

Unternehmens oder bei <strong>ein</strong>em Unternehmenszusammenschluss o. ä. erfolgt und der<br />

Käufer steuerpflichtig oder erstattungsberechtigt ist;<br />

158


– Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter,<br />

außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt;<br />

– Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofern<br />

<strong>ein</strong> Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuer<br />

abzusetzen;<br />

– Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentrale<br />

Regierungsstellen;<br />

– Einfuhren, die gemäß dem Gesetz <strong>über</strong> die Freiheit zur Steuerentrichtung auf<br />

Einfuhren (1994:1551) <strong>ein</strong>e Steuerbefreiung nach <strong>sich</strong> ziehen;<br />

– bestimmte Verkäufe im innergem<strong>ein</strong>schaftlichen Handel;<br />

– Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden und<br />

damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die <strong>ein</strong> Zustelldienst für <strong>ein</strong>en<br />

ausländischen Zustelldienst ausführt;<br />

– Einfuhrkosten;<br />

– bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchs<br />

erfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen;<br />

– Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb <strong>ein</strong>es selbständigen Zusammenschlusses<br />

natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht auf<br />

andere Weise zur Steuerpflicht führt;<br />

– Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalen<br />

Organisationen mit Sitz in <strong>ein</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Für das Leasing (Mieten) von PKWs <strong>kann</strong> die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogen<br />

werden.<br />

VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

1. <strong>Wo</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>über</strong> die MwSt-Vorschriften<br />

Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)<br />

Wenn der <strong>Unternehmer</strong> k<strong>ein</strong>e Niederlassung im VK hat und KEINEN<br />

Steuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat,<br />

muss er <strong>sich</strong> an folgende Stelle wenden:<br />

159


Aberdeen Non-established Taxable Persons Unit (NETPU)<br />

Custom House<br />

28 Guild Street<br />

Aberdeen AB9 2DY<br />

Ver<strong>ein</strong>igtes Königreich<br />

Tel.: (+44 1224) 844 653/4/5<br />

Fax: (+44 1224) 844 611<br />

E-Mail:<br />

Ian.Davidson@hmce.gov.uk<br />

Donna.Webster@hmce.gov.uk<br />

Andere allgem<strong>ein</strong>e Fragen zur Mehrwertsteuer oder anderen Steuern und Abgaben im<br />

Zuständigkeitsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and<br />

Excise') sind an den 'National Advice Service' (NAS) zu richten (Montag bis Freitag: 8<br />

bis 20 Uhr Ortszeit VK, Tel. (+44 208) 929 0152). Das NAS schickt auf Anfrage auch<br />

gedruckte Exemplare aller Formulare und MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') zu.<br />

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von<br />

Informationen <strong>über</strong> die MwSt können <strong>über</strong> diese Website abgerufen werden<br />

(allgem<strong>ein</strong>e Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare<br />

usw.)? In welchen Sprachen?<br />

Die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') findet<br />

<strong>sich</strong> unter folgender Adresse:<br />

http://www.hmce.gov.uk<br />

Die Website enthält folgende Informationen zur MwSt:<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Einleitung (General introduction)<br />

Wann ist <strong>ein</strong>e Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich bzw. möglich (When to<br />

register for VAT), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />

MwSt-Abmeldung (Cancellation of VAT registration), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden<br />

Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />

Wann und wie sind die bei der Registrierung gemachten Angaben zu ändern (When<br />

and how to change your registration details), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare<br />

und MwSt-Mitteilungen<br />

Weitere Informationen <strong>über</strong> auszufüllende Formulare (Further information about<br />

forms to complete), <strong>ein</strong>schl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen<br />

Elektronische MwSt-Erklärung (Electronic VAT Return)<br />

Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs)<br />

160


Volltext aller MwSt-Mitteilungen (VAT Notices)<br />

Ansprechpartner im 'National Advice Service' (NAS)<br />

Die Informationen sind in Englisch und Walisisch verfügbar.<br />

3. <strong>Wo</strong> sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>über</strong> die MwSt<br />

niedergelegt? In welchen Sprachen?<br />

Die Rechtsvorschriften sind in gedruckter Form auf Englisch im Buchhandel erhältlich<br />

oder können bei 'The Stationery Office Ltd' bestellt werden (Tel. (+44 870) 600 5522,<br />

Fax (+44 870) 600 5533). Auf folgender Website des 'Her Majesty's Stationery Office'<br />

(HMSO) sind sie auch im Internet verfügbar:<br />

www.legislation.hmso.gov.uk<br />

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER<br />

4. In welchen Fällen ist <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung erforderlich?<br />

∗<br />

4.1 Normale Registrierung<br />

(a) Obligatorische Registrierung<br />

Bewirkt <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> steuerpflichtige Lieferungen im VK und <strong>über</strong>schreitet<br />

der Gesamtwert dieser Lieferungen in den unmittelbar vorausgegangenen 12<br />

Monaten oder aller Voraus<strong>sich</strong>t nach all<strong>ein</strong> in den folgenden 30 Tagen die im VK<br />

geltende Schwelle für die MwSt-Registrierung (derzeit 55 000 GBP,<br />

86 112 EUR ∗ ), so muss er <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />

(b) Freiwillige Registrierung<br />

Weist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nach, dass s<strong>ein</strong>e<br />

Tätigkeiten von der MwSt erfasst werden, d. h. dass er steuerpflichtige<br />

Lieferungen bewirkt, <strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> auch freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zollund<br />

Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er die feste Ab<strong>sich</strong>t hat,<br />

steuerpflichtige Lieferungen zu bewirken.<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong>, der ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirkt,<br />

erfüllt die Voraussetzungen für <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung im VK nicht. Er bewirkt<br />

k<strong>ein</strong>e steuerpflichtigen Lieferungen und ist daher weder verpflichtet, <strong>sich</strong><br />

registrieren zu lassen, noch <strong>kann</strong> er <strong>sich</strong> freiwillig anmelden.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

161


∗<br />

∗<br />

∗<br />

∗<br />

4.2 Versendungslieferungen<br />

a) Obligatorische Registrierung<br />

Alle in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässigen <strong>Unternehmer</strong>, die Gegenstände an<br />

Personen, die k<strong>ein</strong>e MwSt-Nummer im VK haben, verkaufen und für deren<br />

Lieferung verantwortlich sind, müssen die MwSt-Registrierung beantragen, wenn<br />

der Wert dieser Verkäufe an Kunden im VK in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 70 000 GBP<br />

(109 598 EUR ∗ ) <strong>über</strong>schreitet.<br />

(b) Freiwillige Registrierung<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong>, der Versendungslieferungen tätigt und dessen Umsätze dabei<br />

unter der Schwelle von 70 000 GBP (109 598 EUR ∗ ) bleiben, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong><br />

entscheiden, das VK zum Ort der Lieferung zu machen, und muss <strong>sich</strong> dann im<br />

VK für MwSt-Zwecke registrieren lassen.<br />

4.3 Erwerb<br />

(a) Obligatorische Registrierung<br />

Ist <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert und erwirbt dort<br />

Gegenstände direkt von <strong>ein</strong>em Lieferer mit MwSt-Nummer in <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat, so muss er <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der<br />

Gesamtwert der gelieferten Gegenstände in <strong>ein</strong>em Kalenderjahr 55 000 GBP<br />

(86 112 EUR ∗ ) <strong>über</strong>steigt oder damit zu rechnen ist, dass er all<strong>ein</strong> in den nächsten<br />

dreißig Tagen 55 000 GBP (86 112 EUR ∗ ) <strong>über</strong>schreitet.<br />

(b) Freiwillige Registrierung<br />

Ein <strong>Unternehmer</strong> <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll- und<br />

Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er entsprechende Erwerbe tätigt bzw.<br />

die feste Ab<strong>sich</strong>t hat, derartige Erwerbe zu tätigen.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

162


5. In welchen Fällen erübrigt <strong>sich</strong> <strong>ein</strong>e MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom<br />

Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann <strong>sich</strong><br />

<strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke<br />

registrieren lassen?<br />

Wird die MwSt für den Erwerb von Gegenständen von dem Kunden im VK geschuldet<br />

oder greift bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so ist der<br />

Lieferer nicht verpflichtet, <strong>sich</strong> im VK für MwSt-Zwecke anzumelden, <strong>kann</strong> <strong>sich</strong> jedoch<br />

freiwillig registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu enthält die Antwort auf Frage<br />

4.<br />

6. <strong>Wo</strong> ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,<br />

Fax, E-Mail)<br />

Vgl. oben Antwort auf Frage 1.<br />

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung <strong>ein</strong>er MwSt-Nummer<br />

(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der ausländische <strong>Unternehmer</strong> betreffenden Aspekte.<br />

MwSt-Nummern ('registration numbers') werden von regionalen Registrierungsstellen<br />

('Regional Registration Units') zugeteilt.<br />

Hat <strong>ein</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>en Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke gestellt, so<br />

<strong>über</strong>prüft die regionale Registrierungsstelle die Angaben auf dem/den <strong>ein</strong>gereichten<br />

Formular/en. Nach Feststellung der Richtigkeit der Angaben vergibt die<br />

Registrierungsstelle <strong>ein</strong>e MwSt-Nummer an den <strong>Unternehmer</strong> und teilt ihm das Datum<br />

der Registrierung mit. Unmittelbar anschließend wird dem <strong>Unternehmer</strong> <strong>ein</strong>e<br />

Besch<strong>ein</strong>igung <strong>über</strong> die erfolgte Registrierung zugestellt, aus der alle Angaben<br />

hervorgehen.<br />

Ein ständig im VK ansässiger <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> muss Formular VAT 1<br />

ausfüllen, das - gegebenenfalls zusammen mit zusätzlich erbetenen Angaben - bei der<br />

regionalen Registrierungsstelle <strong>ein</strong>zureichen ist.<br />

Ein <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong>, der k<strong>ein</strong>e Niederlassung im VK hat (d.h. <strong>ein</strong><br />

gebietsfremder Steuerpflichtiger), <strong>kann</strong> verpflichtet s<strong>ein</strong>, <strong>sich</strong> zu MwSt-Zwecken<br />

registrieren zu lassen. Er <strong>kann</strong> s<strong>ein</strong>e Verpflichtungen im Zusammenhang mit der<br />

Mehrwertsteuer selbst wahrnehmen; in diesem Fall muss er <strong>sich</strong> bei der 'Non-established<br />

Taxable Person Unit' (NETPU - Stelle für Steuerpflichtige ohne Niederlassung) in<br />

Aberdeen registrieren lassen. Wenn er stattdessen <strong>ein</strong>en in s<strong>ein</strong>em Namen handelnden<br />

Steuerbevollmächtigten oder Steuervertreter bestellt, muss die Registrierung bei jener<br />

Registrierungsstelle ('Registration Unit') erfolgen, die für den Bevollmächtigten oder<br />

Steuervertreter örtlich zuständig ist.<br />

Für die MwSt-Registrierung gelten folgende Mindestzeiträume:<br />

(1) NORMALE REGISTRIERUNG IM VK<br />

K<strong>ein</strong>e Mindestdauer.<br />

(2) VERSENDUNGSLIEFERUNGEN<br />

163


Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst k<strong>ein</strong>e Einschränkung.<br />

(3) ERWERB<br />

Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst k<strong>ein</strong>e Einschränkung.<br />

SCHWELLENWERTE<br />

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

70 000 GBP (109 598 EUR ∗ )<br />

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?<br />

55 000 GBP (86 112 EUR ∗ )<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU<br />

ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

10. In welchen Fällen muss <strong>ein</strong> Steuervertreter bestellt werden?<br />

Unternehmen mit Sitz in <strong>ein</strong>em Land außerhalb der EU können unter bestimmten<br />

Umständen - wenn die Entrichtung der Steuer möglicherweise in Frage gestellt ist und<br />

sofern mit dem Land, in dem das Unternehmen s<strong>ein</strong>en Sitz hat, k<strong>ein</strong><br />

Rechtshilfeabkommen ähnlich jenen innerhalb der EU abgeschlossen wurde - von den<br />

britischen Behörden angewiesen werden, <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen, der in MwSt-<br />

Angelegenheiten in ihrem Namen handelt.<br />

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU <strong>kann</strong> freiwillig <strong>ein</strong>en Steuervertreter<br />

bestellen. Jede im VK ansässige Person <strong>kann</strong> Steuervertreter werden.<br />

12. Welche Rechte und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.<br />

• Er <strong>kann</strong> jederzeit von s<strong>ein</strong>er Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.<br />

∗<br />

∗<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

164


• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften<br />

und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine<br />

strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.<br />

Weitere Informationen <strong>über</strong> Steuervertreter ('tax representatives') und<br />

Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.<br />

700/1.<br />

13. Was geschieht, wenn <strong>ein</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Unternehmer</strong> es versäumt, in Ihrem<br />

Land <strong>ein</strong>en Steuervertreter zu bestellen?<br />

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung <strong>kann</strong> von Unternehmen mit Sitz in Ländern,<br />

mit denen k<strong>ein</strong>e Rechtshilfeabkommen geschlossen wurden, verlangen, <strong>ein</strong>en<br />

Steuervertreter zu bestellen.<br />

14. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

N<strong>ein</strong>, <strong>ein</strong> Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nicht verpflichtet, <strong>ein</strong>e<br />

Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,<br />

wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.<br />

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN<br />

EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER<br />

15. Ist die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?<br />

Ein Unternehmen mit Niederlassung in der EU muss k<strong>ein</strong>en Steuervertreter bestellen,<br />

<strong>kann</strong> dies jedoch freiwillig tun.<br />

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung <strong>ein</strong>es Steuervertreters?<br />

Um zum Steuervertreter bestellt werden zu können, muss <strong>ein</strong>e Person lediglich im VK<br />

ansässig s<strong>ein</strong>.<br />

17. Welche Rechten und Pflichten hat <strong>ein</strong> Steuervertreter?<br />

• Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht.<br />

• Er <strong>kann</strong> jederzeit von s<strong>ein</strong>er Bestellung als Steuervertreter zurücktreten.<br />

• Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften<br />

und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine<br />

strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen.<br />

Weitere Informationen <strong>über</strong> Steuervertreter ('tax representatives') und<br />

Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr.<br />

700/1.<br />

165


18. Ist <strong>ein</strong>e Bankbürgschaft erforderlich?<br />

Es gibt k<strong>ein</strong>e Fälle, in denen <strong>ein</strong> Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet ist, <strong>ein</strong>e<br />

Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern,<br />

wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist.<br />

RECHNUNGEN<br />

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?<br />

Wer muss <strong>ein</strong>e Rechnung ausstellen?<br />

Im VK für MwSt-Zwecke registrierte Personen.<br />

In welchen Fällen?<br />

Für<br />

(1) Lieferungen an <strong>ein</strong>en Steuerpflichtigen im VK,<br />

(2) Lieferungen an <strong>ein</strong>e Person in <strong>ein</strong>em anderen EG-Staat,<br />

(3) Versendungslieferungen und bei<br />

(4) Eingang <strong>ein</strong>er Vorauszahlung von <strong>ein</strong>er Person aus <strong>ein</strong>em anderen EG-Staat.<br />

Innerhalb welcher Frist?<br />

Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung auszustellen.<br />

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?<br />

Normale Lieferungen im VK:<br />

(1) Rechnungsnummer;<br />

(2) Zeitpunkt der Lieferung;<br />

(3) Datum der Rechnungstellung (sofern abweichend vom Zeitpunkt der Lieferung);<br />

(4) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;<br />

(5) Name (oder Firmenname) und Anschrift des Kunden;<br />

(6) Art der Lieferung (Verkauf, Mietkauf, Darlehen, Tauschgeschäft, Miete, Leasing oder<br />

Vermietung, Be- oder Verarbeitung, Kommissionsverkauf oder Verkauf mit<br />

Rückgaberecht);<br />

(7) zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen<br />

ausreichende Beschreibung;<br />

(8) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen,<br />

MwSt-Satz und Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt in GBP;<br />

(9) Höhe <strong>ein</strong>es etwaigen Barzahlungsrabatts in %;<br />

166


(10) jeweils anwendbare MwSt-Sätze und -Beträge in GBP;<br />

(11) Gesamtbetrag der zu entrichtenden MwSt in GBP.<br />

Bei Lieferungen an Personen in <strong>ein</strong>em anderen EG-Mitgliedstaat sind außerdem<br />

folgende Angaben zu machen:<br />

(1) der MwSt-Nummer des Lieferers ist der Kode "GB" voranzustellen;<br />

(2) falls vorhanden, die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EG-Staat samt<br />

Länderkode;<br />

(3) bei Lieferung <strong>ein</strong>es neuen Fahrzeugs <strong>ein</strong>e hinreichende Beschreibung, mit der dieses<br />

als neues Fahrzeug identifiziert werden <strong>kann</strong>;<br />

(4) der zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt;<br />

(5) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen;<br />

bei <strong>ein</strong>em MwSt-Satz <strong>über</strong> Null: der MwSt-Satz und der zu zahlende Betrag ohne MwSt<br />

in GBP;<br />

(6) bei steuerpflichtiger Lieferung von Gegenständen außerdem die oben unter (10) und<br />

(11) geforderten Angaben.<br />

Bei <strong>ein</strong>zelnen Lieferungen im Wert von bis zu 100 GBP (157 EUR ∗ ) (<strong>ein</strong>schließlich<br />

MwSt) <strong>kann</strong> <strong>ein</strong>e weniger detaillierte Rechnung ausgestellt werden, die folgende<br />

Angaben enthalten muss:<br />

(1) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers;<br />

(2) Zeitpunkt der Lieferung;<br />

(3) <strong>ein</strong>e Beschreibung zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder erbrachten<br />

Dienstleistungen;<br />

(4) Gesamtrechnungsbetrag <strong>ein</strong>schließlich MwSt;<br />

(5) pro MwSt-Satz den jeweiligen Gesamtbetrag <strong>ein</strong>schließlich MwSt sowie den in<br />

Rechnung gestellten MwSt-Betrag in GBP.<br />

Bei Versendungslieferungen an <strong>ein</strong>e Person in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat muss <strong>ein</strong>e<br />

Rechnung für Steuerzwecke ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffende<br />

Person in dem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht.<br />

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in<br />

welchen Fällen?<br />

Eine Rechnung für Steuerzwecke braucht nicht ausgestellt zu werden<br />

∗<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

167


(1) bei Lieferung von Gegenständen zum Nullsatz, wenn <strong>sich</strong> Lieferer und Kunde im VK<br />

befinden,<br />

(2) bei Lieferung an <strong>ein</strong>e Person im VK, die nicht für MwSt-Zwecke registriert ist,<br />

(3) bei Versendungslieferungen durch <strong>ein</strong>en in <strong>ein</strong>em anderen Mitgliedstaat ansässigen<br />

Verkäufer, der im VK für MwSt-Zwecke registriert ist, wenn der Kunde im VK nicht für<br />

MwSt-Zwecke registriert ist, sowie<br />

(4) bei <strong>ein</strong>er steuerfreien Lieferung an <strong>ein</strong>en Kunden im VK oder <strong>ein</strong>em anderen<br />

Mitgliedstaat.<br />

MWST-ERKLÄRUNG<br />

21. Wer muss MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>reichen?<br />

Jede Person, die für MwSt-Zwecke registriert ist oder <strong>sich</strong> für MwSt-Zwecke registrieren<br />

lassen muss, hat <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>zureichen, auch wenn k<strong>ein</strong>e Umsätze zu<br />

erklären sind.<br />

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen <strong>ein</strong>zureichen und die<br />

betreffenden Zahlungen zu leisten?<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die Zahlungen leisten:<br />

Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz unter 600 000 GBP (939 408 EUR ∗ )<br />

im Jahr <strong>kann</strong> er - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung <strong>ein</strong>er<br />

entsprechenden Genehmigung - auf zwölf Monate verlängert werden.<br />

Erklärungszeiträume auf anderer als Kalendermonatsbasis sind möglich, bedürfen jedoch<br />

ebenfalls der Genehmigung.<br />

MwSt-Erklärungen sind innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Ablauf des Erklärungszeitraums<br />

<strong>ein</strong>zureichen. Die geschuldeten Steuerbeträge sind bei Einreichung der Erklärung zu<br />

entrichten.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die regelmäßig Rückzahlungen erhalten:<br />

Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung <strong>ein</strong>er entsprechenden<br />

Genehmigung: 1 Monat. Sonst: standardmäßig 3 Monate.<br />

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung <strong>ein</strong>e Sonderregelung für kl<strong>ein</strong>e<br />

Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,<br />

welche?<br />

Regelung für <strong>ein</strong>e Jahresabrechnung<br />

∗<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

168


Kl<strong>ein</strong>e Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 600 000 GBP<br />

(939 408 EUR ∗ ) im Jahr (ohne MwSt) können frühestens zwölf Monate nach ihrer<br />

MwSt-Registrierung die Anwendung der Regelung für <strong>ein</strong>e Jahresabrechnung<br />

beantragen. Sehr kl<strong>ein</strong>e Unternehmen mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von höchstens<br />

100 000 GBP im Jahr können die Anwendung der Regelung bereits bei der MwSt-<br />

Registrierung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, braucht das betreffende<br />

Unternehmen statt der üblichen vier MwSt-Erklärungen nur <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>zige <strong>ein</strong>zureichen<br />

und leistet im Normalfall neun Abschlagszahlungen vor der Jahresausgleichszahlung, die<br />

mit der MwSt-Erklärung fällig wird. Die Unternehmen erhalten jedoch auch die<br />

Möglichkeit, drei höhere Abschlagszahlungen zu leisten, sofern die Zoll- und<br />

Verbrauchsteuerverwaltung zustimmt.<br />

Alle <strong>Unternehmer</strong> können auf Wunsch zusätzliche freiwillige Zahlungen leisten. Die<br />

Ausgleichszahlung erfolgt zusammen mit der spätestens zwei Monate nach Ende des<br />

betreffenden Jahreszeitraums <strong>ein</strong>zureichenden MwSt-Erklärung.<br />

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 732 enthält nähere Angaben.<br />

24. Gibt es ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,<br />

wer <strong>kann</strong> diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch<br />

nehmen und worin bestehen die Ver<strong>ein</strong>fachungen?<br />

Cash Accounting Scheme ("Kassenbuchführungsregelung")<br />

Kl<strong>ein</strong>unternehmer mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Jahresumsatz von unter 600 000 GBP<br />

(939 408 EUR ∗ ) können das 'Cash Accounting Scheme' anwenden.<br />

Es erlaubt den Unternehmen, die MwSt-Abrechnung auf Grundlage der Zahlungs<strong>ein</strong>und<br />

-ausgänge anstatt der ausgestellten und erhaltenen MwSt-Rechnungen vorzunehmen,<br />

was Cashflow-Problemen mildern sollte.<br />

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 731 enthält nähere Angaben.<br />

Regelungen für den Einzelhandel<br />

Für den Einzelhandel gibt es Methoden zur Berechnung des Wertes steuerpflichtiger<br />

Einzelhandelslieferungen und zur Aufschlüsselung dieser Lieferungen nach den<br />

anzuwendenden MwSt-Sätzen.<br />

Diese Regelungen können von den Einzelhändlern nur dann in Anspruch genommen<br />

werden, wenn <strong>ein</strong>e große Anzahl von Lieferungen direkt an den Endverbraucher erfolgt.<br />

∗<br />

∗<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

169


ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG<br />

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen<br />

<strong>ein</strong>zureichen?<br />

Im VK heißen die Zusammenfassenden Meldungen 'EC Sales Lists'. Sie sind<br />

normalerweise quartalsweise <strong>ein</strong>zureichen, können jedoch - bei Erfüllung bestimmter<br />

Bedingungen - auch jährlich oder monatlich <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

Bei Einsatz des elektronischen Datenaustausches (EDI) können diese Aufstellungen<br />

häufiger <strong>ein</strong>gereicht werden.<br />

26. Sind <strong>über</strong> die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten<br />

Angaben hinaus weitere Angaben zu machen?<br />

N<strong>ein</strong><br />

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung ver<strong>ein</strong>fachte Verfahren<br />

im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja,<br />

welche Schwellenwerte gelten dabei?<br />

Ja. Vorausgesetzt, der steuerpflichtige Gesamtumsatz liegt unter 72 500 GBP<br />

(113 512 EUR ∗ )imJahrund der Wert der in andere EU-Mitgliedstaaten gelieferten<br />

Gegenstände liegt insgesamt bei maximal 11 000 GBP (17 222 EUR ∗ ) und die bewirkten<br />

Lieferungen umfassen k<strong>ein</strong>e neuen Fahrzeuge (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder<br />

motorbetriebene Landfahrzeuge), können Unternehmen <strong>ein</strong>e ver<strong>ein</strong>fachte jährliche<br />

Aufstellung der MwSt-Nummern ihrer Kunden in der EU vorlegen. Wertangaben sind<br />

nicht erforderlich.<br />

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER<br />

MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE<br />

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen<br />

Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?<br />

Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.<br />

<strong>Unternehmer</strong>, die von der elektronischen Rechnungstellung Gebrauch machen wollen,<br />

müssen dies dem für sie zuständigen örtlichen MwSt-Büro ('local VAT Office')<br />

mindestens <strong>ein</strong>en Monat im Voraus schriftlich ankündigen. Daraufhin teilt das Büro<br />

∗<br />

∗<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Ver<strong>ein</strong>igte Königreich nur annäherungsweise und dient<br />

ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird <strong>ein</strong> Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP<br />

zugrunde gelegt.<br />

170


ihnen schriftlich die Bedingungen mit, unter denen elektronische Rechnungstellung<br />

möglich ist. Wichtig sind z. B. folgende Punkte:<br />

• Kontrolle des Übertragungsvorgangs hin<strong>sich</strong>tlich Echtheit, Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit der Rechnung, Bearbeitungsfristen;<br />

• Anforderungen bezüglich des Prüfpfads zwischen dem System für die elektronische<br />

Rechnungstellung und internen Anwendungssystemen (<strong>ein</strong>schließlich MwSt-<br />

Buchhaltung).<br />

Außerdem gelten die üblichen Anforderungen für Angaben auf MwSt-Rechnungen und<br />

die Speicherung/Verfügbarkeit von Daten und Belegen zu Prüfzwecken (nähere Angaben<br />

enthalten MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') 700 und 700/21).<br />

Normalerweise stattet <strong>ein</strong> Mitarbeiter des örtlichen MwSt-Büros dem Unternehmen <strong>ein</strong>en<br />

kurzen Besuch ab, um festzustellen, ob die Bedingungen erfüllt werden können. Ist das<br />

der Fall, genehmigt das Büro die elektronische Rechnungstellung.<br />

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht werden?<br />

Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?<br />

<strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Ja. Diese Möglichkeit besteht <strong>über</strong> die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung<br />

(www.hmce.gov.uk), die auch <strong>ein</strong>e ausführliche Anleitung enthält. Die Unternehmen<br />

können selbst entscheiden, ob sie die MwSt-Erklärungen <strong>über</strong> das Internet oder lieber per<br />

Post <strong>ein</strong>reichen.<br />

Um <strong>ein</strong>e MwSt-Erklärung elektronisch abgeben zu können, ist wie folgt vorzugehen:<br />

• Erwerben Sie <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en zugelassenen Provider <strong>ein</strong> digitales Zertifikat.<br />

• Melden Sie <strong>sich</strong> für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung an, wenn das<br />

digitale Zertifikat installiert ist.<br />

• Aktivieren Sie die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung, wenn die dazu<br />

erforderliche Geheimzahl (PIN) per Post bei Ihnen <strong>ein</strong>gegangen ist.<br />

• Rufen Sie die Seiten zur elektronischen Abgabe der MwSt-Erklärung direkt auf,<br />

füllen Sie die Erklärung aus und senden Sie sie elektronisch ab.<br />

• Bezahlen Sie die geschuldete MwSt auf elektronischem Weg.<br />

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege <strong>ein</strong>gereicht<br />

werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher<br />

Technologie? <strong>Wo</strong> ist <strong>ein</strong>e entsprechende Genehmigung zu beantragen?<br />

Ja. Die sog. 'EC Sales Lists' können auf der Grundlage des Standards der Ver<strong>ein</strong>ten<br />

Nationen für Elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Wirtschaft und Transport<br />

(United Nations EDIFACT) elektronisch <strong>über</strong>mittelt werden.<br />

Folgende Übertragungsmittel kommen in Frage:<br />

171


• MwSt-Netz (Value Added Networks)<br />

• Öffentliche X400-Fazilitäten<br />

• Port DTI Communities<br />

• 3,5-Zoll-Disketten oder 9-spurige Bänder<br />

• E-Mail (<strong>über</strong> das Internet)<br />

Nähere Informationen <strong>über</strong> EDIFACT <strong>ein</strong>schließlich der Spezifikationen zur<br />

Schnittstelle für die Wirtschaft enthalten die Webseiten der Zoll- und<br />

Verbrauchsteuerverwaltung (http://www.hmce.gov.uk). Sie können <strong>sich</strong> auch an den<br />

'National Advice Service' wenden (siehe Frage 1) und dort mit dem Helpdesk für den<br />

elektronischen Datenaustausch ('Electronic Data Interchange (EDI) helpdesk') sprechen.<br />

VERWALTUNGSPFLICHTEN<br />

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?<br />

Eine Pauschalregelung für Landwirte wurde am 1. Januar 1993 <strong>ein</strong>geführt. Unter<br />

bestimmten Bedingungen steht sie Personen offen, die Tätigkeiten im Sinne der Anhänge<br />

A und B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (Artikel 25) ausüben. Ihre<br />

Anwendung ist freiwillig.<br />

Der Steuersatz beträgt 4 %.<br />

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/46 enthält nähere Angaben.<br />

Für kl<strong>ein</strong>e Unternehmen - mit <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Umsatz von bis zu<br />

100 000 GBP (156 568 EUR) und <strong>ein</strong>em Gesamtumsatz von 125 000 GBP<br />

(195 710 EUR) <strong>ein</strong>schließlich befreiten und/oder nicht steuerpflichtigen Einkünften - ist<br />

<strong>ein</strong>e neue Pauschalregelung <strong>ein</strong>geführt worden. Danach wird die Steuerschuld dieser<br />

Unternehmen <strong>ein</strong>fach als pauschaler Prozentsatz ihrer Gesamtumsätze berechnet.<br />

MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 733 enthält nähere Angaben.<br />

32. Gibt es <strong>über</strong> die bereits genannten Verwaltungsver<strong>ein</strong>fachungen hinaus weitere<br />

Ver<strong>ein</strong>fachungen? Wenn ja, welche?<br />

Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze <strong>über</strong> dem für die MwSt-Registrierung<br />

festgelegten Schwellenwert liegen, können <strong>ein</strong>e Befreiung von der Registrierungspflicht<br />

beantragen, wenn ihre Lieferungen <strong>über</strong>wiegend dem Nullsatz <strong>über</strong>wiegen. Nach dieser<br />

Regelung muss <strong>ein</strong> Unternehmen die Vorsteuer tragen, ist jedoch von den mit der MwSt-<br />

Registrierung verbundenen Pflichten befreit.<br />

33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die<br />

Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?<br />

Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung ('EC Sales<br />

Lists') sind in Englisch und Walisisch verfügbar.<br />

172


VORSTEUERABZUG<br />

34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> k<strong>ein</strong>e<br />

Vorsteuer abgezogen werden?<br />

Vorsteuerabzug ist nicht möglich<br />

• bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für unternehmensfremde Zwecke<br />

erworben wurden;<br />

• bei Autos, ihrer Ausstattung und den Lieferkosten (MwSt-Mitteilung<br />

('VAT Notice') 700/64 'Motoring expenses');<br />

• bei Repräsentationsaufwendungen (MwSt-Mitteilung 700/65 'Business<br />

entertainment');<br />

• für Bauträger: bei bestimmten Gegenständen, die sie in zum Nullsatz verkaufte<br />

oder geleaste Gebäuden <strong>ein</strong>gebaut haben (MwSt-Mitteilung 708 'Buildings and<br />

construction');<br />

• bei Käufen, die unter die Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter fallen<br />

(MwSt-Mitteilung 709/5 'Tour operators' margin scheme');<br />

• bei Gegenständen, deren Verkauf <strong>ein</strong>er MwSt-Regelung für<br />

Gebrauchtgegenstände unterliegt;<br />

• bei Vermögenswerten <strong>ein</strong>es Unternehmens, das als arbeitendes Unternehmen<br />

<strong>über</strong>tragen wird; und<br />

• bei Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien<br />

Lieferungen (MwSt-Mitteilung 706 'Partial exemption').<br />

Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> die Vorsteuer<br />

teilweise abgezogen werden? In welcher Höhe ist <strong>ein</strong> Abzug dann möglich?<br />

Bei bestimmten geleasten, für Unternehmenszwecke genutzten Autos <strong>kann</strong> die Vorsteuer<br />

biszu50%abgezogenwerden.<br />

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen <strong>kann</strong> teilweise<br />

Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?<br />

Auch bei Gem<strong>ein</strong>kosten der Unternehmen in Bezug auf Gegenstände und<br />

Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Zwecke<br />

verwendet werden, <strong>kann</strong> Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Es kommt <strong>ein</strong>e Pro-rata-<br />

Methode zur Anwendung.<br />

173


Schwelle für die Anwendung der Sonderregelung<br />

Mitgliedstaat für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne<br />

Vorsteuerabzugsrecht und durch nicht<br />

steuerpflichtige juristische Personen 2<br />

Schwellenwert für die Anwendung der<br />

Sonderregelung für Versendungslieferungen 3<br />

Befreiung von Kl<strong>ein</strong>unternehmen 4<br />

Landeswährung Euro Landeswährung Euro Landeswährung Euro<br />

Belgien 11.200 EUR 35.000 EUR 5.580 EUR<br />

Dänemark 80.000 DKK 10.722 280.000 DKK 37.528 50.000 DKK 6.667<br />

Deutschland 12.500 EUR 100.000 EUR 16.620 EUR<br />

Griechenland 10.000 EUR 35.000 EUR 7.500 oder 3.000 EUR<br />

Spanien 10.000 EUR 35.000 EUR - -<br />

Frankreich 10.000 EUR 100.000 EUR 76.300 od. 27.000 EUR<br />

Irland 41.000 EUR 35.000 EUR 51.000 od. 25.500 EUR<br />

Italien 8.263 EUR 27.889 EUR - -<br />

Luxemburg 10.000 EUR 100.000 EUR 10.000 EUR<br />

Niederlande 10.000 EUR 100.000 EUR - -<br />

Österreich 11.000 EUR 100.000 EUR 22.000°EUR<br />

Portugal 8.978 EUR 31.424 EUR 9.976 oder 12.470 EUR<br />

Finnland 10.000 EUR 35.000 EUR 8.500 EUR<br />

Schweden 90.000 SEK 10.071 320.000 SEK 35.809 - -<br />

Ver<strong>ein</strong>igtes<br />

Königreich<br />

55.000 GBP 86.112 70.000 GBP 109.598 55 000 GBP 86.112<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Siehe Artikel 28a Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG.<br />

Siehe Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />

Siehe Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige mit Sitz im Inland beschränkt.<br />

ANHANG 1


ANHANG 2<br />

Bezeichnung der MwSt-Nummer in den Landessprachen<br />

BE numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />

BTW - identificatienummer<br />

DK momsregistreringsnummer<br />

DE Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)<br />

EL Αριθµός Φορολογικού Μητρώου ΦΠΑ<br />

Arithmos Forologikou Mitroou FPA<br />

ES número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido<br />

FR numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />

IE value added tax identification no.<br />

IT numero di registrazione IVA<br />

LU numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée<br />

NL BTW - identificatienummer<br />

AT Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)<br />

PT número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado<br />

FI arvonlisãverorekisterõintinumero<br />

Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)<br />

SE Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer)<br />

GB value added tax (VAT) registration no.


ABKÜRZUNGEN<br />

176<br />

ANHANG 3<br />

LAND WÄHRUNG<br />

Belgien BE EUR<br />

Dänemark DK DKK<br />

Deutschland DE EUR<br />

Griechenland EL EUR<br />

Spanien ES EUR<br />

Frankreich FR EUR<br />

Irland IE EUR<br />

Italien IT EUR<br />

Luxemburg LU EUR<br />

Niederlande NL EUR<br />

Österreich AT EUR<br />

Portugal PT EUR<br />

Finnland FI EUR<br />

Schweden SE SEK<br />

Ver<strong>ein</strong>igtes<br />

Königreich<br />

GB GBP

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